Urteil des VG Berlin vom 27.11.2010

VG Berlin: satzung, altersrente, anwartschaft, gesetzgeberische methode, derivative finanzinstrumente, abstimmung, eingriff, amtsblatt, delegiertenversammlung, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Berlin 9. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 73.09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 GG, Art 14 GG, § 14 Abs 1
ZÄVersorgSa BE vom
27.11.2010, § 14 Abs 2
ZÄVersorgSa BE vom
27.11.2010, § 42 Abs 1
ZÄVersorgSa BE vom
27.11.2010
Höhe des Altersrentenanspruchs eines Mitglieds des
Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Zahnärztekammer Berlin hat für ihre Mitglieder 1965 ein Versorgungswerk errichtet.
Der am 7… geborene Kläger wurde am 12. Februar 1975 Mitglied dieses
Versorgungswerks. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 bezieht er eine vorgezogene
Altersrente. Mit der Klage erstrebt er eine höhere Altersrente.
Der Vorstand der Zahnärztekammer gewann im Jahre 1999 Erkenntnis über
Fehlverhalten des daraufhin abberufenen Geschäftsführers des Versorgungswerks. Der
Vorsitzende des Verwaltungsausschusses erläuterte den Delegierten bei der Vorstellung
des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Versorgungswerkes für das Jahr
1998 in der Versammlung vom 28. Oktober 1999, dass im Jahre 1997 neue Sterbetafeln
herausgegeben worden seien, die zeigten, dass auch Zahnärzte eine längere
Lebenserwartung hätten. Aus dieser Erkenntnis folge, dass das Versorgungswerk um ca.
160 Mio. DM höhere Rücklagen bilden müsse. Ferner habe die Verwendung der alten
Tafel dazu geführt, dass 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe von etwa 50 Mio. DM
ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden sei. In der
Delegiertenversammlung am 28. September 2000 berichtete der neue Geschäftsführer
der Zahnärztekammer über den Stand der rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem
früheren Geschäftsführer, die durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden
sollten. Bei der Vorstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des
Versorgungswerkes für das Jahr 2000 diskutierten die Delegierten in der Versammlung
vom 22. November 2001 über die Deckungslücke wegen der Einführung neuer
Sterbetafeln, der Fehler im Versicherungsbestand und der erforderlichen
Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen. Die Delegierten beschlossen in der
Versammlung vom 20. Juni 2002 durch Änderung der Satzung zum 1. Januar 2003 eine
Absenkung der Rentenanwartschaften, um eine Deckungslücke im Kapitalstock des
Versorgungswerks zu schließen. Für Mitglieder, die am 1. Januar 2003 das 57. Lebensjahr
noch nicht vollendet hatten, galt danach bei der Rentenberechnung ein
Bemessungsfaktor von 0,84, der für ältere Mitglieder in gestaffelter Weise erhöht wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der Delegiertenversammlungen Bezug
genommen. Die Einfügung des neuen § 12a in die Satzung des Vorsorgungswerks wurde
von der zuständigen Senatsverwaltung genehmigt und die Änderung der Satzung am
10. Januar 2003 im Amtsblatt für Berlin (S. 11) veröffentlicht.
Das Versorgungswerk teilte dem Kläger unter dem 6. Dezember 2002 die zum 31.
Dezember 2001 erworbene Anwartschaft in Höhe von 1.876,- Euro und die
hochgerechnete Anwartschaft zum 65. Lebensjahr in Höhe von 2.551,- Euro mit den
ausdrücklichen Hinweisen mit, die Berechnung berücksichtige noch nicht die bereits
beschlossene Absenkung der Anwartschaften und das Beitragskonto sei noch nicht
abschließend geprüft. Das Versorgungswerk übersandte dem Kläger in den Folgejahren
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abschließend geprüft. Das Versorgungswerk übersandte dem Kläger in den Folgejahren
regelmäßig Anwartschaftsmitteilungen zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Zuletzt teilte
das Versorgungswerk dem Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 die zum 1.
Januar 2006 erworbene Anwartschaft in Höhe von 1.858,- Euro und die hochgerechnete
Anwartschaft zum 65. Lebensjahr bei Weiterzahlung des aktuellen Beitrages in Höhe von
2.200,- Euro mit. Sämtliche Anwartschaftsmitteilungen enthielten die Erläuterung: „Die
tatsächliche Entwicklung der Anwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hängt
u.a. vom künftigen Geschäftsergebnis und der Beitragsdynamik ab.“ und den
kleingedruckten Zusatz: „Diese Anwartschaftsberechnung entspricht dem aktuellen
Stand der Satzung und den heutigen versicherungsmathematischen Grundlagen und ist
insoweit unverbindlich. Darüber hinaus basiert sie auf der Beitragsübersicht gemäß
Anlage und steht insofern unter dem Vorbehalt der Korrektheit dieser Übersicht. Die
zukünftig erwarteten Beiträge entsprechen den aktuell entrichteten Beiträgen. Da die
weitere Beitragszahlung nicht vorhersehbar ist, muss die Anwartschaftsberechnung auch
in dieser Hinsicht unverbindlich bleiben.“ Auf der Rückseite der Schreiben befand sich
jeweils eine tabellarische Übersicht über die vom Kläger geleisteten Beiträge.
