Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 13.04.2010 Aktenzeichen: 3 K 1283/05 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 4 AmtsO BB, § 9 Abs 3 AmtsO BB, § 78 Abs 1 S 1 WasG BB, § 78 Abs 1 S 2 WasG BB, § 78 Abs 1 S 3 WasG BB Beiträge an einen Gewässerunterhaltungsverband Tenor Tatbestand Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 3 4 5 6 7 Die klagende Gemeinde ist nach einer Gemeindegebietsreform Rechtsnachfolgerin der Gemeinden xxx, xxx und xxx. Mit Teilen ihres Gemeindegebiets ist sie Mitglied in dem vom Beklagten vertretenen Wasser- und Bodenverband xxx (im Folgenden: Verband). Der Ursprung des Verbandes geht auf das Jahr 1991 zurück. Auf einer Sitzung eines "Gründungsausschusses" am 8. Mai 1991 wurde die Satzung des Unterhaltungsverbandes "xxx" beschlossen sowie ein Vorstand gewählt. Die Mitgliederversammlung des Verbandes beschloss am 3. Februar 1993 eine Satzungsänderung. Das Landesumweltamt Brandenburg als Aufsichtsbehörde genehmigte die Satzungsänderung und machte diese zusammen mit einem Mitgliederverzeichnis und der vollständigen Satzung im Amtlichen Anzeiger vom 14. Dezember 1993, Seite 326 bekannt. Am 21. März 1995 trat das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl I Seite 14 - GUVG) in Kraft. In dessen § 1 Abs. 1 Nr. 16 wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1991 der vom Beklagten vertretene Verband gegründet. Nach § 1 Abs. 2 ergaben sich die Verbandsgebiete aus den in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Gemeindegebieten. Unter Nr. 16 der Anlage wurden als Mitgliedsgemeinden unter anderem die Gemeinden xxx, xxx und xxx genannt. In § 4 GUVG wurde ferner bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der Gewässerunterhaltungsverbände und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern nach den Verbandssatzungen bestimmten und dass bis zum Wirksamwerden neuer Verbandssatzungen entsprechend den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes die veröffentlichten Verbandssatzungen galten. Auf einer Mitgliederversammlung des Verbandes vom 7. Februar 1996 wurde eine weitere Satzungsänderung beschlossen. Der ursprüngliche Satzungstext des § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, welcher lautete "Die Beitragspflicht für die Unterhaltung der Gewässer bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (BbgWG § 80 Abs. 1)", sollte danach um den Zusatz "und den weiteren Pflichtaufgaben" ergänzt werden. Die beschlossenen Satzungsänderungen wurden vom Landesumweltamt Brandenburg mit Bescheid vom 17. Oktober 1996 nur teilweise genehmigt, wobei die Ergänzung des Wortlauts von § 26 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nicht genehmigt wurde. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, die Hinzufügung der Worte "und den weiteren Pflichtaufgaben" sei nicht genehmigungsfähig, da für die Pflichtaufgaben der Flächenmaßstab gelten solle. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt. Ein Beitrittsbeschluss der Verbandsversammlung des Verbandes zu den Bestimmungen des Genehmigungsbescheides erfolgte nicht. Die (genehmigten) Bestimmungen der Satzung wurden durch Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg vom 28. November 1996 im Amtlichen Anzeiger (Seite 1251) veröffentlicht. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)