Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 18.06.2007

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, einspruch, konzept, ablauf der frist, hessen, amtszeit, entlastung, geschäftsführung, gis, ausstattung

Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 651/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 1 S 1 BGleiG, § 16
Abs 1 S 3 BGleiG, § 16 Abs 3 S
5 BGleiG, § 18 Abs 3 S 1
BGleiG, § 18 Abs 5 S 1 BGleiG
(Rechte der Gleichstellungsbeauftragten)
Leitsatz
1. Eine Gleichstellungsbeauftragte kann sich im Klageverfahren nach § 22 BGleiG
dagegen zur Wehrsetzen, dass ihr Amt durch eine Verwaltungsentscheidung vorzeitig
beendet oder im Rahmen des § 16 bs. 1 S. 3 BGleiG durch ein - anderes - Amt ersetzt
wird.
2. Die Gleichstellungsbeauftragte kann im Klageverfahren nach § 22 BGleiG klären,
welche Stelle zur Bescheidung ihrer Einsprüche zuständig ist.
3. Für die Entscheidung, gestützt auf § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG die Zahl von
Gleichstellungsbeauftragten zu verringern und die Funktionen der
Gleichstellungsbeauftragten auf weniger Gleichstellungsbeauftragte zu konzentrieren,
ist auf Klage der Gleichstellungsbeauftragten, deren Amt ersetzt werden soll, zu prüfen,
ob künftig eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet ist.
Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für das neue Amt eine angemessene
Mindestausstattung bereits feststeht.
4. Für die Angemessenheit der Vertretung der weiblichen Beschäftigten i. S. d. § 16
Abs. 1 S. 3 BGleiG genügt es nicht, auf die Regelungen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu
verweisen. Ebenso wenig genügt es, darauf zu verweisen, die Ausstattung der
Gleichstellungsbeauftragten könne später geklärt werden.
5. Über Einsprüche einer Gleichstellungsbeauftragten muss in einer Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts immer der Vorstand entscheiden. Dies gilt
auch in einer dreistufig aufgebauten Körperschaft wie z. B. der Bundesagentur für
Arbeit.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass
1. das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit
... nicht aufgrund der in Ziffer 9 der
Handlungsanweisungen/Geschäftsempfehlungen (HE/GA) der Beklagten vom
30.11.2006 (Geschäftszeichen P - 1022/1023/2200/2700) enthaltenen Regelung
mit Ablauf des 31.12.2007 endet,
2. Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der
Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 5/6 und die Klägerin zu 1/6 zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige
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Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige
Kostengläubigerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Berufung und Revision werden zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit .... Sie
wendet sich gegen die vorzeitige Beendigung ihrer Amtszeit aufgrund der
Neufassung der Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HE/GA)
zum 30. November 2006 und die gleichzeitige Ersetzung ihres Amtes durch eine
auch für die Agenturen für Arbeit in ... und ... zuständige
Gleichstellungsbeauftragte.
Die Klägerin wurde aufgrund einer Wahl von der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit ... zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt. Ihre reguläre Amtszeit läuft am
31. März 2008 aus. Die Agentur für Arbeit ... hat ca. 1.208 Beschäftigte. Die
Agentur für Arbeit in ... hat ca. 781 Beschäftigte, die in ... 284 Beschäftigte, die in
... 461 Beschäftigte und die in ... 298 Beschäftigte. Bei Regionaldirektion Hessen
sind 224 Personen beschäftigt.
Die Klägerin ist in vollem Umfang von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet,
verfügt aber nicht über weitere Personalkapazitäten im Sinne der Zuordnung einer
Mitarbeiterin, eines Mitarbeiters. Die Entlastung der in der Agentur für Arbeit in ...
tätigen Gleichstellungsbeauftragten beträgt derzeit 0,75 einer Vollzeitstelle, in ...
und ... beträgt die Entlastung 0,5 einer Vollzeitstelle. Die
Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit in ... verfügt über keine
Entlastung.
Mit der Neufassung der HE/GA verfolgt der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
das Ziel, die Arbeit der internen Verwaltung zu optimieren. Zu diesem Zweck
werden Aufgaben der internen Verwaltung, d. h. Aufgaben in den Bereichen
Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste
bundesweit in 45 Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen und
darüber hinaus für 5 von 10 Regionaldirektionen für jeweils mehrere
Regionaldirektionsbezirke zusammengefasst. Interne Services, in deren Bereich
eine Regionaldirektion ihren Sitz hat, sollen ihre Dienstleistungen auf den Feldern
Personal, Infrastruktur, infrastrukturelle Dienste und regionaler IT-Service auch für
die Regionaldirektionsdienststellen erbringen. Mit der Bildung der Internen Services
sollen keine weiteren organisatorischen Änderungen in der Organisation der
Bundesagentur verbunden sein, da alle Arbeitsagenturen Dienststellen im Sinne
des § 367 Abs. 2 SGB III wie auch im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG bleiben sollen.
Das Personal für die Aufgabengebiete der Internen Services wird organisatorisch
der Arbeitsagentur mit Sitz des Internen Service zugeordnet, dienst- und
fachaufsichtlich aber allein dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin Interner
Service (GIS) zugeordnet. Der, die GIS ist in seiner, ihren neuen Funktion zugleich
Mitglied der Geschäftsführungen aller Agenturen, für die der Interne Service seine
Dienstleistungen erbringt.
Im Hinblick auf diese Organisationsänderung hat die Bundesagentur Ziff. 9 ihrer
HE/GA (Bl. 8-18 d. A.) wie folgt neu gefasst:
„In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services verbundenen
Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragten relevanter
Entscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die ohnehin mit der Errichtung von
Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der
GleiB ist ein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für jede AA - aus
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Die BA macht
daher von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch,
dass mit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der derzeit bestellten GleiB in allen
Agenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bei der
Agentur mit Sitz des Internen Service zu bestellen ist. Am 15. November 2007
finden generell Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund statt.
Soweit bis dahin Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten
enden, werden die jeweiligen Bestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert.
Wahlberechtigt sind alle Frauen der dem jeweiligen Internen Service
angeschlossenen Agenturen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des
aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. Hierzu ergehen noch gesonderte
Hinweise.
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Hinweise.
Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass das Konzept eine angemessene
Vertretung aller weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen durch eine
Gleichstellungsbeauftragte gewährleistet, liegt vor. Dies ist insbesondere dadurch
sichergestellt, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer
Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erleidung
bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann. Auch hierzu ergehen noch
gesonderte Hinweise.“
Die Vorbereitung der Neufassung der HE/GA erfolgte in einer Arbeitsgruppe auf
der obersten Organisationsebene der Beklagten. In dieser Arbeitsgruppe wurde
keine Beteiligung einzelner Dienststellen der Beklagten realisiert, sondern lediglich
der Sachverstand der Mitarbeiter/innen eingebracht.
An der Neufassung der HE/GA ist die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale der
Beklagten beteiligt worden. Der Hauptpersonalrat ist im Hinblick auf § 78 Abs. 1
Nr. 2 BPersVG beteiligt worden und hat erklärt, keine Einwendungen zu erheben.
