Urteil des VG Berlin vom 10.03.2010

VG Berlin: botschaft, visum, lebensgemeinschaft, scheinehe, anhörung, einreise, befragung, verlobte, verdacht, aufenthaltserlaubnis

1
2
3
4
Gericht:
VG Berlin 29.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 K 258.10 V
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 1 S 3 AufenthG, § 28
Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 154
Abs 3 VwGO, § 155 Abs 4 VwGO
Visum zum Zwecke der Eheschließung mit deutscher
Staatsangehörigen
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Tunis vom 10. März 2010 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Zwecke
der Eheschließung zu erteilen.
Dem Beigeladenen werden zwei Drittel der Gerichtsgebühren auferlegt.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Beigeladene selbst.
Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1974 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger und begehrt ein Visum
zum Zwecke der Eheschließung mit seiner Verlobten, die deutsche Staatsangehörige ist
und im Kreis Bayreuth lebt. Sie ist 1957 geboren, verwitwet mit einem 29 Jahre ehelichen
alten Sohn sowie drei weiteren Kindern zwischen 26 und 17 Jahren aus einer
nichtehelichen Beziehung.
Der Kläger beantragte erstmals am 7. März 2007 bei der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Tunis ein Visum für die Dauer von drei Monaten zum Zwecke des
Besuches seiner Verlobten. Diese gab eine Verpflichtungserklärung ab und erklärte in
einem Schreiben vom 6. März 2007 an die Botschaft, sie hätten sich im Dezember 2005
kennen gelernt; sie hätte ihn im April, August und Dezember 2006 erneut besucht und
sich beim letzten Besuch verlobt. Der jetzige Besuch diene dazu, vor einer Heirat
festzustellen, ob sich die Beziehung im Alltag bewähre. Die Botschaft lehnte den Antrag
mit der Begründung ab, wegen fehlender Verwurzelung bestünden Zweifel an der
Rückkehrbereitschaft des Klägers. Im Nachgang zu diesem Verfahren forderte der
Beigeladene mit Schreiben vom 14. November 2007 die Botschaft auf, auch weitere
Visumsanträge des Klägers abzulehnen, da nach seinen Erfahrungen tunesische Männer
Ehen mit deutschen Frauen grundsätzlich nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts
schlössen.
Am 13. März 2009 bestand der Kläger am Goethe-Institut in Tunis die Prüfung in
Deutsch, Niveau A1. Am 4. Juni 2009 beantragte er ein Visum zum Zwecke der
Familienzusammenführung; seine Verlobte hatte bei ihrem örtlichen Standesamt am 6.
Mai 2009 die Eheschließung angemeldet. Am 5. August 2009 führten die Botschaft und
der Beigeladene eine parallele Befragung der Verlobten durch. Im Anschluss daran
versagte der Beigeladene am 14. September 2009 seine Zustimmung und listete dazu
diverse Differenzen zwischen den Antworten auf; maßgeblich für die Ablehnung war vor
allem der Altersunterschied zusammen mit dem Umstand, dass der Kläger geäußert
hatte, Kinder zu wollen, was wegen des Alters der Verlobten aber ausgeschlossen sei.
Die Botschaft lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 16. September 2009 mit
der Begründung ab, es sei davon auszugehen, dass die Ehe nur geschlossen werden
solle, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.
Am 25. November 2009 meldete die Verlobte des Klägers erneut bei ihrem örtlichen
Standesamt die Eheschließung an; der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg
befreite den Kläger am 15. Dezember 2009 von der Beibringung eines
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
befreite den Kläger am 15. Dezember 2009 von der Beibringung eines
Ehefähigkeitszeugnisses. Am 21. Januar 2010 beantragte der Kläger erneut das streitige
Visum, was die Botschaft erneut mit Bescheid vom 9. Februar 2010 ablehnte; der
Beigeladene hatte zuvor seine Zustimmung unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom
14. September 2009 versagt. Auf die Remonstration des Klägers lehnte die Botschaft
den Antrag mit Bescheid vom 10. März 2010 im Wesentlichen aus den Gründen der
genannten Stellungnahme ab.