Nach einer Änderung des Berliner Kammergesetzes wurde das Versorgungswerk der
Zahnärztekammer teilrechtsfähig und eine Vertreterversammlung zum
satzungsgebenden Organ der Versorgungseinrichtung bestimmt. Die
Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin beschloss
in der Sitzung am 12. Mai 2007 eine Satzung, die am 28. September 2007 im Amtsblatt
für Berlin (Seite 2554) veröffentlicht wurde und am 12. Mai 2007 in Kraft trat. In der
Sitzung am 12. Dezember 2007 beschloss die Vertreterversammlung des
Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin abermals eine neue Satzung, die am
28. Dezember 2007 im Amtsblatt für Berlin (Seite 3408) veröffentlicht wurde und am 1.
Januar 2008 in Kraft trat. Danach wurde die Rentenbemessung auf eine neue Grundlage
gestellt, die nach einer Übergangsregelung für Mitglieder, die am 31. Dezember 2007
bereits Mitglied des Versorgungswerkes waren, und für Beiträge, die für Zeiten vor dem
1. Januar 2008 geleistet wurden, nicht gelten sollte.
Der Kläger beantragte unter dem 13. März 2008 die Zahlung einer vorgezogenen
Altersrente. Das Versorgungswerk bewilligte ihm mit Bescheid vom 26. März 2008 zum
1. Januar 2008 eine vorgezogene Altersrente nach Vollendung des 61. Lebensjahres in
Höhe von 1.624,76 Euro monatlich. Grundlage der Ermittlung des Rentenbetrages war
eine Zusammenstellung der vom Kläger tatsächlich geleisteten Beiträge und eine
versicherungsmathematische Berechnung auf dieser Grundlage, in die der
Bemessungsfaktor 0,84 eingestellt war. Der danach auf einen Renteneintritt mit 67
Jahren hochgerechnete Betrag wurde von der Beklagten gekürzt, weil der Renteneintritt
insoweit um 65 Monate vorgezogen war. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die
Berechnung im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Mit seinem Widerspruch vom 7. April 2008 machte der Kläger geltend, die Absenkung
der Anwartschaften zum 1. Januar 2003 um 16 % sei wegen eines Eingriffs in sein
Eigentumsrecht verfassungswidrig, da der Bestandsschutz für langjährige Beitragszahler
nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Ferner wäre die Kürzung nicht erforderlich
gewesen, wenn die Geschäfte des Versorgungswerks ordnungsmäßig geführt worden
wären. So seien Fehlbeträge durch falsch veranlagte Beiträge und überhöhte
Rentenbewilligungen sowie verfehlte Anlagen in Immobilien und auf dem Kapitalmarkt
entstanden. Das Versorgungswerk wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 23. Juli 2008 mit der Begründung zurück, das Vorbringen des Klägers sei
unerheblich, weil die Absenkung der Anwartschaften durch bestandskräftige
Anwartschaftsmitteilungen, bei denen es sich um Bescheide handele, wirksam
festgestellt worden sei. Eine Rücknahme der Mitteilungen komme schon im Hinblick auf
den Zeitablauf und die andernfalls erforderlichen Konsequenzen für die
Versichertengemeinschaft nicht in Betracht.
Mit der am 12. August 2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren mit der
folgenden Begründung weiter: Ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten
müsse ihm der Anwartschaftsbetrag aus der Mitteilung zum 31. Januar 2006 (erworbene
Anwartschaft: 1.858,- Euro) als Rente bewilligt werden. Jedenfalls gebe es keine
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Anwartschaften, denn § 12a der Satzung des
Vorsorgungswerks sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Die Delegierten
seien in der Versammlung am 20. Juni 2002 überrumpelt worden und ihnen sei auf einen
unzulässigen Dringlichkeitsantrag zur Beschlussfassung nur ein Vorschlag zur Änderung
der Satzung vorgelegt worden, obwohl sich aus dem Entwurf zur Änderung der Satzung
in der Anlage zum Einladungsschreiben mindestens 25 mögliche Satzungsänderungen
ergeben hätten. Die vor und nach Beschlussfassung vorgelegten
versicherungsmathematischen Gutachten seien schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil
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versicherungsmathematischen Gutachten seien schon deshalb fehlerhaft gewesen, weil
sie „bei gleichgebliebenem Sachverhalt mit verschiedenen Mitgliederzahlen bezüglich
der aktiven Mitglieder operieren“, und die Angabe einer Deckungslücke von etwa 40 – 60
Mio. DM sei viel zu unbestimmt. Den Delegierten sei ferner unter Hinweis auf ein
versicherungsmathematisches Gutachten vorgetäuscht worden, dass sich die
Deckungslücke trotz ordnungsgemäßer Geldanlagen ergeben habe. Tatsächlich habe
kein Gutachten vorgelegen und die frühere Geschäftsführung habe gegen das
Versicherungsaufsichtsgesetz verstoßen. So habe sie vor 1999 Grundstücke zu weit
überhöhten Preisen erworben und sich in den Jahren 1999 bis 2001 mit hochriskanten
Anlagen auf dem Aktienmarkt verspekuliert, insbesondere mit Derivaten und Futures
und südamerikanischen Wertpapieren gehandelt, Termingeschäfte getätigt und Aktien
von Unternehmen erworben, die im sogenannten „Neuen Markt“ gelistet waren. Das
Versorgungswerk hätte daher zunächst Ersatzansprüche gegen seine frühere
Geschäftsführung wegen der Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht
durchsetzen müssen, insoweit aber „in keiner Weise und zu keiner Zeit“ geprüft, ob und
wie eine Haftung möglich sei. Zudem sei dem Versorgungswerk weiterer Schaden durch
verdeckte Immobilienspekulationen des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsausschusses J. in Höhe von 523.224,85 Euro entstanden, der gleichwohl
nach seinem Ausscheiden Gelder abgerechnet habe, auf die er zuvor verzichtet habe.
Der derzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses E. habe sich ein Übergangsgeld
in Höhe von 52.000,- Euro zusichern lassen, obwohl er für sein Ehrenamt nur eine
Aufwandsentschädigung verlangen dürfe. Ferner habe das Versorgungswerk den
Bestandsrentnern die teilweise um über 1.000,- Euro im Monat zu hoch berechneten
Renten belassen und auf eine Rückforderung verzichtet. Der Eingriff in die
Anwartschaften sei auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu Kürzungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungswidrig. Hier müsse
berücksichtigt werden, dass der Eingriff nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch den
Satzungsgeber erfolgt sei, der in stärkerem Maße in seiner Autonomie beschränkt sei
und zum Schutz seiner Mitglieder der Staatsaufsicht unterliege. Wesentlich sei auch,
dass die berufsständigen Versorgungswerke nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren
arbeiteten, während die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren
beruhe. Ferner sei die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzutreffend, dass bei
bestehenden Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit zu deren Änderung
angelegt sei. Soweit auch andere Versorgungswerke Kürzungen der
Rentenanwartschaften vorgenommen haben, zeige die geringe Zahl der betroffenen
Versorgungswerke (insgesamt 3 von etwa 80), dass es sich dabei jeweils nur um die
Folgen von verbotenen Fehlspekulationen gehandelt haben könne.
