Urteil des VG Braunschweig vom 19.06.2014

VG Braunschweig: gülle, überwiegendes öffentliches interesse, offenlegung, genehmigungsverfahren, herausgabe, grundwasser, umwelt, öffentlichkeit, überwachung, begriff

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Streitigkeit nach dem Umweltinformationsgesetz
Vom Betreiber einer Biogasanlage befürchtete Schwierigkeiten für seine
zukünftigen Geschäftsbeziehungen stehen dem Anspruch auf
anonymisierte Offenlegung des Vertriebsweges von Gärresten nicht
entgegen.
VG Stade 2. Kammer, Urteil vom 19.06.2014, 2 A 2748/12
§ 3 UIG ND, § 9 UIG
Tatbestand
Der Kläger begehrt Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz.
Die Beigeladene betreibt in K. eine Biogasanlage, in der Gülle und Mais zur
Stromerzeugung vergoren werden und bei deren Betrieb Gärreste anfallen, die
anschließend auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht werden. Die
Beklagte war bereits im Zuge eines Genehmigungsverfahrens zur Änderung
der Verbrennungsmotoranlage und zur Erzeugung von Strom der
Beigeladenen am Genehmigungsverfahren durch das Gewerbeaufsichtsamt
beteiligt worden. Hierzu hatte die Beklagte am 20. Oktober 2010 eine
Stellungnahme zur Frage des Verbleibs von Gärresten bei der beantragten
Einbringung von Putenmist in die Biogasanlage der Beigeladenen abgegeben.
Die Beklagte hat festgestellt, dass angesichts der beantragten Mengen
rechnerisch mit 900 ha Flächen für die Ausbringung der Gärreste zu rechnen
sei.
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juli 2011 ging es wiederum um die
Frage des Flächennachweises für die Verbringung der aus der geänderten
Anlage erwarteten Gärrestmengen.
Offenbar parallel zu dem vorgenannten Verfahren betrieb die Beigeladene bei
dem Landkreis L. als zuständiger Genehmigungsbehörde ein Verfahren zur
Genehmigung des Neubaus eines Fermenters für ihre Biogasanlage. Auch
hierzu nahm die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2011 Stellung und
erklärte, dass sich im Hinblick auf die mit der Errichtung des
Fermenterbehälters zur erwartende längere Verweildauer der Gärreste in der
Anlage und einer besseren Wirtschaftlichkeit aus Sicht der von der Beklagten
zu prüfenden Fragen der Einhaltung der Düngeverordnung keine wesentlichen
Veränderungen ergäben.
Schließlich nahm die Beklagte am 27. September 2011 auf Anfrage des
Landkreises L. Stellung im Genehmigungsverfahren des M. für die Errichtung
eines Güllebehälters in K.. Die Stellungnahme befasst sich mit der Frage, ob N.
Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB betreibt, was bejaht wird. Unter Ziffer 4 des
Schriftsatzes heißt es, dass die Unterbringung der veranschlagten
Gärrestmenge von ca. 6.000 m³ im Jahr sichergestellt sei. Hierzu befindet sich
in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ein sogenannter Qualifizierter
Flächennachweis vom 22. September 2011.
Am 28. März 2012 gab die Beklagte schließlich eine Stellungnahme im
Genehmigungsverfahren des O. für den Neubau eines Güllebehälters,
ebenfalls in K., ab. Auch dort wird die Frage erörtert, ob P. Landwirtschaft i.S.v.
§ 201 BauGB betreibt, was bejaht wird. Es wird bescheinigt, dass die
Zwischenlagerung der Gärreste in dem geplanten Behälter wirtschaftlich
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sinnvoll sei.
Schließlich hat die Beklagte am 29. März 2012 eine weitere Stellungnahme im
Genehmigungsverfahren der Beigeladenen zur Genehmigung des Aufstellens
einer Gärrestetrocknungsanlage abgegeben. Dort wird die Frage erörtert,
inwieweit die Trocknung und Zwischenlagerung des getrockneten Gärrests zur
Immissionsbelastung führt. Solche Immissionsbelastungen werden verneint.
