Urteil des VG Düsseldorf vom 12.05.2004

VG Düsseldorf: bindungswirkung, anspruch auf bewilligung, blindheit, psychologisches gutachten, behinderung, verwaltungsverfahren, konzentration, sozialhilfe, anerkennung, entlastung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 7525/01
Datum:
12.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 7525/01
Schlagworte:
Blindengeld Bindungswirkung Versorgungsamt
Leitsätze:
Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter haben für das
Verfahren um die Gewährung von Landesblindengeld nach dem GHBG
Bindungswirkung.
Die gilt sowohl im Falle einer vorhergenhenden positiven wie auch
negativen Statusentscheidung.
Die Bindungswirkung gilt solange die Statusentscheidung nicht
aufgehoben oder abgeändert wird.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
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Die 1927 geborene Klägerin erstrebt die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz
über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).
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Am 20. September 1999 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt Düsseldorf die
Anerkennung ihrer Sehstörung als Behinderung im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes. Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 stellte das
Versorgungsamt fest, dass bei ihr der Grad der Behinderung 100 Prozent betrage, da sie
u.a. hochgradig sehbehindert sei. Weitere Funktionsbeeinträchtigungen wurden der
Klägerin zuerkannt und festgestellt, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Merkzeichen "G", "B", "H" sowie "RF" erfüllt seien. Das Merkzeichen "Bl" für "blind"
wurde jedoch nicht erteilt. Die Klägerin erhob gegen die negative Statusfeststellung
keine Rechtsbehelfe. Ein von ihr am 04. Oktober 2001 beim Versorgungsamt gestellter
Abänderungsantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" wurde mit
Bescheid vom 02. Januar 2002 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. Eine Blindheit der
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Klägerin wurde nicht anerkannt.
Am 25. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von
Blindengeld nach dem GHBG. Mit Bescheid vom 18. Mai 2000 lehnte der Beklagte den
Antrag ab, da nach dem augenärztlichen Gutachten des Klinikums L vom 10. April 2000
die medizinischen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld i.S.d. § 1 Abs. 1
GHBG nicht vorliegen würden.
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Dagegen erhob der bevollmächtigte Sohn der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2000
Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, seine Mutter könne sich ohne fremde Hilfe
nicht mehr zu Recht finden. Es lägen gravierende Gesichtsfeldausfälle vor, die das
Sehvermögen erheblich einschränkten. Sämtliche Ärzte hätten bestätigt, dass seine
Mutter an einer "Seelenblindheit" leide, sodass Blindheit im Sinne des GHBG auf jeden
Fall vorläge.
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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 als
unbegründet zurück. Auch ein zweites Gutachten des Klinikums L vom 18. Juli 2001
habe ergeben, dass keine Blindheit im Sinne des Gesetzes vorläge, da die Sehschärfe
auf dem besseren Auge nach dem objektiven Befund mehr als 1/50 betrage und das
Gesichtsfeld größer sei, als es die Vorschriften für die Anerkennung der Blindheit
vorsähen. Eine bloße psychische Überlagerung führe nicht zur Gewährung von
Blindengeld.