Dem Anspruch des Klägers könne auch nicht die Übergangsregelung in der am 12.
Dezember 2007 von der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der
Zahnärztekammer Berlin unter seiner Mitwirkung beschlossenen Satzung entgegen
gehalten werden. Denn der Satzungsbeschluss sei unwirksam, weil die
Vertreterversammlung in der vorangegangenen und lediglich vertagten Versammlung
vom 10. November 2007 beschlossen habe, dass Satzungsänderungen nur im Wege
namentlicher Abstimmung herbeigeführt werden dürften und dieses Verfahren am 12.
Dezember 2007 nicht eingehalten worden sei. Jedenfalls sei die Übergangsregelung in
dieser Satzung unwirksam, da sich aus ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit ergebe, in
welcher Weise die Altersrente aus vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Beiträgen zu
berechnen sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 26. März 2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 zu verpflichten, ihm rückwirkend zum 1.
Januar 2008 die vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.934,24 € monatlich zu
bewilligen,
hilfsweise
die Höhe der vorgezogenen Altersrente unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, bei der dem Kläger zuletzt übersandten Anwartschaftsmitteilung vom 6.
Dezember 2006 handele es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt, der die
Höhe der Anwartschaft des Klägers regele. Der dort genannte Betrag in Höhe von
1.858,- Euro weise die bis zum 1. Januar 2006 erworbene Anwartschaft aus tatsächlich
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1.858,- Euro weise die bis zum 1. Januar 2006 erworbene Anwartschaft aus tatsächlich
geleisteten Beiträgen aus und bezeichne die Altersrente, die der Kläger damals nach
Vollendung des 65. Lebensjahres (also ab 1. Juni 2011) erhalten hätte, wenn er nach
dem 1. Januar 2006 keine weiteren Beiträge mehr gezahlt hätte. Dieser Betrag
entspreche daher nicht der Höhe einer vorgezogenen Rente. Vielmehr müsse nach der
Satzung für jeden Monat der vorgezogenen Rente eine Minderung um 0,4 %
vorgenommen werden. Da nach der zum 1. Januar 2008 geänderten Satzung das
Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr heraufgesetzt worden sei und der Kläger
nach dem 61. Lebensjahr und 7 Monaten in Rente gegangen sei, sei seine Altersrente
um 65 Kalendermonate vorgezogen. Daher sei die aus der erworbenen Anwartschaft auf
das 67. Lebensjahr hochgerechnete Altersrente in Höhe von 2.195,62 Euro um 26 % auf
1.624,76 Euro zu reduzieren gewesen. Die Kürzung der Anwartschaften ab 1. Januar
2003 sei erforderlich geworden, weil sich aus einem versicherungsmathematischen
Gutachten ein Bedarf an Rückstellungen wegen Längerlebigkeit auf der Grundlage der
1997 aktualisierten Sterbetafel für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke
ergeben habe, weil Erträge aus Kapitalanlagen fehlten und weil der Immobilienbestand
habe neu bewertet werden müssen. Ersatzansprüche gegen den früheren
Geschäftsführer des Versorgungswerks und weitere Personen seien im Zuge von
kriminalpolizeilichen Ermittlungen geprüft worden, die erreichte Rückzahlung von
Provisionen in Höhe von 500.000,- Euro habe allerdings keine relevanten Auswirkungen
auf die Deckungslücke gehabt. Weitere Ersatzansprüche hätten nicht bestanden.
Insbesondere seien die Kapitalanlagen für das Versorgungswerk rechtlich zulässig
gewesen und daher hätten die Wirtschaftsprüfberichte für die Kalenderjahre 2000 und
2001 insoweit keine Vorbehalte enthalten. Das Versorgungswerk habe auch nicht
spekuliert, sondern 2001 „Future-Kontrakte“ innerhalb von Wertpapierspezialfonds
erworben, bei denen es sich um derivative Finanzinstrumente handele, deren Einsatz
nach der Anlagerichtlinie des Versorgungswerks und dem Versicherungsaufsichtsgesetz
zulässig sei. Es sei unzutreffend, dass es um mehr als 1.000,- Euro überhöhte Renten
bei Bestandsrentnern gebe, vielmehr bezögen weniger als 30 Rentner „ausgesparte
Renten“, deren Aussparung sich im Wesentlichen im ein- bis zweistelligen Eurobereich
monatlich bewege. Die am 20. Juni 2002 beschlossene Satzungsänderung sei
Gegenstand einer Tischvorlage gewesen, über deren Inhalt die Delegierten durch die
Einladung zur Versammlung in groben Zügen orientiert gewesen seien. Die Delegierten
seien in ihrer Entscheidung frei gewesen und der Umstand, dass keine Vertagung
beantragt worden sei, zeige, dass sich auch niemand überrumpelt gefühlt habe. Die
Vorwürfe des Klägers gegen den ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des
Verwaltungsausschusses J. beträfen Provisionszahlungen an dessen Ehefrau, die der
Beklagten erst seit 2007 bekannt seien; Zahlungen der Beklagten an Herrn J. selbst
seien in Höhe von 20.000,- Euro vor Bekanntwerden der Vorwürfe erfolgt. Dem
Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses stehe bei seinem Ausscheiden ein
Übergangsgeld zu, dessen Höhe noch nicht beziffert werden könne, weil es von der
Amtsdauer abhänge.
