Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 14.03.2017

VG Frankfurt(oder ): verwaltungskosten, bemessung der beiträge, gewässer, stadt, satzung, unterhaltung, umlegung, gemeinde, beitragsveranlagung, beitragssatz

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Gericht:
VG Frankfurt (Oder)
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 K 1836/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 78 Abs 1 S 1 bis 3 WasG BB, §
79 Abs 1 Nr 2 WasG BB, § 80
Abs 2 S 1 WasG BB, § 2 KAG BB
Umlegung von Beiträgen an einen
Gewässerunterhaltungsverband
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der vom Beklagten
vertretenen Stadt Müncheberg. Diese ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband "xxx"
und dem Gewässer- und Deichverband "xxx", von denen sie zur Zahlung von Beiträgen
für die Gewässerunterhaltung herangezogen wird. Der Beitrag wurde im erstgenannten
Verband, in dem sich die der Klägerin gehörenden Flächen befinden, im Jahr 2005 auf
insgesamt 118.457,80 € bei einem Beitragssatz von 8,80 €/ha festgesetzt. Im Gebiet
des Verbandes xxx, dessen Zuständigkeit für die Gewässerunterhaltung sich auf einen
anderen Ortsteil (xxx) bezieht, belief sich der Beitrag im selben Jahr auf insgesamt
8.885,73 €.
Die Beiträge legt die Stadt auf der Grundlage der "Satzung der Stadt xxx zur Umlage
von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes 'xxx', des Gewässer- und
Deichverbandes 'xxx' und der damit verbundenen Verwaltungskosten" vom 3. November
2004 u. a. auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke um. Die
Satzung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich setzte sie die bestehenden Satzungen
mehrerer, inzwischen in der Stadt xxx aufgegangener Gemeinden außer Kraft.
In der Satzung sind, je nachdem, im Gebiet welchen Wasser- und Bodenverbandes die
betroffenen Grundstücke liegen, unterschiedliche Umlagensätze vorgesehen. Dieser
betrug im Wasser- und Bodenverband xxx 0,001035 €/m² bzw. 10,35 €/ha und im
Verband xxx 0,000920 €/m² bzw. 9,20 €/ha. Bei der Kalkulation dieser Umlagen waren in
einem ersten Schritt unter Ansatz von Personalkosten für eine Sachbearbeiterin, der
Sachkosten für einen Büroarbeitsplatz und von Verwaltungsgemeinkosten
Verwaltungskosten je Arbeitsstunde in Höhe von 31,27 € errechnet worden. Bei einer im
Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes "xxx" anfallenden Gesamtzahl von 2.661
Bescheiden und einer angenommenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 0,25 h je
Bescheid ergaben sich dort Verwaltungskosten in Höhe von 20.802,37 €. Der
festgesetzte Abgabensatz war errechnet worden, indem dieser Betrag sodann dem vom
Wasser- und Bodenverband xxx festgesetzten Verbandsbeitrag hinzugerechnet und die
Summe (139.269,18 €) durch die darauf entfallende Gemeindefläche (13.462,1375 ha)
geteilt worden war. Bezogen auf die im Verbandsgebiet xxx belegenen Grundstücke war
entsprechend verfahren worden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 setzte der Beklagte unter Abänderung eines
vorausgegangenen Bescheides bezogen auf die der Klägerin gehörenden Grundstücke
für das Jahr 2005 eine Umlage in Höhe von 1.347,73 € (130,2159 ha * 10,35 €/ha) fest.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. August
2006, zugestellt am 18. August 2006, zurück.
Die Klägerin hat am 18. September 2006 Klage erhoben.
