Urteil des VG Freiburg vom 22.01.2016

versetzung, soldat, dienstleistung, umwandlung

VG Freiburg Beschluß vom 22.1.2016, 7 K 2456/15
Dienstlicher Wohnsitz; Soldat; Abkommandierung
Leitsätze
Der bisherige Standort eines Soldaten als sein dienstlicher Wohnsitz im Sinne des §
52 Nr. 4 VwGO wird durch eine Versetzung an einen neuen Standort nicht berührt,
wenn diese Versetzung aufgrund einer gleichzeitigen Kommandierung an den
bisherigen Standort zu keiner tatsächlichen Verlagerung des Dienstortes führt.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
1 Der Kläger begehrt die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in
das eines Soldaten auf Zeit. Damit betrifft die Klage eine Streitigkeit aus einem
gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis, für die nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das
Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen
dienstlichen Wohnsitz hat. Dieser dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt in XXX und
damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts XXX. Damit war gemäß § 83 Satz
1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die deshalb nicht bestehende
örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg nach Anhörung der
Beteiligten auszusprechen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht XXX zu verweisen.
2 Der nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche dienstliche Wohnsitz eines Soldaten ist
nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein „Standort“, d.h. der Ort,
an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er
Dienst tut (Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, K § 15 BBesG, Rn.9). Dies war im
maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.10.2015 das in XXX gelegene
Ausbildungszentrum XXX, an welchem der Kläger seit seiner Versetzung an dieses
zum 09.01.2012 - mit Ausnahme der Zeiten kürzerer Lehrgangsteilnahmen -
ununterbrochen bis zur Klageerhebung und darüber hinaus seinen Dienst versehen
hat.
3 Der Bestimmung des Ausbildungszentrums XXX als „Standort“ des Klägers steht
nicht entgegen, dass dieser mit Versetzungsverfügungen vom 20.04.2015 und vom
02.07.2015 zum 10.07.2015 bzw. 13.07.2015 an das X. bzw. X. XXX Bataillon XX in
XXX versetzt worden ist. Denn dieser Versetzungsverfügung folgte zu keinem
Zeitpunkt eine tatsächliche Verlagerung des Tätigkeitsorts des Klägers, nachdem
dieser unmittelbar mit der Versetzung durch Verfügungen vom 07.07.2015 und vom
27.07.2015 zur weiteren Dienstleistung an seinen alten Standort in XXX
kommandiert worden war. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der
Situation der Kommandierung eines Soldaten weg von seinem bisherigen Standort,
bei der die Kommandierungen aufgrund ihres Charakters als Befehl zur (nur)
vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem
anderen Dienstort (Nr. 7 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171) den dienstlichen Wohnsitz des
Soldaten an diesem ursprünglichen Standort allenfalls dann entfallen lassen, wenn
anderenfalls aufgrund der Dauer der Kommandierung dem Schutzzweck der Norm
des § 52 Nr. 4 VwGO nicht mehr hinreichend Rechnung getragen würde (hierzu
etwa Schinkel/Seifert, aaO, Rn. 8 f. mwN.; Plog/Wiedow, BBesG § 15 S. 2; a.A.
Kathke, in: Schwegmann/Summer, BBesG Kommentar, A II/1 § 15 Rn. 11 und 13).
Dabei spricht hier zusätzlich gegen die Verlagerung des „Standorts“ des Klägers
von XXX nach XXX, dass den Beteiligten zum Zeitpunkt der Klageerhebung klar
war, dass der Kläger den Dienst an der Stelle in XXX auch zukünftig nicht
tatsächlich antreten wird, weil der dortige Dienstposten der Bewährung des Klägers
als stellvertretender XXX dienen sollte, eine solche jedoch aufgrund seines hier
klageweise geltend gemachten Antrags auf Umwandlung seines
Berufssoldatenverhältnisses in das eines Zeitsoldaten und des damit
möglicherweise verbundenen Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven
Soldatendienst - zumindest vorläufig - nicht mehr als „förderlich“ angesehen worden
war. Dem entsprechend war die Kommandierung des Klägers an das
Ausbildungszentrum XXX während des Klageverfahrens bis zum 01.01.2016
verlängert und der Kläger im Anschluss an diese erneut an den Standort in XXX
zurückversetzt worden.
4 Die Entscheidung über die Kosten bleibt nach den §§ 83 Satz 1 VwGO und 17b
Abs. 2 GVG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).