Urteil des VG Düsseldorf vom 24.08.2009

VG Düsseldorf (elternteil, häusliche gemeinschaft, uvg, kind, kläger, entlastung, erziehung, begründung, eltern, zeitpunkt)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 4447/09
Datum:
24.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 4447/09
Schlagworte:
Unterhaltsvorschuss Elternteil alleinerziehend Erziehung Betreuung
Normen:
UVG § 1 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:
zum Tatbestandsmerkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" bei
abwechselnd wochenweiser Unterbringung
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Kläger nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann und zudem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
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Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht orientiert sich am Zweck
der Prozesskostenhilfe, die auch dem nicht ausreichend bemittelten Kläger oder
Antragsteller den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz zugänglich machen soll. Das
bedeutet, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn
der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist. Andererseits darf
Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn ein Erfolg im jeweiligen
Rechtsschutzverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist, ein Obsiegen des
Rechtsschutzsuchenden aber fernliegend erscheint. Schwierige, bislang nicht
ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im
Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer
Rechtsverfolgung ist nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife
des Prozesskostenhilfeantrags bzw. ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, NVwZRR 2002, 791; Baumbach-
Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 114 Rdn. 82; Sodan / Ziekow,
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Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 114 Rdn. 82; Sodan / Ziekow,
VwGO, 2. Aufl., § 166 Rdnr. 77, 81.
In diesem Verfahren war Entscheidungsreife in dem beschriebenen Sinne spätestens
mit Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
07.08.2009 am 11.08.2009 bzw. kurze Zeit danach eingetreten.
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Die Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung im Verwaltungsprozess
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, lässt sich regelmäßig und in den Fällen einer
nicht vorliegenden Klagebegründung ausschließlich durch Einsicht des Gerichts in die
betreffenden Aktenvorgänge der beteiligten Behörde beantworten.
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Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08 .
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Allerdings läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem unbemittelten
Rechtsschutzsuchenden wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht
kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu seinem Nachteil
ausgehen wird. Das bedeutet aber auch, dass eine Beweisantizipation im
Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJWRR 2002, 1069;
Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976; Beschluss vom
30.09.2003 - 1 BvR 2072/02 -, NJWRR 2004, 61; Beschluss vom 19.02.2008 - 1 BvR
1807/07 -, NJW 2008, 1060;
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wenn etwa eine positive Würdigung zu Gunsten des um Prozesskostenhilfe
Nachsuchenden ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist.
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Vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.1999 - 9 U 213/98 -, NJW- RR 2000,
1669, OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2000 - 1 W 101/99 -, NJWRR 2001, 791; LAG
Schlesw.-Holst., Beschluss vom 05.11.2003 - 1 Ta 169/03 -, NZA-RR 2004, 434; vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - 6 E 934/07 .
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Nach diesen Maßstäben bietet der von dem Kläger gestellte Antrag,
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die beiden Bescheide des Beklagten vom 04.06.2009 über die Einstellung
von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zugunsten der Kinder
O und O1 aufzuheben,
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keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Obsiegen des Klägers erscheint fernliegend.
Die angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 04.06.2009 dürften sich als
rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Einstellung der
Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 15.05.2009 hinnehmen. Wegen der Begründung
wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die
zutreffende Begründung der angegriffenen Bescheide und die Klageerwiderung des
Beklagten vom 30.07.2009 verwiesen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der UVG-Leistungen durch
den Beklagten im wesentlichen mit der Begründung, die unterhaltsberechtigten Kinder
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des Klägers und der Kindsmutter lebten bei beiden Elternteilen, die von der
Rechtsprechung,
vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403 -, juris, und vom
10.09.1998 12 ZB 97.2588 -; VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.20004 - 4 A 2/03 , juris;
VG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2000 - 9 K 4334/99 -, JAmt 2000, 149 – 150,
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entwickelten Kriterien zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "bei einem seiner
Elternteile lebt" zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, die auch von der erkennenden Kammer
angewandt werden,
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vgl. nur Urteile vom 20.03.2009 - 21 K 3534/08 , vom 11.07.2008 21 K 5960/07 - und
vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -, Gerichtsbescheid vom 15.02.2007 - 21 K 5676/06 -;
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auch bei im wesentlichen abwechselnder wochenweiser Unterbringung der Kinder bei
jeweils einem der beiden Elternteile hinreichend in den Blick nimmt. Danach gilt
folgendes:
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Es ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob vorliegend § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen, wer
im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
sofern das zwölfte Lebensjahr des Kindes noch nicht vollendet ist und der andere
Elternteil keinen Unterhalt leistet.
