Urteil des VG Berlin vom 12.01.2011

VG Berlin: werbung, ärztliche behandlung, zahnarztpraxis, berufsausübung, form, werbeverbot, einspruch, apotheker, kollegialität, bevölkerung

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Gericht:
VG Berlin
Berufsgericht für
Heilberufe
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
90 K 5.10 T
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 4 ÄBerufsO BE, § 19 Abs
1 ÄBerufsO BE, Art 12 GG
Einspruch eines Zahnarztes gegen Rügebescheid der
Zahnärztekammer wegen sogenannter "Blickfangwerbung"
Tenor
Der Beschuldigte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der im Jahr 1971 in Berlin geborene Beschuldigte ist seit dem Jahr 2000 als Zahnarzt
approbiert. Seit dem Jahr 2003 betreibt er als niedergelassener Zahnarzt eine Praxis in
A. in Berlin. Im Jahr 2005 schloss er seine Promotion ab. Er betreibt seit Ende 2008 eine
weitere Zahnarztpraxis am B. in Berlin – einem Verkehrsknotenpunkt im Süden des B..
Oberhalb der Fensterfront dieser ebenerdigen Praxisräume befindet sich der Schriftzug
in etwa diesem Schriftbild und in Großbuchstaben vor hellem Hintergrund, der in einer
Länge von etwa 10 Metern und Höhe von etwa 1 Meter angebracht ist. Die Buchstaben
der Worte „AM B_____“ haben etwa die Hälfte der Größe der Buchstaben des Worts
„ZAHNARZTPRAXIS“ und die ersten Buchstaben der Hauptworte sind jeweils etwas
größer als die folgenden Buchstaben. Rechts und links von der Praxis-Front befinden sich
über der Fensterfront weiterer Geschäfte – unmittelbar benachbart eines Videogeschäfts
bzw. eines Restaurants – Werbe-Schriftzüge dieser Gewerbebetriebe in entsprechender
Größe. Auf die Beschwerde zweier Zahnärzte aus der näheren Umgebung über diese
Praxiswerbung hörte die Zahnärztekammer den Beschuldigten an. Mit Bescheid vom 24.
März 2010 erließ die Zahnärztekammer entsprechend dem hierzu gefassten
Vorstandsbeschluss gegenüber dem Beschuldigten einen Rügebescheid und machte
ihm darin zur Auflage, 1.000,- Euro zu zahlen. Zur Begründung führte die
Zahnärztekammer aus: Das Werbeplakat über der Praxisfront ziele darauf, die
Aufmerksamkeit auch an der Praxis weit entfernt vorbeigehender Passanten bzw.
vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer in anpreisender und typisch kommerzieller Weise zu
erheischen (sogenannte „Blickfangwerbung“). Diese Werbemaßnahme nähere sich den
Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere des Dienstleistungs- und
Einzelhandelsgewerbes – an und leiste so dem Eindruck der Kommerzialisierung des
Arztberufs und damit Zweifeln an der beruflichen Integrität des Arztes Vorschub.
Außerdem vermittele die Bezeichnung „Zahnarztpraxis am B_____“ den Eindruck, als
handele es sich vorliegend um die einzige oder auch aufgrund der Größe des Banners
zumindest um eine besonders hervorgehobene Zahnarztpraxis an diesem B_____. Der
Beschuldigte habe dadurch gegen seine Pflicht zur Kollegialität (§ 1 Abs. 4 BO) verstoßen
und sich berufswidriger, weil anpreisender Werbung (§ 19 Abs. 1 BO) schuldig gemacht.
Seinen hiergegen erhobenen Einspruch begründete der Beschuldigte damit, es handele
sich nicht um anpreisende Werbung. Der Schriftzug enthalte lediglich eine Ortsangabe.
Aus der Größe der Werbung allein lasse sich eine übertriebene oder reklamehafte
Wirkung nicht ableiten.
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Dem Einspruch des Beschuldigten half die Zahnärztekammer mit Einspruchsbescheid
vom 2. Juni 2010 nicht ab.
Auf den am 24. Juni 2010 eingegangenen Antrag des Beschuldigten hat das
Berufsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 das berufsgerichtliche Verfahren
wegen des in dem Rügebescheid zur Last gelegten Verhaltens eröffnet.
Die Zahnärztekammer macht geltend: Würde „Blickfangwerbung“ wie im vorliegenden
Fall zukünftig für Berliner Zahnarztpraxen für zulässig erklärt werden, gäbe es kaum
mehr einen Unterschied zu den in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbemethoden.
Dem Rechtsverkehr werde ein Alleinstellungsmerkmal suggeriert, das die Praxis nicht
habe. Das sei irreführend. Die gewählte „Blickfangwerbung“ sei nach den örtlichen
Gegebenheiten auch nicht für eine bessere Auffindbarkeit der Praxis durch Patienten
notwendig. Mit der Werbepraxis von Apotheken sei die Werbung von Ärzten nicht
vergleichbar. Es sei nicht auf die ortsübliche Werbung abzustellen, sondern die übliche
Werbung von Zahnärzten.
