Urteil des VerfG Nordrhein-Westfalen vom 19.08.2008

VerfG Nordrhein-Westfalen: europäische kommission, informationsanspruch, altlasten, unternehmen, steinkohle, verfügung, öffentliches interesse, finanzielle beteiligung, schutzwürdiges interesse

Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 7/07
Datum:
19.08.2008
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein- Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 7/07
Tenor:
Die Antworten der Antragsgegnerin auf
Unterfrage 2 der Kleinen Anfrage 944 (LT NRW-Drs. 14/2525 und
14/2933),
Unterfrage 4 der Kleinen Anfrage 945 (LT NRW-Drs. 14/2526 und
14/2934) sowie
Unterfragen 1 und 5 der Kleinen Anfrage 952 (LT NRW-Drs. 14/2533
und 14/2940)
verletzen den Informationsanspruch des Antragstellers aus Art. 30 Abs. 2
der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW).
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
A.
1
Der Organstreit betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin Informationsrechte des
Antragstellers verletzt hat, indem sie von ihm gestellte parlamentarische Anfragen
unzulänglich beantwortet und einen Ausgabenansatz im Haushaltsplanentwurf 2007
unzureichend spezifiziert und begründet hat.
2
I.
3
Der Antragsteller ist Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen und seines
Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. Er ist stellvertretender Vorsitzender
der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und deren Sprecher für Energie- und
Wirtschaftspolitik. Zu den Schwerpunkten seiner Arbeit gehören der Steinkohlebergbau
in Nordrhein-Westfalen und dessen Finanzierung aus öffentlichen Mitteln.
4
Seit 1998 sind sämtliche Aktivitäten des heimischen Steinkohlebergbaus in der
Ruhrkohle AG (RAG AG) - einem Privatunternehmen ohne staatliche Beteiligung -
zusammengefasst. Im Hinblick auf die Rolle des deutschen Steinkohlebergbaus für die
Energieversorgung und zur Ermöglichung einer regional-, beschäftigungs- und
sozialverträglichen Umstrukturierung gewähren der Bund und das Land Nordrhein-
Westfalen der RAG AG degressiv gestaltete Hilfen zur Förderung des Absatzes und zur
Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen. Zwischen 1997 und 2006
hatten die Subventionen für Absatzförderung und Stilllegung einen Gesamtumfang von
29,9 bzw. 4,9 Mrd. Euro (vgl. 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, BT- Drs.
16/1020, Seite 36). Im Jahre 2006 machten sie nach Angaben der RAG AG 52 bzw.15
v.H. ihres bergbaubezogenen Umsatzes aus. Parallel zu ihrem defizitären und
rückläufigen Engagement auf dem Gebiet des Steinkohlebergbaus ("schwarzer
Bereich") hat sich die RAG AG in der Vergangenheit in einträglicher Weise auf den
Geschäftsfeldern Chemie, Energie und Immobilien ("weißer Bereich") betätigt. Im
September 2006 wurde der "weiße Bereich" aus dem Konzern ausgegliedert, um seine
spätere Verwertung vorzubereiten. Die Veräußerungserlös soll nach der für 2018
geplanten Einstellung des subventionierten Steinkohlebergbaus in die Finanzierung der
so genannten Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung, Grundwasserreinigung und
Dauerbergschäden) eingebracht werden.
5
1.
6
Der Steinkohlebergbau und seine Finanzierung aus öffentlichen Kassen bilden den
Gegenstand von 35 Kleinen Anfragen mit insgesamt 157 Unterfragen, die der
Antragsteller in dem Zeitraum von Juli 2005 bis Juni 2007 an die Antragsgegnerin
richtete. 15 dieser Anfragen mit insgesamt 67 Unterfragen datieren vom 9. September
2006. Zu ihnen gehören die Kleinen Anfragen 943, 944, 945, 947, 950 und 952, deren
Beantwortung der Antragsteller als teilweise unzulänglich erachtet.