In Ausführung der neu gefassten HE/GA soll in der Arbeitsagentur ... ein Interner
Service eingerichtet werden. Er soll Dienstleistungen in den Bereichen Personal,
Infrastruktur, infrastrukturelle Dienste und regionaler IT-Service erbringen, und
zwar für die Agenturen für Arbeit in ... und ... sowie in eingeschränkter Form für die
Regionaldirektion Hessen. Diese behält im Unterschied zu den genannten
Agenturen für Arbeit eine eigene Gleichstellungsbeauftragte, während für die
genannten Agenturen künftig nur noch die von allen weiblichen Beschäftigten der
Agenturen zu wählende Gleichstellungsbeauftragte in Zuordnung zur Agentur für
Arbeit in ... tätig sein soll. Die Amtszeiten der derzeit in den genannten Agenturen
bestellten Gleichstellungsbeauftragten sollen zum 31.12.2007 enden.
Die einzelnen Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektion Hessen bleiben für
die jeweiligen Entscheidungen im personellen, sozialen und organisatorischen
Bereich im Verhältnis zu ihren Beschäftigten zuständig und verantwortlich. Für die
Beschäftigten des Internen Service liegt die Entscheidungsbefugnis bei der, dem
GIS, nicht bei der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... Die Entscheidung
über die regionalen Standorte der Dienstleistungserbringung durch den Internen
Service liegt ebenfalls bei der, dem GIS.
Die Klägerin erhob am 6. Dezember 2006 Einspruch beim Vorsitzenden der
Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... gegen Ziffer 9 der HE/GA. Eine
vorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten sei nicht
zulässig. Die HE/GA greife in rechtswidriger Weise in die Organfunktion der
Gleichstellungsbeauftragten ein. Ferner könne von einer geringeren
Beanspruchung der Gleichstellungsbeauftragten aufgrund der in der
Arbeitsgemeinschaft ... tätigen Beschäftigten der Agentur keine Rede sein. Diese
Zahl betrage im November 2006 rund 180 von 502 dort insgesamt Beschäftigten.
Zudem habe weder eine Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG noch eine nach § 19
BGleiG stattgefunden. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage beantragte die
Klägerin die Übernahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 4 BGleiG.
Am 15. Dezember 2006 wurde der Klägerin von der Geschäftsführung der Agentur
... - auf Weisung der Regionaldirektion - mündlich mitgeteilt, eine
Kostenübernahme komme nicht in Betracht. Die Zentrale beabsichtige einen
Musterprozess zu führen, für den Kostenübernahme zugesagt werde.
Am 15. Dezember 2006 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung Einspruch
und rügte, die Nichtübernahme der Beratungs- und Prozesskosten verstoße gegen
§ 22 Abs. 4 BGleiG.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Bl. 25 f. d. A.) bat die Regionaldirektion
Hessen um das Einverständnis der Klägerin, die Entscheidung über den Einspruch
bis zum rechtskräftigen Abschluss desjenigen Verfahrens auszusetzen, das den
Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit ... betreffe.
Insoweit solle ein Musterverfahren vor dem VG Köln durchgeführt werden. Zur
Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung sei beabsichtigt, das Ergebnis
des Musterverfahrens auf den Einspruch der Klägerin zu übertragen.
Die Klägerin rügte daraufhin mit Schreiben vom 26. Januar 2007, ihre Einsprüche
seien nicht dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt worden.
Zugleich bat sie um einen Gesprächstermin. Im Gespräch mit der
Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... vom 29. Januar 2007 verweigerte die
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Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ... vom 29. Januar 2007 verweigerte die
Klägerin ihr Einverständnis zur Aussetzung des Einspruchsverfahrens und kündigte
an, den Klageweg zu beschreiten.
Mit Schreiben vom 1. März 2007 wies die Regionaldirektion Hessen die Einsprüche
der Klägerin zurück (Bl. 40 f. d. A.).
Bereits am 27. Februar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, in die sie am 27.
März 2007 das den Einspruch zurückweisende Schreiben vom 1. März 2007
einbezogen hat.
Die Klägerin macht geltend, das Konzept der Beklagten diene ausschließlich
Einsparungszwecken. Es lasse Überlegungen hinsichtlich einer erforderlichen
zusätzlichen Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten vermissen. Die künftig
vorgesehene Gleichstellungsbeauftragte werde mehr als 3.000 Beschäftigte an
verschiedenen Standorten zu betreuen haben. Ein Konzept zur angemessenen
Repräsentation aller betroffenen Beschäftigten fehle. So sei völlig unklar, wie die
künftige Gleichstellungsbeauftragte z. B. ihre Aufgabe einer Beratung und
Unterstützung von Einzelfällen (§ 19 Abs. 1 S. 4 BGleiG) wirksam erfüllen solle. Die
Möglichkeit, künftig Vertrauensfrauen in den anderen Dienststellen oder die
Stellvertreterin mit Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten zu betrauen,
genüge nicht. Dadurch erhöhe sich nämlich die Kapazität der
Gleichstellungsbeauftragten selbst nicht, weil die Entlastung der Stellvertreterin
anstelle der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten erfolge. Vertrauensfrauen
würden zudem nicht gewählt, könnten also schon deshalb die zwingend geforderte
Repräsentanz der Beschäftigten nicht ersetzen. Es komme hinzu, dass die
derzeitigen Entscheidungsstrukturen durch die Neufassung der HE/GA nicht
geändert würden, da die maßgeblichen Kompetenzen weiterhin bei den jeweiligen
Dienststellenleitungen der einzelnen Agenturen verblieben. Die einzige innere
Verbindung der in den Dienststellen wahlberechtigten Frauen liege darin, dass der,
die GIS den Geschäftsführungen aller Dienststellen angehöre. Damit werde ein
Legitimationsdefizit geschaffen, das den Zielen des BGleiG zuwider laufe.
Zudem sei eine Beteiligung der Klägerin entgegen § 17 Abs. 2 BGleiG vollständig
unterblieben. Die Ersetzung des Amtes der Klägerin durch eine
Gleichstellungsbeauftragte mit Zuständigkeiten im Arbeitsbereich des bei der
Agentur für Arbeit künftig angesiedelten Internen Service sei auch deshalb
rechtswidrig. Die Durchführung eines Teilverfahrens stehe nicht zur Disposition der
Beklagten, sondern müsse zur Einbeziehung der Belange von Beschäftigten
nachgeordneter Dienststellen beachtet werden.
Ebenso sei es rechtswidrig, die Amtszeit schon zum 31. Dezember 2007 zu
beenden. Selbst eine gesetzeskonforme Änderung der Struktur im Bereich der
Gleichstellungsbeauftragten dürfe nicht unter Verletzung des bestehenden Amts
durchgeführt werden. Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergebe sich weder ausdrücklich
noch immanent die Befugnis, eine vorzeitige Beendigung des Amtes einer
Gleichstellungsbeauftragten vorzunehmen.
