Urteil des VG Braunschweig vom 28.07.2014

VG Braunschweig: genfer flüchtlingskonvention, aufschiebende wirkung, mitgliedstaat, egmr, asylbewerber, abschiebung, unhcr, emrk, asylverfahren, behandlung

1
2
3
4
5
6
7
8
Abschiebung nach Italien - hier: Antrag nach § 80
Abs. 5 VwGO
VG Stade 6. Kammer, Teilurteil vom 28.07.2014, 6 B 1153/14
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 6 A
1133/14 - gegen die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2014
ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen, hat
keinen Erfolg.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Mit dem Bescheid vom 16. Juni 2014 hat das Bundesamt festgestellt, dass der
Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) unzulässig ist, und gemäß § 34a AsylVfG dessen Abschiebung
nach Italien angeordnet.
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1
Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog.
Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), die nach Art. 7
Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit am 6.
September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, wenn der
Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben
werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie
durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag
in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union
oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des
Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und
Fristsetzung bedarf es nicht. Die Klage des Ausländers gegen die
Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 Satz 1
AsylVfG).
In Verfahren dieser Art kann einstweiliger Rechtsschutz durch die
Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. gewährt
werden. Nach der geänderten Fassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG, die am 6.
September 2013 in Kraft getreten ist, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO
gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe
zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der
gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Die gerichtliche (Eil-)Entscheidung geht hier zulasten des Antragstellers aus.
Nach Aktenlage hat das Bundesamt zu Recht entschieden, dass der in der
Bundesrepublik Deutschland am 7. März 2014 gestellte Antrag des
Antragstellers unzulässig ist, und dessen Abschiebung nach Italien
angeordnet.
Italien ist der Mitgliedstaat, der nach der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
9
10
11
12
13
18. Februar 2003 - Dublin II-VO - zur Prüfung des Asylantrags des
Antragstellers zuständig ist.
Die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO sind hier maßgeblich. Die nach
ihrem Artikel 49 Abs. 1 am 19. Juli 2013 in Kraft getretene VO (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
- Dublin III-VO -, ist nach ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 auf Anträge auf
internationalen Schutz anwendbar, die „ab dem 1. Tag des sechsten Monats
nach ihrem Inkrafttreten“ - also ab 1. Januar 2014 - gestellt werden, und gilt ab
diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle
Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen
Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird,
erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der
VO (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO -.
Der Antragsteller hat vor dem 1. Januar 2014 internationalen Schutz beantragt.
Zwar hat er in Deutschland erst am 7. März 2014 um internationalen Schutz
nachgesucht. Der Antragsteller hat jedoch vor dem 1. Januar 2014 in Italien, in
der Schweiz und in Finnland Asylanträge gestellt. Ausweislich des Schreibens
der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Bundesamt für Migration (BFM) -
vom 19. März 2014 hat der Antragsteller am 27. April 2011 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch eingereicht. Die Schweiz hat am 19. Juli 2011 die
italienischen Behörden gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-VO um die
Übernahme des Antragstellers ersucht. Italien hat innerhalb der Frist von
einem Monat keine Antwort erteilt und damit die Wiederaufnahme des
Antragstellers akzeptiert (Art. 20 Abs. 1 c) Dublin II-VO). Seit dem 28.
September 2011 gilt der Antragsteller in der Schweiz als verschwunden.
Ausweislich des Schreibens des Finnish Immigration Service vom 19. Mai
2014 (nebst Anlage) hat der Antragsteller in Finnland am 29. Juni 2012 einen
Asylantrag gestellt. Italien hat mit Schreiben vom 4. September 2012 das
Wiederaufnahmeersuchen des Finnish Immigration Service akzeptiert. Der
Antragsteller ist daraufhin am 20. September 2012 von Finnland nach Italien
überstellt worden.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge
Anwendung. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des
nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation
ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber
seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich
hier aus Art. 13 Dublin II-VO. Lässt sich anhand der Kriterien dieser
Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des
Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt
wurde, für dessen Prüfung zuständig. Nach den Stellungnahmen des BFM und
des Finnish Immigration Service ist davon auszugehen, dass der Antragsteller
seinen ersten Asylantrag in Italien gestellt hat.
