Urteil des VG Arnsberg vom 18.08.2008

VG Arnsberg: prostitution, grundstück, genehmigung, evangelische kirche, nutzungsänderung, nachhilfeunterricht, prostituierte, verordnung, unterhaltung, kindergarten

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 2180/07
Datum:
18.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2180/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Gemarkung G1. H. hat 862
Einwohner und weist insgesamt eine dörfliche Struktur auf.
2
Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein 1920 erbautes Wohnhaus mit im
Erdgeschoss integriertem Ladenlokal. In dem Ladenlokal wurden in der Vergangenheit
zunächst ein Friseursalon und später ein Blumengeschäft betrieben. Diesen Raum nutzt
die Klägerin eigenen Angaben zufolge - je nach Witterung - für die Erteilung von
Nachhilfeunterricht für Schüler, den sie aber zeitweise auch in ihren im Kellergeschoss
befindlichen Wohnräumen gewährt. Ansonsten dient der Raum Wohnzwecken. Nördlich
des Grundstücks verläuft die C. Straße. Das ca. 20, 5 m² große Ladenlokal befindet sich
in dem zur M.---straße gelegenen Grundstücksbereich und verfügt über einen separaten
Eingang sowie ein zur M.--- straße hin gelegenes Schaufenster; der hinter dem Fenster
gelegene Raum ist derzeit von außen nicht einsehbar.
3
Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der
Flächennutzungsplan der Stadt C1. stellt das Grundstück als gemischte Baufläche (M-
Gebiet) dar. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 311 befindet sich eine Sparkasse.
Gegenüber und westlich der von der C. Straße abzweigenden Straße „M1.---weg „ wird
das sich auf dem Flurstück 150 befindliche Gebäude zur Unterbringung Sanitärbetriebs
genutzt. Ebenfalls nördlich der C. Straße ist weiter östlich vom klägerischen Grundstück
auf dem Flurstücken 344 (C. Straße 2) eine Pension und auf dem Flurstück 347 (Straße
6) ein Gebäude mit Ferienwohnungen gelegen. Nördlich davon befindet sich auf dem
Flurstück 257 (Straße 2) ein F. -Lebensmittelmarkt. Östlich hierzu liegt auf dem Flurstück
297 die sogenannte E. ; ein Heimatmuseum in Form einer Drechslerei, in dem auch
Werkstücke (Buchenschalen) veräußert werden. Das sich daran auf dem Flurstück 183
nördlich anschließende Gebäude wird als Gastwirtschaft mit Biergarten genutzt. In dem
4
südlich des klägerischen Hauses gelegenen Gebäude „E1. 13" wird zeitweise eine
Arztpraxis betrieben. Auf dem in westlicher Richtung folgenden Flurstück 92 (E1. 17) ist
ein KFZ-Reparaturbetrieb untergebracht. Die weiter westlich gelegenen Flurstücke 81,
82 und 83 werden ebenso wie das Flurstück 71 zumindest teilweise landwirtschaftlich
genutzt. Die genannten Grundstücke dienen daneben auch Wohnzwecken. In dem
nordwestlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Schulgebäude ist das
Erdgeschoss an einen Drechslerbetrieb vermietet. Das Gebäude auf dem östlich
gelegenen Flurstück 128 (C. Straße 3) dient als christliche Versammlungsstätte. In
östlicher Richtung befinden sich auf dem Flurstück 111 der Kirchturm und die
evangelische Kirche, auf dem Flurstück 254 das Gemeindehaus und dem sich daran
südöstlich schließenden Flurstück 253 ein Kindergarten. Ansonsten werden die
Gebäude im Ortsteil H. überwiegend zu Wohnzwecken genutzt.
Am 24. Mai 2007 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer
Genehmigung für die Änderung der Nutzung des in ihrem Wohnhaus gelegenen
Ladenraums zum Zwecke der Wohnungsprostitution. Zur Begründung führte sie aus:
Bereits seit mehreren Jahren sei sie als Prostituierte tätig, wobei sie ihre Kunden
außerhalb ihres Hauses treffe. Nunmehr beabsichtige sie, das ursprüngliche Ladenlokal
in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken zu nutzen. Dort werde ausschließlich sie - die
Klägerin - Montags bis Freitags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr tätig sein. Sie
beabsichtige, nur ein bis zwei Terminkunden pro Tag zu bedienen. Störungen der
Öffentlichkeit würden sich nicht ergeben, weil keinerlei bauliche Veränderungen oder
Werbung für die Prostitution vorgenommen würden. Auch würden sich infolge der
vorhandenen Parkplätze auf ihrem Grundstück weder störender Autoverkehr noch
anstößiges Kundenverhalten oder sonstige Unannehmlichkeiten ergeben. Ihre Arbeit
als Prostituierte werde sie sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse ihrer
Kunden sehr diskret und unauffällig ausüben. Kindergärten oder Schulen seien in
Sichtweite nicht vorhanden.