Die Zahnärztekammer beantragt,
eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € zu verhängen.
Der Beschuldigte beantragt,
ihn freizusprechen.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Rügeverfahren.
Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge der Zahnärztekammer beigezogen. Diese
sind, soweit erheblich, Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigte war von dem ihm vorgeworfenen Berufsvergehen freizusprechen. Er
hat durch die beanstandete Werbung seine Berufspflichten nicht verletzt.
Ein Zahnarzt ist, soweit nicht gesetzliche Werbeverbote bestehen, berechtigt,
angemessen zu werben. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der
Berufsausübung. Zu dieser gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch
jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. Sie
schließt die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen ein, soweit sie auf die
Förderung des beruflichen Erfolges gerichtet ist. Staatliche Maßnahmen, die
geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1992 – 1
BvR 1531/90 – BVerfGE 85, 248 <256> m.w.N.). Eine solche Regelung enthält § 19 Abs.
1 Satz 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin in der Fassung vom 30. Januar
1997 (ABl. S. 3078), zuletzt geändert am 26. April 2007 (ABl. 2008 S. 864) – BO –,
wonach Zahnärzten berufswidrige Werbung untersagt ist. Berufswidrig ist nach § 19 Abs.
1 Satz 3 BO insbesondere eine anpreisende Werbung. Durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 19 Abs. 1 BO bestehen nicht.
Weitere inhaltliche Vorgaben des Gesetzgebers sind nicht erforderlich, denn gerade die
herkömmlichen Beschränkungen der Werbefreiheit sind für eine eigenverantwortliche
Ordnung durch die Berufsverbände geeignet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss
vom 22. Mai 1996 –1 BvR 744/88 u.a. –, BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, 3067 und bei juris
Rdn. 85; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2010 – OVG 90
H 3.07 –).
Der Werbefreiheit der Ärzte (einschließlich der Zahnärzte) werden nur durch
Gemeinwohlbelange Grenzen gesetzt. Das Werbeverbot für Ärzte in § 19 Abs. 1 Satz 3
BO soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf
erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt
oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an
ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren.
Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten
Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die einträte, wenn der Arzt jegliche
Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind.
Werberechtliche Beschränkungen in ärztlichen Berufsordnungen sind somit nur mit der
Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die
berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene
Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen
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Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben. Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf
beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter
unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel führen, seine Tätigkeit z.B. durch ein
Praxisschild nach außen kundtun und auch durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese
nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken. Das Werbeverbot als
Ausnahme erfordert zudem die Feststellung, dass die durch ein Werbeverbot
geschützten Gemeinwohlbelange im Einzelfall tatsächlich gefährdet sind (vgl. nur
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 1 BvR 1644/01 –
Tierarztwerbung –, NJW 2002, 3091; Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 1003/02 –
Zahnarztwerbung im Internet und in den Gelben Seiten –, NJW 2003, 3470; Beschluss
vom 29. April 2004 – 1 BvR 649/04 – Zahnarztwerbung in Tageszeitung -, NJW 2004,
2659; Beschluss vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282 m.w.N.; ebenso BGH,
Urteil vom 9. Oktober 2003 – I ZR 167/01 – Internetwerbung eines Zahnarztes -, NJW
2004, 440).
Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung ist auf einen durchschnittlich
informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und nicht auf
die Auffassung des jeweiligen Berufsstands abzustellen (Oberverwaltungsgericht NRW –
Landesberufsgericht für Heilberufe –, Urteil vom 13. März 2004 – 13 A 2950/01.T –
m.w.N.).
Vor dem Hintergrund der gegenüber früheren Vorstellungen durch das
Bundesverfassungsgericht deutlich erweiterten Grenzen der Zulässigkeit werbenden
Verhaltens niedergelassener Ärzte (vgl. aus jüngster Zeit Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 1 BvR 1287/08 – bei juris: Teilnahme eines
Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal) liegt in vorliegendem
Fall keine berufswidrige Werbung vor. Die Außendarstellung von Ärzten ist nicht (mehr)
von allen Elementen der Anpreisung und Reklame freizuhalten. Sachliche Informationen
über die berufliche Betätigung sind unabhängig von der Wahl der Werbemethode
zulässig.
Zwar handelt es sich vorliegend um eine unübliche Größe der Ankündigung einer
Zahnarztpraxis. Auch wirkt die fest installierte Werbung fortdauernd. Das Berufsgericht
vermochte jedoch nicht festzustellen, dass in diesem Einzelfall durch die gewählte Form
der Werbung Gemeinwohlbelange tatsächlich gefährdet werden.