Die Übergangsregelung in der am 12. Dezember 2007 beschlossenen Satzung beziehe
sich auf alle Regelungen der alten Satzung einschließlich des Bemessungsfaktors. Dies
habe die Vertreterversammlung mit der am 27. November 2010 beschlossenen Satzung
klargestellt. Auf den Beschluss der vorangegangenen Versammlung vom 10. November
2007, dass Satzungsänderungen nur im Wege namentlicher Abstimmung herbeigeführt
werden dürften, komme es nicht an, da insoweit die jeweilige Versammlung autonom die
Modalitäten ihres Verfahrens bestimme und daher vorangegangene Beschlüsse
offensichtlich nicht weiter gelten sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorganges der
Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten über die
Bewilligung einer vorgezogene Altersrente ab dem 1. Januar 2008 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der
Kläger hat keinen Anspruch auf eine monatliche Rente, die über den bewilligten Betrag
hinausgeht.
Auf das Begehren des Klägers ist die Satzung des Versorgungswerks der
Zahnärztekammer Berlin vom 27. November 2010 anzuwenden, die im Amtsblatt für
Berlin vom 30. Dezember 2010 (S. 2288) veröffentlicht worden und am 1. Januar 2011 in
Kraft getreten ist (im Folgenden: Satzung 2010). Denn bei einer Verpflichtungsklage ist
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Kraft getreten ist (im Folgenden: Satzung 2010). Denn bei einer Verpflichtungsklage ist
in der Regel für die Überprüfung der Sach- oder Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob die
begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt
werden muss, es sei denn das materielle Recht enthielte eine abweichende Regelung
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2008 - BVerwG 5 B 208/07 -, Juris, m.w.N.).
Eine solche Abweichung sieht die Satzung 2010 nicht vor.
Nach § 14 Abs. 1 der Satzung 2010 hat jedes Mitglied des Versorgungswerks Anspruch
auf lebenslange Altersrente, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet hat. Auf Antrag wird
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 die Altersrente mit Vollendung eines früheren
Lebensjahres als nach Absatz 1, jedoch frühestens ab dem Folgemonat der Vollendung
des 60. Lebensjahres, für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 2011 Mitglied
geworden sind, des 62. Lebensjahres an, in verminderter Höhe gewährt. Die Minderung
beträgt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 für jeden Monat, für den die Rente
früher in Anspruch genommen wird, 0,4 Prozent.
Für Rentenberechtigte, die am 31. Dezember 2007 bereits Mitglieder des
Versorgungswerks waren, sind gemäß § 42 Abs. 1 der Satzung 2010 für die Ermittlung
der Rentenanwartschaften die Sonderregelungen in § 42 Abs. 2 bis 7 der Satzung 2010
anzuwenden. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung werden in der genannten
Fallgruppe aus sämtlichen für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen
für jedes Mitglied die erworbenen monatlichen Anwartschaften nach den bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerkes ermittelt. Maßgeblich
für die Berechnung der Altersrente des Klägers, der seit dem 12. Februar 1975 Mitglied
des Versorgungswerkes ist und bis einschließlich 31. Dezember 2007 Pflichtbeiträge zur
Altersversorgung geleistet hat, ist danach die in diesem Zeitraum zuletzt geltende
Satzung, also die Satzung vom 12. Mai 2007 (ABl. S. 2552; im Folgenden: Satzung
2007). Aus § 12a Abs. 1 dieser Satzung ergibt sich der von der Beklagten bei der
Bemessung der vorgezogenen Altersrente des Klägers zutreffend angewandte Faktor
von 0,84, mit dem sämtliche nach dieser Satzung berechneten Anwartschaften und
Leistungen zu multiplizieren sind, sofern in den - hier nicht einschlägigen -
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Nichts anderes gilt, wenn man auf die Satzungsbestimmungen abstellt, die seit der
Einweisung des Klägers in die Altersrente zum 1. Januar 2008 galten. Denn die ab 1.
Januar 2008 geltende Satzung vom 12. Dezember 2007 (ABl. S. 3408) im Folgenden:
Satzung 2008) enthielt der Sache nach - auch in der Fassung der Änderung vom 28.
November 2009 (ABl. S. 2812) - in § 42 Abs. 2 Satz 1 eine Übergangsbestimmung, die
ebenfalls zur Anwendung des Bemessungsfaktors aus § 12a Abs. 1 der Satzung 2007
führen musste. Zwar wurde insoweit ausdrücklich nur auf § 22 Abs. 4 der Satzung 2007
verwiesen, aus dem sich keine eindeutigen Regelungen über die Bemessung der Rente
ergeben. Insoweit lässt sich jedoch aus der Klarstellung in § 42 Abs. 2 Satz 1 der
Satzung 2010 entnehmen, dass der Satzungsgeber auch die weiteren ungenannten
Regelungen der Satzung 2007 einschließlich § 12a Abs. 1 in Bezug nehmen wollte.
Die Berechnung der vorgezogenen Altersrente des Klägers auf der Grundlage der
vorgenannten Vorschriften unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, da insoweit
keine der Bestandskraft fähigen Feststellungen der Beklagten über einzelne
Berechnungselemente vorliegen (1.). Die Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich
unbedenklich (2.).
1. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung der Beklagten als Verwaltungsakt
angesehen werden könnte, liegen bei den Anwartschaftsmitteilungen, die der Kläger
erhalten hat, nicht vor. Der Verwaltungsakt wird in § 35 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1
VwVfG Bln) definiert als jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet
ist. Ob eine behördliche Maßnahme diese Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist
entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven
Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter
Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen
muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.
November 2009 - BVerwG 4 C 3/09 -, Juris, m.w.N.). Für einen feststellenden
Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf
beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich
festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber - ebenso wie ein
gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt - die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1
VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung" und
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VwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung" und
„Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem
Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann
der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden,
sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts - auch dann, wenn sie
mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.).
