Urteil des VG Aachen vom 03.11.2006

VG Aachen: aufschiebende wirkung, gewässer, grundwasser, entlastung, anforderung, vorauszahlung, altdorf, fraktion, begriff, lwg

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 444/06
Datum:
03.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 444/06
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.962,63 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen
Rubrums 7 K 1237/06 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. Juli 2005 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2006 anzuordnen, soweit dieser
Bescheid ein über 3.538,94 EUR hinausgehendes Wasserentnahmeentgelt festsetzt,
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wird abgelehnt. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig und insbesondere statthaft, weil Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts gemäß § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Erhebung eines
Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004, GV.NRW 2004, S.30
keine aufschiebende Wirkung haben.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel im Sinne einer
entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor,
wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen
ist.
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Unabhängig davon, ob es sich bei den aufgrund des Wasserentgeltgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Geldleistungen nicht auch um Abgaben im
Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handelt,
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vgl. zur Funktion dieser Leistungen: Begründung zu dem Gesetzentwurf der
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Landesregierung für das Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die
Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern -
Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005), LT-Drs. 13/4528 - Neudruck - S. 1 und S. 29;
sowie zum Rechtscharakter vergleichbarer Leistungen anderer Länder: BVerfG,
Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/98 -, BVerfGE 93, 319,
findet der vorgenannte Prüfungsmaßstab auch in einem gerichtlichen Verfahren gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO Anwendung, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsbehelfs gegen die Anforderung der hier interessierenden und von § 80
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO erfassten Geldleistungen begehrt wird. Auch für die
Anforderung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die ohnehin nicht schon unter
den weiten Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen, hängt die gerichtliche
Entscheidung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in entsprechender
Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO davon ab, ob ernstliche Zweifel im Sinne der
vorgenannten Norm an der Erhebung der streitigen Geldleistung bestehen.
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Vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Aufl.
2005, § 56 III 2., Rn. 16; Schoch, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO,
Loseblattausgabe, Stand: April 2006, § 80 Rn. 266 mit weiteren Nachweisen. noch
weiter gehend: Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, §
80 Rn. 146.
9
In dem durchzuführenden summarischen Verfahren können vordringlich nur die vom
Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden, es sei
denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen.
Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige
Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - .
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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit
Vorauszahlungsbescheid vom 27. Mai 2005 für auf ihrem Betriebsgrundstück mittels
einer Brunnenanlage gewonnenes und als Kühlwasser genutztes Wasser zu einer
Vorauszahlung in Höhe von 35.389,47 EUR herangezogen (1.179.649 m³ x 0,03
EUR/m³). Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und im
Wesentlichen durch das Vorbringen der Beteiligten bestimmten summarischen Prüfung
begegnet diese Heranziehung keinen rechtlichen Bedenken, die eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs rechtfertigen könnten.
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Der Vorauszahlungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1, 2, 6 WasEG.
Die Berechnung der Vorauszahlungssumme erfolgte gemäß der Regelung des § 6 Abs.
3 WasEG aufgrund der Wasserentnahmemenge des Vorjahres. Der vom Antragsgegner
verwendete Entgeltsatz in Höhe von 0,03 EUR/m³ gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 WasEG für
Wasserentnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung, es sei denn es liegt eine
sogenannte Durchlaufkühlung vor, für die in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG ein deutlich
günstigerer Entgeltsatz (0,003 EUR/m³) vorgesehen ist. Nach dem derzeitigen Sach-
und Streitstand ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser - von der Antragstellerin reklamierten -
Ausnahmeregelung vorliegen.
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Schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift wird nur
die Entnahme von ausschließlich als Kühlwasser genutztem Wasser durch einen
Entgeltsatz von 0,003/m³ privilegiert und zwar nur dann, wenn das entnommene Wasser
nach seiner Verwendung als Kühlwasser ohne weitere Nutzung in das Gewässer, dem
es entnommen wurde, wieder eingeleitet wird. Nur diese Auslegung wird der
gesetzlichen Formulierung "... Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung
dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird
(Durchlaufkühlung)" gerecht. Für diese Auslegung der Ausnahmevorschrift spricht auch,
dass der Gesetzgeber an anderer Stelle zwischen Einleitungen in ein Gewässer und
dem (gleichen) Gewässer differenziert hat. So wird nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG eine
Entnahme für die Wasserkraftnutzung oder zum Betrieb von Wärmepumpen nur
begünstigt, soweit das Wasser "dem" Gewässer wieder zugeführt wird. Demgegenüber
ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG eine unentgeltliche Wasserentnahme bei der
Gewinnung von Bodenschätzen schon dann vorgesehen, wenn da Wasser unmittelbar
in "ein" Gewässer eingeleitet wird.
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Vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 K 5376/05 -, in: NRWE-
Rechtsprechung.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner weiteren Klärung der Frage, ob sich
die zuvor dargelegte Auslegung nicht auch aufgrund der Entstehungsgeschichte der §§
1 und 2 WasEG ergibt.
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Vgl. insoweit: Gesetzentwurf der Landesregierung für das Gesetz über die Entlastung
des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus
Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005), LT-Drs. 13/4528, S. 16 f. und die Begründung
hierzu (S. 30) sowie den in die spätere als Gesetzfassung übernommenen
Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Faktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, S.