5
Die Beigeladene, der der Beklagte den Antrag zunächst zugeleitet hatte, teilte dem
Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, dass sie das Einvernehmen gemäß § 36
des Baugesetzbuchs (BauGB) zu der Nutzungsänderungsgenehmigung nicht erteile.
Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht zulässig, weil dadurch die
städtebauliche Entwicklung gestört werde. Die Zulassung eines Raumes für Prostitution
an exponierter Stelle eines Ortes mit weniger als 1000 Einwohnern führe zu einer
negativen Veränderung der Wohnqualität und Verschlechterung der Wohnruhe.
6
Mit Bescheid vom 25. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der
Nutzungsänderungsgenehmigung ab und führte zur Begründung aus: Die Umgebung
sei durch eine überwiegend von Wohnnutzung geprägte Gemengelage zu qualifizieren.
Darin füge sich die Nutzung als Wohnungsprostitution nicht ein. Diese führe auch
unabhängig von konkreten Störungen zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe und habe
negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld. Daran habe auch das Inkrafttreten des
neuen Prostitutionsgesetzes nichts geändert. Die Tatsache der eingeschränkten
Betriebszeiten und der Kundenbeschränkung ändere daran ebenso nichts. Zudem habe
die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt; die Versagung des Einvernehmens der
Beigeladenen könne er nicht als rechtswidrig beurteilen.
7
Daraufhin hat die Klägerin am 5. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie ergänzend vorträgt: Sie wolle das Risiko, das mit der Wahrnehmung
auswärtiger Termine verbunden sei, nicht mehr tragen. Immer wieder komme es vor,
8
dass sie an Orte bestellt werde, an denen kein Kunde auf sie warte oder aber Termine
würden kurzfristig wegen irgendwelcher Störungen abgesagt. Sie habe deshalb bereits
eine Reihe von Strafanzeigen wegen Betruges erstattet und auch zivilrechtliche Klagen
gegen Kunden erhoben, die sich nicht absprachegemäß verhalten hätten. Um
bestimmte Kundenwünsche, insbesondere aus dem Bereich der sogenannten „SM-
Sexualpraktiken" erfüllen zu können, benötige sie bestimmte Ausrüstungsgegenstände,
die nur mit erheblichem Umstand zu transportieren seien und die sie daher in ihren
Räumlichkeiten vorzuhalten beabsichtige. Dabei gehe es nicht um irgendwelche
„Folterinstrumente", sondern eher um Kostüme, Sex- Spielzeug und andere Dinge, die
zur Schaffung einer besonderen Stimmung oder Situation gewünscht würden. Es sei
bemerkenswert, dass der Beklagte zunächst sogar beabsichtigt habe, das
Einvernehmen des Beigeladenen zu ersetzen und seine Auffassung nunmehr geändert
habe. Dabei führe der Beklagte weder aus, aus welchen Gründen er jetzt von einer
überwiegenden Wohnnutzung ausgehe, noch, worin die befürchteten Störungen der
Wohnnutzung bestünden. Bauplanungsrechtlich handele es sich um ein Dorfgebiet, was
sich mit der Darstellung im Flächennutzungsplan decke. Soweit der Beklagte
hinsichtlich des Gebietscharakters nunmehr eine andere Auffassung vertrete, scheine
dies ergebnisorientiert zu sein. Es sei nämlich nicht erkennbar, wie der Beigeladene
seine Auffassung begründe, der alte Ortskern habe sich im Laufe der Jahre vollständig
zu einem Wohngebiet entwickelt. Es handele sich vielmehr um ein typisches
Mischgebiet bzw. Dorfgebiet, in dem neben der Wohnnutzung landwirtschaftliche
Betriebe und Gewerbebetriebe vorhanden seien. Irgendwelche „milieubedingten"
Störungen seien nicht zu erwarten, weil ihre Nachbarn von ihrer Tätigkeit nichts
mitbekommen würden. Insbesondere verstoße die beabsichtigte Nutzung nicht gegen
das Gebot der Rücksichtnahme. Von der beabsichtigten Nutzung trete nichts sichtbar
nach außen. Auf das, was sich in den Köpfen anderer Dorfbewohner abspiele, wenn
diese an ihrem Haus vorbeigingen, brauche sie keine Rücksicht zu nehmen. Im
Gegensatz zu einigen ihrer Nachbarn, die Nutzungsänderungen ohne Beteiligung der
Baubehörden einfach durchgeführt hätten, trete sie mit dem streitgegenständlichen
Antrag aus der Grauzone heraus und bemühe sich um eine objektiv begründete
Genehmigung ihres Vorhabens. Die Zulässigkeit ihres Vorhabens ergebe sich auch aus
§ 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO), weil sie einem freien Beruf im Sinne
dieser Vorschrift nachgehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei entscheidend, dass persönliche Dienstleistungen angeboten würden, die
vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen
Fähigkeiten beruhten. Das sei der Fall. Diese Nutzung füge sich auch ohne weiteres in
den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen ein. Sämtliche in der Umgebung
festgestellten Nutzungen (Gastwirtschaft, Geschäft, Heimatmuseum, Pension,
Sparkasse, Elektroinstallateur, Kfz-Werkstatt, Landwirtschaft, Ferienwohnung) führten,
ohne dass man von Störungen sprechen könne, zu weitaus stärkeren
Beeinträchtigungen als die von ihr beabsichtigte Nutzung zu Prostitutionszwecken.