Mit der dagegen am 10. April 2010 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die
aufgezeigten Widersprüche seien nur geringfügig und stellten die Ernsthaftigkeit des
Eheführungswillens nicht in Frage. Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Tunis vom 10. März 2010 zu verpflichten, ihm ein Visum zum Zwecke der
Eheschließung zu erteilen.
Die Beklagte hatte zunächst unter Verweis auf den angegriffenen Bescheid
schriftsätzlich den Antrag angekündigt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin
mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 14. September 2010 ersichtlichen Ergebnis.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Vertreter der Beklagten haben auf
Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bereitschaft bekundet, einen Vergleich
abzuschließen, wonach die Beklagte dem Kläger das beantragte Visum erteilt, wenn der
Kläger die Kosten übernimmt. Der Vergleich konnte nicht geschlossen werden, da die
Beigeladene telefonisch ihre Zustimmung versagt hat. Die Beklagte beantragt
daraufhin,
der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und in dem besagten Telefonat bekundet,
auf Grund der Widersprüche bei der Befragung vom 5. August 2009 halte sie ungeachtet
des Ergebnisses der Beweisaufnahme am Verdacht einer Scheinehe fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Halbhefter) sowie
denjenigen des Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sein.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene nicht vertreten
war, denn er ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger
hat einen Anspruch auf das beantragte Visum.
Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bedarf der Kläger für den
begehrten längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor der Einreise
der Erteilung eines nationalen Visums. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 7
Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht, wonach in begründeten Fällen eine
Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen
Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Die §§ 27 ff. AufenthG, die den Aufenthalt aus
familiären Gründen regeln, setzen das Bestehen einer nach Art. 6 Abs. 1 GG zu
schützenden ehelichen oder familiären Verbindung voraus, woran es vorliegend gerade
fehlt, da eine Ehe erst noch begründet werden soll. Im Hinblick auf die durch Art. 6 GG
ebenfalls geschützte Eheschließungsfreiheit ist jedoch die Absicht, eine Ehe zu
schließen, ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
zu beachtender Aufenthaltszweck. Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass eine
Eheschließung tatsächlich unmittelbar bevorsteht (Hailbronner, AuslR, § 7 AufenthG
Rdnr. 22; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 7 AufenthG Rdnr. 19). Das ist hier der Fall. Zwar
sind sowohl die Anmeldung der Eheschließung als auch die Befreiung von der
Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses wegen Zeitablaufs inzwischen ungültig
geworden, doch zeigt der Zeitabstand zwischen der letzten Anmeldung am 25.
November 2009 und der Befreiung bereits am 15. Dezember 2009, dass diese
Formalien unverzüglich nachgeholt werden können, sobald die Einreise des Klägers
16
17
18
19
Formalien unverzüglich nachgeholt werden können, sobald die Einreise des Klägers
ansteht. An der Bereitschaft der Verlobten, dies zu tun, besteht aus den nachfolgenden
Gründen kein Zweifel.
Da der Kläger nicht nur eine kurzfristige Einreise zum Zwecke der Eheschließung
anstrebt, sondern anschließend auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben möchte, ist
weitere Voraussetzung der Erteilung, dass durch die beabsichtigte Eheschließung die
Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
vorliegen werden. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der
familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie
gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a
Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich
zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den
Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Das ist zur Überzeugung des Gerichts nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.
Für die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden aufenthaltsrechtlichen Folgen ist geklärt,
dass nicht allein die formal-rechtliche familiäre Bindung, also die Tatsache des
Verheiratetseins genügt. Maßgeblich ist vielmehr der Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG,
die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Letztere setzt eine
tatsächliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten voraus (BVerfG, Beschluss vom 12.
Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. –, BVerfGE 76, 1, und Beschluss vom 8. Dezember 2005 –
2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122). Erforderlich für den Ehegattennachzug ist daher
der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
tatsächlich herzustellen und zu führen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.
September 2005 – 7 B 6.05 –, OVGE 26, 164). Die Ehe zwischen einem Deutschen und
einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht,
wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem
Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll,
mithin lediglich eine Zweckehe („Scheinehe“) vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22.