Unter dem 25. Juni 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte –
Bezirksstelle Q. – und erklärte, es bestünden Bedenken, dass die Beigeladene
Gärreste aus ihrer Biogasanlage wiederholt auf Flächen ausbringe und nicht
einarbeite. Es bestünde der Verdacht, dass einzelne Flächen lediglich zur
Entsorgung der Gärreste genutzt würden, ohne dabei auf Risiken für das
Grundwasser und die gute fachliche Praxis zu achten. Es wurde beantragt, in
die Genehmigungsunterlagen und speziell in den Qualifizierten
Flächennachweis (QFN) Einsicht zu gewähren.
Der Kläger hat am 19. Dezember 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der
er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger sei ein anerkannter
Umweltverband. Im Jahre 2012 sei ihm bekannt geworden, dass die
Beigeladene wiederholt Gärreste auf Flächen ausgebracht habe, ohne damit
die Regeln der guten fachlichen Praxis zu beachten. Mit Schreiben vom 25.
Juni 2012 habe er sich deswegen an die Beklagte gewandt und auf der
Grundlage des Nds. Umweltinformationsgesetzes um Übersendung einer
Kopie des für die Anlage erstellten Qualifizierten Flächennachweises zu bitten.
Auf diese Anfrage habe die Beklagte nicht reagiert. Die Klage sei daher als
Untätigkeitsklage zulässig. Die Klage sei auch begründet, denn der Kläger
habe gemäß § 3 Nds. Umweltinformationsgesetz (NUIG) Anspruch auf diese
Unterlagen bzw. Einsicht in diese. Es handele sich um Umweltinformationen
über Immissionen und gesetzliche Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Die
Ausbringung von Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen stelle sich als
Freisetzung von Stoffen in die Umwelt i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 2 UIG des Bundes
(BUIG) und gleichzeitig als Tätigkeit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG dar, die sich
auf die Umweltbestandteile Luft, Boden und Wasser auswirken. Über diese
Informationen verfüge die Beklagte. Auch könne die Herausgabe der
Informationen nicht verweigert werden, weil es sich wegen der mit den
auszubringenden Gärresten verbundenen Ammoniakimmissionen um
Informationen über Emissionen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 2 UIG handele.
Stickstoffausträge aus den Gärrückständen gelangten sowohl in den Boden
als auch auf dem Luftweg in die Atmosphäre und durch Auswaschung in das
Grundwasser. Sie stellten daher Immissionen im gesetzlichen Sinne dar, über
die sich Informationen aus dem im QFN erhaltenen Angaben über die für die
Ausbringung des Wirtschaftsdüngers vorgesehenen Flächen ergeben.
Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere seien nicht schützenwerte
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen. Es sei hier bereits nicht
ersichtlich, welches exklusive technische oder kaufmännische Wissen dem
QFN entnommen werden könnte. Auf welchen Flächen die Biogasanlage ihre
Gärrückstände entsorge, sei für Marktkonkurrenten uninteressant und
irrelevant. Auch handele es sich bei der Lage der für die Ausbringung der
Gärrückstände verwendeten Flächen nicht um exklusives oder technisches
Wissen, sondern um Tatsachen, die darüber hinaus für jedermann, der den
Biogasanlagenbetreiber bei der Ausbringung von Gärrückständen beobachten
würde, offensichtlich. Offenkundige Umstände unterfielen aber nicht dem
Geheimnisschutz. Aufgrund der Marktregulierung der Biostromerzeugung
durch das Erneuerbare Energiengesetz sei eine Marktstruktur mit
Konkurrenzverhältnissen überhaupt nicht vorhanden. Im Übrigen verfolge
auch der Kläger keine wirtschaftlichen Interessen. Es sei zudem zu
berücksichtigen, dass im qualifizierten Flächennachweis enthaltene
Informationen ohnehin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber
betroffenen Dritten offengelegt werden müssten. Der Nachweis hinreichender
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Entsorgungsflächen sei in zahlreichen Fällen Voraussetzung für Privilegierung
i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB. Diese Voraussetzungen könnten von den
anerkannten Umweltverbänden in bestimmten Genehmigungsverfahren einer
gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Darum gehe es hier aber nicht.
Der Kläger wolle auch keine Informationen Konkurrenten zugänglich machen.
