Urteil des VG Berlin vom 26.10.2010

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Gericht:
VG Berlin 22.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 K 31.10 V
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
Art 32 Abs 1b EGV 810/2009
Erteilung eines Besuchervisums
Tenor
Der Antrag der Klägerin zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerinnen begehren die Erteilung eines Schengenvisums für die Klägerin zu 1.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die
Klage bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Es kann dahinstehen, ob den Klägerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die
Klage auf Erteilung eines Besuchsvisums fehlt, weil der ursprünglich geplante
Besuchszeitraum (14. Juni bis 12. Juli 2009) längst abgelaufen ist und es für einen in der
Zukunft liegenden neuen Besuchszeitraum an dem erforderlichen vorherigen Antrag bei
der Botschaft fehlt. Denn auch wenn das Begehren der Klägerinnen aus Gründen des
effektiven Rechtsschutzes weiterhin als Verpflichtungsbegehren bzw. unter dem
Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig
wäre, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die Versagung des Besuchsvisums war
rechtmäßig und verletzte die Klägerinnen nicht in ihren Rechten; sie haben keinen
Anspruch auf Erteilung des begehrten Besuchsvisums (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in
entsprechender Anwendung).
Das begehrte Besuchsvisum ist zu versagen, denn es bestehen begründete Zweifel an
der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu 1. sowie an dem Wahrheitsgehalt der von ihr
vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen. Außerdem hat sie nicht
den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts verfügt.
Maßgeblich für die Prüfung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum
Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Rechtsgrundlage für die Erteilung des
streitgegenständlichen Schengen-Visums ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft (– Visakodex, VK –, ABl. EU L 243 S. 1), die in den hier
maßgeblichen Teilen seit dem 5. April 2010 gilt (Art. 58 Abs. 2 VK). Die in § 6 AufenthG
getroffenen Regelungen sind deshalb nicht mehr anwendbar, soweit sie die Erteilung von
Schengen-Visa betreffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 – 2 B
16.09 – bei juris, Rdn. 22).
Des Weiteren ist die Entscheidung über die Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt
im Schengen-Raum von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (vgl. Art. 2
Nr. 2 Buchstabe a VK), das – wie das vorliegend begehrte Visum – für das gesamte
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein soll (sog. „einheitliches Visum“, vgl. Art. 2
Nr. 3 VK), im Visakodex nunmehr als gebundene Entscheidung ausgestaltet. D.h., die
nach Art. 21 bzw. Art. 32 VK zu prüfenden materiellen Erteilungsvoraussetzungen bzw.
Versagungsgründe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg a.a.O. bei juris Rdn 23)
Nach Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 1 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches
Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EG] Nr.
562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
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562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. EU L 105
S. 1, – SGK –, zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung [EG] Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 S. 1) erfüllt. Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c Halbsatz 1 SGK sieht vor, dass
ein Drittstaatsangehöriger u.a. den Zweck des beabsichtigten Aufenthalts belegen
muss. Entsprechend bestimmt Art. 21 Abs. 3 Buchstabe b Halbsatz 1 VK, dass das
Konsulat bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft,
ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck des beabsichtigten Aufenthalts
begründet sind. Und Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii VK schreibt vor, dass das Visum
verweigert wird, wenn der Antragsteller den Zweck des geplanten Aufenthalts nicht
begründet. Um die Überprüfung seiner diesbezüglichen Angaben zu ermöglichen, hat
der Antragsteller bei der Beantragung eines einheitlichen Visums u.a. Unterlagen mit
Angaben zum Zweck der Reise vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a VK), wobei
Anhang II zum Visakodex eine „nicht erschöpfende“ Liste von Belegen enthält, deren
Vorlage das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann (Art. 14 Abs. 3 VK).
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VK ist bei der Prüfung eines Antrages auf ein
einheitliches Visum insbesondere zu beurteilen, ob bei dem Antragsteller das Risiko der
rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu
verlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 VK wird das Visum u.a. verweigert, wenn der Antragsteller
als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung eingestuft wird (Buchstabe a Ziff. vi), oder
begründete Zweifel an der an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten
Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen
oder an der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen
(Buchstabe b).
Ausgehend von den in Art. 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 VK getroffenen Regelungen fehlt es
an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Visumserteilung, wenn nach dem
Ergebnis einer umfassenden Risikobewertung begründete Zweifel an der Absicht des
Antragstellers bestehen, das Visum zum angegebenen Aufenthaltszweck zu nutzen und
fristgemäß den Schengen-Raum zu verlassen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird
durch Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK vorgegeben. Diese Bestimmung spricht zwar
unmittelbar nur die Gefahr einer nicht rechtzeitigen Ausreise an. Hinsichtlich des noch
schwerer wiegenden Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung können jedoch keine
höheren Anforderungen gelten. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen
Gesamtbetrachtung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf
der Grundlage aller verfügbaren Informationen (vgl. Art. 21 Abs. 9 Satz 2 VK) eine
Prognoseentscheidung zur Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder
rechtswidrigen Einwanderung zu treffen, die Schwere der mit einer illegalen Migration
verbundenen Gefahr in den Blick zu nehmen und dabei – soweit einschlägig – der
besondere Schutz zu beachten, den Ehe und Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und Art. 7 der
Grundrechte-Charta (GRCh, ABl. EU 2010 C 83 S. 389) genießen (vgl. OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rdn. 31).