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Dagegen hat die Klägerin am 23. November 2001 Klage erhoben. Zur Begründung trägt
sie vor, der Beklagte habe keine nachvollziehbare Begründung für seine
Rechtsauffassung gegeben. Eine eindeutige Gesichtsfeldbestimmung habe trotz
mehrfacher Versuche nicht durchgeführt werden können. Zudem seien die dabei
ermittelten Ergebnisse widersprüchlich gewesen. Sie leide an einer neurologisch
bedingten Sehstörung. Eine solche psychogene Blindheit sei auch als Blindheit im
Sinne des GHBG zu werten. Das Gericht hat durch Verfügung vom 09. Oktober und vom
22. Oktober 2002 auf die Bindungswirkung der negativen Statusentscheidung des
Versorgungsamtes vom 11. Mai 2000 für dieses Verfahren hingewiesen. Dazu trägt die
Klägerin ergänzend vor, dass dem "Sozialverwaltungsverfahren" keine Entscheidung
des Versorgungsamtes vorausgegangen sei, die Bindungswirkung habe entfalten
können. Einer solchen Wirkung stünde schon § 4 Abs. 2 SchwbG entgegen, der die
Möglichkeit anderweitiger Feststellungen ausdrücklich vorsehe. Im Übrigen käme auch
einer Versorgungsamtsentscheidung - selbst wenn sie Bindungswirkung entfalten sollte
- keine Dauerwirkung zu. Es würde lediglich ein Verwaltungsverfahren für die
Vergangenheit abgeschlossen. Ferner sei sie auf die Bindungswirkung nicht
hingewiesen worden und daher auch nicht umfassend beraten worden. Die
Bestandskraft der Versorgungsamtsentscheidung könne ihr daher jetzt nicht nachteilig
entgegengehalten werden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2000 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2001 zu
verpflichten, der Klägerin für die Zeit ab dem 01. Oktober 1999 fortlaufend
Blindengeld gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und
Gehörlose zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf eine der Klageerwiderung beigefügte Stellungnahme
des Landesarztes für Blinde und Sehbehinderte. Danach verlange das GHBG zwingend
den Nachweis einer objektivierbaren organischen Schädigung am Auge oder im
Bereich der optischen Bahnen bis zum Sehzentrum. Eine solche Schädigung sei bei der
Klägerin bisher nicht festgestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2000,
der Klägerin kein Blindengeld zu bewilligen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Sie hat gegen den Beklagten daher
keinen Anspruch auf Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG, da sie
dessen Voraussetzungen nicht erfüllt.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GHBG erhalten Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit
bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten als
Blinde im Sinne des Gesetzes solche Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren
Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen nicht nur vorübergehende Störungen
des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie einer
Beeinträchtigung der Sehschärfe von wenigstens 1/50 gleichzuachten sind.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG liegen bereits
deshalb nicht vor, weil auf Grund des Bescheides des Versorgungsamtes Düsseldorf
vom 11. Mai 2000 feststeht, dass die Klägerin nicht blind im Sinne des GHBG ist.
Vorliegend bedarf es daher keiner Entscheidung darüber, ob § 1 Abs. 1 Satz GHBG zum
Nachweis der nicht nur vorübergehenden Störungen des Sehvermögens eine - wie der
Beklagte meint - unmittelbare objektivierbare organische Schädigung am Auge oder im
Bereich der optischen Bahnen bis zum Sehzentrum verlangt oder, ob es ausreichend ist
- wie die Klägerin meint -, dass eine neurologisch bedingte Sehstörung, hier eine sog.
"Seelenblindheit" oder Agnosie vorliegt. Denn der Beklagte ist bei der Beurteilung der
Blindheit der Klägerin an die zuvor ergangene bestandskräftige Entscheidung des
Versorgungsamtes gebunden.
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Auf Antrag der Klägerin vom 20. September 1999 hat das Versorgungsamt Düsseldorf
mit Bescheid vom 11. Mai 2000 u.a. festgestellt, dass die Klägerin nicht die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" für "blind" erfülle. Ein
dagegen gerichteter Abänderungsantrag vom 04. Oktober 2001 wurde ebenfalls mit
Bescheid vom 02. Januar 2002 abgelehnt. Demzufolge wurde das Merkzeichen "Bl" zu
keinem Zeitpunkt in den Schwerbehindertenausweis der Klägerin eingetragen. Gegen
die Entscheidung des Versorgungsamtes hat die Klägerin keine Rechtsmittel erhoben.