Die Klägerin trägt - insoweit unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren -
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Die Klägerin trägt - insoweit unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren -
vor, die unterschiedslose Heranziehung sämtlicher Grundstückseigentümer nach
demselben Abgabensatz verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil die Eigentümer von
Waldflächen von der Gewässerunterhaltung nicht in gleichem Maße profitierten wie die
Eigentümer landwirtschaftlich genutzter oder versiegelter Flächen. Ferner sei der
angegriffene Umlagenbescheid auch deshalb zu beanstanden, weil die
Beitragsveranlagung der Stadt ihrerseits rechtswidrig sei. So sei schon die
satzungsmäßige Grundlage der Beitragserhebung nichtig. Nach § 1 Abs. 2 des
Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes hätten sich die Verbandsgebiete nämlich aus
den in der Anlage zum Gesetz aufgeführten Gemeindegebieten zu ergeben. In
Abweichung davon lege die Verbandssatzung die Grenzen des Verbandsgebietes aber
auf das Gewässereinzugsgebiet fest. Folge davon sei, dass das Verbandsgebiet mit
89.224 ha angesetzt worden sei, tatsächlich aber 113.761 ha, wenn nicht sogar 124.157
ha betrage. Außerdem würden entgegen dem Gesetz auch grundsteuerbefreite Flächen
im Rahmen der Beitragsveranlagung berücksichtigt.
Die Beitragsfestsetzung sei ebenfalls rechtswidrig; der beitragsfähige Aufwand sei
nämlich überhöht, weil Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit entsprechenden Kosten,
jedoch ohne jede sachliche Notwendigkeit an jedem noch so unbedeutenden Gewässer
durchgeführt würden. Auch gehe die Unterhaltung von Anlagen in den allgemeinen
Beitragssatz ein, obwohl damit nicht die Allgemeinheit bevorteilt werde. So weise der das
Jahr 2005 betreffende Beitragsbescheid des Gewässer- und Deichverbandes Oderbruch
vom 6. Januar 2005 ausdrücklich Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von
Schöpfwerken aus.
Die Erhebung von Verwaltungskosten habe in der Umlagensatzung schon keine
satzungsmäßige Grundlage und verstoße zudem gegen den Gleichheitssatz. Denn der
Verwaltungsaufwand steige nicht proportional zur Fläche; nach der Umlagensatzung
habe eine zunehmende Flächengröße aber zur Folge, dass große Grundstücke trotz
gleichen Aufwandes mit einem Vielfachen der Verwaltungskosten belastet würden.
Außerdem würden innerhalb der gleichen Gemeinde unterschiedliche Sätze für den
Verwaltungsaufwand erhoben, je nachdem, zu welchem Verband die Grundstücke
gehörten.
Die Klägerin beantragt,
den Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und hält insbesondere die Satzung vom 3.
November 2004 für eine formell und materiell ausreichende Rechtsgrundlage der
Abgabenerhebung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten
vom 25. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2006 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 80 Abs. 1 Satz 1 des
Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der im Jahr 2005 anwendbaren Fassung
des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.
Dezember 2003 (BbgWG a. F.) i.V.m. der Satzung der Stadt xxx zur Umlage von
Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes "xxx", des Gewässer- und
Deichverbandes "xxx" und der damit verbundenen Verwaltungskosten vom 3. November
2004 (im Folgenden: Umlagensatzung).
I. 1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1-3 BbgWG a. F. ist die Pflicht zur Gewässerunterhaltung eine
öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die
Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur
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Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur
Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die
ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, einschließlich seinerzeit im
Gesetz im Einzelnen bestimmter Teilbereiche. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG oblag die
Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden nach dem Gesetz
über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) und dem Gesetz über
die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Zufolge § 80 Abs. 1 S. 1
BbgWG bestimmte (und bestimmt) sich die Bemessung der Beiträge für die
Gewässerunterhaltungsverbände nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die
Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt waren. Nach Abs. 2 derselben Vorschrift konnten
(und können) die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden
Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden
Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatzes 1 Satz 1 auf die
Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Die
Bestimmungen des § 2 Abs. 1 sowie der §§ 12 bis 16 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg (KAG) fanden Anwendung.
2. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt xxx mit § 2 S. 1 der Umlagensatzung
Gebrauch gemacht, wonach die an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge und
die damit verbundenen Verwaltungskosten unter anderem auf die
Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umgelegt werden.