Soweit darauf verwiesen werde, neben gewerblicher Nutzung, die auf jeweils Ein-Mann-
Betriebe beschränkt sei, finde sich auch jeweils eine Wohneinheit, sei der Fall bei ihr
absolut vergleichbar gelagert. Auch werde es ein Nebeneinander von
Nachhilfeunterricht und Sexarbeit nicht geben, da der Nachhilfeunterricht bislang nur in
untergeordneter Rolle zu ihrem Einkommen beigetragen habe. Im Zusammenhang mit
dem Nachhilfeunterricht habe sich nie ein Nachbar darüber beschwert, dass sich Eltern
der auswärtigen Nachhilfeschüler nach ihr - der Klägerin - hätten durchfragen müssen.
Selbst wenn sich später Kunden zu ihr durchfragen oder anderswo parken würden, sei
darauf zu verweisen, dass es sich um ganz normale Männer und nicht etwa um
Kriminelle handele. Insbesondere sei das Vorhaben auch auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht halte
Prostitution nur dort für unzulässig, wo sich in der unmittelbaren Nachbarschaft fast nur
reine Wohnhäuser befänden. Das sei hier nicht der Fall. Der früher in der
Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach von der Prostitution eine
milieubedingte Unruhe ausgehe, sei nicht mehr zu folgen. Im Übrigen bringe die von ihr
beabsichtigte Nutzung auch tatsächlich keinerlei milieubedingte Unruhe mit sich.
Sowohl aus dem Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) als auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ergebe sich ihr
Anspruch auf die beantragte Genehmigung.
Die Klägerin beantragt,
9
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 2007 zu
verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24. Mai 2007 die
Nutzungsänderungsgenehmigung zur Ausübung der Wohnungsprostitution auf dem
Grundstück Gemarkung G1 H. in dem Gebäude C. Straße 9 in C1. zu erteilen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung macht er ergänzend zu seinen Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid geltend: Eine aktuelle Ortsbesichtigung habe nochmals den Eindruck
bestätigt, dass es sich bei der zu beurteilenden Umgebung um eine Gemengelage
handele, bei der die Wohnnutzung eindeutig überwiege. Der eigentliche Kern des
Ortsteils H. sei von einer dörflichen Struktur mit überwiegender Wohnnutzung geprägt.
Wohnungsprostitution stelle jedoch regelmäßig eine störende gewerbliche Nutzung dar,
die in Wohngebieten nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Daran änderten auch die
Besonderheiten der von der Klägerin beabsichtigten Nutzungsausübung nichts.
13
Die Beigeladene beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung führt sie aus: Der von der Klägerin beabsichtigte Raum für die
Ausübung der Prostitution im historischen Ortskern H. füge sich nach der Art der
baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dem Vorhaben
fehle es an dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zum Schutz der
unmittelbaren Nachbarschaft. Die Zulassung eines Raumes für Prostitution an dieser
besonders exponierten Stelle mitten im Dorf werde eine negative Veränderung der
Wohnqualität und eine Verschlechterung der Wohnruhe herbeiführen. Damit rufe das
Vorhaben städtebauliche Spannungen hervor, die es in diesem Bereich bislang nicht
gegeben habe. In H. gebe es eine homogene Dorfgemeinschaft mit einer ganz
besonderen Vereinsdichte. Auch wenn in der näheren Umgebung gewerbliche
Nutzungen zu finden seien, bestehe auf jedem der Grundstücke auch mindestens eine
Wohneinheit. Die gewerblichen Nutzungen seien nicht ausgeprägt - es handele sich um
Ein-Mann-Betriebe -, so dass diese keine städtebaulichen Spannungen erzeugten. Es
liege in der Natur der Sache, dass sich die ausschließlich auswärtigen Kunden zum
Standort durchfragen müssten, fälschlicherweise bei Nachbarn klingelten, dort
Fahrzeuge abstellten und damit zu Störungen beitrügen, die dem Gebot der
Rücksichtnahme nicht gerecht würden. Darüber hinaus spreche die Tatsache für sich,
16
dass im Kellergeschoss des Gebäudes Kindern Nachhilfeunterricht erteilt werde und im
Erdgeschoss darüber ein Raum für Prostitution eingerichtet werden solle.