Das Wiederaufnahmeverfahren richtet sich gemäß Art. 49 Unterabsatz 2
Dublin III-VO nach dieser Verordnung. Ist ein Mitgliedsstaat, in dem eine
Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 b), c) oder d) Dublin III-VO einen neuen
Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art.
20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 b), c) oder d) ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat
gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
Ein solches Wiederaufnahmegesuch hat die Antragsgegnerin am 21. März
2014 an Italien gerichtet. Italien hat innerhalb der Frist von einem Monat keine
14
15
16
17
18
Antwort erteilt. Deshalb ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon
auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die
Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und
angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Dementsprechend hat
die Antragsgegnerin der Italienischen Republik mit Schreiben vom 23. April
2014 mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass Italien die Wiederaufnahme des
Antragstellers akzeptiert.
Es liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Italiens in Durchbrechung
des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen lassen
könnten.
Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die
Dublin-Verordnungen gehören, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 21. Dezember 2011 - C 411/10 - zitiert nach juris) die Vermutung
zugrunde, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen
Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der
Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen
Menschenrechtskonvention - EMRK - steht. Diese Vermutung kann jedoch
widerlegt werden. Sie ist widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im
zuständigen Mitgliedstaat grundlegende Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
überstellten Asylbewerber implizieren. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung
vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst
zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des
Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag
des Antragstellers selbst zu prüfen. Denn es ist auf der Grundlage des
vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien
nicht ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat
überstellten Asylbewerber implizieren. Dies hat das Bundesamt in dem
Bescheid vom 16. Juni 2014 im Einzelnen ausgeführt. Das Gericht macht sich
diese Ausführungen zu eigen. Die Einschätzung des Bundesamtes entspricht
der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. die Beschlüsse vom 28.
Januar 2014 - 6 B 99/14 -, 19. Februar 2014 - 6 B 210/14 - und 3. April 2014 - 6
B 672/14 -).
Der abweichenden Auffassung des Einzelrichters A. (vgl. etwa die Beschlüsse
vom 10. Februar 2014 - 6 B 123/14 – und 24. April 2014 – 6 B 634/14 -)
vermag sich das Gericht weiterhin nicht anzuschließen.
Diese Auffassung setzt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. die Beschlüsse vom 2. Mai
2012 - 13 MC 22/12 -, 2. August 2012 - 4 MC133/12 -, 29. Januar 2014 - 9 LA
20/13 - und 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -) und anderer Obergerichte (vgl.
OVG Münster, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, Beschluss vom 28.
März 2014 - 13 A 1878/13.A -; Beschluss vom 28. April 2014 – 11 A 522/14.A -
, Beschluss vom 30. Mai 2014 – 14 A 1138/14.A -, Beschluss vom 5. Juni
2014 – 14 A 1139/14.A -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 –
A 11 S 1721/13 -;OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A
10656/13.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 –
4 L 44/13 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 7 S
33.13 -; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B.30295 -, Beschlüsse
vom 6. Februar 2013 - 20 ZB 12.30286 - und vom 25. September 2012 - 13 a
ZB 12.30236 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 –10 B 35/14
-, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 10 B 16/14 und 10 B 27/14 - und 19. März
19
20
21
22
23
2014 - 10 B 6/14 -) nicht auseinander.