Ein Regelungswille lässt sich den Anwartschaftsmitteilungen der Beklagten an den Kläger
aus den Jahren 2003 bis 2008 wegen der darin enthaltenen Vorbehalte aus der Sicht
eines verständigen Empfängers nicht entnehmen. So heißt es in dem vorgedruckten
Text aller Anwartschaftsmitteilungen ausdrücklich: „Die tatsächliche Entwicklung der
Anwartschaften bis zum Eintritt des Versorgungsfalls hängt u.a. vom künftigen
Geschäftsergebnis und der Beitragsdynamik ab“, und kleingedruckt wird ergänzt: „Diese
Anwartschaftsberechnung entspricht dem aktuellen Stand der Satzung und den
heutigen versicherungsmathematischen Grundlagen und ist insoweit unverbindlich.
Darüber hinaus basiert sie auf der Beitragsübersicht gemäß Anlage und steht insofern
unter dem Vorbehalt der Korrektheit dieser Übersicht. Die zukünftig erwarteten Beiträge
entsprechen den aktuell entrichteten Beiträgen. Da die weitere Beitragszahlung nicht
vorhersehbar ist, muss die Anwartschaftsberechnung auch in dieser Hinsicht
unverbindlich bleiben.“ Danach hat die Beklagte ihre Anwartschaftsmitteilungen in vielen
Bereichen für unverbindlich erklärt, so dass der Empfänger nicht erkennen konnte,
welche Elemente der Erklärungen gleichwohl verbindlich sein könnten. Die danach
bestehende Unklarheit über den möglichen Regelungsgehalt der
Anwartschaftsmitteilungen geht zu Lasten der Beklagten (vgl. auch OVG Lüneburg,
Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris). Die Bezifferung der zum 65.
Lebensjahr hochgerechneten Anwartschaften konnte daher lediglich als Prognose über
die Höhe der Altersrente für den Fall verstanden werden, dass der
Anwartschaftsberechtigte bis zum Renteneintritt weiterhin monatlich den aktuellen
Beitrag zahlt und sich bis dahin auch das maßgebliche Satzungsrecht nicht ändert (so
auch die früher zuständige 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 21.
Januar 2009 - VG 14 A 96.03).
2. Die Regelung in § 12a der Satzung 2007 ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
a. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist neben dem bereits erworbenen
Rentenanspruch auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Denn
eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem
funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung
ihres Inhabers führen. Deshalb sind ihre einzelnen Elemente, so auch der
Zugangsfaktor, nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die
Rentenanwartschaft insgesamt Schutzobjekt des Art. 14 GG (vgl. Beschluss vom 11.
November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a.). Allerdings ergibt sich auch für rentenrechtliche
Anwartschaften die Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des
Gesetzgebers ist. Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und
Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht
unverhältnismäßig einschränken. Im Hinblick auf die Rentenanwartschaften kann der
Gesetzgeber verschiedene Gesichtspunkte, wie insbesondere beitragsbezogene und
zeitbezogene Kriterien miteinander verschränken, die erst zusammen den realen Wert
der Anwartschaft ausmachen. Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist
zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen
angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden
Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu
einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem
,
sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem
Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Sie müssen zur Erreichung des
angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein. Insbesondere dürfen sie den
Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein. Ein
anerkennenswertes Ziel ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
insbesondere, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im
Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen
Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04
-; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 13 BvL 10/00 -; Juris). Diese Grundsätze, die das
Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus eigener
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Bundesverfassungsgericht zum Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus eigener
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt hat, sind auf die durch
Satzung geregelten Anwartschaften übertragbar, die Mitglieder berufsständiger
Versorgungswerke erworben haben. Denn auch das berufsständige Versorgungsrecht
verfolgt wie das Sozialversicherungsrecht das grundsätzliche Ziel, den ihm
unterworfenen Pflichtmitgliedern eine von der Höhe der Beiträge abhängige
angemessene Versorgung zu bieten, und ist damit Teil des Systems der sozialen
Sicherung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - BVerwG 8 CN 1/09 -, Juris). Hat der
Satzungsgeber die vorgenannten Schranken beachtet, ist es nicht zu beanstanden,
wenn er zur Vermeidung von zukünftigen, die Existenz des Versorgungswerks
gefährdenden Defiziten die Satzung ändert und in die Rentenanwartschaften eingreift,
um in Zukunft die Ausgaben durch Absenkung der dann zu zahlenden Renten zu
verringern.
Bei der Beklagten bestand Veranlassung für eine Satzungsänderung zu dem Zweck,
Fehlbeträge in der versicherungsmathematischen Bilanz zu beseitigen und dadurch den
Versorgungsauftrag auch in Zukunft sicherzustellen. Nach dem Vorbringen der
Beteiligten ist außer Streit, dass im Vermögen des Versorgungswerks eine erhebliche
Deckungslücke bestand, die eine Reaktion des Satzungsgebers in der
Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 erforderlich machte. Der von der Beklagten
zugezogene Sachverständige hat die Deckungslücke in seinem in der
Delegiertenversammlung vorgetragenen versicherungsmathematischen Gutachten mit
278 Mio. DM zum 31. Dezember 2001 beziffert. Nach dem Bestätigungsvermerk der
Abschlussprüfer vom 22. September 2003 zu dem Jahresabschluss des
Versorgungswerks zum 31. Dezember 2002 war die Kürzung der Anwartschaften und
Leistungen geeignet, den Fehlbetrag der versicherungstechnischen Bilanz zum 31.
Dezember 2001 zu beseitigen (vgl. Anlage 3/2 zum Prüfbericht vom 22. September
2003).