Die Berichterstatterin hat am 5. Mai 2008 eine Ortsbesichtigung mit anschließender
Erörterung der Streitsache durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die
darüber gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder der Örtlichkeiten verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19
Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung zulässige Verpflichtungsklage
bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.
September 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn
der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für
die Änderung der Nutzung eines Raumes (ehemaliges Ladenlokal) in dem Gebäude auf
dem Grundstück Gemarkung G1 H. zum Zwecke der Ausübung der
Wohnungsprostitution nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20
Als Grundlage für das Begehren der Klägerin kommt im vorliegenden Fall allein § 75 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Betracht. Danach ist die
Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich- rechtliche Vorschriften
nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
21
Zunächst handelt es sich bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung des
ehemaligen Ladenlokals in ihrem Haus zu Prostitutionszwecken um eine
genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW
bedarf auch die bloße Änderung einer baulichen Nutzung, mit der keine baulichen
Veränderungen einhergehen, der bauaufsichtlichen Genehmigung (Baugenehmigung),
soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist.
Genehmigungsbedürftig ist eine Nutzungsänderung stets dann, wenn sich die neue
Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit
des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann; in
planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung dann anzunehmen, wenn die
rechtliche Qualität der bisherigen Nutzung so verändert wird, dass sich die
Genehmigungsfrage neu stellt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Änderung die in
§ 1 Abs. 5 BauGB genannten Belange berühren kann
22
Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
Beschluss vom 13. November 1995 - 11 B 2161/95 - , Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) Band 45 Seite 128 =
Baurechtssammlung (BRS) 57 Nr. 184, ständige Rechtsprechung des OVG.
23
Danach ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des ehemaligen Ladenlokals zur
Ausübung der Wohnungsprostitution genehmigungsbedürftig. Denn sie kann sich -
jedenfalls - auf die städtebauliche Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 BauGB anders
auswirken als die frühere Nutzung im Rahmen eines Handwerksbetriebes und als
Einzelhandel.
24
Eine Nutzungsänderungsgenehmigung kann der Klägerin nicht erteilt werden. Die
beabsichtigte Nutzung widerspricht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die § 75
BauO NRW meint. Ihr Vorhaben "Wohnungsprostitution" ist nach den maßgeblichen
Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht zulässig.
25
Bei der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung handelt es sich um sogenannte
Wohnungsprostitution. In Abgrenzung zu bordellartigen Betrieben ist der
Wohnungsprostitution zu Eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude
auch wohnen.
26
Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -; Verwaltungs- gerichtshof
Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 24. Juli 2002 - 5 S 149/01 -, in:
Gewerbearchiv (GewArch) 2003, 496 ff.
27
Das ist hier der Fall, weil die Klägerin das Gebäude C. Straße 9 bereits vor etlichen
Jahren erworben hat, dieses selbst bewohnt und sie auch in Zukunft dort zu wohnen
beabsichtigt. Darüber hinaus setzt die rechtliche Einordnung als Wohnungsprostitution
voraus, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung
tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt.
28
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 7 E 623/07 -, VGH BW, Urteil vom 24.
Juli 2002, a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19.
Mai 1999 - 26 ZB 99.770 -, in: Bayerische Verwal- tungsblätter (BayVBl.) 2000, 280.
29
Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Zwar ist das ehemalige Ladenlokal, in dem die
Prostitution stattfinden soll, mit einem großen, zum Gehweg entlang der C. Straße hin
gelegenen „Schaufenster" ausgestattet. Dieses soll jedoch, wie die Klägerin glaubhaft
versichert hat, ebenso wenig einen Hinweis auf die Prostitutionsnutzung erhalten wie
das Gebäude im Übrigen.
30
Bei der beabsichtigten Wohnungsprostitution handelt es sich auch nicht etwa um
Wohnen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO), sondern um gewerbliche Nutzung.
31
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -;
in: BRS 59, Nr. 62; Beschluss vom 28. Juni 1995 - 4 B 137.95 -, in: BRS 57, Nr. 69; OVG
NRW, Beschluss vom 19. Juni 2007 E 623/07; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, a.a.O.
