Urteil des VG Berlin vom 15.12.2010

VG Berlin: ausweisung, gerichtshof für menschenrechte, treu und glauben, abschiebung, rücknahme, wahrscheinlichkeit, erlöschen, unmöglichkeit, behörde, versicherung

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Gericht:
VG Berlin 16.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 L 335.10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 5
VwGO, § 920 Abs 2 ZPO, § 294
ZPO, § 51 Abs 1 Nr 5 AufenthG
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 15. Dezember 2010 wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung seine Abschiebung zu
untersagen,
ist gem. § 123 Abs. 1 und 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat
nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO),
dass seine bevorstehende Abschiebung – was hier als Grund für deren vorübergehende
Aussetzung allein in Betracht kommt – im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Zwar kann sich die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung daraus ergeben, dass
einem Antragsteller ein gebundener Anspruch auf Aufhebung seiner rechtskräftig
gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung und der damit verbundenen
Abschiebungsandrohung zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai
2006, 11 S 40.05, Rn. 16, m.w.N., zitiert nach Juris). Denn angesichts des damit
absehbaren und allein noch von einer entsprechenden Entscheidung der Behörde
abhängigen Wiederauflebens eines durch die Ausweisung entfallenen (vgl. § 44 Abs. 1
Nr. 1 AuslG, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) Aufenthaltsrechts dürfte die bis zu dieser
förmlichen Aufhebung an sich noch mögliche Vollziehung der aufgrund der
aufzuhebenden Ausweisung angedrohten Abschiebung jedenfalls als
rechtsmissbräuchlich und unverhältnismäßig anzusehen sein. Der Antragsteller hat
jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein solcher gebundener Anspruch auf
Aufhebung der ihm gegenüber am 14. Februar 2000 verfügten Ausweisung zusteht.
Einem Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung aus § 51 VwVfG steht zum einen
entgegen, dass die vom Antragsteller angeführte Änderung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einem
Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) keine
Änderung der Rechtslage i.S.d. zweiten Alternative des hier allein in Betracht
kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn.
25, m.w.N.). Zum anderen wäre auch bei einer Änderung der Sachlage i.S.d. ersten
Alternative des § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung des Antragstellers nicht
aufzuheben, da Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des
Ausweisungszwecks erheblich sind, nur im Rahmen einer Entscheidung über eine
Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen sind
(BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, 1 C 21.07, BVerwGE 129, 243); aus diesem
Grund scheidet auch ein Widerruf der Ausweisung für die Zukunft gem. § 49 VwVfG aus,
da auch die Anwendung dieser Norm durch die Befristungsregelung des
Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Demgegenüber kommt zwar eine Rücknahme der Ausweisung nach § 48 Abs. 1 S. 1
VwVfG in Betracht, der gem. § 51 Abs. 5 VwVfG von der Regelung des § 51 VwVfG
unberührt bleibt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG sind
vorliegend erfüllt; die bestandskräftige Ausweisung ist – wovon auch der Antragsgegner
ausgeht – rechtswidrig, weil der Antragsteller Rechte aus dem ARB 1/80 herleiten kann
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ausgeht – rechtswidrig, weil der Antragsteller Rechte aus dem ARB 1/80 herleiten kann
und die Ausweisung daher zu Unrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25,
m.w.N.) nicht als Ermessensentscheidung, sondern als Regelausweisung gem. § 47
AuslG ergangen ist.
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG steht die Rücknahme eines bestandskräftigen
Verwaltungsaktes jedoch im Ermessen der Behörde. Die Rechtswidrigkeit des
bestandskräftigen Verwaltungsaktes allein vermag dabei eine Reduzierung des
Ermessens hin zu einer Rücknahme nicht zu begründen. Denn die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts als solche ist bereits notwendige (Tatbestands-)Voraussetzung des §
48 VwVfG und kann daher das nach Erfüllung dieser Voraussetzung eröffnete Ermessen
nicht generell verengen. Vielmehr sind im Rahmen des § 48 VwVfG die Prinzipien der
materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits als
grundsätzlich gleichgewichtige Leitpunkte des Ermessens zu berücksichtigen (vgl.
BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367). Welche
Ermessenserwägungen von der Behörde anzustellen sind, ist eine Frage der Umstände
des jeweiligen Einzelfalles. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist in Fällen der
vorliegenden Art erst dann anzunehmen, wenn die Aufrechterhaltung der
Ausweisungsverfügung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Berufung der
Ausländerbehörde auf die Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen Verstoß gegen
Verfassungsrecht, die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellen würde
(zusammenfassend OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.). Dass die
Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung in diesem Sinne „schlechthin unerträglich“
sein könnte, weil die Ausweisung seinerzeit unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit nicht ermessensfehlerfrei hätte verfügt werden können (vgl. zu
diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 26, m.w.N.), ist aber nicht
ersichtlich.
Ausgehend von den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
aufgestellten, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu
berücksichtigenden Kriterien (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 2008, 1638/03 „Maslov“,
InfAuslR 2008, 333) sind v.a. Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des
Aufenthaltes im Gastland, das Verhalten des Betroffenen seit der letzten Verurteilung,
die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland,
das Alter des Betroffenen sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob er im Gastland
geboren oder erst nach seiner Geburt im Herkunftsland ins Gastland eingereist ist. Auch
wenn der Betroffene im Gastland aufgewachsen ist sowie dort die Schule besucht und
den größten Teil seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig dort verbracht hat, gibt es
keinen absoluten Schutz gegen eine Ausweisung; in diesem Fall müssen allerdings sehr
wichtige Gründe („very serious reasons“) für die Ausweisung sprechen.
Gemessen daran spricht hier Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller im insofern
maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O.) Zeitpunkt des Eintritts der
Bestandskraft der Ausweisungsentscheidung nach Rücknahme der gegen sie
gerichteten Klage vor dem VG Berlin (VG 11 A 362.01) am 06. September 2001 auch
unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 14 ARB 1/80
ermessensfehlerfrei aus spezialpräventiven Gründen hätte ausgewiesen werden können.
Dafür spricht vor allem, dass der Kläger, nachdem er bereits am 18. Dezember 1992
durch das Landgericht Berlin (53 Js 694/92 Kls) wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit
mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt
worden war, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, zunächst am 15. Februar 1999 durch
das Landgericht Berlin (1 Kap Js 2195/97 Ks) u.a. wegen Verabredung zum Mord zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und schließlich unter Einbeziehung der
zuletzt genannten Verurteilung am 23. April 1999 durch das Landgericht Berlin (1 Kap Js
17770/97 Ks) u.a. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
und sechs Monaten verurteilt wurde.
Diesen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung schwer wiegenden Verurteilungen
des Antragstellers zu erheblichen Freiheitsstrafen u.a. aufgrund der versuchten
Begehung eines von einer erheblichen kriminellen Energie und einem hohen
Gewaltpotential des Antragsstellers zeugenden Kapitalverbrechens, die einen „sehr
wichtigen Grund“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR darstellen, standen zum
genannten Zeitpunkt keine Gründe gegenüber, nach denen von einer Ausweisung
zwingend hätte abgesehen werden müssen. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen sowohl auf die aus Sicht des Gerichtes zutreffenden diesbezüglichen
Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 (dort
S.4), als auch auf die Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des
VG Berlin vom 29. April 2004 (VG 11 A 719.03) verweisen, mit dem die Klage des
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VG Berlin vom 29. April 2004 (VG 11 A 719.03) verweisen, mit dem die Klage des
Antragstellers auf eine (weitergehende) Befristung der Wirkungen der Ausweisung
abgewiesen wurde und dessen Ausführungen auf den hier entscheidungserheblichen,
oben genannten Zeitpunkt aus Sicht des Gerichtes ohne Weiteres übertragbar sind.
Der nach dem oben Gesagten bestehende Anspruch des Antragstellers auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme der Ausweisung
nach § 48 Abs. 1 VwVfG begründet (dazu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., in kritischer
Auseinandersetzung mit VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2005, 6 E 421/05,
InfAuslR 2005, 186) jedenfalls vorliegend kein Abschiebungshindernis aus rechtlichen
Gründen. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass es zur Wahrung der
Verhältnismäßigkeit geboten sein könnte, die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
einer Aufhebung der Ausweisung jedenfalls dann zu verringern, wenn im konkreten
Einzelfall besonders schwerwiegende und im Fall einer nachträglichen positiven
Bescheidung nicht mehr adäquat zu beseitigende Folgen einer Abschiebung drohen,
könnte von einer sich daraus ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung
mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nur dann ausgegangen werden, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Folgen dem Erlass einer Ausweisung
aus heutiger Sicht voraussichtlich entgegenstünden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.,
Rn. 17).