Sein Interesse bestände lediglich darin, die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften zu überprüfen und eventuelle Vollzugsdefizite im Rahmen seiner
politischen Arbeit zu thematisieren. Er verweist dazu auf seine im Internet
veröffentlichten satzungsmäßigen Vereinsziele. Ein entsprechender Schutz
der Interessen der Beigeladenen könne durch Schwärzungen oder
Aussonderungen bestimmter Informationen erreicht werden. Dem
Transparenzgebot komme bei der Überwachung der Nachvollziehbarkeit von
Genehmigungsverfahren große Bedeutung zu und dieses sei umfassend zu
gewährleisten. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Gesetzesvollzuges
im Rahmen des Transparenzgebotes seien insbesondere die staatlich
anerkannten Umweltverbände nach den Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes und des Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von
Arhus bzw. Art. 1 Abs. 2, 10a RL 85/337/EWG (jetzt Art. 11 Abs. 3 RL
2011/92/EU) mit besonderer Weise berufen. Dies sei durch die
Rechtsprechung des EUGH klargestellt.
Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ist deutlich geworden, dass die
Abnehmer der Gärreste der Beigeladenen, die rechtlich nicht mit der
juristischen Person identisch sind, an dem vorliegenden Verfahren bisher nicht
beteiligt waren. Das Gericht machte deshalb Bedenken geltend, ob es zulässig
sei, in dieser Sache "durchzuentscheiden" und ob nicht zuvor die Abnehmer
der Gärreste an dem Verfahren zu beteiligen seien. Daraufhin hat der Kläger
seinen Klagantrag umgestellt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übersendung
der Umweltinformationen zur Prüfung der Entsorgung von Gärresten
im Rahmen der Genehmigung und einer eventuellen
Änderungsgenehmigung für die Biogasanlage der Beigeladenen
einschließlich der zugehörigen Qualifizierten Flächennachweise mit
den zugrundeliegenden Daten und Berechnungen in anonymisierter
Form unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht insbesondere geltend, dass weder für eine R. noch für eine S. ein
QFN erstellt worden sei. Ein solcher könne deswegen auch nicht
herausgegeben werden.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch sie verweist darauf, dass es einen QFN für die Anlage der Beigeladenen
nicht gebe. Der Auskunftsanspruch des Klägers könne sich nur auf solche
Informationen erstrecken, die der auskunftspflichtigen Behörde auch vorlägen.
Das UIG habe gerade nicht zum Inhalt zu erforschen, warum eine Behörde
möglicherweise Dinge getan oder nicht getan habe. Es sei nicht erkennbar,
dass die Beigeladene, die hier nach dem UIG und der
Verwaltungsgerichtsordnung unterliege, ihre Pflichten verletzte. Die
Beigeladene selbst sei keine informationspflichtige Stelle i. S. v. § 2 UIG. Im
Übrigen sei die Frage in welcher Form die Entsorgung der Gärrückstände von
der Beklagten dokumentiert worden sei, keine Information nach dem UIG.
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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze,
wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung
zulässig, weil die Beklagte den Antrag des Klägers ohne ersichtlichen Grund
nicht innerhalb von drei Monaten beschieden hat.
Die anschließend im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise in eine
sogenannte Bescheidungsklage geänderte Klage hat in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf
Zugänglichmachung der der Beklagten vorliegenden Daten über den Verbleib
der in der Biogasanlage der Beigeladenen anfallenden Gärreste. Die Kammer
hat sich in dem ebenfalls am 19. Juni 2014 entschiedenen Verfahren 2 A
2735/12, in dem es um die Herausgabe von Daten über den Verbleib von
Gülle im Zuge einer vom dortigen Beigeladenen betriebenen
Hähnchenmastanlage ging, einen Informationsanspruch des Klägers bejaht
und ausgeführt:
"Gemäß § 3 Satz 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes
(NUIG) i. V. mit §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 4, 5, 8 und 9
Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) hat jede Person, ohne ein
Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine
informationspflichtige Stelle verfügt. Hiernach hat der Kläger Anspruch
darauf, ihm den für die Hähnchenmastanlage bzw. den
landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erstellten sogenannten
Qualifizierten Flächennachweis (QFN) sowie die
Berechnungsgrundlagen zugänglich zu machen. Die Beklagte ist in
Bezug auf die verlangten Daten informationspflichtige Stelle i. S. des
Gesetzes, da sie im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach
Baurecht oder Immissionsschutzrecht u. a. zu ermitteln hat, ob z. B. die
Voraussetzungen des § 201 BauGB vorliegen. Außerdem hat sie zu
prüfen, ob ausreichend Flächen zur Verfügung stehen, um eine den
umweltrechtlichen, insbesondere den dem Grundwasser- und
Gewässerschutz dienenden Vorschriften entsprechende gefahrlose
Beseitigung der anfallenden Gülle und Gärreste möglich ist.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 15. Juni 2012 zunächst den oben
genannten Fragenkatalog überreicht, um Einzelheiten darüber in
Erfahrung zu bringen, wie das System der Überwachung der
Gülleausbringung in Niedersachsen gehandhabt wird. Hintergrund war,
dass der Verdacht bestand, die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der
zulässigen Mengen und der Zeiträume der Gülleausbringung würden im
Zusammenhang mit dem Betrieb des Beigeladenen nicht eingehalten.