32
Diese ist allerdings vorliegend nach den maßgebenden Vorschriften des
Bauplanungsrechts nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die -
wie hier - die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Maßgebend ist vorliegend, da das Grundstück der
Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb verdichteter
vorhandener Bebauung liegt, die Vorschrift des § 34 BauGB. Innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift
zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren
Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund § 9 a erlassenen Verordnung
bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein
danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die
33
nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen
ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Die Beurteilung
eines Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den
Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung setzt allerdings voraus, dass die
Eigenart der näheren Umgebung e i n e m der in der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Baugebiete - und zwar eindeutig - entspricht; § 34 Abs. 2 BauGB lässt
keinen Raum für einen Zulässigkeitsrahmen, der mehrere Baugebietstypen alternativ
umfasst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991, 4 B 1.91 -, BRS 52 Nr. 64.
34
Im vorliegenden Fall entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der
Baunutzungsverordnung als der auf der Grundlage des § 9 a BauGB erlassenen
Verordnung bezeichneten Baugebiete. Zwar weist die nähere Umgebung des
Gebäudes der Klägerin nach dem Eindruck, den das Gericht aufgrund der übersandten
Pläne sowie der Lichtbilder gewonnen hat, die die Berichterstatterin anlässlich des in H.
durchgeführten Erörterungstermins angefertigt hat, Elemente eines Dorfgebiets im Sinne
des § 5 BauNVO auf. Nach Absatz 1 der Vorschrift dienen Dorfgebiete der
Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem
Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben
sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
Zulässig sind nach Absatz 2 der Vorschrift Wirtschaftstellen land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude
(Nr. 1), Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten
und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen (Nr. 2), sonstige Wohngebäude (Nr. 3),
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse (Nr. 4), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 5), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 6),
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 7), Gartenbaubetriebe (Nr. 8) und
Tankstellen (Nr. 9). In H. finden sich auf den Flurstücken 71, 81 und 82 zwar - zumindest
im Nebenerwerb betriebene - landwirtschaftliche Nutzungen. Neben den
landwirtschaftlichen Nutzungen befinden sich darüber hinaus in der näheren Umgebung
des Grundstücks der Klägerin auf den Flurstücken 344 und 347 Gebäude, in denen
Pensionen betrieben bzw. Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten werden und
bei denen es sich somit um Betriebe des Berherbergungsgewerbes handelt, die nach §
5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO im Dorfgebiet zulässig sind. Nach dieser Vorschrift zulässig ist
ebenso die auf dem Flurstück 183 ansässige Gastwirtschaft mit Biergarten. Der auf dem
Grundstück „Straße 2" gelegene Lebensmittelmarkt (F. ) stellt eine nach Nummer 5 der
Vorschrift zulässige Nutzung dar. Der nördlich gegenüber des Grundstücks der Klägerin
auf dem Flurstück 150 ausgeübte Sanitärbetrieb ist ebenso wie die südlich davon auf
dem Flurstück 92 anzutreffend Kfz-Reparaturwerkstatt als sonstiger Gewerbebetrieb im
Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zu qualifizieren. Bei dem christlichen
Versammlungsraum, der Kirche, dem Gemeindehaus, dem Kindergarten und der
sogenannten E. handelt es sich um Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale
Zwecke, die nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig sind. Gleichwohl sind diese
durchaus zahlreich vorhandenen Elemente eines Dorfgebietes nicht ausreichend, um
die nähere Umgebung insgesamt als Dorfgebiet qualifizieren zu können. Denn diese
weist - im Vergleich zu zweifellos vorhandenen dorfgebietstypischen Nutzungen - einen
überdurchschnittlichen Anteil an Wohnnutzung auf. Zwar wird ein Dorfgebiet auch als
ein "ländliches Mischgebiet" bezeichnet, dessen Charakter grundsätzlich nicht von
35
einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten
(landwirtschaftliche Betriebsgebäude einerseits, Wohnbebauung andererseits) abhängt,
so dass eine - sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende - Zunahme der
Wohnbebauung in einem Dorfgebiet für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen -
Änderung des Gebietscharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung bzw. des § 34
Abs. 2 BauGB führt, sofern noch hinreichend viele landwirtschaftliche Betriebe
vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein dörfliches Gepräge geben,
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 66.
36
Im vorliegenden Fall verhalten sich die Dinge jedoch vollkommen anders. Die
landwirtschaftliche Nutzung beschränkt sich auf einige wenige Grundstücke. Im Übrigen
dienen bis auf die zuvor dargestellten Nutzungen nahezu alle anderen Gebäude in der
Umgebung des klägerischen Grundstücks ausschließlich der Wohnnutzung, wegen der
vorhandenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzungen entspricht das Gebiet
aber nicht den Kriterien, die die Baunutzungsverordnung in § 3 BauNVO an reine oder
in § 4 BauNVO an allgemeine Wohngebiete stellt. Die Umgebung des
streitgegenständlichen Grundstücks stellt sich als sog. Gemengelage dar, in der neben
landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung die Wohnnutzung deutlich überwiegt.
Damit richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zur Genehmigung
beantragten Nutzungsänderung allein nach § 34 Abs. 1 BauGB.
37
Die nach dieser Vorschrift vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale sind indes hier nicht
erfüllt, weil sich die beabsichtigte Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich
das erkennende Gericht anschließt, hat die Prüfung, ob sich ein Vorhaben im Sinne des
§ 34 Abs. 1 BauGB einfügt, in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst ist zu prüfen, ob sich
das Vorhaben innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens
hält. Ist diese Frage zu bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich
nicht im zweiten Prüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene
Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen
lässt. Ist die erste Frage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall
nicht ein, sofern es nicht ausnahmsweise weder selbst noch infolge einer nicht
auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche
Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen,
38
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 4 B 8.97 -, in: BRS 59, Nr. 62 = Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht Recht- sprechungsreport (NVwZ RR) 1998, 540 f.; Urteil
vom 15. De- zember 1994 - 4 C 13.93 -, in: NVwZ 1995, 698 ff=BRS 56 Nr. 61Urteil vom
26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, in: Amtliche Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 55, 369 (385f.).
39
Die Nutzung des Grundstücks zur Wohnungsprostitution fügt sich ihrer Art nach nicht in
die Eigenart der Nutzung der näheren Umgebung ein. Zunächst kann die Ausübung der
Prostitution nicht - wie die Klägerin meint - als eine der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne
des § 13 BauNVO gleichgestellte Beschäftigung von Gewerbetreibenden, die ihren
Beruf in ähnlicher Art ausüben, qualifiziert werden. Nach dieser Vorschrift sind für die
Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in
ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den
Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig. Als „ähnlich" in diesem
Sinne können regelmäßig nur solche gewerblichen Nutzungen bzw. Dienstleistungen
40
angesehen werden, die - ebenso wie bei den freien Berufen - auf bestimmten, durch
eine entsprechende (akademische oder fachbezogene) Ausbildung erworbenen
individuellen geistigen Fähigkeiten oder auf besonderen künstlerischen oder
schöpferischen Begabungen beruhen.
Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 B 14/05 -,
zitiert nach Juris.
41
Diese Kriterien sind indes bei der Prostitution nicht erfüllt, auch wenn die Prostituierte
bei der Ausübung ihres Berufs „frei", d.h. nicht von Dritten abhängig ist. Zunächst steht
bei ihrer Ausübung nach wie vor die Vermarktung des Körpers und nicht etwa eine
bestimmte, durch die Prostituierte erworbene akademische oder fachbezogene
Ausbildung im Vordergrund. Auch wenn sie im Einzelfall tatsächlich über eine solche
verfügen sollte, so sind darauf beruhende geistige Fähigkeiten doch keine
Voraussetzung für die Ausübung der Prostitution selbst. In gleicher Weise verhält es
sich mit besonderen künstlerischen oder schöpferischen Begabungen, die die
Ausübung der Prostitution möglicherweise für den Kunden attraktiver gestalten, aber
eben nicht voraussetzen. Auf die Frage, ob in der näheren Umgebung eine Nutzung im
Sinne von § 13 BauNVO zulässig wäre, obwohl die Baunutzungsverordnung - mangels
eindeutiger Gebietszuordnung - gar nicht anwendbar ist und der hier festgestellte
"Rahmen", in den sich eine Nutzung einfügen muss im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB,
bislang keine vergleichbare freiberufliche Nutzung aufweist, kommt es danach nicht an.
42
Auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Vorhaben der Klägerin nicht
genehmigt werden. Nach welchen Kriterien der Rahmen zu bestimmen ist, innerhalb
dessen sich ein Vorhaben bewegen muss, um planungsrechtlich zulässig zu sein, hat
das Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt. Danach ist bei der Frage, ob sich
ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der
Umgebungsbebauung hält, auf typisierte Nutzungsarten abzustellen, wobei an die
Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden
kann; denn die Baunutzungsverordnung stellt - grundsätzlich - eine sachverständige
Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die "Art der baulichen Nutzung" ist
mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der
Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert
werden,
43
vgl. BVerwG, Urteil vom15. Dezember 1994, 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61, mit zahlreichen
Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht.
44
In Anwendung dieser Überlegungen hält sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb
des Rahmens seiner näheren Umgebung, wobei es unerheblich ist, welcher Teil H1. zur
näheren Umgebung gehört bzw. ob als Umgebung möglicherweise der gesamte Ort in
den Blick zu nehmen ist. Insoweit kann es dahinstehen, ob es sich bei der Nutzung
„Wohnungsprostitution" um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Vorschriften der
Baunutzungsverordnung oder um eine „sonstigen Gewerbebetrieb" handelt. Der Begriff
der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der
Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank-
und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche
Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die
kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des
Betreibers im Vordergrund steht.
45
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 - 7 A 1620/05 -, in: BRS 70, Nr. 70; BVerwG,
Beschluss vom 9. Oktober 1990 4 B 120.90 -, in: BRS 50 Nr. 60.
46
Die Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach
der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit
anderen Nutzungen in Konflikt treten kann, denn nur in Mischgebieten (dort
eingeschränkt) bzw. Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die
Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine
typisierende Betrachtungsweise geboten. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob
die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor
für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich
erreichbar ist. Allerdings sind diese Abgrenzungsmerkmale nicht abschließend.
Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil
er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann.
47
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2006 a.a.O.
48
Davon ausgehend spricht hier für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, dass die
Klägerin ihre sexuellen Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken, das heißt gegen
Bezahlung zur Unterhaltung ihrer Kunden zur Verfügung stellt. Allerdings ist die von ihr
beabsichtigte Ausübung des Prostitutionsgewerbes wohl nicht zur gleichzeitigen
kommerziellen Unterhaltung für ein größeres allgemeines Publikum beabsichtigt. Dabei
spricht der letztgenannte Umstand nach Auffassung des Gerichts aber nicht zwingend
gegen die Qualifizierung der Wohnungsprostitution als Vergnügungsstätte. Geht man
also von einer Vergnügungsstätte aus, fügt sich das Vorhaben seiner Art nach nicht in
die nähere Umgebung ein, weil sich in H. in der Umgebung des klägerischen
Grundstücks noch keine Vergnügungsstätte oder ein dieser Nutzung vergleichbarer
Gewerbebetrieb befindet.
49
Für den Fall, dass der Tatbestand einer Vergnügungsstätte verneint wird, ist indes
festzustellen, dass es sich bei der Wohnungsprostitution jedenfalls um einen
Gewerbebetrieb „sui generis" (eigener Art) handelt, der bauplanungsrechtlich zu den
"sonstigen Gewerbebetrieben" zu rechnen ist, die in der Baunutzungsverordnung
erwähnt werden (vgl. etwa §§ 5 Abs. 2 Nr. 6, 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). Ein "sonstiger
Gewerbebetrieb" ist in H. und namentlich in der näheren Umgebung des Grundstücks
der Klägerin gar nicht anzutreffen. Bei den dort vorgefundenen Nutzungsarten
(Landwirtschaft, Beherbergungsbetrieb, Handwerksbetrieb, Gaststätte,
Einzelhandelsgeschäft, Kindergarten, Kirche, Heimatmuseum) handelt es sich, wie
bereits zuvor ausgeführt, allesamt um solche, die bereits in der Baunutzungsverordnung
ausdrücklich genannt und im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
geregelt sind. Auch im Übrigen ist die von der Klägerin beabsichtigte bauliche Nutzung
nicht vergleichbar mit den in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen
Nutzungen. Bei diesen handelt es sich jedenfalls um solche, die von jedermann
aufgesucht werden können, ohne dass schon hierdurch gegen gesetzliche Vorschriften
verstoßen würde. Selbst die Gaststätte kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
und 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) von Kindern und Jugendlichen besucht
werden. Das ist bei der gewerblichen Nutzung der Wohnungsprostitution indes nicht der
Fall. Insoweit verbietet wohl § 4 Abs. 3 JuSchG das Aufsuchen eines solchen
Gewerbebetriebes durch Kinder und Jugendliche. Danach darf nämlich der Aufenthalt in
Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden und in vergleichbaren
50
Vergnügungsbetrieben Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden. Bei der - wenn
auch einzig durch die Klägerin beabsichtigten - Ausübung der Prostitution auf ihrem
Grundstück handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der - ungeachtet der Frage, ob es
sich um eine Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung handelt -
jedenfalls der Vergnügung im Sinne des Jugendschutzgesetzes zu dienen bestimmt ist.
Eine dieser Nutzung vergleichbare Art der Nutzung, die insbesondere auch nur dem
erwachsenen Kundenkreis zugänglich ist, findet sich in der näheren Umgebung indes
nicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Nutzung „Wohnungsprostitution" ihrer Art nach
grundsätzlich nicht in die vorhandenen Nutzungsarten einfügt.