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Die Bescheide entfalten daher Rechtswirkungen für und gegen die Klägerin.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Statusentscheidung des
Versorgungsamtes nach § 4 Abs. 1 und 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen
Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche und damit für die dort
jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend. Dies soll es dem
Schwerbehinderten ersparen, bei der Inanspruchnahme von Rechten und
Vergünstigungen stets wieder aufs Neue seine Behinderung und die damit
verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen untersuchen und beurteilen lassen
zu müssen, weil die Gewährung jener Rechte und Vergünstigungen unterschiedlichen
Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen unterliegt. Dieses Ziel soll durch
Konzentration der erwähnten Statusentscheidungen bei den Versorgungsbehörden und
durch eine umfassende Nachweisfunktion des von diesen ausgestellten Ausweises
über jene Entscheidungen erreicht werden. Das setzt eine bindende Wirkung der
versorgungsbehördlichen Feststellungen für die zur Gewährung der Vergünstigungen
und Nachteilsausgleiche zuständigen anderen Behörden voraus,
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vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88, NDV 1992, 266 f.; BVerwG,
Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8 ff.; BSG, Urteil v.
06. Oktober 1981 9 Rvs 3/81, ZfS 1982, 176 ff.; OVG Münster, Beschl. v.
08. September 1992 8 A 422/89.
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Diese Bindungswirkung gilt auch für den Beklagten bei der Bewilligung von
Blindengeld, denn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" für
"blind" durch die Versorgungsämter gem. § 4 Abs. 1 SchwbG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3
SchwbAwV i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 3 a) BSHG stimmen mit den Voraussetzungen für die
Annahme von Blindheit i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG überein.
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Bindungswirkung kommt dabei nicht nur der positiven Feststellung über das Vorliegen
gesundheitlicher Merkmale im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu, sondern auch -
wie hier- der negativen Feststellung, dass solche Merkmale nicht vorliegen,
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vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 12f.; OVG
Münster, Beschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89.
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Insoweit geht die Ansicht der Klägerin fehl, wenn sie davon ausgeht, dass dem
Verfahren über die Gewährung von Blindengeld kein bindendes versorgungsamtliches
Verfahren vorausgegangen sei. Denn der Bescheid des Versorgungsamtes erging am
11. Mai 2000 und damit zeitlich vor dem des Beklagten vom 18. Mai 2000, sodass die
negative Bindungswirkung auch den streitgegenständlichen Zeitraum voll umfasst.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich ebenso nichts abweichendes daraus,
dass das versorgungsamtliche Verfahren vor der Antragstellung bei dem Beklagten am
25. Oktober 1999 noch nicht vollständig abgeschlossen war, sondern der Bescheid des
Versorgungsamtes vielmehr im laufenden Blindengeldverfahren erging. Auch bereits
dann entfaltet der - bestandskräftig gewordene - Bescheid des Versorgungsamtes
Düsseldorf Bindungswirkung für und gegen die Klägerin. Denn zum einen erging der
Bescheid des Versorgungsamtes, wie dargelegt, vor dem Bescheid des Beklagten und
deckt damit den streitgegenständlichen Zeitraum ab, zum anderen schafft § 4 Abs. 1
SchwbG eine umfassende Konzentration des Feststellungsverfahrens bei den
Versorgungsämtern,
25
so BVerwG, Urteil v. 11. Juli 1985 - 7 C 44.83, BVerwGE 72, 8, 12; BVerwG, Urteil
v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88, NDV 1992, 266, 267; vgl. auch OVG Münster,
Beschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89, dort S.7.
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Danach ist nicht die -im Übrigen auch gut vier Wochen später als beim Versorgungsamt
erfolgte- Antragstellung bei dem Beklagten oder das zeitliche Parallellaufen der
behördlichen Verfahren maßgeblich, sondern allein der Erlass des bestandskräftigen
Bescheides durch das Versorgungsamt, dem die ausgeführte Bindungswirkung - auch
für ein noch laufendes anderweitiges Verfahren - zukommt. Ferner kann dem Hinweis
der Klägerin, eine Bindungswirkung könne auch deswegen nicht eintreten, da das
Gesetz in § 4 Abs. 2 Satz 1 SchwbG die Möglichkeit einer anderweitigen Feststellung
des Grades der Behinderung vorsehe, nicht gefolgt werden. Vielmehr bestätigt die
Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 SchwbG gerade das Entscheidungsmonopol der
Versorgungsbehörden. Denn auf Antrag und im Interesse des Behinderten kann dieses
über § 4 Abs. 2 Satz 1 2. HS SchwbG jederzeit wieder hergestellt werden. Insoweit dient
Abs. 2 der Vorschrift auch wieder allein der Entlastung des Behinderten von mehrfacher
Untersuchung durch unterschiedliche Behörden, indem das Gesetz zu seinen Gunsten
dem Prioritätsprinzip durch die Beimessung einer Feststellungswirkung der
versorgungsamtlichen Entscheidung Raum gibt.