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Das Unterhaltsvorschussgesetz verfolgt den Zweck, eine Sozialleistung nur für die
Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt
bewältigen müssen, wie dies schon in der vollständigen Bezeichnung des Gesetzes
in seiner Ursprungsfassung vom 23.07.1979 (BGBl. I S. 1184) Gesetz zur Sicherung
des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch
Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen zum Ausdruck gelangt ist.
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Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 - 5 C 24/04 -, NJW 2005, 2938 (zu Kindern
in Lebenspartnerschaften); BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 1 BvL 13/00 , NJW-
RR 2004, 1154, und BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 5 C 42/99 -, BVerwGE 112, 259
(zu Kindern in Stiefelternfamilien); Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucksache
8/1952, S. 1.
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Bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "bei einem Elternteil leben",
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vgl. zur Rspr. der Kammer nur: Urteile vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 - und vom
14.06.2006 21 K 277/05 -; Beschlüsse vom 06.09.2007 - 21 K 3002/07 -, vom
22.12.2006 - 21 K 4292/06 - und vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -,
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ist der Sinn und Zweck des UVG zu beachten. Unterhaltsvorschussleistungen stellen
eine besondere Sozialleistung dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil allein
erziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen
erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten
Unterhalt aufkommen müssen. Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche
Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden.
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Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kind nur dann bei einem Elternteil lebt,
wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es auch
von ihm betreut wird.
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Vgl. dazu Helmbrecht, 5. Aufl. 2004, § 1 Rdnr. 8.
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Abgrenzungsprobleme entstehen dann, wenn ein Kind regelmäßig einen Teil der Zeit
auch bei dem anderen Elternteil verbringt. Maßgebliches Kriterium zur Beantwortung
der Frage, ob das Kind (nur) "bei einem Elternteil lebt", ist der Umfang der
persönlichen Betreuung und Versorgung, den das Kind beim anderen Elternteil findet,
und die damit einhergehende Entlastung bei der Pflege und Erziehung des Kindes. Es
kommt darauf an, ob der allein stehende Elternteil die doppelte Belastung mit
Erziehung und Unterhaltsgewährung wegen des Ausfalls des anderen Elternteils in
seiner Person allein zu tragen hat. Von einer solchen Doppelbelastung kann bei einer
fortbestehenden Betreuung durch den anderen Elternteil, die eine wesentliche
Entlastung des Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Betreuung des
Kindes zur Folge hat, nicht ausgegangen werden. Ist eine solche wesentliche
Entlastung festzustellen, sind Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
ausgeschlossen. Dies entspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, die besonderen
Belastungen des Alleinerziehenden auszugleichen. Fehlt es an dieser Belastung, weil
der andere Elternteil maßgeblich an der Betreuung des Kindes beteiligt ist, ist
Unterhaltsvorschuss nicht zu gewähren.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.02.2006 12 ZB 04.2403 , juris; VGH BW, Urteil vom
19.12.1996 6 S 1668/94 -, FamRZ 1997, 1034; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001
- 21 K 1790/00 -.
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In einem solchen Falle ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen vernichtet.
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So schon Kammerrechtsprechung im Beschluss vom 09.08.2005 - 21 L 798/05 -.
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Entscheidend für die Frage einer wesentlichen Entlastung ist dabei nicht allein die
Aufenthaltsdauer des Kindes bei dem anderen Elternteil. Erforderlich ist vielmehr eine
inhaltliche Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes
verbundenen Aufwandes.
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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2001 - 21 K 1790/00 -; Schleswig-Holsteinisches
VG, Urteil vom 04.03.1999 - 15 A 125/97 -, FamRZ 2000, 774.
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Die Kammer hat allerdings in der Vergangenheit auf dieser Grundlage auch jeweils
berücksichtigt, dass ein intensives räumliches Näheverhältnis des Kindes zu dem
"anderen" Elternteil andere Betreuungsleistungen, die nicht erbracht werden,
ausgleichen kann, z.B. wenn das Kind bei beiden Eltern lebt, möglicherweise sogar
mit jeweils eigenem Kinderzimmer bzw. in einer Wohnung, die von beiden - innerhalb
dieser Wohnung - getrennt lebenden Ehegatten bewohnt wird und das Kind jeweils
von dem einen oder anderen betreut wird, oder die Betreuungsleistungen von den
Eltern anders "aufgeteilt" sind, das Kind z.B. jeweils eine Woche bei dem einen und
dann wieder bei dem anderen Elternteil wohnt. Dies ist nicht zuletzt der gesetzlichen
Formulierung geschuldet, die davon ausgeht, dass das Kind "bei" einem Elternteil
lebt.
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Vgl. Urteile vom 11.07.2008 - 21 K 5960/07 -, vom 11.05.2007 - 21 K 381/07 -; vom
15.02.2007 21 K 5676/06 -; Beschlüsse der Kammer vom 22.09.2008 - 21 K 4288/08 -
; vom 09.01.2007 21 K 5676/06 -; Beschluss vom 22.12.2006 - 21 K 4929/06 -.
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Auf der Grundlage dieser Überlegungen dringt der Einwand des Klägers nicht durch,
über die mit gerichtlichem Vergleich vom 07.05.2009 (Amtsgericht – Familiengericht P,
Az.: 44 F 1257/08; BA 1, Bl. 75 ff.) abwechselnd wochenweise Betreuung der Kinder
hinaus erbringe er weitergehende Betreuungsleistungen in Zeiten ihrer Abwesenheit
aus Gründen der Fortbildung oder der Durchführung einer Kur. Entscheidend für die
Frage einer wesentlichen Entlastung ist – da es nicht allein auf die Aufenthaltsdauer des
Kindes bei dem anderen Elternteil ankommt – nicht, ob beide Elterteile identische
Zeitanteile an der Kinderbetreuung erbringen, gewissermaßen Erziehungszeiten
minuten-, stunden- oder tageweise "abrechnen", "verrechnen" oder "aufrechnen".
Kindererziehung und –betreuung ist eben nicht nur eine Frage des Zur-Verfügung-
Stellens von Zeit, sondern mehr noch wie diese Zeit ausgefüllt wird. Dies berücksichtigt
die Rechtsprechung mit der Aufstellung des Grundsatzes der inhaltlichen
Gesamtbewertung des mit der Versorgung und Betreuung des Kindes verbundenen
Aufwandes.
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Man mag diese Konsequenz – wie in der Literatur geschehen – bedauern.
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Vgl. dazu Helmbrecht, a.a.O., § 1 Rdnr. 8: In der Praxis treten hier Probleme auf, will
man der Vielfältigkeit unterschiedlicher Lebens- und Partnerkonzepte sowie den
gelebten Trennungs- und Scheidungsfolgenregelungen gerecht werden. Der
gesellschaftliche Wandel, der seit dem ersten Inkrafttreten des UVG am 01.01.1980
weiter fortgeschritten ist, und nur mit Zeitverzug der Kodifizierung zugeführt wird, führt
von einem bloßen "alles oder nichts" der intakten oder gescheiterten Kleinfamilie weg.
Vielfach wird der Erkenntnis der Wichtigkeit der Präsenz beider leiblicher Elternteile
für die Entwicklung des Kindes auch nach einer Trennung nunmehr durch die
Beteiligten mit den unterschiedlichsten Modellen versucht Rechnung zu tragen.
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Dem Kindeswohl und der Elternbeziehung förderliche Betreuungsmodelle unter
beiderseitiger Beteiligung verträgt sich mit der Grundvoraussetzung des UVG – dem
alleinerziehenden Elternteil – allerdings regelmäßig nicht. Den beiden Elternteilen ist
diese Grundvoraussetzung des UVG im Sinne einer "Parallelwertung in der
Laiensphäre" auch schon bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs zur Regelung der
Kinderbetreuung insoweit bewusst geworden, als sie Berücksichtigung gefunden hat in
der finanziellen Regelung unter Nr. 7 des Vergleichs. Danach sind sich die Parteien des
familiengerichtlichen Verfahrens darüber einig, dass wegen des gewählten Modells
zukünftig das Kindergeld zwischen ihnen hälftig verteilt wird und dass eine hälftige
Beteiligung an den Betreuungskosten, die in der Schule anfallen, sowie an anfallende
Vereinsbeiträge für die Kinder, stattfindet.
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Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die getroffene Vergleichsregelung
von den Kindeseltern nicht gelebt würde. Die seit einiger Zeit die Familie betreuende
Sozialarbeiterin, Frau M, bestätigte vielmehr gegenüber dem Beklagten telefonisch am
16.07.2009, dass sich die Kindeseltern die Sorge für die Kinder auch weiterhin teilen
und dass die Kinder wöchentlich im Wechsel bei den Eltern leben (vgl. Vermerk vom
21.07.2009, BA 1, Bl. 90). Aus der von der Sozialarbeiterin dem Beklagten zur
Verfügung gestellten Betreuungsaufstellung geht hervor, dass die Kinder in einem
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Zeitraum von 8 Monaten lediglich an insgesamt 6 Wechseln fortbildungsbedingt erst am
Sonntag anstatt am Freitag von der Kindsmutter beim Kindsvater abgeholt wurden bzw.
werden. Dieser zeitliche Mehraufwand des Klägers ist im gerichtlichen Vergleich zur
Kinderbetreuung unter Nr. 2 a) berücksichtigt, führt aber im Wege der oben dargestellten
unterhaltsvorschussrechtlichen Gesamtbewertung nicht dazu, dass der Kläger deshalb
"alleinerziehend" wird.