7
Die betreffenden Fragen und Antworten lauten wie folgt:
8
a) Kleine Anfrage 943 (LT NRW-Drs. 14/2524 vom 12. September 2006):
9
"Warum gehört die RAG Bildung zum schwarzen Bereich?
10
Die RAG schlägt im Rahmen ihres projektierten Börsengangs vor, die RAG Bildung
nicht dem "weißen" Beteiligungsbereich, sondern dem defizitären "schwarzen"
Steinkohlebereich zuzuordnen.
11
Ich frage die Landesregierung:
12
1. Mit welchen Leistungen war die RAG Bildung in den vergangenen Jahren für die
verschiedenen "weißen" und "schwarzen" Bereiche des RAG-Konzerns tätig?
13
2. Welche jährlichen konzerninternen Erträge hat die RAG Bildung dabei in den Jahren
2000 bis 2005 erwirtschaftet?
14
3. Hat die RAG Bildung in den Jahren 2000 bis 2005 Leistungen erbracht, für die sie
Mittel aus den Steinkohlebeihilfen erhalten hat und - falls ja - welche Leistungen bei
welcher Mittelhöhe?
15
4. Wie stellt sich die Personalentwicklung der RAG Bildung in den Jahren 2000 bis
2006 dar?
16
5. Welche weiteren Gesellschaften der RAG gibt es, die bezüglich ihrer
Geschäftstätigkeit nicht in den subventionierten Kohlebereich fallen, im Zuge der
Aufteilung der RAG in einen weißen Beteiligungsbereich und einen schwarzen
Kohlebereich seitens der RAG aber dennoch dem abzuwickelnden schwarzen Bereich
zugeordnet werden?"
17
Antwort der Antragsgegnerin vom 10. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2915 vom 13.
November 2006):
18
"Zur Frage 1
19
Nach Angaben der RAG war die RAG Bildung mit folgenden Leistungen für den
"weißen" und "schwarzen" Bereich des RAG-Konzerns tätig:
20
Weißer Bereich
21
- Ausbildung von jungen Menschen (Ausbildungsplätze, die die RAG Aktiengesellschaft
im Rahmen der NRW-Ausbildungsinitiative in den vergangenen Jahren zusätzlich zur
Verfügung gestellt hat)
22
- Seminare zur Fort- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften
23
- Sprachkurse
24
- Bewerbertraining
25
Schwarzer Bereich
26
- Bergbauqualifizierung (Qualifizierung bzw. Umschulung von Mitarbeitern der Deutsche
Steinkohle AG in neue Berufe außerhalb des Bergbaus)
27
- Existenzgründerberatung für Mitarbeiter der Deutsche Steinkohle AG
28
- Zusatzqualifikation für Bergbau-Ingenieure in internationalem
29
- Projektmanagement und transnationaler Unternehmenskooperation (EU-Projekt MIN-
ING)
30
- Entwicklung der Arbeitsmarktfähigkeit von jungen Facharbeitern, die nicht in ein
Arbeitsverhältnis übernommen werden konnten, durch die RAG BILDUNG
EmployAbility GmbH
31
- Bergschule der RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH (die Bergschule zu Bochum bildet
Aufsichtspersonen nach § 58 BBergG des deutschen Steinkohlenbergbaus zu
Ingenieuren nach § 1 IngG NRW aus)
32
- RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH als dualer Partner der DSK- Ausbildung
33
- Sprachkurse
34
Zur Frage 2
35
Der Anteil des Umsatzes mit verbundenen Unternehmen am Gesamtumsatz hat sich bei
der RAG-Bildung GmbH in den Jahren 2000 bis 2005 wie folgt entwickelt:
36
2000: 23,5 %
37
2001: 19,3 %
38
2002: 19,7 %
39
2003: 16,5 %
40
2004: 14,9 %
41
2005: 14,9 %
42
Eine weitere Präzisierung hat die RAG mit Hinweis auf den Schutz
unternehmensinterner Daten abgelehnt.