Eine solche gegenwärtige Unmöglichkeit einer Ausweisung hat der Antragsteller indes
nicht glaubhaft gemacht. Zum einen ist eine nachhaltig positive Entwicklung des
Antragstellers gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Bestandskraft der
Ausweisung nicht zu erkennen. Es bestehen vielmehr weiterhin Anhaltspunkte dafür,
dass sich der Antragsteller zukünftig nicht rechtstreu verhalten wird. Dafür spricht u.a.,
dass von der Vollstreckung der ihm gegenüber verhängten Freiheitsstrafe nicht gem. §
456a StPO nach Teilverbüßung abgesehen wurde, sondern der Antragsteller die Strafe
vollständig verbüßen musste (zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.), weil nach Äußerungen des Antragstellers
gegenüber dem Landeskriminalamt im Jahr 2002 davon auszugehen war, dass er mit
hoher Wahrscheinlichkeit versuchen würde, nach einer Abschiebung illegal nach
Deutschland zurückzukehren. Für eine solche Sichtweise spricht auch, dass der
Antragsteller kurz vor dem Strafende während eines ihm gewährten Hafturlaubes
flüchtete und sich der noch ausstehenden Strafvollstreckung so für einen längeren
Zeitraum entzog. Weiter spricht dafür, dass der Antragsteller, als er wieder aufgegriffen
wurde, über seine wahre Identität durch Vorlage von Personaldokumenten seines (ihm
ähnlich sehenden) Bruders zu täuschen versuchte und er sich damit erneut strafbar
gemacht hat. Das alles zeigt, dass der Antragsteller nur auf seinen eigenen Vorteil
bedacht und nicht bereit ist, Normen zu beachten. Dafür, dass der Antragsteller sich
auch zukünftig nicht rechtstreu verhalten wird, spricht letztlich auch, dass er die
erheblichen, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden (Kapital-)Verbrechen anlässlich
seiner Vorführung beim Generalkonsulat der Türkei durch die Äußerung, dies könne „ja
jedem mal passieren“, zu bagatellisieren versuchte und so offenbarte, dass er nicht
bereit ist, sich mit seinen schweren Verfehlungen auseinanderzusetzen. Der
Antragsteller hat auch nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass seiner
Ausweisung momentan i.S.d. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdige, im Bundesgebiet
bestehende familiäre Bindungen entgegenstehen. Denn der Antragsteller hat bislang
nur (durch Vorlage seiner gem. § 1597 BGB öffentlich beurkundeten Erklärung nach §
1594 BGB vom 12. November 2009) belegt, dass er die Vaterschaft für ein
minderjähriges deutsches Kind anerkannt hat, nicht aber, dass er auch regelmäßig den
unmittelbaren persönlichen Kontakt mit seinem Kind pflegt und daher eine Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind aus tatsächlicher Verbundenheit
heraus besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2005,
2 BvR 1001/04, zitiert nach Juris). Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen im
Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Dezember 2010 (dort S. 5 und 6) verwiesen.
Letztlich hat der Antragsteller auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen aus
gesundheitlichen Gründen, die er anlässlich seiner Befragung durch den
Abschiebungshaftrichter geltend machte, nicht im ausreichenden Maße glaubhaft
gemacht.
Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die dem Antragsteller am 20. März 1987 erteilte
unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Rechte des Antragstellers nach dem ARB 1/80
auch bei einer Aufhebung der dem Antragsteller gegenüber verfügten Ausweisung nicht
wieder aufleben würden, sondern unabhängig von der Ausweisung erloschen sind mit der
Folge, dass dem Antragsteller ohnehin kein Aufenthaltsrecht zusteht, weil er nach
seinem eigenen, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2010 glaubhaft
gemachten Vortrag bereits am 26. Dezember 2006 während seines Hafturlaubes in die
Schweiz ausgereist und jedenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
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Schweiz ausgereist und jedenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht
wieder ins Bundesgebiet eingereist sein will und er damit das Bundesgebiet für mehr als
6 Monate (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S.
1 AufenthG) bzw. für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. zum
Erlöschen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010, 18 B 111/10; zum Erlöschen der
Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss
vom 22. September 2009, 10 ZB 09.814, jeweils m.w.N., jeweils zitiert nach Juris)
verlassen hätte.
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