Deshalb sei auch das Begehren gerechtfertigt, die Unzulässigkeit der für den 15.
November 2007 in Aussicht genommenen Neuwahl in den betroffenen
Dienststellen durchzuführen. Da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung mehr
habe, sei der entsprechende Feststellungsantrag gerechtfertigt.
Ferner sei die Nichtübernahme der anwaltlichen Rechtsberatungs- und -
vertretungskosten rechtswidrig. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt, nachdem die Beklagte die Übernahme der Anwaltskosten zugesagt hatte.
Die Entscheidung der Regionaldirektion Hessen über den Einspruch der Klägerin
sei schon deshalb rechtswidrig, weil an ihrer Stelle der Vorstand habe entscheiden
müssen, wie sich aus § 21 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. BGleiG ergebe.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass
1.die aufgrund von Ziffer 9 der Handlungsempfehlungen und
Geschäftsanweisungen (HE/GA) vom 30.11.2006 (Geschäftszeichen P -
1022/1023/2200/2700) beabsichtigte Ersetzung des Amtes der
Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit ... mit Zuständigkeit nur für
diese Agentur durch eine bei dieser Agentur mit Sitz des Internen Service
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diese Agentur durch eine bei dieser Agentur mit Sitz des Internen Service
angesiedelten und für alle Agenturen im Bereich des Serviceverbundes zuständige
Gleichstellungsbeauftragte rechtswidrig ist,
2. das Amt der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit ...
nicht aufgrund der in Ziffer 9 der HE/GA enthaltenen Regelung mit Ablauf des
31.12.2007 endet,
3. die Beklagte nicht berechtigt ist, aufgrund von Ziffer 9 der HE/GA eine
gemeinsame Neuwahl der Gleichstellungsbeauftragten für alle Arbeitsagenturen
im Serviceverbund durchzuführen,
4. Einsprüche der Klägerin vom Vorstand der Beklagten anstelle der
Regionaldirektion Hessen zu bescheiden sind, soweit die Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit ... dem jeweiligen Einspruch nicht abhilft.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Klage für zulässig, aber nicht für begründet.
Ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG habe nicht vorgelegen, da die
Entscheidung über das neue Organisationskonzept auf oberster Ebene unter
Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei. Ein
Entscheidungsprozess auf der Ebene der örtlichen Dienststellen habe nicht
stattgefunden, sodass diese am Entscheidungsprozess hier nicht beteiligt
gewesen seien.
Das neue Konzept halte sich im Rahmen der Ermächtigung des § 16 Abs. 1 S. 3
BGleiG. Die künftige Gleichstellungsbeauftragte könne Aufgaben auf ihre
Stellvertreterin zur eigenständigen Erledigung übertragen. Entsprechendes gelte
für die in den anderen Dienststellen zu bestellenden Vertrauensfrauen.
Notwendige Gespräche könnten von ihnen durchgeführt werden. Die notwendigen
Informationen könnten gebündelt und konzentriert an die
Gleichstellungsbeauftragte weitergegeben werden. Das werde maßgeblich durch
moderne Kommunikationsmittel der Bundesagentur unterstützt.
Im Rahmen der neuen Führungs- und Steuerungsphilosophie der Bundesagentur
würden zunehmend Elemente des „best-practice“ eingeführt. Vor diesem
Hintergrund sei es - bezogen auf die Aufgabenerledigung nach dem BGleiG -
sicherlich zielführend, wenn die Gleichstellungsbeauftragte für mehrere
Dienststellen zuständig sei und auf diese Weise den, die GIS aus diesem größeren
Blickwinkel professioneller beraten könne. Die eigentliche
Personalentwicklungsentscheidung werde zwar weiterhin in den einzelnen
Dienststellen durch die örtliche Leitung erfolgen. Mit dem Ansatz der
Gleichstellungsbeauftragten bei dem, der jeweiligen GIS in der Agentur mit dem
Sitz des Internen Service werde jedoch sichergestellt, dass in jeder Agentur eine
einheitliche Linie hinsichtlich der Geschäftspolitik im Internen Service vertreten
werde. Unter diesem Aspekt wirke die Gleichstellungsbeauftragte mit Blick über
den gesamten Markt aller im Verbund zusammengeschlossenen Dienststellen.
Die Befugnis zu abweichenden Konzepten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 S. 3
BGleiG schließe zwingend die Möglichkeit ein, die Amtszeiten aller betroffenen
Gleichstellungsbeauftragten zu beenden, weil andernfalls ein entsprechendes
Konzept überhaupt nicht realisiert werden könne. Dann liefe die Regelung in § 16
Abs. 1 S. 3 BGleiG leer.
Der Antrag zu 3. lasse unberücksichtigt, dass der Klage - anders als dem
Einspruch - keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Zurückweisung des Einspruchs durch die Regionaldirektion Hessen habe in
deren Zuständigkeit gelegen, da nach § 21 Abs. 3 BGleiG die nächsthöhere
Behörde zur Bescheidung von Einsprüchen zuständig sei. Zudem habe der
Vorstand die Zuständigkeit zur Bescheidung von Einsprüchen der örtlichen
Gleichstellungsbeauftragten auf die Regionaldirektionen delegiert und insoweit von
seinem Selbstverwaltungsrecht Gebrauch gemacht.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Zusicherung abgegeben, dass
die neue Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur für Arbeit ... mit Zuständigkeit
auch für die Agenturen für Arbeit in ... und ... in vollem Umfang von anderen
dienstlichen Aufgaben entlastet werde, ihr für je 1.000 Beschäftigte im
Zuständigkeitsbereich eine Person als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin für Zwecke
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Zuständigkeitsbereich eine Person als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin für Zwecke
der Sachbearbeitung unbeschadet der Zuweisung von Büropersonal zugeordnet
werde, ihr ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde und zudem geprüft
werde, ob und in welchem Umfang Vertrauensfrauen in den Agenturen für Arbeit ...
und ... von anderen dienstlichen Aufgaben freigestellt würden.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur
Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber nur zum Teil Erfolg.
Die Klägerin kann sich auf Klagegründe i. S. d. § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG stützen.
Danach kann eine Gleichstellungsbeauftragte ihre aus dem entsprechenden Amt
abgeleitete Klagebefugnis darauf gründen, dass die Dienststelle Rechte der
Gleichstellungsbeauftragten verletze. Die Klägerin kann sich für ihre Klagebefugnis
auf die Verteidigung ihrer amtlichen Organstellung als Gleichstellungsbeauftragte
der Agentur für Arbeit ... berufen, da die Beklagte beabsichtigt, dieses Amt durch
ein mit erweiterten Zuständigkeiten ausgestattetes - anderes - Amt zu ersetzen
und zudem die Rechtsstellung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte mit
einer auf die Agentur für Arbeit ... beschränkten Zuständigkeit durch eine
einseitige Verwaltungsentscheidung vor Ablauf der regulären Amtszeit der Klägerin
bereits zum 31. Dezember 2007 zu beenden.
