Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 21.12.2010 Aktenzeichen: 3 K 1836/06 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 78 Abs 1 S 1 bis 3 WasG BB, § 79 Abs 1 Nr 2 WasG BB, § 80 Abs 2 S 1 WasG BB, § 2 KAG BB Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband Tenor Tatbestand Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 3 4 5 6 Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Stadt Müncheberg. Diese ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband "xxx" und dem Gewässer- und Deichverband "xxx", von denen sie zur Zahlung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung herangezogen wird. Der Beitrag wurde im erstgenannten Verband, in dem sich die der Klägerin gehörenden Flächen befinden, im Jahr 2005 auf insgesamt 118.457,80 € bei einem Beitragssatz von 8,80 €/ha festgesetzt. Im Gebiet des Verbandes xxx, dessen Zuständigkeit für die Gewässerunterhaltung sich auf einen anderen Ortsteil (xxx) bezieht, belief sich der Beitrag im selben Jahr auf insgesamt 8.885,73 €. Die Beiträge legt die Stadt auf der Grundlage der "Satzung der Stadt xxx zur Umlage von Verbandsbeiträgen des Wasser- und Bodenverbandes 'xxx', des Gewässer- und Deichverbandes 'xxx' und der damit verbundenen Verwaltungskosten" vom 3. November 2004 u. a. auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet belegenen Grundstücke um. Die Satzung trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Zugleich setzte sie die bestehenden Satzungen mehrerer, inzwischen in der Stadt xxx aufgegangener Gemeinden außer Kraft. In der Satzung sind, je nachdem, im Gebiet welchen Wasser- und Bodenverbandes die betroffenen Grundstücke liegen, unterschiedliche Umlagensätze vorgesehen. Dieser betrug im Wasser- und Bodenverband xxx 0,001035 €/m² bzw. 10,35 €/ha und im Verband xxx 0,000920 €/m² bzw. 9,20 €/ha. Bei der Kalkulation dieser Umlagen waren in einem ersten Schritt unter Ansatz von Personalkosten für eine Sachbearbeiterin, der Sachkosten für einen Büroarbeitsplatz und von Verwaltungsgemeinkosten Verwaltungskosten je Arbeitsstunde in Höhe von 31,27 € errechnet worden. Bei einer im Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes "xxx" anfallenden Gesamtzahl von 2.661 Bescheiden und einer angenommenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 0,25 h je Bescheid ergaben sich dort Verwaltungskosten in Höhe von 20.802,37 €. Der festgesetzte Abgabensatz war errechnet worden, indem dieser Betrag sodann dem vom Wasser- und Bodenverband xxx festgesetzten Verbandsbeitrag hinzugerechnet und die Summe (139.269,18 €) durch die darauf entfallende Gemeindefläche (13.462,1375 ha) geteilt worden war. Bezogen auf die im Verbandsgebiet xxx belegenen Grundstücke war entsprechend verfahren worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 setzte der Beklagte unter Abänderung eines vorausgegangenen Bescheides bezogen auf die der Klägerin gehörenden Grundstücke für das Jahr 2005 eine Umlage in Höhe von 1.347,73 € (130,2159 ha * 10,35 €/ha) fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2006, zugestellt am 18. August 2006, zurück. Die Klägerin hat am 18. September 2006 Klage erhoben. Die Klägerin trägt - insoweit unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren - (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)