Erst im Zuge des Verfahrens war dabei der Begriff des "Qualifizierten
Flächennachweises" (QFN) aufgetaucht und der Kläger hatte deswegen
von der Beklagten die Herausgabe des QFN verlangt. Was unter diesem
Begriff konkret zu verstehen ist und welche Daten in dem QFN enthalten
sind, war dem Kläger – und auch dem Gericht – zunächst nicht bekannt.
Offenbar ging der Kläger davon aus, unter dem QFN sei eine qualifizierte
Aufstellung der Flächen (mit Flurstücksbezeichnung) zu verstehen, aus
der zu ersehen sein würde, welche Mengen Gülle auf welchen Flächen
ausgebracht werden dürfen. Aus den nur dem Gericht vorgelegten
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Unterlagen der Beklagten, die als QFN bezeichnet wurden, ergab sich
dieser Detaillierungsgrad der Daten jedoch nicht. Erst in der mündlichen
Verhandlung erläuterten die Vertreter der Beklagten den QFN und
erklärten, der sog. Qualifizierte Flächennachweis sei zwischen den
Baugenehmigungsbehörden in Niedersachsen und der
Landwirtschaftskammer als Instrument im Rahmen von § 41 Nds.
Bauordnung (NBauO) entwickelt worden, um für die Frage der
Wirtschaftsdüngerverbringung einen gesamtbetrieblichen Bedarf der
Nährstoffverwertbarkeit errechnen zu können. Einzelne flächenbezogene
Daten könnten mit diesem Instrument nicht erhoben werden und lägen
bei der Beklagten auch gar nicht vor. Ein immer wieder besprochenes
Flächenkataster in diesem Sinne gebe es gar nicht. Im Rahmen von
Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
werde die Beklagte möglicherweise als Träger öffentlicher Belange
beteiligt. In diesem Rahmen bestehe keine Klarheit ob § 41 NBauO hier
Anwendung finden könne. Es werde aber diese Vorschrift jedenfalls
analog in diesen Verfahren ähnlich angewandt.
Dass der Begriff der Umweltinformation weit zu fassen ist, ergibt sich aus
der Erwägung Nr. 10 der Umweltinformationsrichtlinie (RL 2003/4/EG
dres Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003), die
mit dem UIG des Bundes und dem NUIG in nationales Recht umgesetzt
worden ist. Dort heißt es:
"Die Bestimmung des Begriffs „Umweltinformationen“ sollte dahin
gehend präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu
folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren,
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen;
Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen
solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit
einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette,
Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke,
soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder
betroffen sein können."
Einbezogen in die gesetzliche Definition sind danach ausdrücklich auch
Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen
umweltrelevanter Tätigkeiten. Der Europäische Gerichthof hat diese
weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation bestätigt (Urteil
(Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2003 – C-316/01 –Juris)
.
der QFN, den die Beklagte für das Vorhaben des Beigeladenen erstellt
hat, sowie die diesem zugrunde liegenden Berechnungen
Umweltinformationen i. S. der zitierten Vorschriften, da sich anhand
dieser Quellen, wenn auch nur sehr grob, ermitteln lässt, ob für die
Beseitigung anfallender Gärreste oder Gülle überhaupt ausreichend
eigene Flächen oder Flächen Dritter zur Verfügung stehen. Denn daraus
lassen sich Rückschlüsse auf die Menge der pro Flächeneinheit
auszubringenden Gülle und damit auf mögliche Umweltgefahren, z. B. für
das Grundwasser ziehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG, der über § 3 S. 2 NUIG hier Anwendung
findet und auf den die Beklagte ihre Ablehnung der Herausgabe des
QFN und weitergehender Information gestützt hat, ist ein Antrag
abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen
personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der
Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt. Der Beigeladene hat der Herausgabe der verlangten Daten
unter Hinweis auf sein Recht, Betriebsgeheimnisse nicht offenlegen zu
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müssen, verweigert. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine
Auskunftsverweigerung liegen hier jedoch nicht vor, weil für eine
erhebliche Beeinträchtigung von Interessen des Beigeladenen keine
hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen.