Obendrein verkennt diese Auffassung die Orientierungs- und Leitfunktion der
Rechtsprechung des EGMR (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -). Die Annahme (vgl. Beschluss
vom 10. Februar 2014 - 6 B 123/14 - S. 12), dem EGMR hätten bei seiner
Entscheidung vom 2. April 2013 „neuere Erkenntnisse“ „weitgehend“ nicht
vorgelegen, relativiert die Entscheidung des EGMR zu einer bloßen
Momentaufnahme und übersieht zudem, dass der EGMR seine Einschätzung
hinsichtlich der Situation von Asylsuchenden in Italien im Jahr 2013 in weiteren
Entscheidungen bestätigt hat. Der Gerichtshof hat dabei deutlich gemacht,
dass Art. 3 EMRK der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien regelmäßig
nicht entgegensteht. Er hat dies auch für besonders schutzbedürftige Gruppen
wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen
angenommen. Der EGMR ist unter Berücksichtigung der Berichte von
Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen sowie -organisationen zu dem
Schluss gekommen, dass die allgemeine Situation und die
Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und
Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu
humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis haben, einige Mängel
aufweisen mag, dass jedoch kein systematisches Versagen der Hilfs- und
Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders
schutzbedürftigen Personengruppe feststellbar sei (Beschlüsse vom 2. April
2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336, vom 18. Juni 2013 - 53852/11 - ZAR 2013,
338, und vom 10. September 2013 - 2314/19 -; hierzu auch Thym, ZAR 2013,
331; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 29. Januar
2014 - 9 LA 20/13 - und 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -).
Angesichts der Leitfunktion, die der EGMR bei der Auslegung der EMRK über
den entschiedenen Fall hinaus insbesondere bei der Auslegung der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union einnimmt (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris;
BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44.12 -, juris, Rdnr. 5; vgl.
auch Art. 52 Abs. 3 der Charta) - Art. 3 EMRK ist regelungsgleich mit Art. 4 der
Charta -, müssten für eine gegenteilige Annahme systemischer Mängel des
italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen
erhebliche neuere Erkenntnisse sprechen, die nicht lediglich eine kurzfristige
Krisensituation widerspiegeln. Derartige Erkenntnisse liegen indes nicht vor
(vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März
2014 - 13 LA 75/13 -).
Der Überweisung des Verfahrens Nr. 29217/12 gegen die Schweiz und Italien
an die Große Kammer des EGMR und der dortigen Verhandlung vom 12.
Februar 2014 lassen sich gegenwärtig keine abweichenden Gesichtspunkte
entnehmen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.
März 2014). Auch die EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ sieht bislang
keinen Anlass zum Eingreifen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 18. März 2014).
Abweichende Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Umstand,
dass der EGMR Abschiebungen nach Italien in mehreren Fällen auf der
Grundlage von Art. 39 seiner Verfahrensordnung zunächst vorläufig
ausgesetzt hat (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B
1900/14 -). Dabei handelt es sich um Eilanordnungen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Einzelfallumstände (afghanische Familie mit zwei Kindern;
Alleinerziehende mit Kindern). Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens
ist alleinstehend und gehört einer besonders schutzbedürftigen
Personengruppe nicht an.
Eine von der aktuellen Rechtsprechung des EGMR abweichende Beurteilung
der Situation von Asylsuchenden in Italien ist auch nicht im Hinblick auf den
24
25
26
27
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus Oktober 2013
angezeigt (vgl. VG Stade, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - 1 B 3546/13 -
und 20. Februar 2014 - 1 B 375/14 -). Diesem Bericht lässt sich keine
grundlegend andere Einschätzung entnehmen als dem vom EGMR
gewürdigten Bericht derselben Organisation aus dem Jahr 2011 (vgl. VG
Hannover, Beschluss vom 19. November 2013 - 5 B 7101/13 - 5 A 7100/13 -).
Zudem stellt der Bericht der SFH nur auf die Umstände in Rom und Mailand ab
und trifft keine Aussage über die landesweiten Verhältnisse (vgl. VG Saarland,
Beschluss vom 6. Dezember 2013 - 3 L 1989/13 -). In der Einleitung des
Berichts wird unter 1.1., insbesondere 1.2. Methode, ausgeführt: „Aufgrund
großer Differenzen je nach Gemeinde und Region kann kein Überblick über
die Situation im ganzen Land gegeben werden.“ Im Übrigen lässt sich dem
Bericht zwar entnehmen, dass es Defizite bei der Unterbringung von
Asylbewerbern, aber v. a. bei anerkannten Schutzberechtigten, gibt. Der
Bericht rechtfertigt jedoch nicht die ernsthafte Befürchtung, dass das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien
grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren.