43
Zur Frage 3
44
Bei der RAG Bildung GmbH handelt es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der
RAG AG. Sie ist nicht dem so genannten "weißen Bereich" zugeordnet. Gemäß den
gültigen beihilferechtlichen Regelungen ist die RAG Bildung daher subventionsrechtlich
als eine betriebsnotwendige Beteiligung zu behandeln. Die RAG Bildung selbst
empfängt keine Steinkohlesubventionen.
45
Zur Frage 4
46
Die Belegschaftsentwicklung der RAG-Bildung GmbH und ihrer Tochtergesellschaften
im Zeitraum 2000 bis Mitte 2006 stellt sich wie folgt dar (Stand 30.06.2006):
47
2000: 1.242 Mitarbeiter
48
2001: 1.301 Mitarbeiter
49
2002: 1.348 Mitarbeiter
50
2003: 1.396 Mitarbeiter
51
2004: 1.280 Mitarbeiter
52
2005: 1.268 Mitarbeiter
53
2006: 1.282 Mitarbeiter
54
Zur Frage 5
55
Die Zuordnung ist noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung geht davon aus,
dass die RAG der öffentlichen Hand rechtzeitig ein Konzept zur Zustimmung vorlegt,
das eine Aufteilung der RAG-Gesellschaften in einen börsenmarktfähigen Bereich und
einen Bergbau- bzw. bergbaunahen Bereich beinhaltet."
56
b) Kleine Anfrage 944 (LT NRW-Drs. 14/2525 vom 12. September 2006):
57
"Fehlende Transparenz bei Altlasten und Ewigkeitskosten des Bergbaus
58
Die genaue Kenntnis von Art und Umfang der Altlasten und Ewigkeitskosten des
Steinkohlebergbaus ist wesentlich für Entscheidungen des Landtags hinsichtlich eines
möglichen Börsengangs der RAG. Dabei geht es um die möglichst exakte
Quantifizierung, wann welche Ausgaben anfallen werden. Außerdem sollen unnötige
hohe Folgekosten und -risiken durch zukünftige Bergbautätigkeit vermieden werden.
59
Die Angaben zur Höhe des Finanzbedarfs für die Altlasten ab 2006 sind
widersprüchlich, aber stetig ansteigend:
60
- In der Vorlage für die Kohleanschlussregelung 2006 des Bundesministers der
Finanzen (Haushaltsausschuss des Bundestags, Ausschussdrucksache 15/1694 vom
24.05.2004) wird von Altlasten in jährlicher Höhe von 440 Millionen Euro ausgegangen.
61
- Sachlich nicht nachvollziehbar bezeichnet die Landesregierung in Drucksache 14/88
diese vom Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsminister vorgelegten Zahlen als
"vorläufige Modellrechnung" und gibt in der genannten Drucksache die "tatsächliche
Unternehmensplanung" mit 513 Millionen Euro pro Jahr an.
62
- Nach Auskunft des Vorstandsvorsitzenden der RAG, Herrn Werner Müller, in der
Wirtschaftsaussitzung am 23.08.2006 liegen die jährlichen Kosten für Altlasten mit 540
oder 550 Millionen Euro noch deutlich über dem Betrag von 513 Millionen Euro jährlich.
63
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
64
1. Wie hoch sind in den Jahren 2006 bis 2008, aufgeschlüsselt nach den einzelnen
Bestandteilen, die Altlasten unter Zugrundelegung
65
- der "vorläufigen Modellrechnung" von Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsminister
66
- der "tatsächlichen Unternehmensplanung" nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums
NRW
67
- der Angaben des RAG Vorstandsvorsitzenden Werner Müller im Wirtschaftsausschuss
am 23.08.2006?