Nach den der Kammer zugänglichen Erkenntnissen war der Fehlbetrag überwiegend auf
das Ergebnis von Sterblichkeitsuntersuchungen zurückzuführen, die im Sommer 1997
von der Dr. Heubeck Richttafel GmbH in den „Richttafeln für berufsständische
Versorgungswerke“ festgehalten wurden. Insoweit hat der Vorsitzende des
Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks den Delegierten bereits bei der
Vorstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts des Versorgungswerkes
für das Jahr 1998 in der Versammlung vom 28. Oktober 1999 erläutert, dass im Jahre
1997 neue Sterbetafeln herausgegeben wurden, aus denen sich auch für Zahnärzte eine
längere Lebenserwartung ergab. Aus dieser Erkenntnis hat er abgeleitet, dass das
Versorgungswerk um ca. 160 Mio. DM höhere Rücklagen bilden müsse. Ferner habe die
Verwendung der alten Tafel dazu geführt, dass 1997 ein zu hoher Überschuss in Höhe
von etwa 50 Mio. DM ausgewiesen und für Leistungsverbesserungen verwendet worden
sei. Entsprechend hat die Beklagte im Anhang zu der Bilanz des Versorgungswerks zum
31. Dezember 2000 ausgeführt, dass die erforderliche Umstellung der
Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen von den „Allgemeinen
Sterbetafeln für die BRD 1970/1972“ auf die 1997 veröffentlichten „Richttafeln für
berufsständische Versorgungswerke“ zu einer Deckungslücke in Höhe von 140 Mio. DM
geführt habe. Dies entspricht den Erläuterungen eines Vertreters des
Verwaltungsausschusses in der Delegiertenversammlung vom 22. November 2001, der
im Anschluss an die Ausführungen des versicherungsmathematischen
Sachverständigen von einer Deckungslücke in Höhe von 160 Mio. DM zum Dezember
1997 ausgegangen ist, die sich durch Rückstellungen zum 31. Dezember 1998 auf 140
Mio. DM reduzierte. Weitere Fehlbeträge führte er in Höhe von 40 – 60 Mio. DM auf
fehlerhafte Renten- und Anwartschaftsberechnungen zurück und zusätzlich hielt er
Abschreibungen durch fehlerhafte bzw. nicht marktgerechte Bewertungen im
Immobilienportfolio in Höhe von 40 Mio. für erforderlich. In der Delegiertenversammlung
am 20. Juni 2002 bezifferte der versicherungsmathematische Sachverständige dann den
Rückstellungsbedarf unter Berücksichtigung einer „pauschalen Rückstellung“ mit 278
Mio. DM. In der anschließenden Aussprache wurden im Übrigen auch die von dem Kläger
in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen ausführlich unter den Delegierten
diskutiert. Insbesondere wurde der Vorwurf vorgetragen, das Versorgungswerk habe mit
den ihm anvertrauten Geldern spekuliert. Nach dem Protokoll der
Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2002 (ab Seite 7) waren gerade die
Aktienspezialfonds, auf die sich der Kläger mit seinem Vorwurf bezieht, das
Versorgungswerk habe rechtswidrige Spekulationsgeschäfte vorgenommen, Gegenstand
einer längeren Erörterung. Gleichwohl gingen die Delegierten davon aus, dass eine
erhebliche Deckungslücke bestand, die durch eine Kürzung der Anwartschaften
geschlossen werden musste.
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, dass der von der Beklagten beauftragte
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Die Kammer hat keine Anhaltspunkte, dass der von der Beklagten beauftragte
versicherungsmathematische Sachverständige in seinen gutachterlichen
Stellungnahmen die wissenschaftlichen Standards seines Faches nicht eingehalten
haben könnte. Soweit der Kläger aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare Schwankungen
bei den Mitgliedszahlen in zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellten
versicherungsmathematischen Gutachten beanstandet, fehlt es an einer hinreichend
konkreten Darlegung, welche Abweichungen in welcher Größenordnung sich in welchem
Umfang auf die vorhandene Deckungslücke oder Folgerungen hieraus ausgewirkt haben
können. Insoweit drängt es sich im Übrigen auf, dass Schwankungen bei den Zahlen der
aktiven Mitglieder des Versorgungswerks schon wegen der jeweiligen Zu- und Abgänge
vorkommen müssen. Die Kammer hält es auch für unbedenklich, wenn der
Versicherungsmathematiker eine Deckungslücke wegen fehlerhafter Renten- und
Anwartschaftsberechnungen nicht mit einem genau bezifferten Geldbetrag, sondern in
der Bandbreite zwischen 40 - 60 Mio. DM angegeben hat. Insoweit hatte die Beklagte in
der Anlage 3 zu der Bilanz des Versorgungswerks zum 31. Dezember 2000 erläutert,
dass die Auswirkungen dieser Veranlagungsfehler auf die Höhe der
Deckungsrückstellungen erst genau bestimmt werden könne, wenn sämtliche
Veranlagungen geprüft wurden. Der Versicherungsmathematiker konnte daher vor
Abschluss der Überprüfungen aus eigener Kenntnis keine anderen als die ihm von der
Beklagten zur Verfügung gestellten Angaben in seine Überlegungen einstellen.
In Anbetracht der Höhe der Deckungslücke sind die Delegierten durch ihren
Änderungsbeschluss vom 20. Juni 2002 mehrheitlich überein gekommen, diese durch
eine Absenkung der Anwartschaften in dem in § 12a der Satzung neu geregelten
Umfang zu schließen. Diese Absenkung durften sie für geeignet halten, um die
erforderlichen Einsparungen zu erzielen und insbesondere die veränderten
demographischen Bedingungen bei der prognostizierten Dauer der Rentenzahlungen zu
berücksichtigen. Auch der versicherungsmathematische Sachverständige hat in seinem
Gutachten vom 27. September 2002 bestätigt, dass die beschlossenen
Leistungskürzungen hinreichend seien, um den Fortbestand des Versorgungswerks der
Beklagten zu sichern. Die Delegierten haben auch andere Möglichkeiten zur Einsparung
(Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 69 Jahre) oder Erhöhung der Einnahmen
(Beitragserhöhung um ca. 30 %) sowie eine geringere Kürzung der Anwartschaften
erwogen, die beschlossene, schrittweise Absenkung der Anwartschaften um 16 % aber
letztlich als einzig praktikable Lösung zur Schließung der Deckungslücke angesehen.