II. Die zitierten Rechtsgrundlagen der Abgabenerhebung sind mit höherrangigem Recht
vereinbar.
1. § 80 Abs. 1 und 2 BbgWG, der die Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung im
Wege der Beiträge und der Umlagen nach dem Flächenmaßstab gesetzlich vorgibt,
dabei aber nicht weiter differenziert, ist entgegen der Auffassung der Klägerin von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes
gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Grundgesetz oder das Äquivalenzprinzip (BVerwG,
Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, http://www.bverwg.de ; Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B
14.05 -, Juris; Beschluss vom 12. Februar 2010 - OVG 9 N 123.08 u. a. -;
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
2. a) Soweit die ortsrechtliche Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung betroffen ist,
werden Einwendungen gegen die formelle Gültigkeit nicht vorgebracht und sind auch
nicht ersichtlich.
b) Auch in materieller Hinsicht ist die Umlagensatzung nicht zu beanstanden. Die
Satzung enthält die nach § 80 Abs. 2 S. 3 BbgWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 KAG
erforderlichen Bestimmungen über den die Abgabe begründenden Tatbestand, den
Abgabenschuldner, Maßstab, Satz und Fälligkeit der Umlage.
Die von der Klägerin insoweit vorgebrachten Zweifel richten sich der Sache nach gegen
die Gültigkeit der Regelung über den Abgabensatz, sind jedoch nicht begründet.
aa) Soweit sie zunächst die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides des Wasser- und
Bodenverbandes xxx über die Beitragsfestsetzung im Jahr 2005 bestreitet, der der
Festlegung des Umlagensatzes in § 4 Abs. 2 der Umlagensatzung zugrundeliegt und
deshalb der inzidenten Überprüfung unterliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin
Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -,
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 25) greifen ihre
Beanstandungen nicht durch.
(1) Bedenken gegen die Gültigkeit der satzungsrechtlichen Grundlage der
Beitragserhebung durch den Wasser- und Bodenverbandes xxx sind - soweit für die
Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung im fraglichen Jahr relevant - nicht veranlasst
(vgl. Urteil der Kammer vom 13. April 2010 - 3 K 1283/05 -,
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 43).
Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang vor allem geltend, die in der
Verbandssatzung getroffene Bestimmung über die Grenzen des Verbandsgebietes sei
unvereinbar mit den Vorschriften des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes.
Letzteres bestimme in § 1 Abs. 2, dass sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage
zum Gesetz aufgeführten Gemeindegebieten ergäben. Abweichend davon mache die
Verbandssatzung die Grenzen des Verbandes an den Gewässereinzugsgebieten fest.
Daraus ergebe sich mit Folgen für die Gültigkeit der Satzung, jedoch auch für die
Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, dass das Verbandsgebiet unzutreffend
angesetzt sei.
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Der von der Klägerin behauptete Verstoß der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes
xxx gegen § 1 Abs. 2 des seit dem Jahr 1995 geltenden
Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes, welches ihrer Auffassung nach eine
Festlegung der Außengrenzen des Verbandes (ausschließlich) entlang den politischen
Gemeindegrenzen, nicht aber den Grenzen des Gewässereinzugsgebietes zulasse, liegt
nicht vor. Die Auslegung des Gesetzes hat sich an der bundesrechtlich durch das
Wasserhaushaltsgesetz als Rahmengesetz vorgegebenen Rechtslage zu orientieren.
Das Wasserrecht hat die Unterhaltungspflicht der Gewässer indes auch zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes auf die Einzugsgebiete
bezogen, wie sich aus § 29 Abs. 1 S. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bis zum 8.
November 1996 geltenden Fassung vom 23. September 1986 ergibt. Danach oblag die
Unterhaltung von Gewässern, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von
Wasser- und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden war, den
Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von
Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile hatten oder die die
Unterhaltung erschwerten. Die Länder konnten jedoch auch bestimmen, dass die
Unterhaltung auch anderen Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet oblag.