Dezember 2004 – 1 B 111.04 –, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10). Dies gilt auch
dann, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren will
(sog. einseitige Scheinehe; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2005 –
12 N 29.05 –, und Beschluss vom 18. Juli 2008 – 2 N 207.07 –). Dabei trägt der
ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, auch nach
Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom
19. August 2007 (BGBl I S. 1970) im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer
Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß Absatz 1 der Vorschrift
bedeutsame Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen
(BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 7.09 –, DVBl. 2010, 849).
Die Beklagte und die Beigeladene hatten auf Grund des Erfahrungswertes, dass die
Eheschließung mit einer erheblich älteren Frau für Männer aus dem Kulturkreis des
Klägers zumindest ungewöhnlich ist, nachvollziehbaren Anlass, dem Verdacht einer
Scheinehe nachzugehen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass nach Angaben
des Beigeladenen in seinem Schreiben an die Botschaft vom 14. November 2007 in den
dort bekannten Fällen der letzten 15 Jahre keine Ehe eines tunesischen Mannes mit
einer deutschen Frau länger als die zum Erlangen eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts erforderliche Zeit überdauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass eine Anhörung getrennt durchgeführt wurde; dabei auftretende Widersprüche
wiederum sind grundsätzlich geeignet, durchgreifende Zweifel zu begründen (BVerfG,
Beschluss vom 5. Mai 2003 – 2 BvR 2042.02 –, DVBl. 2003, 1260). Derartige
Widersprüche lagen hier zunächst vor.
Dabei ist vorab festzustellen, dass von vornherein nur der Verdacht einer einseitigen
Scheinehe, und zwar seitens des Klägers, im Raum stand. Bereits das Schreiben der
Verlobten vom 6. März 2007 lässt keinen Raum für Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres
Willens, mit dem Kläger in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Davon ging
ersichtlich auch der Beigeladene aus, der in seinem Schreiben vom 14. November 2007
ausdrücklich darlegt, sie sei für entsprechende Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Willens
des Klägers völlig unzugänglich. Dass es dabei geblieben ist, belegen die Ausdauer, mit
der die Verlobte dieses Ziel seitdem weiterverfolgt, sowie ihre Bemühungen, sich über
Lebensgestaltungsmöglichkeiten auch in Tunesien kundig zu machen. Dies wurde durch
ihr Auftreten bei ihrer Zeugenvernehmung noch unterstrichen: Sie äußerte sich
bereitwillig, spontan, ausführlich und detailreich („Wo soll ich anfangen?“). Schließlich
beziehen sich die Widersprüche in den Angaben bei der getrennten Anhörung ganz
überwiegend auf Lebensumstände der Verlobten in Deutschland, die der Kläger
unzutreffend dargestellt hat.
20
21
22
23
24
Der wesentliche und die ursprüngliche Ablehnung auch tragende Widerspruch bestand in
den Angaben der Verlobten zur gemeinsamen Lebensplanung und dabei insbesondere
zur Frage nach einem etwaigen Kinderwunsch des Klägers. Dabei kam es allein darauf an
zu klären, ob der Kläger die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich ungeachtet des
Umstandes führen will, dass seine Verlobte erklärter Maßen keine weiteren Kinder haben
möchte und aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht mehr bekommen könnte. Während
sie bei der getrennten Anhörung angab, die Frage sei zwischen ihnen im negativen Sinne
geklärt, enthält der von der Botschaft ausgefüllte Fragebogen seiner Anhörung zu Frage