Insoweit haben sie in zulässiger Weise den dem Satzungsgeber bei der Frage, wie er mit
einem vorhandenen Finanzierungsbedarf umgeht, zustehenden Gestaltungsspielraum
genutzt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -). Der Kläger
kann daher auch keinen Erfolg mit seinem Einwand haben, vor einem Eingriff in
erworbene Rentenanwartschaften hätten Ersatzansprüche gegen Dritte geprüft und
durchgesetzt werden müssen, die sich aus Fehlspekulationen am Kapitalmarkt,
überhöhten Rentenzahlungen an Bestandsrentner und sonstigem Fehlverhalten der
seinerzeit verantwortlichen Personen des Versorgungswerks ergeben würden. Davon
unabhängig, hätten etwaige Ersatzansprüche nur von Bedeutung sein können, wenn sich
hieraus zeitnah realisierbare Forderungen in einem relevanten Umfang gegen die
verantwortlichen Personen hätten ableiten lassen. Insoweit bleiben die Vorstellungen des
Klägers zur Höhe und zur Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen wegen in
den Jahren 2000 bis 2002 eingetretener Kapitalverluste aus Kapitalanlagen schon zu
unbestimmt, um ihnen eine Bedeutung beizumessen. Hinzu kommt, dass die Beklagte
entsprechende Ersatzansprüche ausgeschlossen hat, weil die Kapitalanlagen im Rahmen
der rechtlichen Vorschriften getätigt worden seien. In Bezug auf die Rückforderung von
überzahlten Renten wäre zu berücksichtigen gewesen, dass diese durch
bestandskräftige Verwaltungsakte bewilligt wurden, deren Rücknahme aus
Vertrauensschutzgründen ausgeschlossen sein kann (vgl. § 48 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1
Abs. 1 VwVfG Bln). Es ist daher nachvollziehbar, dass die Beklagte überzahlte Renten
lediglich von Erhöhungen ausnimmt, bis die jeweils zustehende Rentenhöhe erreicht ist.
Ersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer des Versorgungswerks und
weitere Personen hat die Beklagte im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen
geprüft und die Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 500.000,-- Euro erreicht.
Vorwürfe des Klägers gegen den ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden und den
amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses beziehen sich auf Vorgänge,
die der Beklagten nicht vor dem Jahre 2007 bekannt wurden und die daher für die
Entscheidung über die Folgen der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Deckungslücke
schon von vornherein nicht von Belang sein konnten.
Der Eingriff in die Rentenanwartschaften belastet die hiervon Betroffenen nicht im
Übermaß und ist daher auch verhältnismäßig. Die prognostizierte Längerlebigkeit der
Mitglieder des Versorgungswerks der Beklagten hat zur Folge, dass sie länger Rente
beziehen und sich daher die Gesamtsumme des Rentenbezugs erhöht. Im Umfang der
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beziehen und sich daher die Gesamtsumme des Rentenbezugs erhöht. Im Umfang der
Erhöhung der Gesamtsumme der Rentenzahlungen, die sich aus der statistisch längeren
Lebensdauer der betroffenen Mitglieder ergibt, wird die Absenkung der Anwartschaften
ausgeglichen. Hinzu kommt, dass gerade die statistisch längere Lebenserwartung ihrer
Mitglieder der wesentliche Grund für die beim Versorgungswerk der Beklagten
entstandene Deckungslücke war und die Anwartschaften in früheren Jahren zulasten von
Rückstellungen im Deckungsstock durch Dynamisierungen profitiert haben, die bis zu
12,025 % im Jahr 1994 betragen haben. Durch den Eingriff in die Anwartschaften werden
damit auch Leistungsverbesserungen aus der Vergangenheit zurückgeführt, die u. a.
darauf beruhten, dass das Versorgungswerk keine hinreichende Vorsorge getroffen
hatte, um Rentenzahlungen über einen längeren Zeitraum als zuvor angenommen
sicherzustellen, weil Erkenntnisse über eine durchschnittlich längere Lebensdauer ihrer
Mitglieder noch nicht berücksichtigt wurden. Vor diesem Hintergrund durfte es der
Satzungsgeber als gerechtfertigt ansehen, die Höhe zukünftiger Renten durch Eingriff in
die Rentenanwartschaften zu kürzen. Dass die Minderung der Rentenanwartschaften auf
den Faktor 0,84 auch diejenigen Mitglieder einbezieht, die – wie der Kläger am 1. Januar
2003 noch nicht das 57. Lebensjahr erreicht hatten, überschreitet die
Zumutbarkeitsgrenze nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls das 55.
Lebensjahr in der Versicherungsbiografie unter dem Gesichtspunkt des
verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes einer rentenrechtlichen Anwartschaft keine
eigentumsrelevante Zäsur darstellt und die Nähe des Versicherten zum Zeitpunkt des
Bezugs einer Regelaltersgrenze bei einem Eingriff in diese Anwartschaften nach den
Grundsätzen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes Rücksicht zu nehmen ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 -; BVerwG, Beschluss vom 18.
April 2010 - 8 B 118/09 -, Juris). Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hat der
Satzungsgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Mitglieder, die am 1. Januar
2003 bereits das 62. Lebensjahr vollendet hatten, von der Kürzung ganz ausgenommen
und für die Jahrgänge dazwischen, die am Stichtag bereits das 57. Lebensjahr erreicht
hatten, eine gestaffelte Kürzung vorgesehen hat. Damit hat der Satzungsgeber
berücksichtigt, dass die rentenferneren Jahrgänge im stärkeren Maße als die
rentennahen Jahrgänge noch die Möglichkeit haben, ihre Altersversorgung zusätzlich
abzusichern, sofern sie über die entsprechenden Mittel verfügen.
b. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung der Anwartschaftsberechtigten im
Vergleich zu den Bestandsrentnern ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3/05 -,
Juris), der sich die Kammer anschließt, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG
geradezu geboten gewesen. Denn die Belastbarkeit der Empfänger von
Versorgungsleistungen ist an dem Zweck dieser Leistungen zu messen, den
Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard
in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. Ist der Versorgungsfall eingetreten und
erfüllt die Rente ihre Zweckbestimmung, den Lebensstandard des
Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der
Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste, darf der Empfänger
grundsätzlich auf den Fortbestand der ihm satzungsrechtlich zustehenden Versorgung
vertrauen. Die Beklagte konnte daher bei ihrer Abwägung den Bestandsrentnern den
Vorzug geben und die rentennahen Jahrgänge im Hinblick auf deren zeitlich beschränkte
Möglichkeiten zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung durch einen allmählichen
Übergang besser behandeln.