Hierzu hat das VG Stade in dem Beschluss vom 22. Januar 2014 - 3 B
3682/13 - ausgeführt:
„…Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle
Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten
die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst
ein EMRK-konformes Ergebnis liefert (Bundesverwaltungsgericht
Schweiz, Urteil vom 18.07.2013 - E-3990/2013 -). Nach Angaben des
Auswärtigen Amtes (Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen vom
11.9.2013) werden Dublin-Rückkehrer nach ihrer Rückkehr in Italien von
der Polizei empfangen sowie erkennungsdienstlich behandelt.
Anschließend erfolgt die Feststellung, welche Questura für die Person
zuständig ist und wie der Stand des Verfahrens in Abhängigkeit von der
ersten Ankunft in Italien ist. Im Anschluss daran werden die Dublin-
Rückkehrer von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation -
Confederazione Nazional delle Misericordie d’Italia - betreut und über
den weiteren Verlauf in Anwesenheit eines Dolmetschers unterrichtet, der
sich je nach konkreter Situation unterschiedlich darstellen kann. Die
Organisation sucht außerdem eine Unterkunft. Sofern sich Dublin-
Rückkehrer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie sofort eine
Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Asylsuchende
in Italien haben einen Rechtsanspruch auf einen Unterkunftsplatz, der
auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (Österreichischer
Asylgerichtshof vom 26.11.2013 - S7 438899-1/2013 -).
Eine Unterbringung von Asylsuchenden, die unter der Dublin-II-
Verordnung nach Italien überstellt werden, erfolgt grundsätzlich in
folgenden Zentren:- FER-Projekte (Fondo europeo per i rifugiati), - CARA
(Centri di accoglienza per richiedenti asilo),- SPRAR (Sistema di
protezione per richiedenti asilo e rifugiati), - Gemeindeunterkünfte
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom
Oktober 2013).
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich zu den Zentren, die sie im
Auftrag der Gemeinden führen, Notschlafstellen an, die für alle
Bedürftigen - sämtliche Ausländer und Italiener - vorgesehen sind. Dabei
ist es nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom
Oktober 2013) nicht möglich, die Gesamtzahl der kirchlichen und NGO-
Plätze zu beziffern. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems
und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren sei es
unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und
28
29
30
Plätzen von NGOs und kirchlichen Institutionen zu erhalten. Nach
Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen vom Oktober 2013)
kommt es vor, dass Asylsuchende und Schutzberechtigte es vorziehen,
in einem besetzten Haus zu leben, als einen staatlichen Aufnahmeplatz
in einer abgelegenen Region in Anspruch zu nehmen oder sich den
strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte (teilweise
nur nachts geöffnet, feste Ausgangszeiten, beschränkte
Aufenthaltsdauern) zu unterwerfen. Der UNHCR hat die italienische
Regierung aufgefordert, für eine angemessene Aufnahmefähigkeit für
Asylsuchende im ganzen Land zu sorgen, auch wenn erhebliche
Zugangszahlen zu verzeichnen sind. Das Aufnahmesystem benötige
eine verbesserte Flexibilität, um auf Schwankungen in der Zahl der
Asylanträge reagieren zu können (UNHCR RECOMMENDATIONS ON
IMPORTANT ASPECTS OF REFUGEE PROTECTION IN ITALY July
2013). Eine Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Italien
immer abzusehen, liegt indes nicht vor. Aus der Gesamtschau der darin
getätigten Empfehlungen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass
von Überstellungen immer abzusehen wäre, geschweige dass das
italienische Aufnahmewesen mit systemischen Mängeln behaftet wäre
(so Österreichischer Asylgerichtshof vom 26.11.2013 - S7 438899-
1/2013 - ).
Italien erhielt 2012 insgesamt 17.631 Gesuche von anderen
europäischen Ländern um Aufnahme oder Wiederaufnahme gestützt auf
die Dublin-II-Verordnung (Italienische Dublin Unit, Dati relativi alle
richieste di competenza e ai trasferimenti di immigrati richiedenti asilo
effettuati nell’applicazione del Regolamento CE 343/2003 (Dublino II), 27.
