Urteil des VG Berlin vom 11.04.2011

VG Berlin: bundesamt für migration, aufschiebende wirkung, amnesty international, körperliche unversehrtheit, asylverfahren, norwegen, drittstaat, ausnahmefall, schlepper, gefährdung

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Gericht:
VG Berlin 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 L 84.11 A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 27a AsylVfG,
§ 34a AsylVfG, Art 16a Abs 2
GG, Art 3 Abs 1 S 1 EGV
343/2003
Zuständigkeit für Asylverfahren und Dublin II
Leitsatz
1. Ein Mitgliedsstaat ist auch dann für die Prüfung eines Asylantrages zuständig, wenn er der
Aufnahme des Ausländers zugestimmt hat.
2. Ein Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung ist derzeit in Bezug auf Italien
nicht festzustellen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der aus dem Iran stammende Antragsteller meldete sich am 26. März 2010 beim
Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Neumünster, äußerte ein Asylbegehren und
erklärte, am 24. März 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Bei
seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden
Bundesamt) am 13. April 2010 gab er an: Er habe den Iran im Juni/Juli 2007 verlassen.
Über die Türkei sei er auf die griechische Insel Lesbos gekommen und dort von
griechischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden. Schließlich habe er sich
nach Athen begeben und in einem Lkw nach Italien bringen lassen. Dort habe er sich in
Foggia gemeldet, sei jedoch immer wieder von den Beamten auf folgende Woche
vertröstet worden, so dass er sich schließlich nach Ancona begeben habe. Dort sei sein
Asylantrag aufgenommen worden und ihm ein Platz in einem Asylbewerberheim in
einem kleinen Ort zugewiesen worden. Nach etwa einem Jahr habe er sich nach Rom
begeben, einen Schlepper gesucht und für 1.500 Euro nach Norwegen bringen lassen,
ohne eine Entscheidung der italienischen Behörden über seinen Asylantrag abgewartet
zu haben. In Norwegen habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Nach einem
Aufenthalt von neun Monaten habe er die Aufforderung bekommen, nach Griechenland
auszureisen. Aus diesem Grund habe er sich von einem Schlepper nach Deutschland
bringen lassen. Nach Angaben des Bundesamtes liegen EURODAC-Treffer für Italien und
Norwegen vor.
Am 3. Februar 2011 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Mit
Bescheid vom 23. Februar 2011 erklärte das Bundesamt den Asylantrag für unzulässig
und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Mit Schreiben vom 15.
März 2011 zeigte sich das italienische Innenministerium mit der Überführung des
Antragstellers einverstanden.
II.
Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. März 2011 (VG 23 K 85.11 A)
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar
2011 anzuordnen,
ist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG unzulässig.
Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung nicht nach § 80 VwGO ausgesetzt werden,
wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
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wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat
(§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller
nach Italien abgeschoben werden soll. Italien ist nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl.
L 50/1 vom 25. Februar 2003 – Dublin II-VO –) für das Asylverfahren des Antragstellers
zuständig. Dies ergibt sich daraus, dass Italien mit Schreiben des italienischen
Innenministeriums vom 15. März 2011 nach Art. 19 Abs. 1 Dublin II-VO der Aufnahme
des Antragstellers zugestimmt hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Kriterien
zur Rangfolge in Kapitel III der Dublin II-VO vorliegen (vgl. VG München, Urteil vom 29.
April 2010 – M 17 K 09.50619 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 30. März 2005 – 6 K
201/05.A – juris, Rdnr. 16; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 9. März 2011 – AN 11 E
11.30089 –). Zudem ist die Erklärung des italienischen Innenministeriums, den
Antragsteller zur Prüfung seines Schutzantrages zu übernehmen, als Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zu verstehen. Die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts ist – wie hier – jedenfalls dann unbedenklich, wenn irgendein
Anknüpfungspunkt zwischen dem das Selbsteintrittsrecht ausübenden Mitgliedsstaat
und dem betreffenden Asylbewerber besteht (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 16. April
2004 – 7 L 312/04.MZ –, juris, Rdnr. 7). Die ist im vorliegenden Fall gegeben, weil der
Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt und sich dort für längere Zeit
aufgehalten hat.