Davon ist das Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz erkennbar nicht in der Weise
abgewichen, dass die Außengrenzen der Verbände mit den politischen Grenzen der
Mitgliedsgemeinden hätten identisch sein müssen. Das folgt schon daraus, dass der
Gesetzgeber des Gewässerunterhaltungsverbandsgesetzes dann keine
Doppelmitgliedschaften von Gemeinden in mehreren Verbänden vorgesehen hätte.
Aus dem gleichen Grund überzeugt die von der Klägerin angestellte Berechnung, bei der
sie eine Addition sämtlicher Flächen aller Mitgliedsgemeinden vornimmt und daraus
folgert, dass die Verbandsfläche statt 89.224 ha 113.761 ha, wenn nicht sogar 124.157
ha betrage, nicht. Denn sie übersieht, dass eine Anzahl von Gemeinden - wie auch die
im vorliegenden Verfahren beteiligte Stadt - Mitglied mehrerer Verbände ist, also jeweils
nur mit Teilen ihres Gemeindegebietes einem Verband angehört.
(2) Soweit die Klägerin beanstandet, Gewässerunterhaltungsmaßnahmen würden mit
entsprechenden Kosten ohne sachliche Notwendigkeit an jedem noch so
unbedeutenden Gewässer durchgeführt, führt das ebenfalls nicht zu durchgreifenden
Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Ganz abgesehen
davon, dass ihre diesbezüglichen Angaben allzu unbestimmt sind, um ihnen weiter
nachzugehen, wäre andernfalls auch zu berücksichtigen, dass die
Gewässerunterhaltungsverbände in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, mit
welcher (Kosten-)Intensität sie die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung in einem
bestimmten Jahr wahrnehmen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 20. Mai 2009 - 9 S 10.08 und 9 S 45.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de, Rn. 22 ff.).
(3) Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, die Kosten für die
Unterhaltung von Anlagen, die als Erschwernisse einzelnen Grundstücken zuzuordnen
seien, würden gleichwohl in den allgemeinen Beitragssatz eingehen, sind nicht
vorhanden. Der von ihr angeführte Hinweis auf den Beitragsbescheid des Gewässer- und
Deichverbandes xxx gibt - ungeachtet der weiteren Frage, ob der Vorhalt dort zutrifft -
im Hinblick auf das vorliegende Verfahren schon deshalb nichts her, weil die Grundstücke
der Klägerin im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes xxx belegen sind und deshalb
der insoweit normierte Umlagensatz maßgebend ist.
(4) Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit einem Einwendungsdurchgriff gegen die
Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides kritisiert, entgegen dem Gesetz habe der
Verband Flächen, die nicht der Grundsteuerpflicht unterlägen, nicht von der
Beitragsveranlagung ausgenommen, ist das Folge des Umstandes, dass nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 10.
September 2008 - 9 B 2.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-branden-burg.de
Rn. 44) der Aufwand lediglich einerseits auf die Eigentümer von grundsteuerbefreiten
Buchgrundstücken und andererseits auf die Gemeinden umzulegen ist. Daher erfasst
die Beitragserhebung gegenüber den Gemeinden auch die grundsteuerbefreiten
Teilflächen derjenigen Buchgrundstücke, für die die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
GUVG gesetzliches Mitglied ist.
bb) Durchgreifende Bedenken gegen die Festlegung des Umlagensatzes in der
Umlagensatzung ergeben sich auch nicht daraus, dass darin die Verwaltungskosten des
Beklagten bei der Abgabenfestsetzung eingeflossen sind.
Die diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus der bereits zitierten
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Die diesbezügliche gesetzliche Ermächtigung ergibt sich aus der bereits zitierten
Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG, wonach die Gemeinde auch die bei der Umlegung
der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Grundstückseigentümer
umlegen darf.
(1) Dass die vom Beklagten vertretene Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch
gemacht hat, folgt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht lediglich
aus der Überschrift der Satzung, sondern auch aus dem in § 2 Umlagensatzung
normierten, ebenfalls bereits zitierten Umlagetatbestand.
(2) Von vornherein unbedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass die
Vorgehensweise der vom Beklagten vertretenen Gemeinde bei der Berechnung der
Abgabensätze bezogen auf den einzelnen Veranlagungsfall zu unterschiedlichen
Verwaltungskostenanteilen führt, je nachdem, ob das betroffene Grundstück in den
Verbandsgebieten xxx oder xxx liegt, obwohl der Verwaltungsaufwand bei der Erstellung
von Umlagenbescheiden für gleich große Grundstücke in verschiedenen Ortsteilen
derselben Gemeinde abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles offensichtlich
identisch ist. Dies beruht auf einem rechtfertigenden Grund. Denn mit der von der Stadt
Müncheberg bei der Kalkulation des Abgabensatzes gewählten Berechnungsmethode,
die Verwaltungskosten zunächst entsprechend den in den beiden Verbandsgebieten
unterschiedlich hohen Bescheidungszahlen aufzuteilen, bevor sodann in Anwendung des
Flächenmaßstabes ein Verwaltungskostenanteil pro Quadratmeter bzw. Hektar
errechnet wird, wird letztlich gewährleistet, dass etwa bei der Umlegung der
Verbandsbeiträge auf die im Verbandsgebiet xxx befindlichen Grundstücke auch nur der
für die Erstellung ebendieser Bescheide anfallende Aufwand auf die betroffenen
Grundstückseigentümer umgelegt wird und nicht anteilig noch zusätzlich ein (höherer)
Aufwand, der bei der Umlegung der an den Verband xxx gezahlten Beiträge anfällt.
(3) Die Klägerin beanstandet, die in den Abgabensatz eingegangene Umlage der
Verwaltungskosten mache diesen insgesamt rechtswidrig, weil sie proportional zur
Grundstücksgröße anwachse, der Verwaltungsaufwand aber nicht im gleichen Verhältnis
steige. Daraus ergebe sich ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung, zumal der Kostenanteil nicht bei einem bestimmten (Höchst-) Betrag
gedeckelt werde. Die damit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung ist im Ansatz
nachvollziehbar (näher hierzu, auch m.w.N. zur Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg: 5. Kammer des erkennenden Gerichts,
Urteil vom 17. April 2009 - 5 K 1266/05 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-
brandenburg.de), greift vorliegend aber in der Sache nicht durch.
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Erhebung von Verwaltungskosten
einerseits am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, andererseits an Art. 3 Abs. 1 GG zu
messen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang bezogen auf
eine dort zur Überprüfung stehende Verwaltungsgebühr ausgeführt (BVerwG, Urteil vom
13. April 2005 - 6 C 5.04 -, juris Rn. 16 f., 19):
"Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung,
wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen
Gebührenzweck steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE
108, 1 <19>). Bei der Bemessung von Gebühren verfügt der Gesetz- und
Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum. Verfolgt die
Gebühr den Zweck der Kostendeckung, darf dieser Zweck bei der Bemessung der
Gebühr nicht gänzlich aus dem Auge verloren werden (vgl. Beschluss vom 30. April
2003, a.a.O. S. 127). Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenbemessung darf daher nicht
überspannt werden. Gebühren werden in der Regel in Massenverfahren erhoben, bei
denen die Gebühr vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutung in gewissem Maß
vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der
Gebührenerhebung ist der Gesetz- und Verordnungsgeber daher berechtigt, die Vielzahl
der Einzelfälle in einem Gesamtblick zu erfassen und generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden
können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O. S. 19; Beschluss vom 30. April
2003, a.a.O. S. 141).
...
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen
Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitssatz auch insoweit eine
Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist.
Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der
Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur,
dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige
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dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige
(Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1
GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu
vereinbaren (vgl.; Beschluss vom 30. April 2003, a. a. O. S. 146; Urteil vom 25. Juli 2001 -
BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <46> m.w.N.)."