Auf das Vorbringen des Klägers, verschiedene frühere Satzungsänderungen seien aus
formalen Gründen unwirksam, kommt es rechtlich nicht an, da für den von ihm geltend
gemachten Anspruch die Satzung 2010 maßgeblich ist. Soweit sich frühere Fassungen
der Satzung auf den Anspruch des Klägers auswirken, beruht dies allein darauf, dass
nach § 42 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 die erworbenen monatlichen Anwartschaften
aus für Zeiten vor dem 1. Januar 2008 geleisteten Pflichtbeiträgen nach den bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Satzungsvorschriften des Versorgungswerks ermittelt
werden. Es handelt sich dabei um eine Verweisung mit der Folge, dass auch die Satzung
2007 einschließlich § 12a Abs. 1 hinsichtlich der Berechnung von Anwartschaften in dem
in der Übergangsregelung genannten Umfang Gegenstand der neuen Satzung ist.
Solche statischen Verweisungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich; sie sind als
übliche und notwendige gesetzgeberische Methode anerkannt, sofern die
Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen
gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten
durch ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 26. Januar 2007 - 2 BvR 2408/06 - m.w.N., Juris). Ob diese
nicht mehr wirksamen Satzungen früher wirksam waren, ist für die Entscheidung
unerheblich sein. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sie in der für solche Satzungen
maßgeblichen Weise im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (vgl. zu Verweisungen
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maßgeblichen Weise im Amtsblatt veröffentlicht worden sind (vgl. zu Verweisungen
allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - und zu
Verweisungen in Satzungen von Versorgungswerken: OVG Lüneburg, Urteil vom 21.
Oktober 2009 - 8 LC 13/09 -, Juris). Diese Voraussetzung ist bei der Satzung vom 12. Mai
2007 durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin vom 28. September 2007 (S.
2552) erfüllt.
Davon abgesehen greifen die Beanstandungen des Klägers gegen die formale
Wirksamkeit der Satzungsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 und 20. Juni 2002 nicht
durch. Eine namentliche Abstimmung, die der Kläger in der Beschlussfassung vom 12.
Dezember 2007 für erforderlich gehalten hat, sieht § 4b Abs. 5 Satz 5 BerlKG nicht vor.
Danach beschließt die Vertreterversammlung über die Satzung und deren Änderungen
mit Zweidrittelmehrheit; die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde. Die Satzung vom 12. Dezember 2007 wurde von acht der zwölf
Vertreter bei zwei Enthaltungen und ohne Gegenstimmen beschlossen. Einen Antrag auf
namentliche Abstimmung hat in dieser Versammlung niemand gestellt. Die
Beschlussfassung über die namentliche Abstimmung in der Vertreterversammlung vom
10. November 2007 war auf diese Sitzung und die dort anwesenden Mitglieder der
Vertreterversammlung, die sich in Abweichung vom üblichen Verfahren einer
gesonderten Form der Abstimmung unterwerfen wollten, beschränkt. Im Übrigen dürfte
sich - auch ohne ausdrückliche namentliche Abstimmung - aus den im Anschluss an die
Abstimmung über die Beschlussfassung am 12. Dezember 2007 abgegebenen zwei
persönlichen Erklärungen ohne weiteres ergeben, welche beiden Vertreter sich der
Stimme enthalten haben. Soweit der Kläger Verfahrensfehler in Bezug auf die
Versammlung vom 20. Juni 2002 rügt, dringt er ebenfalls nicht durch. Die Delegierten
waren durch die dem Einladungsschreiben zur Versammlung am 20. Juni 2002
beigefügte Rohfassung des § 12a darüber unterrichtet, dass in dieser Sitzung über die
Einführung eines Bemessungsfaktors zur Reduzierung der Anwartschaften (und
Leistungen) beschlossen werden sollte, auch wenn dieser Faktor noch nicht beziffert war,
weil insoweit „der Bericht der Fachleute“ abgewartet werden sollte. Die Beklagte weist
ferner zu Recht darauf hin, dass die Delegierten in eine Diskussion über die Höhe dieses
Faktors eingetreten sind und sodann über den endgültigen Entwurf der
Satzungsbestimmung des § 12a beschlossen haben, ohne dass ein Delegierter eine
Vertagung beantragt hätte.
Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers aus den Anwartschaften aus seinen
Beiträgen ermittelt, wobei sie den jeweiligen Endbetrag von 1.670,57 Euro und 692,33
Euro nach den Excel-Tabellen im Verwaltungsvorgang (Bl. 117 und 118) zutreffend mit
dem „Faktor § 12a): 0,84000“ multipliziert hat. Das Ergebnis hat sie auf einen
Renteneintritt mit 67 Jahren hochgerechnet und dadurch einen Betrag in Höhe von
2.195,62 Euro ermittelt. Die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung 2010 erforderliche
Minderung hat die Beklagte rechnerisch richtig in der Weise vorgenommen, dass sie von
dem vorgenannten Betrag 26 % abgezogen hat, da die Altersrente des Klägers
gegenüber dem satzungsgemäßen Renteneintrittsalter von 67 Jahren um 65
Kalendermonate zu je 0,4 % vorgezogen wurde. Aus dieser der Satzung entsprechenden
Berechnung folgt die dem Kläger von der Beklagten bewilligte vorgezogene Altersrente
in Höhe von 1.624,76 Euro monatlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen (vgl. § 124a VwGO
i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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