Mai 2013), 3.551 Personen wurden nach Italien überstellt. Nach den
Erkenntnissen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts werden
Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt.
Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen an (Bundesverwaltungsgericht
Schweiz, Urteil vom 18.07.2013 - E-3990/2013 -).
Mehr als die Hälfte der Asylsuchenden in Italien erhält einen
Schutzstatus. So fielen 2012 von insgesamt 14.970 Entscheidungen
(erst- und beschwerdeinstanzliche) 9.270 (61,9 Prozent) positiv aus.
Davon wurden 2.095 als Flüchtlinge anerkannt, 4.770 erhielten
subsidiären Schutz und 2.405 humanitären Schutz (Eurostat
Pressemitteilung 96/2013, 18. Juni 2013, S. 3). Gemäß Schätzungen von
UNHCR leben ungefähr 64.000 Flüchtlinge in Italien (UNHCR
Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy,
July 2013, S. 2: www.refworld.org/docid/522f0efe4.html.).
Nach Auswertung der Erkenntnismittel gelangt das Gericht zu der
Einschätzung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien
im konkreten Fall nicht an die aus der EMRK und Genfer
Flüchtlingskonvention resultierenden Verpflichtungen hält, nicht
festzustellen sind. Allein der Umstand, dass das italienische System zur
Aufnahme- und Unterbringung von Asylsuchenden bei
Belastungsspitzen und regionalen Engpässen zeitweise an
Kapazitätsgrenzen stößt, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass
generell und jederzeit auftretende Mängel im italienischen Aufnahme-
und Unterbringungssystem zu verzeichnen sind, die für jeden Dublin-
Rückkehrer die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Annahme
begründen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, in Italien einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
der der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl.
31
32
33
34
35
36
EuGH, Beschluss vom 10.12.2013 - C-394/12 - zu Ungarn). Es liegen
auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die
eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens,
jedenfalls im Falle von Dublin-Rückkehrern aus anderen EU-Staaten,
erkennen ließen. …“
Auch der Stellungnahme des UNHCR vom Dezember 2013 und dessen
Bericht „UN-HCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des
Flüchtlingsschutzes in Italien“ von Juli 2013 lässt sich nicht in ausreichendem
Maße entnehmen, dass ein „systemisches Versagen“ (vgl. zu diesem Begriff
EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013, a. a. O., Rn. 78) der Hilfs- und
Unterstützungsmaßnahmen vorliegt und das Asylverfahren und die
Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Italien systemische
Mängel aufweisen (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 3 B
6802/13 -). Der UN-HCR hat auch weiterhin eine generelle Empfehlung,
Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben,
nicht nach Italien zu überstellen, nicht ausgesprochen. Dies ist auch deshalb
von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen
Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des
Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die
dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen
worden ist, die bei der Auslegung der unionsrechtlichen Asylvorschriften zu
beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-
528/11 -, juris, Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660 ff; VG Oldenburg, Beschluss vom
21. Januar 2014).
Die Widerlegung der o. g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt
voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im
zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so
defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im
konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Das
Vorbringen des Antragstellers in dem Gespräch am 7. März 2014, er sei in
Italien nicht gut behandelt worden, Italien habe ihn nicht aufnehmen wollen, ist
unsubstantiiert. Im Übrigen führen individuelle Erfahrungen des Betroffenen
nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer
Mängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 -).
Trotz zahlreicher abgelehnter einstweiliger Rechtsschutzverfahren hat auch
das Bundesverfassungsgericht bislang keinen Anlass gesehen, der
Abschiebung eines Flüchtlings nach Italien entgegenzutreten. Angesichts der
hohen Hürden für eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
(Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) ist die Annahme einer
derartigen, in die Zuständigkeitsordnung des Europäischen Asylsystems
eingreifenden Verpflichtung derzeit nicht zu rechtfertigen (Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. März 2014).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind nicht ersichtlich.
Hiernach ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien weder rechtlich
unzulässig noch tatsächlich unmöglich. Inlandsbezogene Abschiebungs- oder
Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. Somit steht - im Sinne von §
34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden
kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO; 83 b AsylVfG.