Form und Größe der gewählten Werbung passt sich in die Üblichkeit der örtlichen
Umgebung ein. Dass derartige Werbung in der gewerblichen Wirtschaft verwendet wird,
drückt für sich allein noch keine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung
des Arztberufes aus. Aus der Wahl eines Werbeträgers unmittelbar auf eine Gefährdung
der ärztlichen Gesundheitsversorgung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens
der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Ärzte zu schließen, ist schwerlich
möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen. Denn es ist
nicht ersichtlich, dass bestimmte Werbeträger generell geeignet wären, das Vertrauen
der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Werbenden zu schmälern (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 1996 a.a.O. Rdn. 92 und 93). Die
ortsfeste Werbung enthält sachliche Aussagen über die Lage der Zahnarztpraxis. Ihre
Form gefährdet nicht die ordnungsgemäße Berufsausübung des Zahnarztes und
mindert nicht sein Ansehen in der Öffentlichkeit. Die Größe der Werbung allein erweckt
keinen Irrtum über die zu erwartende Qualität der zahnärztlichen Leistung.
Bei der Frage nach der Üblichkeit einer Werbemethode ist nicht auf die Praxis der
Zahnärzte – oder Ärzteschaft allgemein – abzustellen. Denn Gründe des Gemeinwohls,
die allein eine Einschränkung rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht daraus, welche
Außendarstellung andere Ärzte wählen, sondern aus dem Vergleich mit der Werbepraxis
der gewerblichen Wirtschaft. Werbeschilder der vorliegenden Art wirken weder
marktschreierisch noch übertrieben anpreisend.
Wie die Praxis der Außendarstellung von Apotheken zeigt, hat sowohl die
Namensgebung – z.B. Apotheke am X-Platz – als auch die Größe des Hinweises auf die
Lage der Apotheke nicht zur Beeinträchtigung von Gemeinwohlbelangen geführt. Wenn
auch Apotheker nicht einen in jeder Hinsicht mit Ärzten vergleichbaren Beruf ausüben,
gibt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang wesentliche Gemeinsamkeiten: Auch
bei einem Apotheker soll die Bevölkerung darauf vertrauen dürfen, dass dieser – obwohl
auch Gewerbetreibender – sich nicht von Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern
seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt. In diesem Sinn
sollen die Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenwirken und die
ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der
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ordnungsgemäße Berufsausübung stärken. Insbesondere soll das Vertrauen der
Bevölkerung in die berufliche Integrität der Apotheker erhalten und gefördert werden
(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 1996 bei juris Rdn. 88).
Da die Werbung erlaubt ist, kann sie nicht deshalb unkollegial sein, weil sie ggf.
erfolgreich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 1996 a.a.O. Rdn.
112). Im Übrigen spielt Laufkundschaft, die durch „Blickfangwerbung“ einzufangen wäre,
bei Zahnärzten eine untergeordnete Rolle. Ganz überwiegend bestimmt Empfehlung die
Wahl eines Zahnarztes. Die vorliegende Werbung könnte sogar eher abschreckend
wirken, weil ein Zahnarzt, der zu erkennen gibt, dass er meint, in dieser für Zahnärzte –
bislang – unüblichen Form auf sich aufmerksam machen zu müssen, dadurch kein
besonderes Vertrauen erzeugt.
Das Kollegialitätsgebot (§ 1 Abs. 4 i.V.m. § 10 BO) wird auch deshalb nicht verletzt, weil
die gewählte Werbung sich nicht auf das Arzt-Patientenverhältnis auswirkt. Die
Vorschriften dienen dem allgemeinen Interesse an einer funktionierenden
Gesundheitsfürsorge und sollen im Interesse des Heilwesens ein kollegiales Klima
schaffen. Die Pflicht zu rücksichts- und achtungsvollem Verhalten der Ärzte
untereinander schützt dabei nicht die Kollegialität als solche, sondern nur die Kollegialität
innerhalb der beruflichen Sphäre. Sie soll das für die ärztliche Behandlung notwendige
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten gewährleisten (vgl. Verwaltungsgericht
Berlin, Urteile vom 5. Juni 2002 – VG 90 A 2.98 – und vom 16. April 2003 – 90 A .2.01 –;
Hamburgisches Berufsgericht für Heilberufe, Beschluss vom 23. Mai 1979 - I H.HeilBG
3/77 -). Ein unkollegiales Verhalten ist folglich insoweit standesrechtlich nach § 10 Abs. 1
BO von Bedeutung, als es das Ansehen der betroffenen Kollegen in den Augen der
Patienten zu mindern geeignet ist. Dies ergibt sich auch deutlich aus der
einschränkenden Wortwahl des § 10 Abs. 1 Satz 2 BO, wonach nur solche Äußerungen
standeswidrig sind, die sich auf die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen des
anderen Zahnarztes beziehen. Für das Feld der Werbung kann aus § 1 Abs. 4 BO nichts
anderes gefolgert werden. Beide Vorschriften sind im Zusammenhang zu sehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 24 Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77
Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO; § 3 DiszG i.V.m. § 167 VwGO; §§ 708 Nr. 11, 711, 709
Satz 2 ZPO.
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