Bei der Frage, ob sich das Vorhaben der Klägerin seiner Art nach gleichwohl in die
nähere Umgebung einfügt, ist daher nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts darauf abzustellen, ob das Vorhaben weder selbst noch
infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich
beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Die
Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt zwar nicht
unbedingt, wohl aber im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Denn eine
Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens zieht in der
Regel die Gefahr nach sich, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in
Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Allerdings kann die Frage, ob eine
solche Entwicklung zu befürchten ist, nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart
der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen
können, beantwortet werden. Die abstrakte und nur entfernt gegebene Möglichkeit, dass
ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarte Grundstücke auslöst,
schließt die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus. Bei einer
Überschreitung des Rahmens kommt es darauf an, ob die gegebene Situation
verschlechtert, gestört, belastet oder in Bewegung gebracht wird,
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13/93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom
19. September 1986 - 4 C 15.84 -, in: BVerwGE 75, 34 ff,
52
bzw. darauf, ob das den durch die "nähere Umgebung" gesetzten Rahmen
überschreitende Vorhaben in eine "harmonische Beziehung" zur vorhandenen
Bebauung tritt,
53
vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 - BRS 46 Nr. 64.
54
Im vorliegenden Fall kann von einer "harmonischen" Beziehung zwischen der
beabsichtigten baulichen Nutzung und der Umgebungsbebauung keine Rede sein.
Vielmehr geriete die gegebene bodenrechtliche Situation im Falle der Genehmigung der
gewerblichen Nutzung negativ im Sinne eines „trading down-Effekts" in Bewegung.
Denn die Zulassung des Vorhabens „Wohnungsprostitution" hätte zur Folge, dass die
Art der Nutzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils H. zumindest in dem hier zu
betrachteten Bereich des Dorfkerns zukünftig auch durch das Vorhandensein der
gewerblichen Nutzungsart der Wohnungsprostitution zu Vergnügungszwecken für
erwachsene Kunden geprägt wäre. Dies hätte zur weiteren Konsequenz, dass der
Beklagte bei der rechtlichen Prüfung etwaiger zukünftiger Anträge auf Genehmigungen
ähnlicher Nutzungen im Hinblick auf deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach §
34 Abs. 1 BauGB diesen Nutzungsrahmen (einschließlich der Wohnungsprostitution)
würde zugrunde legen müssen. Damit wären aber die rechtlichen Möglichkeiten,
zukünftige gewerbliche Nutzungen in H. zu Vergnügungs-, Prostitutions- oder ähnlichen
55
Zwecken zu verhindern, mehr als eingeschränkt. Somit besteht schon durch die
erstmalige Genehmigung der von der Klägerin beantragten Nutzungsänderung die
Gefahr, dass sich zukünftig weitere ähnliche Nutzungen in H. realisieren, die den
derzeitigen - durchaus dörflich geprägten - Charakter des Ortsteils in negativem Sinne in
Bewegung bringen und damit negative bodenrechtliche Spannungen begründen. Denn
eine Ausweitung ähnlicher Nutzungen kann letztlich zur Folge haben, dass sich der
durchaus bauplanungsrechtlich vorhandene dörfliche Charakter in eine Richtung
bewegt, die kerngebietstypische Nutzungen (Vergnügungsstätten und ähnliche
gewerbliche Nutzungen) enthält. Letztlich könnte der Beklagte auch einer Entwicklung
in Richtung eines innerdörflichen „Rotlichtmilieus" mit den damit verbundenen
bodenrechtlichen Spannungen bauplanungsrechtlich nur wenig entgegenhalten,
solange sich die Beigeladene nicht zur Aufstellung eines solche Nutzungen
verhindernden Bauleitplanes entschlösse.
Aus dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3983) und einer
diesem zugrunde liegendenden generellen Änderung der sozial-ethischen Wertung
deren Gewerbes kann nicht gefolgert werden, das aus dem Rahmen der vorhandenen
Bebauung fallende Vorhaben der Klägerin sei (dennoch) zulässig, weil ihm keine
negative Vorbildwirkung zukomme und es die Situation nicht verschlechtere. Denn die
in diesem Gesetz getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen haben keinen
maßgebenden Einfluss auf das städtebauliche Leitbild eines vorwiegend auch dem
Wohnen dienenden Gebiets und auf die negative Einschätzung der Auswirkungen von
Wohnungsprostitution auf das Wohnumfeld.
56
Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 -, in: GewerbeArchiv (GewArch)
2003, 394 f.; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 8 B
11983/03.OVG, in: Zeitschrift für Baurecht (BauR) 2004, 644 f.
57
Die Klägerin wird durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung auch
nicht rechtswidrig in ihrem Grundrecht der freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1
GG oder der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Garantie ihres Eigentums
verletzt, weil die Vorschriften des Baugesetzbuches diese Grundrechte in zulässiger
Weise beschränken. Durch die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung wird
der Klägerin im Übrigen weder die Ausübung ihres Berufs wesentlich erschwert noch
die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks in unzumutbarer Weise
eingeschränkt.
58
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen gemäß §§ 154 Abs. 1, 3; 162 Abs. 3 VwGO.
59
Das Gericht sieht davon ab, lässt die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, weil die
nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO hierfür erforderlichen Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3
oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
60
61