Entsprechendes gilt nach Auffassung des Gerichts für die Verwaltungskosten, die bei der
Umlegung der Beiträge an die Gewässerunterhaltungsverbände entstehen. Ebenso wie
bei Verwaltungsgebühren, jedoch im Unterschied zu Benutzungsgebühren, sind die
Verwaltungskosten nämlich einer einzelnen - wenngleich nicht auf Antrag erfolgenden -
Amtshandlung zuzuordnen, hier der Vorbereitung und Erstellung des
Umlagenbescheides. Die sonstige, den Abgabenschuldner bevorteilende
Verwaltungstätigkeit findet gerade außerhalb der Gemeinde und zu anderen Zwecken,
nämlich im Verband statt und wird durch die Beiträge und deren Umlegung abgegolten
(ebenso die 5. Kammer des erkennenden Gerichts in dem zitierten Urteil vom 17. April
2009, a.a.O.).
An diesen Grundsätzen gemessen ist die in den Abgabensatz der Umlagensatzung
eingegangene Umlegung der Verwaltungskosten nicht zu beanstanden.
Die Verwaltungskosten für die Veranlagung der Grundstücke im Verbandsgebiet xxx
betrugen nach der Kalkulation 20.802,37 €. Darin eingegangen sind die Personalkosten
für eine Sachbearbeiterin, die Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes und
Verwaltungsgemeinkosten. Substantiierte Bedenken gegen diese Berechnung sind nicht
vorgebracht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die in den
Abgabensatz eingegangenen Verwaltungsgemeinkosten, gegen deren kalkulatorische
Berücksichtigung grundsätzliche Bedenken nicht veranlasst sind (vgl. etwa
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 2
LB 36/06 -, juris Rn. 64), nach § 80 Abs. 2 S. 1 BbgWG in der seit dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung wohl nicht mehr ansatzfähig sein dürften. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollen allgemeine Fixkosten der kommunalen Verwaltung, die auch ohne
die Umlage der Verbandsbeiträge entstanden wären, keinen erstattungsfähigen
Verwaltungsaufwand bilden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der
Landesregierung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks.
4/5052 zu Nr. 88 (§ 80)).
Die kalkulatorische Ermittlung des Abgabensatzes stößt auch in ihren weiteren
Verfahrensschritten gemessen an dem durch Verfassungsrecht gezogenen
Überprüfungsmaßstab nicht auf Bedenken. Festzustellen ist freilich, dass mit dem auch
auf die Verwaltungskosten bezogenen undifferenzierten Flächenmaßstab diesbezügliche
Probleme nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage bereits durch das
Gesetz angelegt worden sind. Werden nämlich zwei (in Brandenburg übliche)
Grundstücke verglichen, von denen eines ein 1000 m² (also 10 Ar) großes
Einfamilienhausgrundstück und das andere ein 100 ha (also 10.000 Ar) großes
forstwirtschaftlich genutztes Grundstück ist, so ist mit dem undifferenzierten
Flächenmaßstab die zwangsläufige Folge verbunden, dass sich auch die
Verwaltungskosten für die Erstellung eines Bescheides vertausendfachen, obwohl alles
dafür spricht, dass die tatsächlich anfallenden Kosten nicht proportional mit der Größe
des jeweiligen Grundstücks ansteigen (so bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 12. November 2006 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 19). Denn die
Flächenerfassung erfolgt ersichtlich computerunterstützt, so dass ein sich in erhöhten
Kosten niederschlagender Verwaltungsaufwand wohl überhaupt nur dann auftreten
dürfte, wenn Zuschreibungen zu und Abschreibungen von den heranzuziehenden
Grundflächen stattfinden. Insoweit erscheint es zwar durchaus nicht unwahrscheinlich,
dass auf einem großen land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück durch
Verkäufe oder Zuerwerbsvorgänge häufiger Veränderungen stattfinden als bei
Einfamilienhausgrundstücken. Jedoch ist es fernliegend anzunehmen, dass solche
Änderungen einen Umfang und eine Häufigkeit annehmen, die sich in einer - noch dazu
jährlich wiederkehrenden - Vertausendfachung des Verwaltungsaufwandes
niederschlagen.