In beiden Fällen nimmt die Klägerin Rechte der Gleichstellungsbeauftragten, d. h.
Rechte des entsprechenden öffentlich-rechtlichen Organs gegenüber ihrer
Dienststelle wahr und nicht etwa persönliche Rechte. Die Klägerin kann sich kraft
ihrer Organstellung gegen Verwaltungsentscheidungen gerichtlich zur Wehr
setzen, die das bisherige auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG gründende
Amt einer Gleichstellungsbeauftragten mit ausschließlicher Zuständigkeit für die
Agentur für Arbeit ... durch ein Amt mit wesentlich erweiterten Zuständigkeiten
austauschen, um geltend zu machen, dieser Austausch der Ämter finde im BGleiG
keine Grundlage, sodass es beim bisherigen Zuschnitt des Amtes einer
Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit in ... bleiben müsse.
Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Klägerin es in ihrer Amtsstellung
hinnehmen muss, dass durch einseitige Verwaltungsentscheidung der Beklagten
das bisherige Amt der Gleichstellungsbeauftragten bei der Agentur für Arbeit in ...
vorzeitig zum 31. Dezember 2007 endet, obwohl die reguläre Amtszeit erst zum
31. März 2008 endet. Auch insoweit macht die Klägerin keine persönlichen Rechte
geltend, sondern verteidigt ihre Amtsstellung gegen aus ihrer Sicht rechtswidrige
Eingriffe.
Für den Antrag zu 3. gilt das Gleiche, da die verwaltungsseitige Festlegung eines
einheitlichen Wahltermins auf den 15. November 2007 im inneren Zusammenhang
mit dem Austausch des bisherigen Amtes Gleichstellungsbeauftragten gegen ein
anderes Amt mit deutlich erweiterten Zuständigkeiten steht und ohne diese
zugrunde liegende Maßnahme nicht vorgenommen worden wäre.
Für die Anträge zu 1. bis 3. kann sich die Klägerin auch auf ihr Recht berufen, nicht
in ihrer Amtsstellung und Amtsführung behindert zu werden (§ 18 Abs. 5 S. 1, 1.
Alt. BGleiG). Die Erweiterung der Zuständigkeit der bei der Agentur für Arbeit ...
künftig zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten kann nämlich zur Folge
haben, dass die Klägerin, d. h. ggf. auch ihre Nachfolgerin, im Amt aufgrund der
zusätzlichen Aufgaben und des sonstigen Zuschnitts ihrer Amtsstellung nicht
mehr in der Lage ist, ihr Amt ordnungsgemäß i. S. d. gesetzlichen Auftrags zu
führen. Erst recht kann sich die Klägerin dagegen wehren, dadurch in ihrer
Amtsführung behindert zu werden, dass die Beklagte ihr die Fortführung des an
sich noch fortdauernden Amtes unmöglich macht, indem sie Amtsstellung
einseitig und vor Ablauf der regulären Amtszeit beendet, wie dies hier in Ziff. 9
HE/GA angeordnet worden ist.
Die Klägerin verfolgt ein Organrecht auch bezüglich ihres Begehrens, die
Zuständigkeit zur Bescheidung ihrer Einsprüche zu klären. Das in § 21 BGleiG
geregelte Einspruchsverfahren bietet der Gleichstellungsbeauftragten die rechtlich
abgesicherte Möglichkeit, nach Maßgabe der in § 21 Abs. 1 S. 1 BGleiG genannten
Voraussetzungen eine erneute Entscheidung ihrer Dienstellenleitung oder bei
Nichtabhilfe die Entscheidung derjenigen Stelle zu erhalten, die nach § 21 Abs. 3
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Nichtabhilfe die Entscheidung derjenigen Stelle zu erhalten, die nach § 21 Abs. 3
BGleiG für die endgültige Bescheidung eines Einspruchs zuständig ist. Das
Einspruchsverfahren gibt der Gleichstellungsbeauftragten ein organschaftliches
Recht auf Bescheidung ihrer Einsprüche durch die zuständigen Stellen innerhalb
der Beklagten, da das Einspruchsverfahren Teil derjenigen Verfahrensregelungen
ist, durch die der Einfluss der Gleichstellungsbeauftragten auf den internen
Willensbildungsprozess der Beklagten näher ausgestaltet wird. Deshalb kann in
einem Verfahren nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG im Streitfall auch geklärt werden,
von welcher Stelle Einsprüche der Klägerin zu bescheiden sind, da es einen
erheblichen Unterschied machen kann, ob ein Einspruch vom Vorstand der
Beklagten selbst zu behandeln und zu bescheiden ist, oder ob diese Arbeit auf
eine dem Vorstand nachgeordnete Behörde in Gestalt der Regionaldirektion
Hessen verlagert werden darf. So kann die ausschließliche Zuständigkeit des
Vorstandes diesen zu einer anderen Art der Auseinandersetzung mit
Gleichstellungsbelangen veranlassen, als dies der Fall wäre, wenn er nur relativ
selten unmittelbar mit derartigen Angelegenheiten befasst wird und zudem von
einer Gleichstellungsbeauftragten der untersten Verwaltungsebene überhaupt
nicht erreicht werden kann. Deshalb hält sich der Klageantrag zu 4) innerhalb des
durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG eröffneten Rahmens.
Im Übrigen sind die Anträge zu 1.-4. als Feststellungsanträge nach § 43 Abs. 1
VwGO zulässig, weil mit ihnen ein gegenwärtig streitiges Rechtsverhältnis geklärt
werden soll. Der Klägerin steht insoweit auch ein Feststellungsinteresse zur Seite,
schon weil sie hinsichtlich der Anträge zu 1.-3. nicht auf eine spätere
Wahlanfechtung verwiesen werden kann. Ein derartiges Verfahren dient anderen
Zwecken als die durch § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG eröffnete Klagemöglichkeit. Das
Wahlanfechtungsverfahren dient nicht der Verteidigung oder Durchsetzung der
Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten, sondern der Einhaltung der objektiven
gesetzlichen Wahlrechtsvorgaben. Zudem kann die Klägerin als
Gleichstellungsbeauftragte kein Wahlanfechtungsverfahren betreiben. Eine
Wahlanfechtung könnte sie nur als Beschäftigte ihrer Dienststelle zusammen mit
mindestens 2 weiteren wahlberechtigten Beschäftigten einleiten (§ 16 Abs. 6
BGleiG). Der Wahlanfechtungsantrag hätte keine aufschiebende Wirkung, sodass
die Maßnahmen der Beklagten zunächst in Vollzug gesetzt würden. Die
Feststellungsanträge der Klägerin zu 1)-3) dienen im Unterschied dazu dem
Zweck, es zu einem derartigen Vollzug gar nicht erst kommen zu lassen, um eine
Beeinträchtigung der Organstellung der Gleichstellungsbeauftragten abzuwenden.
Die Klägerin hat ihre Klage vor Ablauf der Frist von 3 Monaten i. S. d. § 22 Abs. 2 S.
2 BGleiG i. V. m. § 75 S. 2 VwGO erhoben. Das macht sie jedoch nicht unzulässig,
weil die Beklagte auf der Einhaltung dieser Frist ebenso wenig bestanden hat wie
auf dem Erfordernis eines außergerichtlichen Einigungsversuchs i. S. d. § 22 Abs. 1
S. 2 BGleiG. Die Beklagte hat sich ohne Berufung auf diese
Prozessvoraussetzungen sachlich auf die Klage eingelassen und auch in der
mündlichen Verhandlung erklärt, hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keinerlei
Einwände zu erheben. Unter diesen Bedingungen kommt es auf die Einhaltung der
genannten Prozessvoraussetzungen nicht an, dienen sie doch allein dem Schutz
der Beklagten vor einer womöglich unnötigen Einschaltung des Gerichts. Folglich
kann die Beklagte auf die Einhaltung dieser Prozessvoraussetzungen einseitig
verzichten und damit den Weg zur sachlichen Beurteilung des Klagebegehrens frei
machen. Es gilt insoweit das Gleiche wie im Rahmen von § 126 Abs. 2 BRRG.
Die Klage bleibt hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 3. ohne Erfolg. Beide
Anträge sind im Zusammenhang zu beurteilen, da sie sich einerseits gegen das
Konzept eines Neuzuschnitts des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten bei der
Agentur für Arbeit mit Sitz eines Internen Service und andererseits gegen die
Umsetzung dieses Konzepts durch Bestimmung eines einheitlichen
Neuwahltermins richten. Organrechte der Klägerin werden durch das in Ziffer 9
HE/GA enthaltene Konzept und den ersten dort geregelten Schritt seiner
Umsetzung in Gestalt einer Wahl am 15. November 2007 jedoch nicht verletzt.
§ 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG erlaubt es Verwaltungen mit einem großen
Geschäftsbereich, von den in § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG enthaltenen Vorgaben
abzuweichen. Nach dieser Grundregel ist in Dienststellen mit regelmäßig
mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten eine
Gleichstellungsbeauftragte nach geheimer Wahl zu bestellen. Die
Abweichungsermächtigung in § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG zielt darauf ab, nicht in allen
entsprechend großen Dienststellen des Verwaltungsbereichs eine
Gleichstellungsbeauftragte bestellen zu müssen. Voraussetzung ist einerseits eine
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Gleichstellungsbeauftragte bestellen zu müssen. Voraussetzung ist einerseits eine
in das Organisationsermessen des Rechtsträgers des Verwaltungsbereichs gestellt
Ermessensentscheidung, andererseits die Sicherstellung der angemessenen
Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen durch die für
sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte.
Die Beklagte kann für sich in Anspruch nehmen, eine Verwaltung mit einem
großen Geschäftsbereich zu sein. Dies ergibt sich schon aus der Zahl ihrer
Beschäftigten, die allein in den betroffenen Agenturen für Arbeit in ... und ... bei
über 3.000 liegt. Die Beklagte ist bundesweit tätig und unterhält eine 179
Arbeitsagenturen und eine größere Zahl von Regionaldirektionen neben der
Zentralverwaltung.
Es ist nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlungen
und den dort abgegebenen Zusicherungen nunmehr auch gewährleistet, dass die
zweite sachliche Voraussetzung erfüllt wird, weil jetzt die angemessene Vertretung
der weiblichen Beschäftigten in den Arbeitsagenturen des ... Serviceverbundes im
Mindeststandard hinreichend sichergestellt ist. Bis zur mündlichen Verhandlung
waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Für die Sicherstellung der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigen
durch die bei der Agentur für Arbeit ... neu zu bestellende
Gleichstellungsbeauftragte mit Zuständigkeit auch für die Agenturen für Arbeit in
... und ... genügt es nicht, auf die gesetzlichen Folgen in § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG zu
verweisen, wie dies Ziff. 9 HE/GA tut. Eine derartige Auslegung würde nämlich dazu
führen, dass letztlich ohne die Beachtung weiterer sachlicher Voraussetzungen
von § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG Gebrauch gemacht werden könnte, und die
Möglichkeiten, die § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG eröffnet, immer ausreichen würden, um
eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten in anderen
Dienststellen zu gewährleisten. Das wäre ein Zirkelschluss. Deshalb muss
eigenständig, wenn auch unter Einbeziehung der durch § 16 Abs. 3 S. 5 BGleiG
eröffneten Möglichkeiten, geprüft werden, ob durch weitere Umstände
gewährleistet ist, dass künftig die Vertretung der weiblichen Beschäftigten in
angemessener Weise sichergestellt ist. Dabei kommt es auf sämtliche weiblichen
Beschäftigten an, für die eine Gleichstellungsbeauftragte künftig zuständig sein
soll, also nicht nur auf diejenigen Beschäftigten, die in derjenigen Behörde tätig
sind, in der die mit erweiterten Zuständigkeiten ausgestattete
Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden soll.
Für die Prüfung der Sicherstellungsvoraussetzung kann es auch nicht genügen, die
künftige Gleichstellungsbeauftragte auf ihre gesetzlichen Möglichkeiten zu
verweisen, eine ausreichende persönliche Entlastung nach Maßgabe des § 18 Abs.
2 BGleiG geltend zu machen oder ggf. gerichtlich einzuklagen. Ebenso wenig kann
es für die Erfüllung der Sicherstellungsvoraussetzung ausreichen, die künftige
Gleichstellungsbeauftragte auf die Einforderung einer hinreichenden personellen
oder sachlichen Ausstattung nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 S. 1 BGleiG oder die
Prüfung seitens Dienststelle nach § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG (Zuordnung von
Mitarbeitern, Mitarbeiterinnen) zu verweisen, ohne insoweit konkrete Vorgaben zur
entsprechenden Ausstattung des neuen Amtes zu machen. Wird von der
Ermächtigung in § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG Gebrauch gemacht, müssen die Art der
Ausstattung und ihr Umfang jedenfalls im Mindeststandard vorab feststehen, weil
nur dann vorab beurteilt werden kann, ob bei prognostischer Beurteilung die
Sicherstellungsvoraussetzung erfüllt ist. Davon unberührt bleibt, dass die Beklagte
im Rahmen des Vollzuges ihres sich auf § 16 Abs. 1 S. 3 stützenden Konzepts
gehalten sein kann, beim Auftreten von Defiziten in der angemessenen Vertretung
der weiblichen Beschäftigten nachzubessern, will sie am entsprechenden Konzept
in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben festhalten. Andernfalls könnte
sich für die Zukunft ergeben, dass die Sicherstellungsvoraussetzung nicht - mehr -
erfüllt ist, was den weiteren Vollzug eines entsprechenden Konzepts rechtswidrig
machen würde.
