Urteil des VerfGH Berlin vom 25.10.2004

VerfGH Berlin: anspruch auf rechtliches gehör, verwaltung, verfassungsbeschwerde, entlastungsbeschluss, verwalter, zukunft, wirtschaftlichkeit, meinung, rechtsschutzgarantie, beirat

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Gericht:
Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 103 Abs 1 GG, Art 15 Abs 1
Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, §
50 VGHG BE, § 54 Abs 3 VGHG
BE
VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung des
rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch fehlende
fachgerichtliche Würdigung zentralen Vortrags zu nicht
ordnungsgemäßer Verwaltertätigkeit im
Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs 1 Nr 4 WEG
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Oktober 2004 - 24 W 14/03 - verletzt den
Beschwerdeführer, soweit damit die sofortige weitere Beschwerde auch hinsichtlich des
angefochtenen Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 sowie bezüglich der angegriffenen
Kostenentscheidung des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde, in seinem Recht aus
Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Er wird insoweit einschließlich der
Kostenentscheidung aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht
zurückverwiesen.
2. ...
3. ....
4. ...
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen
Beschluss des Kammergerichts in einem Wohnungseigentumsverfahren.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage in B. Am 10.
Mai 2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der unter anderem (unter TOP 5)
die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 sowie (unter TOP 6) beschlossen wurde, die
Verwaltung für das Wirtschaftsjahr 2000 zu entlasten. Ferner (unter TOP 8) wurde der
Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 beschlossen, der u. a. Kosten für (laufende)
Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum in Höhe von 10.000,- DM und für
die Position "Gartenpflege" in Höhe von 7000,- DM vorsah.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Amtsgericht Wedding, den Beschluss der
Eigentümerversammlung u. a. zu TOP 6 sowie zu TOP 8 hinsichtlich der Position für
kleinere Reparaturen sowie bezüglich der Position für Gartenpflege, soweit diese 5000,-
DM überschreite, für ungültig zu erklären und die Verwalterin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer unrechtmäßig verausgabte Gelder (bezüglich der Gartenausgaben für
2000) anteilig ("etwa 100 DM") zu erstatten. Zur Begründung trug er vor, die Entlastung
der Verwaltung widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weil
die Verwaltung im Jahr 2000 für Gartenarbeiten einen Betrag von 20.185,32 DM zu
einem erheblichen Teil ohne vorherige Beschlussfassung durch die
Eigentümerversammlung ausgegeben habe. In ähnlicher Weise habe die Verwaltung
bereits in den Vorjahren agiert. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2001 sei in der Position
"Gartenarbeit" überzogen. Der Anstieg der Kosten in den letzten Jahren sei nicht
nachvollziehbar. Auch der beschlossene Posten für laufende Instandsetzungen sei
überhöht, weil zur Zeit der Beschlussfassung keine Reparaturmaßnahmen abzusehen
gewesen seien und der Wirtschaftsplan an den zu erwartenden Kosten orientiert sein
müsse. Notwendige Reparaturkosten könnten auch aus der Rücklage beglichen werden.
Das Amtsgericht Wedding wies die Anträge des Beschwerdeführers zurück und führte zur
Begründung aus, die beschlossene Entlastung der Verwaltung habe den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Zwar sei ein nicht unerheblicher Teil
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einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Zwar sei ein nicht unerheblicher Teil
der Ausgaben für Gartenpflegearbeiten im Jahr 2000 nicht durch vorherige Beschlüsse
der Eigentümerversammlung gedeckt und nur mit dem Verwaltungsbeirat abgesprochen
worden. Dies reiche grundsätzlich nicht aus und sei auf der Eigentümerversammlung
auch thematisiert worden, wobei Verwaltung und Eigentümer übereingekommen seien,
in Zukunft rechtzeitig ordnungsgemäße Beschlüsse einzuholen. Die Ausgaben für das
Jahr 2000 selbst seien im Rahmen der Eigentümerversammlung nach einem Bericht des
Beirats besprochen worden; in Kenntnis hiervon sei die Entlastung der Verwaltung
beschlossen worden. Die Eigentümerversammlung sei daher mit den Ausgaben
nachträglich einverstanden gewesen und wolle keine Schadensersatzansprüche gegen
den Verwalter geltend machen. Auch der Wirtschaftsplan 2001 sei insgesamt
ordnungsgemäß. Der Posten für Gartenarbeiten sei wie im Jahr 1999 auf 7000,- DM
festgesetzt worden; diese Summe sei nicht zu beanstanden. Der
Eigentümerversammlung müsse ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden
werden, der nicht unsachlich überschritten worden sei. Dies gelte auch für die Position
"kleinere Reparaturen". Die Anlehnung der geschätzten Kosten an die Jahresabrechnung
2000 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Antrag auf Zahlung von "etwa 100
DM" sei schon mangels Bestimmtheit unzulässig; im Übrigen habe der
Beschwerdeführer keinen entsprechenden Anspruch, da die Gartenausgaben für das Jahr
2000 im Entlastungsbeschluss durch die Eigentümermehrheit nachträglich gebilligt
worden seien.
Mit seiner gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichteten sofortigen Beschwerde
trug der Beschwerdeführer u. a. vor, dass die Eigentümerversammlung generell keine
Befugnis habe, die Verwaltung durch Beschluss zu entlasten. Im Übrigen fehle es an der
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Bei den im Jahr 2000
durchgeführten Gartenarbeiten habe es sich jedenfalls zum Teil auch um bauliche
Veränderungen gehandelt, denen nicht wirksam zugestimmt worden sei. Auch sei
unklar, was im Einzelnen gemacht worden sei. Zudem habe es an der notwendigen
Einholung von Vergleichsangeboten für die durchgeführten Gartenbauarbeiten gefehlt.
Durch Beschluss vom 29. November 2002 wies das Landgericht Berlin die sofortige
Beschwerde zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer im Rahmen der
Kostenentscheidung auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren
Beteiligten für die zweite Instanz. Zur Begründung seiner Entscheidung vertiefte das
Landgericht die vom Amtsgericht aufgeführten Gründe und wies ferner darauf hin, dass
es bei den Gartenbauarbeiten nicht ersichtlich zu einer baulichen Veränderung
gekommen sei. Auch der Wirtschaftsplan 2001 sei insgesamt ordnungsgemäß und der
Anfechtungsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung begründete das Landgericht
damit, dass abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG für die zweite Instanz auch
die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen gewesen sei. Der Beschluss
des Amtsgerichts sei gut begründet gewesen, und der Beschwerdeführer habe in seiner
Beschwerdeschrift keine wesentlichen neuen Argumente vorgetragen. Die sofortige
Beschwerde sei daher als mutwillig anzusehen gewesen.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde
wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bereits in den Vorinstanzen
vorgebrachten Argumente. Insbesondere sei von der Unwirksamkeit des
Entlastungsbeschlusses auszugehen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in einer
Entscheidung vom 17. Juli 2003 - V ZB 11/03 - festgestellt, dass entgegen einer im
Vordringen befindlichen Auffassung ein Verwalterentlastungsbeschluss nicht generell
gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße. Dies gelte jedoch
nicht in Fällen, bei denen Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen
und nicht aus besonderen Gründen Anlass bestehe, auf diese Ansprüche zu verzichten.
So liege es hier, denn die Eigentümer hätten Anspruch darauf, dass die
Jahresabrechnung hinsichtlich des Postens "Gartenarbeiten" in Ordnung gebracht werde
und zukünftig eine eigenmächtige Verauslagung von Gemeinschaftsgeldern unterlassen
werde. Eine ordnungsgemäße Abrechnung bezüglich der Position "Gartenarbeiten" fehle
bisher, da hierfür eine genauere Darlegung der durchgeführten Arbeiten erforderlich sei,
so dass jeder Eigentümer nachvollziehen könne, ob und in welchem Maß es sich
tatsächlich um Instandsetzungsarbeiten und nicht um bauliche Veränderungen handele.
Auch für eine nachträgliche Billigung der Gartenbauarbeiten hätten die Erfordernisse
ordnungsgemäßer Verwaltung, etwa das Einholen von Vergleichsgutachten oder die
Erstellung eines Marktgutachtens, beachtet werden müssen. Da der
Entlastungsbeschluss vom Beschwerdeführer fristgerecht angefochten sei, umfasse dies
auch eine etwa darin enthaltene Genehmigung der Gartenbauarbeiten.
Der Entlastungsbeschluss sei aber auch wegen seiner Zukunftswirkungen rechtswidrig.
Nebenfolge eines solchen Beschlusses sei es, dass die Wohnungseigentümer damit
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Nebenfolge eines solchen Beschlusses sei es, dass die Wohnungseigentümer damit
nicht nur die zurückliegende Amtsführung des Verwalters als dem Gesetz, der
Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Pflichten entsprechend anerkennen,
sondern dem Verwalter auf diese Weise auch das Vertrauen für die zukünftige
Verwaltertätigkeit aussprechen würden. Dies komme einer Aufforderung an den
Verwalter gleich, in Zukunft auf gleiche Weise zu verfahren wie im Entlastungszeitraum.
Dies sei jedoch, wenn - wie hier - die Verwaltung in der Vergangenheit pflichtwidrig
gehandelt habe, unvereinbar mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts griff der Beschwerdeführer u. a. mit der
Begründung an, die Beschwerde sei nicht mutwillig gewesen. Der Beschluss des
Amtsgerichts sei nicht gut begründet gewesen, denn das Landgericht habe selbst eine
eigene ausführliche Begründung für angebracht gehalten. Dabei habe das Landgericht
die zu dieser Zeit im Vordringen befindliche Auffassung zur grundsätzlichen
Unzulässigkeit eines Verwalterentlastungsbeschlusses missachtet und die durchaus
vertretbare Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht als mutwillig bezeichnet.
Das Kammergericht wies die sofortige weitere Beschwerde zurück und verpflichtete den
Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenentscheidung zur Erstattung der notwendigen
außergerichtlichen Kosten dritter Instanz der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner.
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen den Eigentümerbeschluss
über die Verwalterentlastung für das Wirtschaftsjahr 2000 nicht für ungültig erklärt
hätten. Zwar seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst verschiedene
Meinungen zur grundsätzlichen Berechtigung eines solchen Eigentümerbeschlusses
vertreten worden; der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2003
jedoch ausgeführt, dass die Verwalterentlastung nicht grundsätzlich im Widerspruch zu
einer ordnungsgemäßen Verwaltung stehe, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen
den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht aus besonderem Grund Anlass
bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Nach den
verfahrensfehlerfreien Feststellungen der Vorinstanzen ergebe sich aus dem Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht, dass der Gemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen
die Verwalterin wegen der Wirtschaftsführung im Jahr 2000 zustünden, so dass die Frage
eines Verzichts nicht auftauche. Auch könne der Senat dem Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwalterin
deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen des
Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Rechtlich einwandfrei habe das Landgericht
ausgeführt, dass die Wohnungseigentümer über die gärtnerische Gestaltung des
gemeinschaftlichen Grundstücks grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen
könnten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es im Zuge der Gartenpflegearbeiten zu
einer baulichen Veränderung gekommen sei. Nicht jede Neupflanzung sei eine bauliche
Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Für eine Veränderung des optischen
Gesamteindrucks sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Hinweis
des Beschwerdeführers, dass die Ausgaben für Gartenpflege im Jahr 2000 erheblich die
Wirtschaftsplanansätze überschritten hätten, bedeute nicht zwingend, dass deshalb eine
bauliche Veränderung im Sinne einer völligen Umgestaltung vorliege. Rechtlich
unerheblich sei ferner, dass über die umfangreichen Gartenpflegekosten nicht zunächst
ein Eigentümerbeschluss herbeigeführt worden sei. Die Eigentümermehrheit könne die
durchgeführten Maßnahmen auch nachträglich billigen. Nach den Feststellungen der
Vorinstanzen habe sowohl mit der Billigung der Jahresabrechnung als auch mit der
Verwalterentlastung gerade nachträglich auch der bereits vorgenommenen
gärtnerischen Gestaltung zugestimmt werden sollen. Wenn die Ausgaben im Jahr 2000
von der Eigentümermehrheit demnach auch für den Bereich der Gartenpflege gebilligt
worden seien, bestünden keine Schadensersatzansprüche und auch keine Ansprüche
des Beschwerdeführers auf anteilige Erstattung der seiner Meinung nach überhöhten
Kosten.
Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht ferner angenommen, dass der Wirtschaftsplan
2001 insgesamt ordnungsgemäß sei. Die Höhe der in den Wirtschaftsplan
aufzunehmenden Positionen liege im Ermessen der Wohnungseigentümer, das nicht
überschritten worden sei, zumal sich die veranschlagten Kosten für die Gartenpflege an
den Ausgaben für 1999 orientiert hätten. Dasselbe gelte für die übrigen Kosten. Die
Eigentümergemeinschaft müsse sich nicht auf die Möglichkeit eines Zugriffs auf die
Instandhaltungsrücklage verweisen lassen, wenn es um kleinere Reparaturen gehe. Zur
Kostenentscheidung führte das Kammergericht aus, angesichts der überzeugenden
Begründung durch das Landgericht bestehe hinreichender Anlass, die Erstattung der
außerordentlichen Kosten, die den anwaltlich vertretenen Antragsgegnern entstanden
seien, gemäß § 47 Satz 2 WEG anzuordnen.
Mit der gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichteten
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Mit der gegen die Entscheidung des Kammergerichts gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, der
Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 15 Abs. 4 VvB sowie seines Eigentumsgrundrechts aus
Art. 23 Abs. 1 VvB.
Zur Begründung trägt er vor:
a) Das Kammergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise
verletzt, indem es entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur
Kenntnis genommen bzw. sich in der Entscheidung damit nicht auseinander gesetzt
habe.
aa) Bezüglich des angefochtenen Verwalterentlastungsbeschlusses habe der
Beschwerdeführer zunächst - einer Entscheidung des Bayerischen Obersten
Landesgerichts folgend - auch vor dem Kammergericht die Auffassung vertreten, dass
derartige Beschlüsse generell unzulässig seien; er habe diese Auffassung jedoch in
Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 2003 dahingehend
modifiziert, dass ein solcher Entlastungsbeschluss jedenfalls dann ordnungsgemäßer
Verwaltung widerspreche, wenn - wie vom Landgericht festgestellt - in der Vergangenheit
pflichtwidriges Verwalterhandeln vorgelegen hätte: In diesem Fall werde durch einen
Entlastungsbeschluss, der als vertrauensbildende Maßnahme - wie der
Bundesgerichtshof bestätigt habe - gerade Auswirkungen auch für die Zukunft habe, die
Verwaltung im Sinne eines "weiter so" zur Fortsetzung und Wiederholung des
einschlägigen Fehlverhaltens geradezu aufgefordert. Ein Eigentümerbeschluss aber, der
pflichtwidrigem Verwalterhandeln Vorschub leiste, könne nicht selbst ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechen. Auf diesen vorgetragenen entscheidungserheblichen
Gesichtspunkt gehe der Beschluss des Kammergerichts jedoch mit keinem Wort ein.
bb) Soweit es um die Frage der nachträglichen Billigung der Gartenausgaben durch
Eigentümerbeschluss gehe, habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es
nach einhelliger Rechtsprechung für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses erforderlich
sei, dass Vergleichsangebote eingeholt werden müssten. Jeder Wohnungseigentümer
könne die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Bei nachträglicher
Beschlussfassung könne nichts anderes gelten. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
müsse nachvollziehbar von der Verwaltung dargelegt werden. Es sei nicht Sache des
Wohnungseigentümers, derartige Unterlagen einzuholen. Diesen Vortrag des
Beschwerdeführers erwähne der Beschluss des Kammgerichts nicht. Fälschlicherweise
behaupte das Kammergericht, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu
entnehmen, dass er die Wirtschaftsführung der Verwaltung deshalb angreife, weil die
Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen des Wirtschaftsplanes für 2000
gelegen hätten. Den Akten - so der Beschwerdeführer - sei vielmehr eindeutig zu
entnehmen, dass er habe nachvollziehen wollen, ob überhöhte Kosten vorlägen und
inwieweit eine Kostentragungspflicht bestehe. Er habe ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 WEG
und auf die Klärungsbedürftigkeit der Wirtschaftlichkeit hingewiesen.