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird mit dieser durch das Gesetz
vorgegebenen Folge indes allein noch nicht überschritten; das ist erst dann der Fall,
wenn zusätzlich zu der Vervielfachung des Verwaltungskostenanteils dieser eine
absolute Höhe erreicht, die in Anbetracht des tatsächlich anfallenden
Verwaltungsaufwandes auch durch Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung nicht
mehr gerechtfertigt werden kann. So ist es hier nicht. In der Stadt xxx betragen
ausweislich der von ihr aufgestellten Kalkulation bei Verwaltungskosten von 20.802,37 €
und 2661 Veranlagungsfällen die durchschnittlichen Kosten eines Bescheides im
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und 2661 Veranlagungsfällen die durchschnittlichen Kosten eines Bescheides im
Verbandsgebiet xxx 7,81 €. Der Verwaltungskostenanteil im Abgabensatz von 10,35 €
beläuft sich auf 1,55 €/ha. Bezogen auf den Vergleichsfall eines forstwirtschaftlichen
Betriebes mit einer Größe von 100 ha entspricht das einem Betrag von 155 € und
erreicht ca. 17,61 % der auf die Beitragsumlegung entfallenden Summe von 880 €. Im
Falle der Klägerin stehen bei einer veranlagten Fläche von 130,2159 ha einem
Verwaltungskostenanteil in Höhe von 201,83 € Kosten der Beitragsumlegung in Höhe
von 1145,90 € gegenüber. Anders als in dem von der 5. Kammer des erkennenden
Gerichts im zitierten Urteil vom 17. April 2009 entschiedenen Sachverhalt, in dem der
Verwaltungskostenanteil bei der Veranlagung des 100 ha großen Vergleichsgrundstücks
sich bei durchschnittlichen Kosten von 7,58 € pro Bescheid auf 900 € belief und damit
noch die Kosten der Beitragsumlegung (dort: 880 €) überstieg, wird ein solches
Missverhältnis hier nicht erreicht, ohne dass der vorliegende Fall zwingende
Veranlassung bietet, die diesbezügliche Grenze der Hinnehmbarkeit eindeutig zu
bestimmen. Einerseits ist dabei zu berücksichtigen, dass - wenngleich bei weitem nicht
im Sinne einer linearen Proportionalität - eine Wahrscheinlichkeit für ein gewisses
Ansteigen des Verwaltungsaufwandes mit wachsender Grundfläche vorhanden ist. Das
bestätigt auch der Fall der Klägerin. Im vorliegenden Verfahren ist ein Bescheid
Gegenstand der Überprüfung, mit dem sie bezogen auf das Jahr 2005 für eine Fläche
von 138,4609 ha veranlagt worden ist; im Verfahren 3 K 1837/06 handelt es sich um
einen auf das Jahr 2006 bezogenen Bescheid, mit dem eine Festsetzung für eine Fläche
von 135,2459 ha erfolgt ist. Andererseits ist bei der Festlegung einer derartigen Grenze
zu berücksichtigen, dass dies vornehmlich durch den Gesetzgeber zu erfolgen hat und
inzwischen auch (für die Zukunft) auf 15 % des umlagefähigen Beitrags selbst erfolgt ist,
so dass die durch den Gesetzgeber normierte Grenze einen ungefähren Anhalt für die
Hinnehmbarkeit des Verwaltungskostenanteils am Beitragssatz auch für die Zeit vor
dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Vorschrift bietet. Dies zugrundegelegt, wird der
genannte Anteil zwar überschritten, jedoch nur geringfügig und vor allem deshalb, weil -
wie nach den oben gemachten Ausführungen nicht zu beanstanden ist - dabei auch die
Verwaltungsgemeinkosten berücksichtigt worden sind. Damit sind die Grenzen einer
zulässigerweise generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden
satzungsmäßigen Bestimmung des Verwaltungskostenanteils unter Berücksichtigung
auch von Erwägungen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit nicht überschritten.
III. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides
insbesondere hinsichtlich der konkreten Grundlagen der Festsetzung sind nicht geltend
gemacht oder ersichtlich.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a VwGO
zuzulassen, sind nicht gegeben.
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