Der Hinweis der Beklagten und des Beigeladenen der Verbleib der
anfallenden Gülle sei ein zu schützendes Betriebsgeheimnis, weil die
Offenlegung dieser Daten zukünftige Schwierigkeiten bei
Betriebserweiterungen und auch bei der Gewinnung von Drittabnehmern
der Gülle erwarten lasse, weil dann mit öffentlichen Protesten zu rechnen
sei, führt zu einer zu weitgehenden Auslegung der zu schützenden
Belange und schließlich im Ergebnis zum Leerlaufen des
Informationsanspruchs. Aufgrund europarechtlicher Ermächtigung haben
Bundes- und Landesgesetzgeber die Information der Öffentlichkeit über
umweltrelevante Belange ausdrücklich zu einem Instrument der Kontrolle
und Abwehr von Umweltgefahren gemacht. Es liegt auf der Hand, dass
dieses gesetzgeberische Ziel nicht erreicht werden kann, wenn jedes
Datum, das Rückschlüsse auf betriebsinterne Abläufe desjenigen
zulässt, der durch seine Tätigkeit jedenfalls potentiell Gefahren für die
Umwelt schafft, bereits dem Geheimnisschutz unterworfen wird. Der
Gesetzgeber hat deshalb ausdrücklich formuliert, dass nur erhebliche
Beeinträchtigungen, die Auskunftsverweigerung rechtfertigen können.
Welche erheblichen Beeinträchtigungen in diesem Sinne dem
Beigeladenen drohen könnten, sind auch nicht ansatzweise erkennbar.
Der Beigeladene ist nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
verpflichtet, z. B. die in seinem Betrieb anfallende Gülle ordnungsgemäß
und ohne Gefährdung von Umweltgütern zu beseitigen. Er ist deshalb
verpflichtet, entsprechende Flächen für die Ausbringung nachzuweisen.
Nur dann darf ihm die entsprechende Baugenehmigung oder
immissionsschutzrechtliche Genehmigung überhaupt erteilt werden.
Dieser Nachweis wird zurzeit über den sogenannten QFN geführt. Ob
dieser für diesen Zweck geeignet ist, muss hier nicht beantwortet werden.
Nach der mündlichen Verhandlung bestehen jedenfalls erhebliche
Zweifel, dass der QFN z. B. keine Angaben zu Bodenbeschaffenheiten
enthält und auch ein Querabgleich zum Zwecke der Feststellung, ob
Flächen möglicherweise bei mehreren Vorhaben angegeben wurden,
mangels eines sogenannten "Güllekatasters" gar nicht möglich ist.
Die Offenlegung eines nach den gegenwärtigen Vorgaben
ordnungsgemäß erstellten QFN, der geeignet ist, den Nachweis für die
gesetzmäßige Verbringung der Gülle zu führen, kann daher erhebliche
Beeinträchtigungen für den Beigeladenen nicht haben. Die
ordnungsgemäße Ausbringung von Gülle als Wirtschaftsdünger ist ein
anerkanntes Verfahren in der Landwirtschaft und dem Grunde nach nicht
zu beanstanden. Das hat auch der Kläger in der mündlichen
Verhandlung ausdrücklich betont. Gleiches gilt auch für eventuelle
Drittabnehmer der Gülle des Beigeladenen. Nachteile können zwar dann
drohen, wenn die Offenlegung des QFN ergibt, dass dieser auf falschen
Angaben, Annahmen oder Berechnungen beruht. Solche
Unzulänglichkeiten aufzudecken ist aber gerade das Ziel des
gesetzlichen Umweltinformationsanspruches. Die Öffentlichkeit soll durch
entsprechende Informationen in die Lage versetzt werden, die Einhaltung
der Umweltschutzvorschriften und deren Überwachung durch die
Behörden zu kontrollieren. Damit einher geht selbstredend die "Gefahr",
dass Gesetzesverstöße aufgedeckt oder unzulängliche
Verfahrensweisen entdeckt und Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen
werden, die für die Missachtung der gesetzlichen Vorschriften die
Verantwortung tragen. Der Gefahr ausgesetzt zu werden, im Falle der
Aufdeckung von Gesetzesverstößen die gesetzlich vorgeschriebenen
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Folgen tragen zu müssen, kann jedoch nicht das Vorliegen einer
erheblichen Beeinträchtigung i. S. des Gesetzes begründen. Das wäre
ein Zirkelschluss.
Andere erhebliche Beeinträchtigungen, die ein
Auskunftsverweigerungsrecht begründen könnten, sind von Beklagter
und Beigeladenem weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich mit der Frage befasst, ob
ein Anspruch darauf besteht zu erfahren, auf welchen Flurstücken
gentechnisch veränderter Mais ausgebracht worden war (Urt. v.
14.01.2009 – 2 A 181/08 -, Juris). Das Gericht hat diesen Anspruch
bejaht und selbst die dort behauptete Furcht der Landwirte vor
Übergriffen nicht als entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung
angesehen. Nach dem dort angewendeten Maßstab, dem die Kammer
folgt, stellt die allgemeine Furcht vor zukünftigen, nicht näher
beschriebenen Schwierigkeiten bei der Akquise notwendiger Flächen für
die Gülleausbringung oder weiteren Betriebserweiterungen wegen einer
zunehmend kritischen Haltung der Öffentlichkeit zur Massentierhaltung
jedenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne dar. In
einem freiheitlich-demokratisch verfassten System gehört es zur
Kehrseite der unternehmerischen Freiheit, dass derjenige, der
wirtschaftlichen Profit aus einem Verhalten ziehen will, sich dafür
gesellschaftlicher Akzeptanz versichern muss. Öffentliche Kritik an sich
ist hinzunehmen und bleibt rechtlich auch folgenlos. Das gleiche gilt,
wenn potentielle Geschäftspartner aus der öffentlichen Kritik gegenteilige
Schlüsse ziehen und deshalb gewünschte Geschäftsbeziehungen nicht
zustande kommen. Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen
eingehalten werden, hat der Unternehmer trotzdem einen Anspruch auf
Genehmigung (vgl. § 70 Nds. Bauordnung oder § 6 Bundes-
Immissionsschutzgesetz – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, ist die Genehmigung zu erteilen.). Der bloße Hinweis, es sei
bekannt, dass der Ortsverband Rotenburg des Klägers mit derartigen
Informationen "unsachgemäß umgehe", reicht ebenfalls nicht aus, eine
erhebliche Beeinträchtigung zu begründen."
Gemessen an den dort niedergelegten Maßstäben hat der Kläger auch in
diesem Verfahren dem Grunde nach Anspruch auf die begehrten
Informationen.
Dass Daten über den Verbleib der in einer Biogasanlage anfallenden Gärreste
zu den Umweltinformationen gehören, die nach der EU-
Umweltinformationsrichtlinie und dem zitierten Urteil des EuGH zu den
umweltrelevanten Daten gehören, liegt angesichts der Auswirkungen, die
unsachgemäß ausgebrachte Gärreste auf Umweltgüter wie Grundwasser und
Gesundheit haben (können), auf der Hand. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG, der
über § 3 S. 2 NUIG hier Anwendung findet, ist ein Antrag auf Herausgabe von
Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der
Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der
Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt. Auch im vorliegenden Fall liegt eine Zustimmung der Beigeladenen
und auch der Abnehmer der Gärreste nicht vor. Bei den geforderten Angaben
zum Verbleib der Gärreste handelt es sich angesichts der offenzulegenden
Abnahmeverpflichtungen bzw. –vereinbarungen, auch wenn die Höhe von
Entgelten und die Namen der Abnehmer nicht offengelegt werden, um
personenbezogene Daten, die grundsätzlich Schutz genießen, weil Einblicke
in die Geschäftsstruktur der Beigeladenen möglich werden. Insoweit geht das
Informationsbegehren des Klägers in diesem Verfahren weiter als in dem
Parallelverfahren 2 A 2735/12, weil hier auch Dritte im Rechtssinne unmittelbar
betroffen sind, auch wenn es sich um die maßgeblichen Gesellschafter der
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Beigeladenen handelt. Der Gesetzgeber hat angesichts der Wichtigkeit, der er
der Information der Öffentlichkeit über umweltrelevante Fragen zubilligt, einen
Schutz dieser Daten nur für den Fall gewährt, dass ihre Freigabe zu
erheblichen Beeinträchtigungen führt. Selbst dann kann eine Offenlegung
jedoch verlangt werden, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Hier sind
erhebliche Beeinträchtigungen für die Beigeladene schon nicht erkennbar.