88 („Wie sieht Ihre gemeinsame Lebensplanung aus? Wollen Sie Kinder?“) die Angabe:
„er will Kinder, sie nicht, also keine Kinder“, sowie zur Frage 34 („Wäre Kinderlosigkeit für
Sie ein Scheidungsgrund?“) die Angabe: „nein, könnte ja auch an ihm liegen“. In der
Zeugenvernehmung hat die Zeugin dazu erklärt, der Kläger habe sich ihr gegenüber in
dem Sinne geäußert, dass es unabhängig davon, ob es am Mann oder an der Frau liege,
normal sei, keine Kinder zu haben, mit anderen Worten die Ehe nicht dadurch in Frage
gestellt wird, dass – aus welchen Gründen auch immer – Kinder ausblieben. Weiterhin
habe er die Antwort, dass er schon Kinder hätte haben wollen, erst nach mehrmaligem
Nachhaken der Befragerin gegeben und hinzugefügt, wenn es keine Kinder gebe, dann
sei das halt so. Das Gericht ist sich der Schwierigkeit bewusst, aus der Wiedergabe der
Äußerungen des Klägers durch die Zeugin Rückschlüsse auf die wahren Absichten des
Klägers zu ziehen. Aus der Art und Weise jedoch, wie sich die Zeugin – ohne ihr
Unbehagen zu verhehlen – offen und ausführlich zu diesem Thema geäußert hat, ergibt
sich aber zur Überzeugung des Gerichts, dass dieses Thema ebenso offen und
ausführlich zwischen ihr und dem Kläger besprochen, also insbesondere nicht etwa
seitens des Klägers beschwichtigend oder dilatorisch behandelt worden ist. Dies reicht
zur Überzeugung des Gerichtes aus, Zweifel daran auszuräumen, ob der Kläger eine zur
Kinderlosigkeit bestimmte Ehe tatsächlich will, also bereit ist, einen (abstrakten)
Kinderwunsch hintanzustellen. Hinzu kommt, dass die Zeugin geschildert hat, die
Befragung des Klägers zu diesem Thema, insbesondere hinsichtlich des Punktes
potentieller Unfruchtbarkeit, müsse dem Kläger im Rahmen einer Befragung durch zwei
Frauen peinlich gewesen sein. Dies ist – anders als der regelmäßige und regelmäßig
nicht überzeugende Verweis auf allgemeine Nervosität in einer Befragungssituation –
durch die Konkretisierung der Ursache der Sprachhemmung nachvollziehbar.
Dass die Angaben des Klägers zur sonstigen Lebensplanung zurückhaltend waren,
begründet nach Auffassung des Gerichtes keine Zweifel. Dies ist – auch nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme – vor Allem dem Umstand geschuldet, dass die Zeugin
im Gegensatz zu ihm über die Verhältnisse in Deutschland orientiert ist und es daher
zunächst an ihr ist, Zukunftsszenarien zu entwickeln. Dies hat sie auch getan, und es ist
nachvollziehbar, dass auch sie noch keine konkreteren Vorstellungen hat, als dass der
Kläger zunächst besser Deutsch lernen und anschließend für ihn eine Arbeit gefunden
werden soll. Es liegt in der Natur der Sache, dass jetzt noch keine Präzisierung möglich
ist, welcher Art diese Arbeit sein könnte. Dem entsprechend ist es auch nicht
ungewöhnlich, dass der Kläger nicht mehr zu sagen vermochte, als dass sie ihm bei der
Arbeitssuche helfen werde.
Die übrigen Widersprüche fallen danach nicht ins Gewicht. Sie beziehen sich, wie bereits
ausgeführt, überwiegend auf Lebensumstände der Verlobten in Deutschland. So ist es
vor Allem deshalb unbeachtlich, dass der Kläger ihr Freizeitverhalten in Deutschland
unzutreffend beschreibt, weil er aus unmittelbarer Anschauung während ihrer
zahlreichen Aufenthalten in Tunesien ihr davon sicher abweichendes dortiges
Freizeitverhalten kennt. Insbesondere dürfte sie mit dem dortigen Fernsehprogramm
weniger anfangen können als mit dem hiesigen. Das Verwechseln von Jahreszahlen bei
der Datierung von Ereignissen, die auch nur drei oder vier Jahre zurückliegen, ist ein dem
Gericht aus zahlreichen derartigen Befragungen vertrautes Phänomen.
