Urteil des VG Berlin vom 11.07.2007

VG Berlin: minderung, vertretung, entlastung, verwaltungsverfahren, bad, belastung, begriff, aufrechnung, zivilprozess, link

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Gericht:
VG Berlin 35.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
35 KE 39.07, 20 X
119.05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 56 RVG, § 49 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: keine Minderung des Anspruchs auf
Erstattung der Verfahrensgebühr bei verschiedenen Schuldnern
Tenor
Die dem Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner zu zahlende Vergütung wird unter
Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. April
2006 auf 341,21 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 56
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG), für die wegen grundsätzlicher Bedeutung nach
Übertragung mit Beschluss der Einzelrichterin vom 11. Juli 2007 gem. § 56 Abs. 2 i.V.m.
§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG nunmehr die Kammer berufen ist, hat Erfolg. Die Verfahrensgebühr
nach §§ 2, 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses RVG (Anlage 1 zu § 2
RVG – im Folgenden: VV) ist entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners in voller
Höhe zu erstatten.
1.
Beratungshilfe nach Anmerkung Abs. 2 Satz 1 zu Nr. 2503 VV scheidet aus, weil kein
Antrag nach § 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit
geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz, BerHG) auf Gewährung von Beratungshilfe
gestellt wurde und somit kein Anspruch auf diese Geschäftsgebühr entstehen konnte.
Der Anwendungsvorrang bezieht sich nur auf diesen durch Nr. 2503 VV i.V.m. § 1 BerHG
geregelten Bereich.
2.
Abs. 4 VV. Nach dieser Vorschrift wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine
Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, diese Gebühr zur
Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr
des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Daraus folgt jedoch nicht, dass die aus der
Staatskasse als Prozesskostenhilfe zu leistende Verfahrensgebühr zu kürzen ist, wenn –
wie hier – die Geschäftsgebühr nicht aus der Staatskasse zu erstatten war.
Ausweislich der Akten hat der Erinnerungsführer seinen Mandanten nicht nur im
Klageverfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren vertreten. Dadurch ist zwar eine
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV entstanden, diese ist jedoch nicht auf die
Verfahrensgebühr anzurechnen. Vorliegend hat der Erinnerungsführer sowohl einen
Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr (§§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV) als auch
einen Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr (§§ 2, 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV),
die sich aber nicht gegen denselben Schuldner richten: Der Anspruch auf die Erstattung
der Geschäftsgebühr richtet sich gegen den Mandanten (§ 611 Abs. 1 BGB). Dem
gegenüber besteht gem. § 45 Abs. 1 RVG der Vergütungsanspruch nach Gewährung von
Prozesskostenhilfe auch unmittelbar gegenüber der Staatskasse (Hartmann,
Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 45 RVG Rn. 20; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 45 Rn. 2), die Geltendmachung des
Vergütungsanspruches gegenüber der Partei ist durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
ausgeschlossen (zum Umfang der Forderungssperre Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.
2007, § 122 Rn. 11 ff.). Vorliegend wurde der Vergütungsanspruch gegenüber der
Staatskasse geltend gemacht. Vorschüsse und sonstige Zahlungen hat der
Erinnerungsführer nach seiner Erklärung von der Partei nicht erhalten.