68
2. Welche Altlasten entstehen von 2006 bis 2012 nach den bestehenden
Abbauplanungen bei jedem der noch aktiven Bergwerke, aufgeschlüsselt nach den
Kosten für Wasserhaltung, für Schäden durch Bergsenkungen und für Schäden an
Deichen?
69
3. Wie hoch ist die finanzielle Beteiligung des Altbergbaus von RWE, E.ON und
Thyssen-Krupp an den derzeitigen Kosten der Wasserhaltung?
70
4. Wie hoch sind der veranschlagte Aufwand zum Ausgleich von Schäden, die durch
den Wiederanstieg des Grundwassers nach Beendigung des Bergbaus entstehen, für
die Jahre 2006 bis 2012?
71
5. Was ist die rechtliche Begründung dafür, dass jeder Landwirt, der einen Zuschuss
von z. B. 100.000 Euro für seine Biogasanlage aus Landesmitteln erhält
selbstverständlich im Detail seine Kostenkalkulation vor Zuschussbewilligung vorlegen
muss, und dass die RAG ohne detaillierte Vorlage von Fakten jährlich über 600
Millionen aus dem Landeshaushalt erhält?"
72
Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2933 vom 15.
November 2006):
73
"Zur Frage 1
74
Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 5 vom 6. Juli 2005 die
Zusammensetzung der Altlasten in einer "vorläufigen Modellrechnung" (Ø 440 Mio.
EUR/a) und der "tatsächlichen Unternehmensplanung" (Ø 513 Mio. EUR/a) beantwortet.
Der Betrag von 513 Mio. EUR/a und seine Zusammensetzung wurden vom
Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Steinkohle AG (DSK), Herrn Tönjes, am 08. März
2006 in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Landtages NRW
vorgestellt. Der vom Vorstandsvorsitzenden der RAG AG, Herrn Dr. Müller, im August
2006 genannte höhere Betrag (ca. 540 oder 550 Mio. EUR) bezieht sich auf die
Modellrechnungen der RAG AG, die diese im Rahmen der Gespräche mit den Bundes-
und Landesministerien über mögliche Auslaufszenarien vorgestellt hat. Dabei ist
berücksichtigt, dass mit einer weiteren Reduzierung der Kohleförderung zusätzliche
stilllegungsbedingte Altlasten anfallen werden. Die Altlasten setzen sich nach dem
momentanen Stand der Diskussion wie folgt zusammen:
75
Altersversorgung 30 - 40%
76
Belastungen aufgrund steuerlicher Bestimmungen 15 - 25%
77
Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke 20 - 35%
78
Übrige Kosten und Rückstellungen 20 - 30%
79
Zur Frage 2
80
Bei den erbetenen detaillierten Angaben handelt es sich um geschützte
Unternehmensdaten. Die Europäische Kommission hat die ihr mitgeteilten
geschäftsbezogenen Detailinformationen der RAG AG aus dem Umstrukturierungsplan
nicht veröffentlicht.
81
Zur Frage 3
82
Die genannten Unternehmen sind nicht an den Kosten der Wasserhaltung für das
Kurzhalten der Grubenwasserstände beteiligt, da diese Wasserhaltung derzeit
ausschließlich dem Betrieb des aktiven Bergbaus dient. Davon zu unterscheiden ist die
Polderung (z. B. Maßnahmen zur Regulierung des Grundwasserstandes und im
83
Rahmen der Vorflutregulierung) durch die Wasserverbände, an deren Kosten die
Altbergbaugesellschaften verursachungsgerecht beteiligt werden.
Zur Frage 4
84
Ein großräumiger Anstieg des Grubenwassers nach Beendigung des Bergbaus soll
nicht erfolgen, um aus einem Anstieg zu erwartende Folgelasten auszuschließen.