Das danach der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen ist
auf Null reduziert. Abwägungsfähige Gründe, die es der Beklagten erlauben würden,
insoweit in die Lebensplanung des Klägers und seiner Verlobten einzugreifen, als ihnen
vorgeschrieben werden könnte, wo sie zu heiraten haben, sind nicht ersichtlich. Es ist
auch nicht erkennbar, dass nach Eheschließung ein – ohnehin regelmäßig zu Gunsten
des Ausländers auszuübendes – Ermessen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eröffnet
sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 4 VwGO. Nach der in
der Hauptsache in vollem Umfang stattgebenden Entscheidung hat gemäß § 154 Abs. 1
VwGO grundsätzlich die Beklagte die Kosten zu tragen. Dem Beigeladenen können
gemäß § 154 Abs. 3 VwGO im Grundsatz keine Kosten auferlegt werden, da er keinen
Antrag gestellt hat. Davon macht § 155 Abs. 4 VwGO eine Ausnahme, die es erlaubt,
Antrag gestellt hat. Davon macht § 155 Abs. 4 VwGO eine Ausnahme, die es erlaubt,
dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen, die durch sein Verschulden entstanden sind.
Die Schwelle des Verschuldens ist hier dadurch erreicht, dass die Weigerung der
Beigeladenen, sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme auseinanderzusetzen,
offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die durchgeführte Beweiserhebung diente dazu
festzustellen, ob die auf Grund der in der getrennt durchgeführten Anhörung
aufgetretenen Widersprüche entstandenen Zweifel ausgeräumt werden können. Wenn
der Beigeladene – wofür gute Gründe sprechen mögen – auf den unmittelbaren Eindruck
der Beweisaufnahme verzichtet, hat er die Möglichkeit, entweder dem ihm mitgeteilten
übereinstimmenden Eindruck des Gerichts und der Beklagten zu vertrauen oder aber
eine Erklärungsfrist mit der Gelegenheit, das Ergebnis der Beweisaufnahme zumindest
an Hand des Sitzungsprotokolls zu prüfen, zu erbitten. Hier hingegen hat er sich der
Möglichkeit, dass aufgetretene Widersprüche ausgeräumt worden sein könnten, von
vornherein verschlossen. Dies ist ebenso wenig hinnehmbar, wie das Gericht darauf
hätte verzichten können, den Beweis zu erheben, denn es darf grundsätzlich von einer
Beweisaufnahme nicht deshalb absehen, weil es vom Gegenteil der unter Beweis
gestellten Tatsache überzeugt ist oder den Sachverhalt bereits für geklärt hält. Auch die
bloße Unwahrscheinlichkeit einer behaupteten Tatsache rechtfertigt es nicht, eine
Beweisaufnahme zu unterlassen. So aber verhält sich der Beigeladene, indem er ein
Beweisergebnis, das er nicht beurteilen kann, für unbeachtlich ansieht. Ein Fall, dass von
der Beweiserhebung – und entsprechend hier davon, das Beweisergebnis zur Kenntnis
zu nehmen – ausnahmsweise abgesehen werden kann, weil auf Grund eines bereits
erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit einer solchen
Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die weitere
Beweiserhebung – ihr Erfolg unterstellt – nicht mehr erschüttert werden kann (dazu
BVerwG, Beschluss vom 30. April 2008 – 4 B 27.08 –, juris Rdnr. 12 m.w.N.), liegt nicht
vor, denn die aufgetretenen Widersprüche sind den Verlobten nicht vorgehalten worden.
Durch diese rechtsmissbräuchliche Verhinderung des Vergleichs hat der Beigeladene die
Reduzierung der Gerichtsgebühren nach Nr. 5111 Nr. 3 KV-GKG verhindert. Weitere
Kosten – insbesondere die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Kosten der
Beweisaufnahme – sind dagegen nicht durch das Verschulden der Beigeladenen erst
entstanden, sondern ohnehin angefallen; sie wären lediglich im Falle des Vergleichs nicht
der Beklagten zur Last gefallen und könnten deshalb nur im Rahmen einer
Billigkeitsentscheidung dem Beigeladenen auferlegt werden, wofür §§ 154 Abs. 3, 155
Abs. 4 VwGO keinen Raum bieten. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum