Urteil des VG Berlin vom 27.07.2010

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Gericht:
VG Berlin
Disziplinarkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
80 KE 1.10 OL
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 RVG, § 19 RVG, Anl 1
Nr 6203 RVG-VV, § 66 GKG
Zurückweisung eines Kostenfestsetzungsantrags
Leitsatz
Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG lösen keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der
Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus, weil es sich dabei um Zwischenverfahren i.S.v. § 19 RVG
handelt.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 208,25 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines
Kostenfestsetzungsantrags vom 11. Januar 2010.
II.
Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), zu deren
Entscheidung gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter berufen ist, ist zulässig aber
unbegründet.
Zutreffend ist in dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2010 davon
ausgegangen worden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf
Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens um ein Zwischenverfahren i.S.v. §
19 RVG handelt, das keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
RVG auslöst. Die Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6202 abgedeckt.
Anmerkung 2 zu Nr. 6202 meint Verwaltungsverfahren, die in ein abschließendes
gerichtliches Verfahren übergehen (können); das ist das Disziplinarverfahren, das zu
einem Antrag (auf gerichtliche Entscheidung) – jetzt einer Klage gegen eine
Disziplinarverfügung – oder einem förmlichen Verfahren bei dem Disziplinargericht
(früher Anschuldigungsschrift), jetzt Disziplinarklage führen kann. Verfahren der
vorliegenden Art haben auch nach der BRAGO keine gesonderte Gebühr ausgelöst. Das
RVG hat insoweit keine Ausdehnung der Gebührentatbestände gebracht (vgl. §§ 91, 92
Abs. 2 BRAGO). Dem entsprechenden rechtlichen Hinweis im Schreiben des Gerichts
vom 9. März 2010 ist der Erinnerungsführer nicht entgegengetreten.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht
erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG).
Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf §§ 39 f., 52 ff. GKG.
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