85
Zur Frage 5
86
Die Bewilligung der Kohlehilfen erfolgt auf der Grundlage von
Unternehmensrechnungen der RAG AG zur Entwicklung der Produktionskosten, den
Kosten der Stillsetzung von Schachtanlagen und auf Annahmen über die
Erlösentwicklung. Aufgrund der langfristigen Zeiträume müssen die Rechnungen
modellhaften Charakter haben. Die konkrete Abrechnung erfolgt jährlich."
87
c) Kleine Anfrage 945 (LT NRW-Drs. 14/2526 vom 12. September 2006):
88
"Haftung der Gesellschafter der RAG
89
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie am 23. August
2006 führte der Vorstandsvorsitzende der RAG, Werner Müller, aus, dass die
gegenwärtigen Gesellschafter der RAG - u. a. E.ON, RWE, ThyssenKrupp und
Arcelor/Mittal - keine Haftung für die Altlasten des Steinkohlebergbaus treffe.
90
Nach Medienberichten soll eine Haftung der Gesellschafter der RAG für
kohlespezifischen Lasten des Steinkohlebergbaus auch dann ausgeschlossen sein,
wenn die RAG aufhöre zu existieren oder insolvent werde. Dies ergebe sich aus einem
Gutachten der Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft KPMG, das gemeinsam von der
Bundesregierung und der Landesregierung NRW in Auftrag gegeben worden sei. Das
Gutachten verneine eine Durchgriffshaftung und stütze sich maßgebend auf eine über
dreißig Jahre alte Entscheidung des BGH.
91
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
92
1. Ist nach Auffassung der Landesregierung tatsächlich eine Haftung der Gesellschafter
der RAG ausgeschlossen?
93
2. Wie begründet die KPMG in ihrem Gutachten das Fehlen einer Rechtsgrundlage für
eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter?
94
3. Um welche Entscheidung des BGH handelt es sich?
95
4. Frau Ministerin Thoben hat in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie am 23. August 2006 erklärt, dass die Landesregierung KPMG eine Reihe
von Rückfragen übermittelt habe. An welchen konkreten Punkten hat die
Landesregierung diesbezügliche Rückfragen formuliert?
96
5.
97
6. Wird die Landesregierung dem Landtag NRW nach Beantwortung der Rückfragen
98
das KPMG-Gutachten vollständig zur Verfügung stellen?"
Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2934 vom 15.
November 2006):
99
"Zur Frage 1
100
Nach Auffassung der Landesregierung erscheint es nicht von vornherein
ausgeschlossen, in bestimmten Fallkonstellationen die Aktionäre der RAG für die
Erfüllung berg-, bodenschutz- oder ordnungsrechtlicher Pflichten in Anspruch zu
nehmen, sollte die RAG oder ein neuer Träger der Verantwortlichkeiten eines Tages
hierfür nicht mehr zur Verfügung stehen. Namentlich kann dies in Betracht kommen,
wenn Aktionäre der RAG eine Gesamtrechtsnachfolge von Ruhrkohle-Altgesellschaften
angetreten haben. Ob eine derartige Durchgriffshaftung im Einzelfall tatsächlich
begründet werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab.
101
Zur Frage 2
102
Zu einer Durchgriffshaftung der RAG-Aktionäre findet sich in dem KPMG- Gutachten
lediglich die Aussage, hierfür sei keine Grundlage ersichtlich. Sie wird jedoch nicht
weiter begründet.
103
Zur Frage 3
104
Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 16.02.1970 -III ZR 136/68- (BGHZ 53, 226 -
245). Der BGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Bergschadensregelung der §§
148 ff. des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes zu befassen, das jedenfalls in NRW
bis zum Inkrafttreten des BBergG (01.01.1982) als Landesrecht fort galt. Der BGH hat in
diesem Urteil eine Ausfallhaftung des Staates für Bergschäden angenommen, die nach
Inkrafttreten des GG verursacht worden sind. Diese Rechtsprechung hat jedoch nur bis
zum Inkrafttreten des BBergG Bedeutung, d.h. nicht für danach verursachte
Bergschäden.
105
Zur Frage 4
106
Von der Landesregierung wurden im Rahmen der Abstimmungsgespräche über das
KPMG-Gutachten insbesondere Fragen der ausreichenden Risikoabdeckung
thematisiert. Das Gutachten befasst sich mit der Bewertung der Stillsetzungskosten, Alt-
und Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAG. Nach Auffassung des Bundes
geht das Gutachten in der Bewertung der einzelnen Altlasten durchweg von einem
maximalen Risiko ("worst case") aus.
107
Zur Frage 5
108
Über eine Veröffentlichung des KMPG-Gutachtens entscheidet sein Auftraggeber, das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA), bzw. das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie."
109
d) Kleine Anfrage 947 (LT NRW-Drs. 14/2528 vom 12. September 2006):
110
"Personen gebundene Altlasten des Steinkohlebergbaus
111
Der wesentliche Teil (60 - 70 %) der derzeit anfallenden Kosten für Altlasten des
Steinkohlebergbaus sind Personen bezogene Kosten. Hierbei handelt es sich vor allem
um die Altersversorgung für aus dem Bergbau ausgeschiedene Mitarbeiter (Pensionen,
Rentenzahlungen u. ä.), um Deputate sowie um Unfallrenten
(Bergbauberufsgenossenschaft). Vor dem Hintergrund, dass die Altersstruktur der
ehemaligen sowie der derzeit noch aktiven Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus
einschließlich des Zeitpunkts ihre Ausscheidens aus dem Bergbau über die
Anpassungsgeld-Regelung oder andere Instrumente bekannt ist (siehe Drucksache
14/1177), müsste nach gängigen versicherungsmathematischen Regeln einfach und
relativ exakt ermittelbar sein, wie sich diese Personen bezogenen Kosten in Zukunft
entwickeln werden. Vorausgesetzt wird, dass ab sofort keine Neueinstellungen mehr
erfolgen.
112
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
113
1. Wie entwickeln sich die Personen bezogenen Ausgaben des Steinkohlebergbaus
insgesamt für nicht mehr im Dienst der RAG stehende Mitarbeiter (ich bitte um eine
Einzeldarstellung für jedes Jahr ab 2006)?
114
2. Aus welchen Einzelpositionen setzen sich diese Ausgaben zusammen (ich bitte um
eine Einzeldarstellung für jedes Jahr ab 2006)?
115
3. In welchem Jahr werden diese Kosten voraussichtlich den Nullwert erreichen?
116
4. Wie hoch werden die Gesamtaufwendungen für diesen Teil der Altlasten bis zu
diesem Zeitpunkt sein?
117
5. Ich bitte um Errechnung des aufsummierten Barwertes aller dieser Zahlungsströme
unter Benutzung eines (inflationsbereinigten) realen Abdiskontierungssatzes von 1,5
%."
118
Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2936 vom 15.
November 2006):
119
"Zur Frage 1
120
Die personenbezogenen Ausgaben des Steinkohlenbergbaus für nicht mehr im Dienst
stehende Mitarbeiter, d.h. die Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, liegen im
Jahr 2006 bei 205 Mio. EUR und entwickeln sich unter der Prämisse, dass keine
Neueinstellungen vorgenommen werden, bis zum Jahr 2070 auf null (gemäß
Altlastengutachten).
121
Zur Frage 2
122
Die vorgenannten personenbezogenen Angaben umfassen Renten und Deputate. Eine
Aufteilung der Ausgaben nach diesen Kategorien wurde im Altlastengutachten nicht
vorgenommen. Hinzu kommen die Beiträge zur Bergbau-Berufsgenossenschaft für
Rentenleistungen, die 2006 etwa 125 Mio. EUR betragen. Die Umlage der BBG nimmt
mit der zurückgehenden Belegschaft anteilig ab. Nach der Einstellung des Bergbaus
handelt es sich hierbei um Beträge, die im Rahmen des sog. Gemeinlastverfahrens von
123
anderen Berufsgenossenschaften getragen werden müssen.
Zur Frage 3
124
Ausgaben für Altersversorgung dürften gemäß den jetzigen Berechnungen letztmals im
Jahr 2069 anfallen.
125
Zur Frage 4
126
Die künftigen Aufwendungen für die Alterversorgung von 2006 an bis zum Zeitpunkt der
letzten Zahlung werden im Gutachten der KPMG mit rund 3.500 Mio. EUR angesetzt.
127
Zur Frage 5
128
Für Zwecke des von KPMG erstellten Altlastengutachtens wurden durch einen Aktuar
Berechnungen unter Verwendung eines Nominalzinssatzes von 4,14% und einer
jährlichen Rentensteigerung von 1,75 % durchgeführt. Hieraus ergibt sich ein realer
Diskontierungssatz von 2,39 %. Ermittlungen unter Verwendung eines geringeren
Satzes wurden nicht angestellt."
129
e) Kleine Anfrage 950 (LT NRW-Drs. 14/2531 vom 12. September 2006):
130
"Betriebskosten und Personalbestand des Gesamtverbandes des deutschen
Steinkohlenbergbaus (GVSt)
131
Der Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus (GVSt) wurde am 11.
Dezember 1968 gegründet. Er hat die satzungsmäßige Aufgabe, die allgemeinen
Belange seiner Mitglieder, insbesondere auf wirtschaftspolitischem und
sozialpolitischem Gebiet, wahrzunehmen und zu fördern.
132
Mitglieder des GVSt sind die RAG AG (Essen), die Deutsche Steinkohle AG (Herne) die
DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH die Bergwerksgesellschaft Merchweiler mbH
(Quierschied) sowie die zum RAG-Beteiligungsbereich zählende STEAG AG (Essen).
Mitglied des GVSt ist überdies der Unternehmensverband Steinkohlenbergbau (Essen),
der wiederum aus der RAG AG, der DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH und der Deutsche
Steinkohle AG besteht.
133
In ihrer Antwort auf die kleine Anfrage vom 2. August 2006 (LT-Drucks. 14/2131) hat die
Landesregierung eingeräumt, dass die Beiträge der Bergbauunternehmen zur
Finanzierung des GVSt bei den Kohlehilfen im Rahmen der Produktionskosten
berücksichtigt werden (LT-Drucks. 14/2331, S. 2). Der Steuerzahler finanziert damit also
mittelbar die Aktivitäten eines Verbandes, die zu einem Abfluss immenser öffentlicher
Mittel in die Kassen von Privatrechtssubjekten geführt hat.
134
Ich frage die Landesregierung:
135
1. Wie hoch waren jeweils die jährlichen Ausgaben des GVSt und des
Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau in den Jahren 2003- 2005? Ich bitte um
Angabe der Beträge in Euro.
136
2. Wie hoch war in den Jahren 2003 - 2005 der Anteil an diesen Ausgaben, der
137
unmittelbar oder mittelbar aus Steinkohlebeihilfen oder sonstigen Mitteln der öffentlichen
Hand finanziert worden ist? Ich bitte um Angabe der Beträge in Prozenten oder in Euro.
3. Werden Spenden oder sonstige Zuwendungen der Mitglieder an den GVSt oder den
Unternehmensverband Steinkohlenbergbau bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen
ebenfalls als Produktionskosten berücksichtigt?
138
4. Nehmen der GVSt oder der Unternehmensverband Steinkohlebergbau Zahlungen
entgegen, die für die Geber steuerlich abzugsfähig sind?
139
5. Wie stellt sich die Personalentwicklung des GVSt und des Unternehmensverbandes
Steinkohlenbergbau in den Jahren 2000 bis 2006 dar?"
140
Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2939 vom 15.