Verfassungsrechtlich ist § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Blick auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dessen Regelungsgehalt folgt aus dem damit
verfolgten Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gelten als sicher kraft
Entscheidung der Verfassung (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR
2315/93 – juris, Rdnr. 179 ff.). Dies gilt nur dann nicht, wenn in bestimmten
Ausnahmefällen Einwendungen des Ausländers zu einer individuellen Gefährdung im
Drittstaat geltend gemacht werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des
Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden
können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung
eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Eine Prüfung, ob der
Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise
Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nur erreichen, wenn es sich
aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem im Konzept der
normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Neben den
vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit ausdrücklich aufgeführten Sonderfällen (vgl.
BVerfG, a.a.O, juris, Rdnr. 189), die hier offensichtlich nicht in Betracht kommen, dürfte
ein weiterer Sonderfall vorliegen, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen kraft Gesetzes sicheren Drittstaat eine ständige
Verletzung der Kernanforderungen des europäischen Flüchtlingsschutzes stattfindet, die
mit einer Gefährdung von Menschenwürde, Leben und körperlicher Unversehrtheit des
Betroffenen einhergeht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2011 – VG 34 L 38.11
A –). Eine solche Gefährdung kann sich sowohl aus der Ausgestaltung des Zugangs und
der Durchführung des Asylverfahrens wie auch der sozialen Lage und Versorgung der
Flüchtlinge ergeben.
Dass ein Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung, an dessen Darlegung
strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, a.a.O., juris, Rdnr. 190), vorliegend
angesichts der Verhältnisse in Italien anzunehmen ist, hat der Antragsteller nicht
dargetan und lässt sich auch sonst nicht feststellen (so im Ergebnis auch: VG Berlin,
Beschluss vom 3. März 2011 – VG 34 L 43.11 A – und vom 24. Februar 2011 – VG 34 L
38.11 A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 14a L 1579/10.A – juris;
VG Ansbach, Beschluss vom 26. Januar 2011 –AN 9 E 10.30522 – juris; VG Regensburg,
Beschluss vom 14. Januar 2011 – RO 7 S 11.30018 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 7.
Januar 2011 – 21 L 2285/10.A und Urteil vom 30. Juli 2010 – 13 K 3075/10.A – juris; a.A.:
VG Gießen, Beschluss vom 10. März 2011 – 1 L 468/11.GI.A –, juris; VG Frankfurt am
Main, Beschluss vom 7. Februar 2011 – 7 L 329/11.F.A; VG Köln, Beschluss vom 10.
Januar 2011 – 20 L 1920/10.A – juris; VG Minden, Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 3 L
625/10.A – juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 L
1455/10.DA.A(1) –).
Stellungnahmen des Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), die Anlass
zu der Annahme bieten könnten, Italien verletze generell und ständig die
Kernanforderungen des europäischen Rechts zum Flüchtlingsschutz, liegen – anders als
in Bezug auf Griechenland – nicht vor. Ebenso wenig sind Stellungnahmen von in
Asylverfahren regelmäßig als Erkenntnisquelle herangezogener Organisationen, wie etwa
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Asylverfahren regelmäßig als Erkenntnisquelle herangezogener Organisationen, wie etwa
amnesty international oder Schweizer Flüchtlingshilfe, bekannt, in denen vor einer
Überstellung nach Italien ähnlich eindringlich gewarnt wird wie bei Griechenland.