Ausgehend von diesem Maßstab bestehen begründete Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu 1. Aufgrund der erkennbaren äußeren Umstände
spricht vieles dafür, dass sie ein Besuchsvisum zur Begründung eines auf Dauer
angelegten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland missbrauchen würde.
Die Angaben der Klägerinnen zum Aufenthaltszweck sind nicht glaubhaft. Dass es sich
bei der Klägerin zu 2. um die Tochter der Klägerin zu 1. handelt, begegnet erheblichen
Zweifeln. Denn die Identität der Klägerin zu 2. ist nicht geklärt. Diese reiste – soweit
ersichtlich erstmals – im Mai 1998 unter dem Namen M., geb. 10.3.1970, – nach ihren
Angaben mit einem Visum – ein. Sie wurde ausgewiesen; für ihre Ausreise am 22. März
1999 stellte die mongolische Botschaft ihr unter den o.g. Personalien ein
Passersatzpapier Nr. 06867 aus. Im August 1999 reiste sie erneut – mit einem bis 31.
August 1999 befristeten Schengenvisum – ein, nun unter den Personalien C., geb.
6.12.1967. Nach Angaben der Klägerin zu 2. im späteren Asylverfahren benutzte sie
hierbei einen echten Pass mit falschen Personalien, den sie gekauft haben will. Am 18.
Oktober 1999 wurde sie abgeschoben. Am 28. März 2001 reiste sie erneut ein und
stellte am 12. April 2001 unter den Personalien D., geb. 10.3.1970, in Trier einen
Asylantrag, der im Juli 2001 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Sie
heiratete am 3. August 2001 den Staatsangehörigen von Mosambik A.. Am 26.
Dezember 2002 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren, die die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. Am 13. Januar 2005 stellte die Mongolei ihr einen Pass mit
den Personalien D., geb. 10. März 1970 aus, woraufhin sie eine Aufenthaltserlaubnis
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den Personalien D., geb. 10. März 1970 aus, woraufhin sie eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt.
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die im Antragsverfahren
eingereichten Personenstandsdokumente, die ein Mutter-Tochter-Verhältnis belegen
sollen, inhaltlich richtig sind. Denn augenscheinlich ist die Klägerin zu 2. erfahren darin,
echte, aber inhaltlich falsche mongolische Dokumente zu beschaffen und hat davon
wiederholt Gebrauch gemacht, wenn es ihren Interessen diente. Verstärkt werden die
Zweifel dadurch, dass die Klägerin zu 1. bereits im Jahr 2006 ein Schengenvisum für
einen Besuch „von Familienangehörigen oder Freunden“ beantragt hatte. Als einladende
Person gab sie seinerzeit „B.“ in Berlin an. In der Spalte „Kinder“ im Antragsformular
trug sie – wie auch in ihrem streitgegenständlichen Antrag – einen 1969 geborenen G.
ein, jedoch keine weiteren Kinder, insbesondere nicht die Klägerin zu 2., die seinerzeit
ebenfalls schon in Berlin lebte. Mit Remonstrationsbescheid vom 12. Januar 2007 lehnte
die Beklagte seinerzeit das Visum mit der Begründung ab, der Reisezweck sei
unglaubhaft, weil nicht glaubhaft dargelegt worden sei, wie die Klägerin zu 1. sich mit der
sie einladenden „Freundin“ in Deutschland verständigen wolle.
Das Visum ist unabhängig von dem oben ausgeführten auch abzulehnen, weil
begründete Zweifel daran bestehen, dass die Verpflichtungserklärung, die die Klägerin
zu 2. zu Gunsten der Klägerin zu 1. im März 2009 abgegeben hat, inhaltlich der Wahrheit
entsprach (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a iii und Buchstabe b VK). Im September 2007
hatte sie die Stundung der Heranziehung zu den Abschiebungskosten in Höhe von rund
1.000 € beantragt. Sie hoffe, in einem Jahr zu Ratenzahlung in der Lage zu sein. Eine
Zahlung der Abschiebungskosten ist in der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin zu
2. bis heute nicht festzustellen. Zufolge ihrer Angaben zu ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen im Rahmen des vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahrens waren im Juli
2010 noch 517 € offen und betragen die monatlichen Raten 25 €. Mit ihrem
Prozesskostenhilfeantrag macht sie geltend, die Gerichts- und Anhaltskosten nicht
zahlen zu können. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sie bei diesen wirtschaftlichen
Verhältnissen im März 2009 glaubhaft machen konnte, die in der
Verpflichtungserklärung übernommenen finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können.
Diese Erklärung belegt das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhalts des Eingeladenen, der bei Vorliegen einer solchen
Kostenübernahmeerklärung keine eigenen Mittel nachweisen muss (Art. 21 Abs. 5 Satz
VK).
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