Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 608/09 Schlagworte: Konkurrentenstreit Leistungsentwicklung Tenor: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die im Justizministerialblatt Nr. 15 vom 1. August 2008 ausgeschriebene Stelle eines Justizamtsinspektors/ einer Justizamtsinspektorin (A 9 mit Amtszulage) – Beamten/Beamtin, der/ die überwiegend allgemeine Angelegenheiten nach dem Funktionskatalog (Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst Bundesbesoldungsordnung) bearbeitet – bei einer Staatsanwaltschaft im Generalstaatsanwaltschaftsbezirk E nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln und die Beigeladene trägt sie zu einem Viertel; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag vom 21. April 2009 hat Erfolg. 2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGOkann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständliche Stelle sobald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in 3 4 Datum: 02.09.2009 Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper: 13. Kammer Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 13 L 608/09 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)