Es liegen derzeit auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass das Asylverfahren in Italien
nicht europäischen Mindeststandards entspricht. Dem von Bethke und Bender
verfassten Bericht von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 „Zur Situation von Flüchtlingen in
Italien“ ist zu entnehmen, dass jedenfalls Asylsuchende aus den Ländern Eritrea,
Äthiopien und Somalia in Italien irgendeine Form von Schutz und damit ein
Aufenthaltsrecht erhalten. Nach Ansicht der Verfasser bestehe eine
Gesamtschutzquote, die von praktisch allen Gesprächspartnern als zufrieden stellend
bezeichnet worden sei (S. 5). In dem Bericht der Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl-
und Ausländerrecht von November 2009 „Rückschaffung in den ‚sicheren Drittstaat‘
Italien" wird in Bezug auf das italienische Asylverfahren konkret ausgeführt, dass
Bootsflüchtlinge in Lampedusa oft kein reguläres Asylverfahren erhielten und Italien
Schutzsuchende aus Ländern, mit denen es ein Rückübernahmeabkommen
abgeschlossen habe, praktisch nie als Flüchtlinge anerkenne. Unabhängig davon, dass
sich dem nicht entnehmen lässt, ob Asylsuchenden aus solchen Ländern jeglicher
Schutz versagt wird, ist dies jedenfalls hier bedeutungslos, da mit dem Herkunftsland
des Antragstellers Iran keine Rückübernahmeabkommen besteht. Auch auf die
Umstände der Asylverfahren von Bootsflüchtlingen in Süditalien kommt es im
vorliegenden Fall nicht an, da der Antragsteller ein Asylverfahren nicht dort
durchzuführen, sondern sich nach Mitteilung des italienischen Innenministeriums am
Flughafen Mailand Malpensa zu melden hat. Ferner lassen sich den Angaben des
Antragstellers gegenüber dem Bundesamt keine gravierenden Mängel des italienischen
Asylverfahrens entnehmen. Zwar gibt er an, die Polizei habe sich nach seiner Ankunft in
Italien zunächst geweigert, sein Asylgesuch aufzunehmen, und ihn mehrmals auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen. Seinen weiteren Ausführungen ist jedoch zu entnehmen,
dass er sich problemlos in eine andere Stadt begeben konnte und dort ein Asylantrag
aufgenommen wurde. Weitere Schwierigkeiten bei der Durchführung seines
Asylverfahrens in Italien hat er nicht geschildert.
Der Antragsteller hat ebenfalls nicht die hohen Darlegungsanforderungen in Bezug auf
seine soziale Lage bei einer Rückkehr nach Italien erfüllt. Dass er in Italien in
Verhältnissen leben müsste, die seine Menschenwürde, sein Leben oder seine
körperliche Unversehrtheit gefährden und daher ein Ausnahmefall des Konzepts
normativer Vergewisserung begründen können, ist nicht hinreichend gewiss. Zwar wird in
dem von Bethke und Bender verfassten Bericht von Pro Asyl vom 28. Februar 2011
ausgeführt, laut offiziellem Bericht des SPRAR – dem italienischen staatlichen
Aufnahmesystem – seien in den Jahren 2008 und 2009 lediglich 12 % der Dublin-
Rückkehrer in ein SPRAR-Projekt vermittelt, 88 % seien der Obdachlosigkeit überlassen
worden (S. 23). Sofern mit dieser Aussage gemeint sein sollte, 88 % der Dublin-
Rückkehrer seien ernsthaft von Obdachlosigkeit bedroht, ist dies den als Quellen
angegebenen Berichten des SPRAR nicht zu entnehmen, da sich darin – soweit
ersichtlich – keine Angaben über die Lebensverhältnisse der nicht in das Projekt
aufgenommenen Dublin-Rückkehrer befinden. Daher lassen sich dem Bericht von Pro
Asyl keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob eine signifikante Anzahl der Dublin-
Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht ist oder ob die Rückkehrer, die nicht in das
SPRAR-Projekt aufgenommen wurden, die realistische Möglichkeit haben, durch
kommunale, kirchliche oder karitative Einrichtungen oder auch eigenes Einkommen der
Wohnungslosigkeit zu entgehen. Ebenfalls lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen,
dass die dort dargelegten teilweise katastrophalen Lebensverhältnisse von Flüchtlingen
in Rom auch auf einen überwiegenden Teil der anderen Städte und Regionen Italiens,
insbesondere in Norditalien, zutreffen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob sich
Schutzsuchende, die sich in einer Region aufhalten, in der ein ausreichender sozialer
Mindeststandard nicht gewährleistet ist, nicht in eine andere Region Italiens begeben
können, in der eine ausreichende soziale Versorgung sichergestellt ist. Soweit in dem
Bericht der Schweizer Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht von November
2009 auf „Schätzungen von Flüchtlingsorganisationen“ verwiesen wird, wonach etwa die
Hälfte der allein stehenden männlichen Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen
keine Unterkunft habe, genügt diese allgemeine Auskunft ohne Quellenangabe schon
nicht den dargestellten hohen Darlegungsanforderungen im Rahmen des Konzepts der
normativen Vergewisserung.