In dieser Konstellation erfolgt nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV grundsätzliche keine
so auch:
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so auch:
Beschlüsse vom 10. Juli 2006 – 4 C 06.1129 –, NJW 2007, 170ff., vom 14. Mai 2007 – 25 C
07.754 –, zitiert nach juris, und vom 9. Oktober 2007 – 3 C 07.1903 –, zitiert nach juris;
OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 – 7 E 410.06 –, NJW 2006, 1991f.; Nds. OVG,
Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 10 OA 73.07 –, zitiert nach juris; VG Sigmaringen,
Beschluss vom 12. Juni 2006 – A 1 K 10321.05 –, zitiert nach juris; VG Frankfurt,
Beschluss vom 13. März 2006 – 2 J 662.06 (1) –, JurBüro 2006, 314f.; VG Freiburg,
Beschluss vom 10. August 2006 – A 3 K 11018/05 –, zitiert nach juris; VG Lüneburg,
Beschluss vom 9. März 2006 – 5 A 42.05 -, JurBüro 2006, 314; VG Köln, Beschluss vom
16. März 2006 – 18 K 6475.04.A –, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschlüsse vom 20. Juli
2005 – 1 W 285.06 –, JurBüro 2006, 202, und vom 17. Juli 2007 – 1 W 256.07 –, JurBüro
2007, 582; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 23 W 45.05 –, JurBüro 2006, 202;
OLG Rostock, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 10 WF 184/07 –, zitiert nach juris; AG
Bad Iburg, Beschluss vom 4. Januar 2008 – 5 F 382/07, 5 F 382/07 UEUK –, zitiert nach
juris; ebenso Enders, JurBüro 2006, 78; Madert, in: Gerold/Schmidt/v.
Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Vorb. 3 VV Rn. 139 i.V.m. Nr. 2300,
2301 Rn. 41 m.w.N. in Fn. 86; so wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Nr.
a.A.:
BayVGH, Beschluss vom 6. März 2006 – 19 C 06.268 –, NJW 2006, 1990f.; BayVGH,
Beschluss vom 3. November 2005 – 10 C 05.1131 –, JurBüro 2006, 77f.; VG Minden,
Beschlüsse vom 10. Januar 2007 – 7 L 679.06 –, zitiert nach juris; vom 2. Februar 2007 –
7 K 2057/06 –, zitiert nach juris; vom 6. September 2007 – 10 K 657/05.A –, zitiert nach
juris; sowie vom 20. November 2007 – 10 L 394.07 –, zitiert nach juris; VG Oldenburg,
Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 11 A 436.06 –, zitiert nach juris; VG Düsseldorf,
Beschluss vom 15. August 2006 – 3 K 4568.05 –, zitiert nach juris; VG Regensburg,
Beschluss vom 20. Dezember 2005 – RO 11 S 04.1945 –, zitiert nach juris; VG Schleswig,
Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 7 A 47.05 –, zitiert nach juris; VG Göttingen,
Beschluss vom 21. März 2005 – 2 A 82.05 –, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 14. November 2007 – 18 W 283/07 –, zitiert nach juris; AG Hohenschönhausen,
Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 14 C 16/06 –, zitiert nach juris).
Dafür sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
a.
Minderung der Verfahrensgebühr. Zwar heißt es in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV, dass die
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolge (und nicht
umgekehrt; dazu BGH, Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86.06 –, NJW 2007, 2049;
BayVGH, Beschluss vom 3. November 2005 – 10 C 05.1131 –, JurBüro 2006, 77 [77]
m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 7 L 679.06 –, zitiert nach juris, Rn.
59; VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 11 A 436.06 –, zitiert nach juris,
Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 K 4568.05 –, zitiert nach juris,
Rn. 21). Es wird jedoch gerade nicht vorgeschrieben, dass eine „Kürzung“ der
Verfahrensgebühr erfolgen solle, sondern es wird der Begriff der „Anrechnung“
verwendet. In Anlehnung an den Begriff der „Aufrechnung“ dürfte der Begriff der
„Anrechnung“ voraussetzen, dass eine Person einer anderen zwei gleichartige
Leistungen schuldet (vgl. § 387 BGB zur „Aufrechnung“ einer gleichartigen Forderung
zwischen zwei Personen, die einander Leistungen schulden). Eine Anrechnung der
Geschäftsgebühr auf die von der Gegenseite zu erstattende Verfahrensgebühr kommt
daher schon vom Wortlaut her nur dann in Betracht, wenn auch die Gegenseite zur
Erstattung der Geschäftsgebühr verpflichtet ist (dazu VG Berlin, Beschluss vom heutigen
Tag – VG 35 KE 48.07 –). Auf diese Fälle ist die Anrechnung beschränkt (VG Freiburg,
Beschluss vom 10. August 2006 – A 3 K 11018/05 –, zitiert nach juris). Vorliegend jedoch
trifft den Erinnerungsgegner gegenüber dem Erinnerungsführer keine Pflicht zur
Erstattung der Geschäftsgebühr.
b.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV mit den Tatbeständen von Nr. 2301 VV und Nr. 3103 VV
bestätigt.