Für die jetzt zu beurteilende Entscheidungssituation kann es unter
Zugrundelegung eines gewissen Spielraums in der Ausübung des der Beklagten
durch § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG eingeräumten Organisations- und
Abweichungsermessens nur darauf ankommen, ob die für das neue Amt
anzusetzenden Mindestanforderungen im Bereich der Ausstattung erfüllt sind. Das
ist nach den verbindlichen Zusagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
zu bejahen. Das neue Amt der Gleichstellungsbeauftragten wird mit einer
vollständigen Entlastung der Amtsinhaberin von ihren sonstigen dienstlichen
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vollständigen Entlastung der Amtsinhaberin von ihren sonstigen dienstlichen
Aufgaben einhergehen. Zudem werden ihr künftig 3 Personen als Mitarbeiter,
Mitarbeiterinnen entsprechend § 18 Abs. 3 S. 2 BGleiG zugeordnet werden, da im
Serviceverbund mehr als 3.000 Beschäftigte tätig sind. Die Zusicherung versteht
die Kammer dahin, dass es um Arbeitskapazitäten von Vollzeitstellen geht und die
zuzuordnenden Personen zur Sachbearbeitung befähigt sind, also fachlich der
Gleichstellungsbeauftragten auf diesem Niveau zuarbeiten können. Daneben tritt
die Zuordnung von Büropersonal für technische Aufgaben wie Telefondienst,
Aktenverwaltung -ablage etc. Ferner wird die Gleichstellungsbeauftragte über
einen eigenen Dienstwagen verfügen, den sie auch den Mitarbeitern,
Mitarbeiterinnen ihres Organisationsbereichs zur Verfügung stellen kann. Ferner
wird die Beklagte prüfen, ob und in welchem Umfang Vertrauensfrauen, die in den
Agenturen für Arbeit in ... und ...- auf Vorschlag der künftigen
Gleichstellungsbeauftragten (§ 16 Abs. 3 S. 2 BGleiG) - zu bestellen sind, von ihren
sonstigen dienstlichen Aufgaben entlastet werden. Eine nähere Konkretisierung ist
insoweit zur Zeit nicht zu verlangen, weil die Frage einer tatsächlichen Entlastung
der Vertrauensfrauen davon abhängt, ob die künftige Gleichstellungsbeauftragte
von der in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit überhaupt Gebrauch macht,
Aufgaben an eine Vertrauensfrau zur eigenständigen Erledigung zu übertragen
und in welchem Ausmaß ggf. eine solche Delegation erfolgt. Da kein Zwang zur
Delegation oder ihrer Beibehaltung besteht, vielmehr derartige Entscheidungen im
weiten Ermessen der Gleichstellungsbeauftragten stehen, ist es nicht
unangemessen, sie insoweit auf die nachträgliche Realisierung entsprechender
Begleitmaßnahmen zu verweisen. Dabei ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass
die Verweigerung einer angemessenen Entlastung von Vertrauensfrauen im Falle
einer an ihre Adresse beabsichtigte Aufgabendelegation eine unzulässige
Behinderung der Gleichstellungsbeauftragten selbst darstellen würde, gegen die
sie im Hinblick auf § 18 Abs. 5 S. 1, 1. Alt., § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG Klage erheben
könnte.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Ausübung des ihr durch § 16 Abs. 1
S. 3 BGleiG eröffneten Gestaltungsspielraums genügt den Anforderungen des §
114 VwGO. Es ist vertretbar, im Hinblick auf die Einführung eines Internen Service
und seine zentralen Dienstleistungen für die im Serviceverbund
zusammengeschlossenen Arbeitsagenturen auch das Amt der
Gleichstellungsbeauftragten entsprechend zu bündeln und so fachlich zu
konzentrieren. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung insoweit zu Recht
darauf hingewiesen, dass der Interne Service in vielen Fällen die Aufgabe haben
wird, Entscheidungen zu personellen, sozialen oder organisatorischen
Angelegenheiten zentral und auf einem einheitlichen fachlichen Niveau
vorzubereiten und den jeweiligen Arbeitsagenturen entsprechende
Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. An diesem Willensbildungsprozess wird
die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 1 S. 3
BGleiG teilnehmen können. Dies wird ihr in ihrer neuen Amtsstellung leichter
möglich sein, als wenn aus anderen Agenturen für Arbeit ebenfalls „örtliche“
Gleichstellungsbeauftragte einzubeziehen wären. Jedenfalls genügen derartige
Erwägungen der Beklagten, um die Ermessensausübung fehlerfrei zu machen. Es
ist nicht Aufgabe der Klägerin oder des Gerichts, insoweit die zweckmäßigste
Lösung zu finden, schon weil sich dies nicht nach rechtlichen Kriterien beurteilen
ließe. Es gibt keine dahingehenden normativen Vorgaben, sodass es mit dem
Respekt vor dem Organisationsermessen der Beklagten sein Bewenden haben
muss.
Im Übrigen beschränkt sich rechtliche Zugriff der Klägerin aufgrund des § 22 Abs. 3
Nr. 1 BGleiG darauf, die Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten zu
verteidigen. Damit kann die Organisationsmaßnahme gerichtlich nur daraufhin
geprüft werden, ob ihr Organrechte entgegenstehen. Im Hinblick auf die
Sicherstellungsvoraussetzung ist dies dahin zu verstehen, dass ein
ordnungsgemäßes Arbeiten der künftigen Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls
vom Ansatz her gewährleistet sein muss. Diese Voraussetzung ist jetzt erfüllt.
Den Anträgen der Klägerin zu 1. und 3. kann auch nicht deshalb entsprochen
werden, weil die Beklagte hinsichtlich der Ziff. 9 HE/GA entgegen der Regelung in §
76 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 BPersVG kein Mitbestimmungsverfahren durchgeführt hat.
Die genannte Regelung betrifft eine Maßnahme, durch die der Vollzug der
tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in
der Dienststelle näher ausgestaltet und aus der Sicht der Beklagten sogar fachlich
optimiert wird. Folglich hätte der Hauptpersonalrat nicht nur, wie geschehen, nach
§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt werden dürfen. Da er jedoch im Rahmen des
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§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt werden dürfen. Da er jedoch im Rahmen des
eingeleiteten Mitwirkungsverfahrens ausdrücklich erklärt hat, gegen die
Neufassung der HE/GA zum 30. November 2006 keine Einwände zu erheben, steht
diese Erklärung sachlich einer Zustimmung nach § 69 Abs. 1 BPersVG gleich, weil
damit das Einverständnis mit der Maßnahme kundgetan wird (vgl. auch § 72 Abs. 2
S. 1 BPersVG) und ein Mitbestimmungsverfahren vom Hauptpersonalrat in Bezug
auf die entsprechende Maßnahme gegenüber der Beklagten nicht in Anspruch
genommen wurde.
Die Klägerin kann nicht geltend machen, die Regelung in Ziff. 9 HE/GA habe ihrer
Mitwirkung zumindest im Rahmen eines Teilverfahrens nach § 17 Abs. 2 BGleiG
bedurft. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entsprechend § 19 Abs. 1
S. 2, 3 Nr. 2 BGleiG ist insoweit durch die Mitwirkung der
Gleichstellungsbeauftragten beim Vorstand der Beklagten erfolgt. § 17 Abs. 2
BGleiG sieht ausdrücklich vor, dass diejenige Gleichstellungsbeauftragte zu
beteiligen ist, die der entscheidungsbefugten Dienststelle zugeordnet ist. Die
Klägerin nimmt eine solche Funktion nicht wahr. Sie hätte nur dann eine
Beteiligung verlangen können, wenn die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit ...
im Rahmen eines Teilverfahrens an der Erarbeitung der in Ziff. 9 HE/GA
getroffenen Regelung beteiligt worden wäre. Ein solches Teilverfahren auf örtlicher
Ebene hat jedoch nicht stattgefunden. Dem diesbezüglichen Vortag der Beklagten
ist die Klägerin nicht entgegen getreten, sodass die Kammer keinen Anlass sieht,
den Vortrag der Beklagten insoweit nicht zur Entscheidungsgrundlage zu machen.
Aus § 17 Abs. 2 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Beklagte sei verpflichtet
gewesen, bei der Vorbereitung von Maßnahmen, die sich auch auf die örtliche
Ebene auswirken können, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen
Entscheidungsträger durchzuführen. Eine solche Auslegung des § 17 Abs. 2 BGleiG
verkennt den Regelungsgehalt. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass es auf
örtlicher Ebene zu einem Teilverfahren kommt. Ob ein solches stattfindet, folgt aus
der Organisation des Entscheidungsprozesses durch die entscheidungsbefugte
Ebene und dort unter Einbeziehung der auf dieser Ebene angesiedelten
Gleichstellungsbeauftragen (§ 20 Abs. 1 S. 3 BGleiG). Fällt dort die Entscheidung
gegen eine vorbereitende Einbeziehung nachgeordneter Dienststellen, kommt es
in ihnen auch zu keinen Teilverfahren, sodass die bei einem solchen Verfahren
einsetzende Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten dieser nachgeordneten
Dienststellen unterbleibt, jedenfalls nicht beansprucht werden kann. Sie können
ihre Auffassung nur im Rahmen des von der Gleichstellungsbeauftragten der
Zentrale zu organisierenden Informationsaustauschs (§ 17 Abs. 1 BGleiG) zur
Geltung bringen.
Da die Klägerin die Ersetzung ihres bisherigen Amtes durch ein Amt nach
Maßgabe von Ziff. 9 der HE/GA nicht verhindern kann, weil dieser Austausch der
Ämter sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG
bewegt, kann auch nicht verlangt werden, die Durchführung der für den 15.
November 2007 angesetzten Neuwahl für rechtswidrig zu erklären. Diese in Ziff. 9
HE/GA getroffene Regelung verletzt die Klägerin nicht in ihren Organrechten. Diese
begründen keinen qualifizierten Einfluss auf das Wahlverfahren, insbesondere nicht
hinsichtlich der Bestimmung eines konkreten Wahltermins. Die Durchführung der
Wahl zum genannten Zeitpunkt stellt keine Behinderung der weiteren Amtsführung
der Klägerin dar, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihr Amt bis
zum Ablauf ihrer regulären Amtszeit weiter ausüben kann. Der Wahltermin
beinhaltet nämlich keine Entscheidung darüber, zu welchem Zweitpunkt die neu
gewählte Gleichstellungsbeauftragte von der Dienstelle bestellt wird. Die
Durchführung der Wahl stellt nur insofern eine Vorentscheidung dar, wie das
bisherige Amt der Klägerin durch das mit erweiterten Zuständigkeiten versehene
neue Amt ersetzt wird. Da diese Ersetzung jedoch keine Rechte der Klägerin
verletzt, gilt dies auch für die sie vorbereitende Neuwahl, da sie zu keinem
unangemessenen Zeitpunkt stattfindet. Die Angemessenheit des Zeitpunkts kann
dabei im Hinblick auf § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG nur dahin geprüft werden, ob die
Organstellung der Klägerin in ihrem bisherigen Amtszuschnitt beeinträchtigt wird,
ob eine unzulässige Behinderung ihrer Amtsführung eintreten würde. Das ist zu
verneinen.
Vorstehendes gilt auch, wenn die Neuwahl fehlschlägt und die Dienststellenleitung
nach § 16 Abs. 2 S. 3 BGleiG verfahren müsste.
Rein vorsorglich sei nur darauf hingewiesen, dass die Festlegung von Terminen für
die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen der GleibWV
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die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten nach den Bestimmungen der GleibWV
Sache des von der Dienststelle einzusetzenden Wahlvorstands ist und insofern
keinen Gegenstand darstellt, der zulässigerweise in einer zentralen HE/GA geregelt
werden kann. Regelbar ist dort allenfalls, zu welchem Zeitpunkt die Dienststellen
Wahlvorstände einsetzen sollen. Die Klärung dieser Fragen ist jedoch im Hinblick
auf § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG kein zulässiger Gegenstand dieses Verfahrens,
sondern muss einer Wahlanfechtung überlassen bleiben. In ihr kann im Übrigen
auch die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten in Ziff. 9 HE/GA niedergelegten
und in der mündlichen Verhandlung ergänzten Organisationskonzepts ggf. als
Vorfrage geprüft werden, nämlich dahin gehend, ob der Kreis der Wahlberechtigten
zutreffend bestimmt wurde.
Der Antrag zu 2. hat Erfolg, da dem BGleiG keine Berechtigung der Beklagten zu
entnehmen ist, durch eine organisatorische Entscheidung einseitig und ohne
Zustimmung der Betroffenen das Amt einer Gleichstellungsbeauftragten vor
Ablauf ihrer regulären Amtszeit zu beenden. Nach § 16 Abs. 2 S. 1 BGleiG wird die
Bestellung für eine Amtszeit von 4 Jahren vorgenommen. Davon kann nur unter
den besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 7 S. 1 BGleiG abgewichen
werden. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Wort grundsätzlich in § 16
Abs. 2 S. 1 BGleiG nicht zu. Aus der Amtszeitregelung folgt mangels Vorschriften
über eine Abberufung aus dem Amt oder einen Amtsverlust aus anderen Gründen,
dass der Dienststelle entsprechende Befugnisse fehlen. Zwar mag für die Fälle
einer groben Pflichtverletzung eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 BPersVG
in Erwägung gezogen werden. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass sich die
Dienststelle ggf. auch mit individualrechtlichen Mitteln wie der außerordentlichen
Kündigung oder der Einleitung eines Disziplinarverfahrens, begleitet von einer
vorläufigen Amtsenthebung, helfen könnte. Für eine weitergehende
Eingriffsmöglichkeit der Dienststelle in eine durch die Bestellung begründete
Amtsstellung bedarf es jedoch einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung.
Diese fehlt.
Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass das Amt einer
Gleichstellungsbeauftragten automatisch endet, wenn die Dienststelle aufgelöst
wird, in der die sie bestellt wurde. In einem solchen Fall zielt die entsprechende
Organisationsmaßnahme nicht auf die Beendigung der Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten, sondern auf die Beendigung der
Dienststellenexistenz. Tritt dieses Ereignis ein, ist die Beendigung der auf die
Dienststelle bezogenen Ämter wie der Organe der Dienststelle nur die Folge der
Organisationsentscheidung, macht aber nicht ihren eigentlichen Regelungsgehalt
aus.