Darüber hinaus ist der Bericht von Pro Asyl im vorliegenden Fall unergiebig, da er
maßgeblich die Lebenswirklichkeit von Flüchtlingen aus Eritrea, Äthiopien und Somalia
behandelt (S. 5), der Antragsteller jedoch aus dem Iran stammt. Ferner hat dieser nicht
dargetan, an seine vor der Ausreise aus Italien bestehenden Lebensbedingungen im
Falle einer Rückkehr nicht wieder anknüpfen zu können. Nach seinen Angaben beim
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Falle einer Rückkehr nicht wieder anknüpfen zu können. Nach seinen Angaben beim
Bundesamt lebte er dort für etwa ein Jahr in einem Asylbewerberheim – wobei offen
blieb, ob es sich ein Heim von SPRAR oder einer anderen Einrichtung handelte –, bevor
er sich zur Ausreise nach Norwegen entschloss. Des Weiteren hat er nicht dargelegt, in
Italien über keine ausreichenden Geldmittel oder Verdienstmöglichkeiten zu verfügen,
um sich auf dem Wohnungsmarkt eine Unterkunft, die zumindest sehr einfachen
Ansprüchen genügt, zu verschaffen. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte, dass der
Antragsteller über gewisse Geldmittel oder Verdienstmöglichkeiten verfügt. Er hat
nämlich 1.500 Euro für eine Schleusung von Italien nach Norwegen aufgebracht, weil er
in Italien eine Rückführung nach Griechenland befürchtete. Nur mit ausreichenden
finanziellen Mitteln ist zu erklären, dass sich der Antragsteller nicht in einen an Italien
angrenzenden Mitgliedstaat begab, sondern sich – sogar mittels eines Schleusers –
nach Nordeuropa bringen ließ. Auch als er die Rückführung von Norwegen nach
Griechenland verhindern wollte, reiste er nicht in das angrenzende Schweden, sondern
ließ sich mit finanziell deutlich höherem Aufwand von einem Schlepper nach Deutschland
bringen.
Schließlich bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Erreichbarkeit des
Antragstellers in Italien für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht
sichergestellt ist. Anders als in den Fällen in Bezug auf Griechenland (vgl. etwa BVerfG,
Beschluss vom 8. September 2009, juris) gibt es – wie bereits ausgeführt – für Italien
keine ernst zu nehmenden Quellen, dass ihm in Italien eine Registrierung faktisch
unmöglich wäre und ihm die Obdachlosigkeit drohte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass
Italien den Antragsteller ohne Prüfung über sein Schutzgesuch, die dem europäischen
Flüchtlingsschutz entspricht, in einem Drittstaat abschiebt, so dass er für das
Klageverfahren nicht mehr erreichbar und sein Anspruch auf Durchführung eines
effektiven Asylverfahrens vereitelt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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