Anders als Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV sieht Nr. 3103 VV für die Fälle der vorherigen
Vertretung im Verwaltungsverfahren vor einem sozialgerichtlichen Verfahren eine in
Bezug auf Nr. 3102 VV verminderte Verfahrensgebühr vor (20-320 Euro statt 40-460
Euro). In diesen Fällen wird also unabhängig von (der Erstattungsfähigkeit) der
Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr gemindert. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV nimmt
jedoch ausdrücklich Bezug auf die Geschäftsgebühr.
Eine ausdrückliche Gebührenminderung sieht auch Nr. 2301 VV in Bezug auf Nr. 2300
VV vor, wenn dem Betreiben des Geschäfts eine vorherige Vertretung im
Verwaltungsverfahren vorausging. Für den Fall der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV – mit der
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Verwaltungsverfahren vorausging. Für den Fall der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV – mit der
gleichen Interessenlage –, dass der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
eine Vertretung im Verwaltungsverfahren vorausging, sieht das Gesetz aber gerade
keine solche Minderung der Verfahrensgebühr vor (VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.
Juni 2006 – A 1 10321.05 –, zitiert nach juris, Rn. 12).
c.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV, dass keine Minderung der von der Staatskasse zu
leistenden Verfahrensgebühr stattfindet, wenn diese nicht auch die Geschäftsgebühr zu
erbringen hat.
Eine generelle Minderung der von der Staatskasse zu erstattenden Verfahrensgebühr
würde zu einer unbilligen Entlastung der Staatskasse führen, wenn die Partei, der
Prozesskostenhilfe gewährt wurde, im Verwaltungsverfahren bereits von demselben
Anwalt vertreten wurde. Eine solche Entlastung entspricht aber nicht der Intention des
Gesetzgebers. Das mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV bezweckte Ziel war die Vermeidung
einer „doppelten Honorierung“ des Rechtsanwalts und die Förderung der
außergerichtlichen Erledigung (BT-Drs. 15/1971, S. 209), nicht aber die Entlastung der
Staatskasse in Fällen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. Enders, JurBüro 2006,
78; VG Freiburg, Beschluss vom 10. August 2006 – A 3 K 11018/05 –, zitiert nach juris;
BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 4 C 06.1129 –, NJW 2007, 170 [171f.]; OVG NRW,
Beschluss vom 25. April 2006 – 7 E 410.06 –, NJW 2006, 1991 [1992]; VG Sigmaringen,
Beschluss vom 12. Juni 2006 – A 1 K 10321.05 –, zitiert nach juris, Rn. 14; VG Lüneburg,
Beschluss vom 9. März 2006 – 5 A 42.05 -, JurBüro 2006, 314).
Der unbilligen Entlastung der Staatskasse entspräche auf der anderen Seite eine
unbillige Belastung der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wenn sie lediglich
eine geminderte Verfahrensgebühr erhielte (vgl. Enders, JurBüro 2006, 78; KG Berlin,
Beschluss vom 20. Juli 2005 – 1 W 285.06 –, JurBüro 2006, 202; BayVGH, Beschluss vom
10. Juli 2006 – 4 C 06.1129 –, NJW 2007, 170 [171f.]; OVG NRW, Beschluss vom 25. April
2006 – 7 E 410.06 –, NJW 2006, 1991 [1992]; siehe auch AG Bad Iburg, Beschluss vom 4.
Januar 2008 – 5 F 382/07, 5 F 382/07 UEUK –, zitiert nach juris). In den Fällen, in denen
die Geschäftsgebühr nicht im Kostenerstattungsverfahren festgesetzt wird, hat die
Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, – anders als im Zivilprozess – keine
Möglichkeit, die Geschäftsgebühr gesondert zu erhalten. Auf diese Weise würde aber der
Anspruch der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, gemindert.
Der Einwand, dass nicht die Minderung zur unbilligen Entlastung der Staatskasse führe
und zur Belastung der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sondern vielmehr
die ungeminderte Festsetzung zur ungerechtfertigten Belastung der Staatskasse und
zur Entlastung der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, geht fehl. Durch die
ungeminderte Festsetzung der Verfahrensgebühr wird nicht die Geschäftsgebühr durch
die Staatskasse übernommen (vgl. aber BayVGH, Beschluss vom 6. März 2006 – 19 C
06.268 –, NJW 2006, 1990 [1991]), es erfolgt keine „indirekte“ Festsetzung der Kosten
für die Vertretung im behördlichen Verfahren. Auch durch die Regelung in Vorbemerkung
3 Abs. 4 VV wird die Verfahrensgebühr nicht zu einem Teil eine Geschäftsgebühr,
sondern es bleibt bei zwei verschiedenen Gebühren, bei deren Addition jedoch eine
Anrechnung erfolgt, so dass das Ergebnis geringer ausfällt als die Summe aus beiden
Gebühren.
Damit verstößt diese Auslegung auch nicht gegen den Grundsatz des Kostenrechts,
dass die Reichweite der Erstattungspflicht sich nach dem Anspruch des Rechtsanwalts
gegen seinen Mandanten richtet (so aber BayVGH, Beschluss vom 6. März 2006 – 19 C
06.268 –, NJW 2006, 1990; VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 11 A
436.06 –, zitiert nach juris, Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 K
4568.05 –, zitiert nach juris, Rn. 22; VG Minden, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 7 L
679.06 –, zitiert nach juris, Rn. 61). Es fällt gerade auch im Verhältnis des
Rechtsanwaltes zu seinem Mandanten die ungekürzte Verfahrensgebühr an. Allerdings
ist auf die ungekürzte Verfahrensgebühr die entstandene Geschäftsgebühr anteilig
anzurechnen, so dass nicht beide Gebühren in voller Höhe erstattungsfähig sind. Dabei
muss der Rechtsanwalt sich auch anrechnen lassen, dass er die ungekürzte
Verfahrensgebühr aus der Staatskasse erhalten hat.
d.
dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung belastet werden soll, in
welcher Höhe eine Geschäftsgebühr entstanden ist (VG Freiburg, Beschluss vom 10.
August 2006 – A 3 K 11018/05 –, zitiert nach juris; in diese Richtung auch AG Bad Iburg,
Beschluss vom 4. Januar 2008 – 5 F 382/07, 5 F 382/07 UEUK –, zitiert nach juris; diese
Problematik erkennt auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2007 – 18 W
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Problematik erkennt auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. November 2007 – 18 W
283/07 –, zitiert nach juris; AG Hohenschönhausen, Beschluss vom 25. Oktober 2007 –
14 C 16/06 –, zitiert nach juris). Der Einwand, gerade deswegen sehe die
Anrechnungsvorschrift eine pauschalierte Anrechung vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom
6. März 2006 – 19 C 06.268 –, NJW 2006, 1990), geht fehl, da Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV
gerade keine pauschalierte Betrachtung ermöglicht, sondern eine Berechnung erfordern
würde, in welcher Höhe die zur Hälfte anzurechnende Geschäftsgebühr im Rahmen der
Nr. 2300 VV von 0,5 bis 2,5 entstanden ist.
e.
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV vorzunehmen. Der Erinnerung war somit stattzugeben.
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erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG). Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Frage
der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr war gem. § 56 Abs. 2 S.
1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zuzulassen.
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