cc) Bezüglich des Wirtschaftsplans für 2001 habe das Kammergericht den Vortrag des
Beschwerdeführers zum Ermessensmissbrauch nicht erwähnt. In einem
ordnungsgemäßen Wirtschaftsplan könnten nicht beliebige Beträge eingesetzt werden,
die erklärtermaßen zur rechtswidrig freihändigen Verausgabung durch Verwaltung und
Beirat bereit stünden. Der Hinweis des Kammergerichts auf das grundsätzlich
bestehende Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen gehe am Vortrag
vorbei, da die Frage des Ermessensmissbrauchs gerade ausgeklammert werde.
dd) Ferner sei das Kammergericht nicht auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur
Kostenentscheidung des Landgerichts eingegangen. Er habe vorgetragen, dass die
Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gegen den im WEG-Recht geltenden
Grundsatz verstoße, dass die Beteiligten ihre Kosten selber trügen. Eine Abweichung
hiervon bedürfe eines besonderen Anlasses. Der Darlegung des Landgerichts, dass der
Beschluss des Amtsgerichts gut begründet sei, habe der Beschwerdeführer entgegen
gesetzt, dass das Landgericht seine Entscheidung anders begründet habe und hierbei
von einer Verwalterverfehlung im Entlastungszeitraum ausgegangen sei. Ferner habe er
(zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen) die gleiche Rechtsauffassung
wie ein anderes Oberlandesgericht vertreten. Er habe das Kammergericht darauf
hingewiesen, dass auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 17. Juli 2003
ausgeführt habe, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung bereits seit
1998 im Vordringen begriffen gewesen sei. Der Beschluss des Kammergerichts gehe
auch auf diesen Vortrag des Beschwerdeführers nicht ein.
b) Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus
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b) Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus
Art. 23 Abs. 1 VvB i. V. m. den Grundsätzen der Art. 28 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 VvB
dadurch, dass in der Entscheidung des Kammergerichts "elementare Grundsätze einer
demokratischen Verwaltung" unbeachtet geblieben seien.
c) Als Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie im Sinne einer "knebelnden"
Kostenentscheidung (Art. 15 Abs. 4 VvB) rügt der Beschwerdeführer, dass ihm vom
Kammergericht die außergerichtlichen Kosten der anwaltlich vertretenen übrigen
Beteiligten auferlegt worden seien. Eine derartige Entscheidung stelle im WEG-Verfahren
einen auf greifbare Fälle von Missbräuchlichkeit zu begrenzenden Ausnahmefall dar, weil
andernfalls die Inanspruchnahme von Rechtsschutz für den Eigentümer mit einem
unkalkulierbaren Kostenrisiko verbunden wäre. Entgegen der Auffassung des
Kammergerichts habe sich der Beschwerdeführer nicht über eine "überzeugende
Begründung des Landgerichts" hinweggesetzt. Das Landgericht habe
entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Entlastungsbeschluss sei grundsätzlich
zulässig, wohingegen das Bayerische Oberste Landesgericht die gegenteilige Auffassung
vertreten habe. Es sei nicht vertretbar, einem Wohnungseigentümer, dessen Auffassung
in einer entscheidungserheblichen Frage von einem Oberlandesgericht geteilt würde, die
Einlegung des Rechtsmittels durch unkalkulierbare Kostenrisiken zu erschweren. Zudem
habe auch die im Rechtsbeschwerdeverfahren einbezogene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bestätigt, was die
Wirkung der Verwalterentlastung für die Zukunft anbelange.
Den Beteiligten ist gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig
und begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt, indem er
entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen
hat, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.
Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st.
Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der
Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht
mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis
genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar,
wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen
oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher
Umstand ist gegeben, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von
zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den
Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995,
a. a. O., S. 116 f., 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 <82>, 24. August 2000 -
VerfGH 73/99 - NZM 2001, 87 <88> m. w. N. und 27. September 2002 - VerfGH 63/02,
63 A/02 - LVerfGE 13, 53 <59>).
Ein derartiger Fall ist hier gegeben:
a) So hat das Kammergericht die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage, ob im
Rahmen des Verwalterentlastungsbeschlusses durch die Eigentümergemeinschaft auch
in wirksamer und materiell rechtmäßiger Weise die im Jahr 2000 getätigten
Gartenausgaben gebilligt werden konnten, nicht in ausreichender, das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers wahrender Weise zur Kenntnis genommen und im angegriffenen
Beschluss gewürdigt. Vielmehr geht die Entscheidung insoweit nur auf folgenden vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekt ein: ob nämlich die nachträgliche Billigung der
ohne vorherigen Eigentümerbeschluss durch die Verwalterin vorgenommenen Ausgaben
für die Gartenpflege grundsätzlich im Rahmen der Beschlusskompetenz der
Eigentümergemeinschaft lag. Dies war vom Beschwerdeführer mit der Begründung
bestritten worden, dass es im Zuge dieser Gartenarbeiten möglicherweise auch zu
baulichen Veränderungen gekommen sei, so dass kein Mehrheitsbeschluss der
Eigentümergemeinschaft darüber möglich gewesen wäre (§ 22 Abs. 1 WEG). Das
Kammergericht ging jedoch - wie die Vorinstanzen - davon aus, dass die
Eigentümermehrheit die durchgeführten Maßnahmen nachträglich billigen konnte, da
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Eigentümermehrheit die durchgeführten Maßnahmen nachträglich billigen konnte, da
keine Anhaltspunkte für eine bauliche Veränderung vorgelegen hätten.
Es fehlt hingegen ein Eingehen des Kammergerichts auf die vom Beschwerdeführer
mehrfach vorgetragene Auffassung, die mit dem Entlastungsbeschluss nach Ansicht der
Vorinstanzen verbundene Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin leide auch
an materiellen Mängeln, da die Verwaltung zum einen nicht mitgeteilt habe, was im
Einzelnen mit dem ausgegebenen Betrag gemacht worden sei, und weil zum anderen
auch die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen nicht nachvollziehbar sei, weil es etwa an
der Einholung von Vergleichsangeboten gefehlt habe. Ein Indiz dafür, dass dieser
Gesichtspunkt nicht (auch nicht stillschweigend) in die Erwägungen des Kammergerichts
eingegangen ist, stellen die Ausführungen auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses
dar, wonach das Kammergericht den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Unrecht
nicht (mehr) zu entnehmen glaubt, dass dieser die Wirtschaftsführung der Verwalterin im
Jahre 2000 deshalb angreife, weil die Gartenpflegekosten erheblich über den Ansätzen
des Wirtschaftsplanes 2000 gelegen hätten. Dieser Passus steht allerdings im
Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 4: Dort verneint das Kammergericht das
Bestehen eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen
die Verwalterin wegen der "überhöhten" Gartenpflegekosten im Jahr 2000 mit der
Begründung, die Ausgaben seien von der Eigentümermehrheit gebilligt worden.
Eine Befassung mit den vom Beschwerdeführer genannten Gesichtspunkten für
mögliche materielle Mängel der nachträglichen Billigung des Verwalterhandelns war auch
erforderlich, der Verstoß gegen das rechtliche Gehör damit erheblich. Das
Kammergericht hat - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 156, 19 ff.; BGH, NJW 2003, 2554 ff.) - angenommen, ein
Verwalterentlastungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft stehe nicht grundsätzlich
im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern erst dann, wenn
Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kämen und nicht aus besonderen
Gründen Anlass bestehe, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Der
Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass sich derartige Ansprüche aus der
Wirtschaftsführung der Verwalterin im Jahr 2000 bezüglich der Gartenausgaben ergeben
könnten, nämlich zum einen Schadensersatzansprüche wegen überhöhter und
unwirtschaftlicher Ausgaben, zum anderen Auskunftsansprüche bezüglich der
Einzelheiten der vorgenommenen Gartenarbeiten. So hatte der Beschwerdeführer von
Beginn an auch den Antrag gestellt, die Verwalterin zu verpflichten, ihm insoweit
"unrechtmäßig verausgabte Gelder anteilig zu erstatten".