Aus § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG kann nicht hergeleitet werden, die Befugnis zur
Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten
schließe zwingend die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden
Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen
der Amtsinhaberinnen beenden zu können. Ein neues Konzept kann zwar
grundsätzlich jederzeit eingeführt werden. Es handelt sich jedoch vom Ansatz her
um eine Ausnahmeermächtigung, weil auf ihrer Grundlage von der gesetzlichen
Regelvorgabe des § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG abgewichen werden kann. Schon
deshalb verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG. Es
muss von der ein neues Konzept verfolgenden Stelle hingenommen werden, dass
vorhandene Ämter von Gleichstellungsbeauftragten jedenfalls bis zum regulären
Ende der jeweiligen Amtszeit weiterlaufen, wenn nicht die jeweilige Amtsinhaberin
aus eigenem Entschluss das Amt vorzeitig aufgibt. Folglich kann die Beklagte ihr in
Ziff. 9 HE/GA enthaltenes Konzept nur schrittweise umsetzen, indem sie auf das
allmähliche Ausscheiden der verschiedenen Gleichstellungsbeauftragten Rücksicht
nimmt. Bei der Agentur für Arbeit ... kann deshalb die Bestellung der in ihren
Zuständigkeiten erweiterten Gleichstellungsbeauftragten erst zum Ablauf der
Amtszeit der Klägerin erfolgen. Soweit in den Agenturen im Serviceverbund noch
Gleichstellungsbeauftragte mit längeren Amtszeiten amtieren, kommt eine
Ausdehnung der Zuständigkeit der künftig in der Agentur für Arbeit ... zu
bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nur schrittweise in Betracht, und zwar
jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem das Amt einer anderen
Gleichstellungsbeauftragten endet, wobei dann eine für den Regelfall nötige
Neuwahl einer örtlichen Amtsnachfolgerin im Hinblick auf das neue Konzept
unterbleiben muss. Diese Auswirkungen mögen nicht unbedingt als sonderlich
zweckmäßig erscheinen, müssen jedoch im Hinblick auf den Schutz der
Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer ihrer Bestellung
hingenommen werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für die eingeschränkte
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hingenommen werden. Die sich daraus ergebenden Folgen für die eingeschränkte
Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 S. 3 BGleiG müssen ebenfalls hingenommen
werden, was im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift aber keinen
Bedenken unterliegt.
Die Klägerin kann verlangen, dass über ihre Einsprüche, sofern ihnen die
Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nicht abhilft, der Vorstand der Beklagten
anstelle der Regionaldirektion Hessen entscheidet. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 3
S. 1, 2. Alt. BGleiG. Dort ist für eine mehrstufige Verwaltung im Ausgangspunkt
vorgesehen, dass die nächsthöhere Behörde über einen Einspruch abschließend
entscheidet. Diese Regelung, die erste in § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG genannte
Alternative, bezieht sich jedoch nur auf die klassische Bundesverwaltung, die in der
Regel mehrstufig aufgebaut ist. Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts trifft § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG in seiner 2. Alternative eine
Sonderregelung. Danach sind Einsprüche - stets - vom Vorstand der Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung zu bescheiden. Die Beklagte ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III). Daher kann auf sie nur die in der 2.
Alternative des § 21 Abs. 3 S. 1 BGleiG enthaltene Regelung angewandt werden.
Sie mag zwar in erster Linie auf Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen mit
einem einstufigen oder zweistufigen Aufbau zugeschnitten sein, wie dies
vermutlich die Regel der Organisationsform sein wird. Dieser Umstand ändert
jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber für Körperschaften etc. eine Befassung
ihres obersten mit Verwaltungsaufgaben betrauten Leitungsorgans für Einsprüche
von Gleichstellungsbeauftragten sichergestellt wissen will. In dieser Regelung
kommt womöglich auch zum Ausdruck, dass die Körperschaften etc. keiner
unmittelbaren parlamentarischen Kontrolle unterliegen, was sie von der
unmittelbaren Bundesverwaltung deutlich unterscheidet. Dort kann über die
parlamentarische Kontrolle ggf. auch die Tätigkeit von Mittelbehörden einer
Prüfung unterzogen werden. Bei Körperschaften etc. mit Selbstverwaltungsrecht
kommt dagegen eine solche Kontrolle nur in Betracht, soweit die Einhaltung des
geltenden Rechts in Rede steht. Da sich Einsprüche von
Gleichstellungsbeauftragten in gewissem Umfang auch auf die Ausübung von
Ermessens- und Beurteilungsspielräumen beziehen können (Gefährdung der Ziele
eines Gleichstellungsplans), kommt der Verantwortlichkeit des obersten in
Verwaltungsangelegenheiten zuständigen Organs einer Körperschaft etc. eine
besondere Bedeutung für den tatsächlichen Vollzug des BGleiG zu.
Die Zuständigkeit der Regionaldirektion für die Bescheidung von Einsprüchen der
in Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten kann nicht damit
begründet werden, der Vorstand der Beklagten habe insoweit seine Zuständigkeit
nach unten delegiert. Eine derartige Delegation entbehrt der nötigen gesetzlichen
Grundlage. § 21 Abs. 3 BGleiG ist in keiner Weise dispositiv ausgestaltet und
enthält keine Ermächtigung zu abweichenden Zuständigkeitsregelungen. Sie
können sich auch nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht der Beklagten ergeben,
da dieses Recht nur innerhalb der Gesetze des Bundes besteht. Nur wenn § 21
Abs. 3 BGleiG eine Öffnungsklausel enthielte, könnte sich die Beklagte auf ihr
Selbstverwaltungsrecht zur Ausgestaltung ihrer Organisation berufen. Für die
Bescheidung von Einsprüchen ist ihr dagegen zwingend eine
Organisationsregelung vorgegeben. Dies folgt schon daraus, dass die Mehrzahl
der durch die Vorschrift erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit
Selbstverwaltungsrechten ausgestattet ist. Dieser typische Sachverhalt ist
gleichsam Geschäftsgrundlage der in § 21 Abs. 3 BGleiG aufgenommenen
Sonderregelung für diesen Kreis von Rechtsträgern, sodass gerade unter dem
Blickwinkel der Selbstverwaltung jeden Abweichungsbefugnis ausscheiden muss.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens (§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dabei geht die Kammer davon aus, dass
das Begehren der Klägerin hinsichtlich ihrer Anträge zu 1.-3. einheitlich zu
bewerten ist und die Klägerin insoweit zur Hälfte unterlegen ist.
Für den erledigten Teil des Verfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 161
Abs. 2 VwGO und ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen. Da die Beklagte dem Begehren der
Klägerin entsprochen hat, ist es angemessen, ihr insoweit auch die
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
70 Da die Entscheidung die Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen
erfordert, sind Berufung und Revision zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.