8 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG), und S. 9 (zu § 2 Abs. 2 WasEG) als Anhang 1 zu der
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Haushalts- und Finanzausschusses zu
dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 13/4528 - Neudruck -, LT-Drs. 13, 4890.
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Die Wasserentnahmen der Antragstellerin erfüllen den zuvor erläuterten
Privilegierungstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG nicht. Sie leitet das mittels einer
Brunnenanlage gewonnene Wasser nicht in das Gewässer, aus dem es entnommen
wurde, sondern in ein anderes Gewässer im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift
ein. Schon im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WasEG aufgeführten
Entgelttatbestände des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens und des Ableitens
von Grundwasser sowie des Entnehmens und Ableitens von Wasser aus oberirdischen
Gewässern ist davon auszugehen, dass der in § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG enthaltene
Begriff Gewässer sich sowohl auf Grundwasser als auch auf oberirdische Gewässer
bezieht. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber in § 2 Abs.
2 Satz 3 WasEG einen anderen Gewässerbegriff als den des Landeswassergesetzes
verwenden wollte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LWG gilt dieses Gesetz für die in § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2 WHG aufgeführten Gewässer. Dies sind zum einen nach Nr. 1 das ständig
oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende
Wasser (oberirdische Gewässer) und zum anderen nach Nr. 2 das unterirdische Wasser
in der Sättigungszone, dass in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem
Untergrund steht (Grundwasser).
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Nach den oben aufgeführten und für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
maßgeblichen Prüfungsgrundsätzen ist davon auszugehen, das die Antragstellerin
mittels ihrer Brunnenanlage entgeltpflichtig Grundwasser und kein Uferfiltrat entnimmt.
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Vgl. zur fehlenden Grundwassereigenschaft von Uferfiltrat infolge der Novellierung des
Wasserhaushaltsgesetzes durch das 7.WHG-Änderungsgesetz vom 18. Juni 2002,
BGBl. I S. 1914: Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz,
Abwasserabgabengesetz, § 1 WHG, Rn. 12, EL 25 September 2002; zu diesem
Fragenkomplex auch: Meyer, in: Wasser und Abfall 2004, S. 22 ff.
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Die Antragstellerin stützt ihren Vortrag, dass es sich bei dem von ihr entnommenen
Wasser nicht um Grundwasser, sondern vielmehr um Uferfiltrat (5,72 Mio. m³ jährlich)
aus der Rur und dem Merzbach handele, auf einen Erläuterungsbericht der Firma H. X.
F.------ring GmbH (H1. ) aus L. vom 27. September 1977, welcher im Zusammenhang mit
der Beantragung des Rechts zur Grundwasserentnahme vorgelegt worden war. Diesem
Bericht lassen sich die von der Antragstellerin reklamierten Voraussetzungen hingegen
nicht entnehmen. Auf Seite 7 des Berichts wird angegeben, dass im Entnahmebereich
der Antragstellerin zahlreiche Brunnenbohrungen vorliegen, welche
"grundwassererfüllt" sind. Auf Seite 11 des Berichts wird ausgeführt, dass die
Uferfiltratmenge nicht direkt zur Grundwasserneubildung beitrage und daher zu
vernachlässigen sei. Rur und Merzbach seien zudem in ihrem Abgabevermögen an
Uferfiltrat stark eingeschränkt. Auch wird auf Seite 11 f. des Berichts angegeben, dass
auf einer Flussstrecke von ca. 8,8 km im Einzugsgebiet 1 unter Berücksichtigung der
vorstehend genannten Einschränkungsfaktoren und bei vorsichtigem Ansatz der
Uferfiltratmengen mit ca. 650.000 m³/km/Jahr allenfalls 5,72 Mio. m³ pro Jahr infiltriert
werden. Diese Ausführungen belegen gleichwohl nicht, dass auch das von der
Antragstellerin gewonnene Brunnenwasser aus Uferfiltrat gespeist wird. Aufgrund einer
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes B. an den Antragsgegner vom 27. Juni
2006, welche auf ein Schreiben des Staatlichen Umweltamtes B. vom 18. Juni 1984
Bezug nimmt, spricht derzeit wenig dafür, dass das es sich bei dem von der
Antragstellerin genutzten Brunnenwasser um Uferfiltrat handelt. In dem Schreiben vom
18. Juni 1984 wird nämlich ausgeführt, dass der natürliche Grundwasserstrom von dem
Betriebsgrundstück der Antragstellerin in Richtung Rur gerichtet sei und der Abstand der
Entnahmebrunnen (von der Rur) mindestens 1.000 m betrage. Aufgrund der
Brunnenreichweite von ca. 500 m könne daher keine Uferfiltratsentnahme stattfinden.
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Das von der Antragstellerin genutzte Brunnenwasser wird auch nicht - wie es für die
privilegierte Durchlaufkühlung gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG erforderlich wäre -
unmittelbar dem Grundwasser wieder zugeführt, sondern dem "Altdorf-Kirchberg-
Koslarer Mühlenteich", welcher erst einige Kilometer flussabwärts (bei Jülich Floßdorf)
in die Rur fließt, also einem oberirdischen und mithin anderem Gewässer im Sinne des
§ 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
Die Höhe des Streitwerts entspricht im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des
Verfahrens einem Viertel des streitigen Wassern
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