Da im Rahmen des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein
Eigentümer überprüfen lassen kann, ob ein Mehrheitsbeschluss gemäß § 21 Abs. 1 WEG
den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, hätte der
angegriffene Entlastungsbeschluss, der nach Auslegung der Fachgerichte zugleich die
nachträgliche Billigung der Gartenarbeiten durch die Verwalterin enthielt, im Hinblick auf
die vorgetragenen Beanstandungen des Beschwerdeführers auch darauf überprüft
werden müssen, ob diese Billigung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Es genügte
insofern nicht, lediglich die formale Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung
festzustellen. Auch materielle Mängel in diesem Bereich (etwa Unwirtschaftlichkeit der
gebilligten Maßnahmen) hätten Auswirkungen auf das Bestehen von Nachbesserungs-
oder Schadensersatzansprüchen der Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer
gegenüber der Verwalterin und damit - entsprechend der vom Kammergericht geteilten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - auf die Ordnungsmäßigkeit der Entlastung
haben können. So hat der Bundesgerichtshof etwa einen Verwalterentlastungsbeschluss
als ungültig angesehen, weil keine ordnungsgemäße Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3
WEG) vorlag (BGHZ 156, 19 <30>), so dass Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen
die Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Auch im vorliegenden Fall ist nicht
auszuschließen, dass das Kammergericht bei einer materiell-rechtlichen Überprüfung
anhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte zum Ergebnis
gekommen wäre, dass die erheblichen Ausgaben für Gartenarbeiten im Jahr 2000 durch
die Verwaltung und damit auch die nachträgliche Billigung durch die
Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung (vgl. § 21 Abs. 3 WEG)
widersprochen haben könnten.
Da die Verfassungsbeschwerde wegen des dargelegten Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1
VvB hinsichtlich des Entlastungsbeschlusses Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
der Beschluss des Kammergerichts auch deshalb gegen das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verstoßen hat, weil es nicht auf den vom Beschwerdeführer
genannten weiteren Gesichtspunkt möglicher negativer Zukunftswirkungen des
Entlastungsbeschlusses (wegen des behaupteten pflichtwidrigen Verwalterhandelns in
der Vergangenheit) eingegangen ist. Ferner kann offen bleiben, ob auch die weitere
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der Vergangenheit) eingegangen ist. Ferner kann offen bleiben, ob auch die weitere
Rüge, das Kammergericht habe durch seine rechtlichen Erwägungen insoweit das
Eigentumsgrundrecht (Art. 23 Abs. 1 VvB) des Beschwerdeführers verletzt, zulässig und
begründet ist.
b) Begründet ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer
einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das
Kammergericht in der angegriffenen Entscheidung auf die vom Beschwerdeführer mit
dem Rechtsmittel ausdrücklich angegriffene Kostenentscheidung des Landgerichts nicht
eingegangen ist.
Das Landgericht hatte - abweichend vom Grundsatz des § 47 Satz 2 WEG - dem
unterliegenden Beschwerdeführer auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen
Beteiligten auferlegt und dies damit gerechtfertigt, dass der Beschluss des Amtsgerichts
"gut begründet" gewesen sei und der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine
wesentlichen neuen Argumente vorgetragen habe. Die sofortige Beschwerde sei daher
als mutwillig anzusehen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vor dem Kammergericht
unter anderem vorgetragen, diese Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft und
damit rechtswidrig, weil er zur Frage der Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen die
gleiche Rechtsauffassung wie ein anderes Oberlandesgericht vertreten habe. Zur
Begründung nahm er Bezug auf die dem Kammergericht bekannte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2003 (BGHZ 156, 19), in der zwar die grundsätzliche
Vereinbarkeit eines Entlastungsbeschlusses mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung
festgestellt, gleichzeitig jedoch betont wurde, dass diese Entscheidung im Widerspruch
zu einer "im Vordringen befindlichen Auffassung" stehe, wobei zahlreiche bis ins Jahr
1998 zurückreichende Belegzitate aus Rechtsprechung und Literatur genannt wurden,
hierunter auch die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 19.
Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 417 <420 f.>).
Im Beschluss des Kammergerichts finden sich keine Ausführungen zu der angegriffenen
Kostenentscheidung des Landgerichts und den vom Beschwerdeführer hierzu
vorgetragenen rechtlichen Bedenken; diese sind auch nicht der Kostenentscheidung des
Kammergerichts selbst zu entnehmen, da sich diese Entscheidung und die hierfür
gegebene Begründung lediglich auf die (weiteren) in der dritten Instanz entstandenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beziehen.
Eine ausdrückliche Befassung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers war jedoch
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich: Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann das
Gericht bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten
sind. Nach herrschender Meinung (vgl. Merle, in: Bärmann/Pick/Merle,
Wohnungseigentumsrecht, 9. Aufl. 2003, Rn. 31 zu § 47 WEG m. w. N.) ist die Erstattung
außergerichtlicher Kosten eines anderen Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren
selbst im Falle der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels nicht die Regel, sondern nur in
begründeten Ausnahmefällen von der Billigkeit geboten, was etwa im Falle mutwilliger
Einlegung von Rechtsbehelfen der Fall sein kann, wenn offensichtlich ist, dass keine
Erfolgsaussicht besteht. Das Landgericht hat die Erstattungsanordnung
dementsprechend mit einer solchen "mutwilligen" Rechtsverfolgung durch den
Beschwerdeführer begründet. Diese Entscheidung hätte vom Kammergericht zwar nur
eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden können. Gleichwohl ist nicht
auszuschließen, dass diese Überprüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigen
Ergebnis geführt hätte, denn es erscheint durchaus zweifelhaft, ob angesichts einer zur
Zeit der landgerichtlichen Entscheidung "im Vordringen befindlichen Auffassung" (vgl.
BGHZ 156, 19 <25> m. w. N. ), wonach Verwalterentlastungsbeschlüsse stets als einer
ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechend anzusehen seien, das mit dem Ziel der
Ungültigerklärung eines solchen Entlastungsbeschlusses eingelegte Rechtsmittel eines
Eigentümers ermessensfehlerfrei als "mutwillig", also als offensichtlich aussichtslos,
angesehen werden durfte.
2) Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung rügt, das Kammergericht habe
sich bezüglich des angegriffenen Wirtschaftsplans 2001 nicht mit seinem Vorbringen zu
einem Ermessensmissbrauch hinsichtlich der Ansätze für die Instandsetzungen und
Gartenarbeiten befasst. Das Kammergericht hat sich - entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers - insoweit nicht nur darauf beschränkt, auf das grundsätzlich
bestehende Ermessen bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen hinzuweisen, sondern
hat auch begründet, weshalb seiner Auffassung nach die Grenzen dieses Ermessens
nicht überschritten waren (Orientierung an den Gartenpflegekosten für 1999; keine
Pflicht, auf die Instandhaltungsrücklage zurückzugreifen). Die Angriffe des
Beschwerdeführers hiergegen sind pauschal und beschränken sich auf unbelegte
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Beschwerdeführers hiergegen sind pauschal und beschränken sich auf unbelegte
Behauptungen wie diejenige, die Beträge seien "erklärtermaßen zur rechtswidrig
freihändigen Verausgabung durch Verwaltung und Beirat" eingesetzt worden. Damit
genügt die Verfassungsbeschwerde in diesem Punkt bereits nicht den Darlegungs- und
Begründungsanforderungen in § 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG.
Mangels Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich auf
die vom Kammergericht verneinten Ansprüche auf Erstattung bzw. Schadensersatz
gegen die Verwalterin sowie den abgelehnten Hilfsantrag (auf Feststellung, dass die
Verwalterentlastung nicht die Gartenpflegekosten umfasse) beziehen sollte.
Da das Kammergericht im Rahmen der teilweise neu zu treffenden Sachentscheidung
auch insgesamt neu über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird,
braucht über die Verfassungsbeschwerde, soweit sie die Kostenentscheidung des
Kammergerichts betrifft, ebenfalls nicht entschieden zu werden.
Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der angegriffene Beschluss, soweit die
Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben
und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das
Kammergericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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