Ebenso wie in dem Parallelverfahren, in dem es um den sogenannten
Qualifizierten Flächennachweis (QFN) für eine Hähnchenmastanlage ging, gilt
auch hier, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht schon dann
angenommen werden können, wenn der Betroffene geltend macht, seine
wirtschaftliche Betätigung würde erschwert. Weitere konkrete Angaben hat die
Beigeladene jedenfalls nicht gemacht. Die Offenlegung ordnungsgemäßer und
anonymisierter Daten über den Verbleib der Gärreste auf eigenen oder auf
Flächen anonymisierter Dritter kann nachteilige Folgen nicht haben, weil
einerseits die ordnungsgemäße Ausbringung dieser Gärreste gute
landwirtschaftliche Praxis ist, was auch der Kläger bestätigt, und andererseits
diese Offenbarungspflicht alle Betreiber von Biogasanlagen treffen würde, so
dass Wettbewerbsnachteile nicht entstehen dürften. Sofern durch die
Offenlegung der verlangten Daten die Entdeckung nicht ordnungsgemäßer
Vorgehensweisen entweder der Betreiber oder der Abnehmer, z. B. durch die
Mehrfachbelegung von Flächen, befürchtet wird, ist darin erst recht keine
erhebliche Beeinträchtigung zu sehen, weil unrechtmäßige Vorgehensweisen
ohnehin einen gesetzlichen Schutz nicht beanspruchen können. Den
Geschäftsinteressen der Beigeladenen kann im Übrigen durch
Anonymisierung der Daten hinsichtlich der Abnehmer und der Einzelheiten von
Abnahmevereinbarungen Rechnung getragen werden.
Soweit die Beigeladene geltend macht, eine Herausgabe der Daten sei auch
deshalb nicht gerechtfertigt, weil Hinweise über Fehlverhalten von Betroffenen
oder Behörden nicht vorlägen, vermag dies den Informationsanspruch des
Klägers nicht zu Fall zu bringen. Die Kammer lässt es dabei ausdrücklich
offen, ob angesichts der von den Vertretern der Beklagten geschilderten
Vorgehensweise bei der Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen
Verbringung von Gülle oder Gärresten (kein "Güllekataster", mangels
verwertbarer Daten keine Prüfung, ob Flächen schon in anderen Verfahren als
Nachweis angegeben wurden, keine Überprüfung der Flächenangaben vor
Ort, keine Klassifizierung der Flächen nach Nutzungsart (Acker oder Weide)
oder der Bodenbeschaffenheit) nicht doch Anhaltspunkte für Mängel im
Gesetzesvollzug vorliegen. Die Aufzählung der Versagungsgründe in § 9 Abs.
1 Nr. 1 UIG ist jedoch abschließend. Das Vorliegen eines Verdachts auf
Fehlverhalten gehört nicht dazu.
Selbst wenn man annähme, dass die von der Beigeladenen befürchteten
Auswirkungen der Herausgabe der begehrten Informationen auf ihr
zukünftiges Geschäftsgebaren als erhebliche Beeinträchtigung angesehen
werden könnten, hält die Kammer jedenfalls hier das öffentliche Interesse an
der Offenlegung des Verbleibs der Gärreste für schwerwiegender als den
Schutzanspruch der Beigeladenen. Angesichts der im Verfahren zutage
getretenen Überwachungsdefizite und der erheblichen Gefahren, die von einer
"Überdüngung" für so wichtige Umweltgüter wie das Grundwasser ausgehen
können, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse zu kontrollieren, ob
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch tatsächlich, nicht nur auf
dem Papier z. Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eingehalten werden.
Bei der hiernach erforderlichen erneuten Prüfung des Auskunftsanspruches
des Klägers ist die Beklagte gehalten, nach Maßgabe der vorgehenden
Ausführungen zu verfahren und auch die mögliche Verweigerung von
Auskünften durch die Abnehmer der Gärreste der Beigeladenen an den
vorliegenden Maßstäben zu messen. Das gilt auch hinsichtlich der Frage,
inwieweit Daten zu anonymisieren sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 VwGO i. V.
m. § 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a
Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.