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Der Einwand der Klägerin, der ablehnenden Entscheidung des Versorgungsamtes
Düsseldorf käme keine "Dauerwirkung" zu, da lediglich ein Verwaltungsverfahren für die
Vergangenheit abgeschlossen worden sei, ist ebenso nicht durchgreifend. Denn die
Bindungswirkung der versorgungsrechtlichen Statusentscheidung gilt für Behörden und
Gerichte solange, wie sie nicht aufgehoben oder geändert wird,
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vgl. BVerwG, Urteil v. 27. Februar 1992 - 5 C 48.88, BVerwGE 72, 8 ff.; OVG
Münster, Beschl. v. 08. September 1992 - 8 A 422/89.
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Da eine Aufhebung oder Abänderung der Statusentscheidung durch das
Versorgungsamt Düsseldorf bisher nicht erfolgt ist, besteht die Bindungswirkung nach
wie vor fort. Daraus folgt, dass der Beklagte gehindert ist, der Klägerin Blindengeld nach
der Vorschrift des § 1 Abs. 1 GHBG zu bewilligen, solange die negative Entscheidung
des Versorgungsamtes nicht durch eine entsprechende positive Entscheidung beseitigt
wird. Das Verfahren beim Versorgungsamt hat also dem Verfahren bei dem Beklagten
voranzugehen. Davon kann die Klägerin auch profitieren. Denn erstreitet die Klägerin
gestützt auf ein aktuelles augenfachärztliches oder gegebenenfalls neurologisch-
psychologisches Gutachten vor dem Versorgungsamt Düsseldorf die Eintragung des
Merkzeichens "Bl" für "blind" in ihren Schwerbehindertenausweis, wird ihr der Beklagte
ohne weitere Sachprüfung Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG bewilligen müssen. Für
den vorliegend Streitgegenstand ist der Beklagte jedoch an die negative Entscheidung
des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 11. Mai 2000 gebunden.
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Schließlich lässt sich auch die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht (vgl.
§§ 13, 14 SGB I) des Beklagten - und nur auf ihn kommt es in diesem Verfahren an -
nicht erkennen. Es ist Sache der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten und obliegt
demgemäß ihrem Verantwortungsbereich sich durch einen Rechtsanwalt fachkundig
über das weitere Vorgehen gegen eine ablehnende Entscheidung beraten zu lassen.
Insbesondere ist es keine Aufgabe des Beklagten im Nachgang zu einem durch
Bescheiderlass abgeschlossenen Verwaltungsverfahren den Bescheidempfänger über
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den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hinaus weitere Hinweise zu geben, wie gegen
die eigene Entscheidung vorgegangen werden kann oder geschweige denn, darüber zu
informieren, welche Auswirkungen die Bestandskraft einer anderen
Behördenentscheidung hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist
gerichtskostenfrei. Zwar handelt es sich bei dem einkommensunabhängig gewährten
Blindengeld nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe i.S.d. § 188 Satz 1 1. Alt.
VwGO, da die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe davon abhängt, dass
bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Jedoch ist
die Gewährung von Blindengeld nach dem GHBG primär auch eine fürsorgerische
Leistung, die daher von ihrer Zwecksetzung her unter die Angelegenheiten der
Schwerbehindertenfürsorge i.S.d. § 188 Satz 1 4. Alt. VwGO zu fassen ist und somit
gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist.
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Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht
gegeben sind.
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