November 2006):
141
"Zu den Fragen 1 und 2
142
Die Ausgaben des GVSt und des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau (UVSt)
liegen Bund und Land NRW nicht vor, weil die Wirtschaftsverbände des deutschen
Steinkohlenbergbaus keine unmittelbaren Zuwendungsempfänger sind. Es liegen die
an die Verbände geleisteten Zahlungen ihrer Mitglieder für die Jahre 2000 und 2005 vor,
in denen die produktionskostenwirksamen Mitgliedsbeiträge Prüfungsschwerpunkte
waren. Nach hiesigen Informationen wurden folgende Zahlungen geleistet:
143
GVSt / UVSt 2000 2005 in TEuro Beitragsveranlagung 6.771,4 6.061,0 Sonderumlage
Pensionen 2.203,8 2.247,6 Summe 8.975,2 8.308,6
144
Der subventionsrelevante RAG-Anteil (Produktionskosten) belief sich im Jahr 2000 auf
8.163,4 TEuro (90,96 %) und im Jahr 2005 auf 7.979,9 TEuro (96,04 %).
145
Zur Frage 3
146
Nach hiesigen Informationen sind neben den oben aufgeführten Beiträgen keine
weiteren Zahlungen an die Verbände bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen als
Produktionskosten berücksichtigt worden.
147
Zur Frage 4
148
Die Mitgliedbeiträge zur Verbandsfinanzierung sind wie in anderen Branchen normale
Betriebsausgaben im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes.
149
Zur Frage 5
150
Die Personalentwicklung liegt für die Jahre 2000 und 2005 vor. Sie stellt sich, jeweils
zum Jahresende, wie folgt dar:
151
GVSt / UVSt 2000 2005 GVSt Vollzeit 33 32 GVSt Teilzeit 4 4 UVSt Vollzeit 1 1
152
f) Kleine Anfrage 952 (LT NRW-Drs. 14/2533 vom 12. September 2006):
153
"Förderkosten und Investitionsplanung der Bergwerke der Deutschen Steinkohle AG
154
Ein Ziel der weiteren Steinkohlepolitik muss es sein, Fehlinvestitionen und vermeidbare
zusätzliche Folgeschäden bis zum Auslaufen des Bergbaus so gering wie möglich zu
halten. Dies schließt die kritische Überprüfung der Lagerstättensituation und
gegebenenfalls der Investitionsvorhaben mit ein.
155
Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Steinkohle AG (DSK), Herr Bernd Tönjes, hat
in der Anhörung des Landtags zum Bergwerk Walsum am 30.01.2004 ausgeführt, dass
bei diesem Bergwerk zur Erschließung der Lagerstätte "Dinslakener Graben" in den
Jahren 2005 bis 2012 in einer Größenordnung von 400 bis 600 Millionen Euro investiert
werden müssten, bevor ab 2012 dort Kohle gefördert werden könne. Wäre die
Stilllegungsentscheidung für das Bergwerk Walsum später gefallen, so wären
erhebliche Summen fehlinvestiert worden. Im Interesse des Landeshaushalts müssen
derartige Fehlinvestitionen auch in Zukunft an anderen Standorten vermieden werden.
156
Vor diesem Hintergrund bitte ich die Landesregierung für die sechs noch nicht zur
Stilllegung vorgesehenen Bergwerke Ibbenbüren, Ost, Auguste Victoria/Blumenthal,
Prosper, West und Saar um die Beantwortung folgender Fragen:
157
1. Wie hoch sind für jedes dieser Bergwerke die spezifischen Förderkosten je geförderte
Tonne Steinkohle und die am selben Standorte anfallenden Preisabschläge für
Ballastkohle und minderwertige Kohle?
158
2. Wie groß ist die Reichweite der erschlossenen Kohlevorräte bei jedem einzelnen der
sechs Bergwerke, die ohne größere Neuinvestitionen ausgebeutet werden können?
159
3. Wie hoch waren in den sechs Bergwerken die Investitionen, die dort zur Erschließung
neuer Abbaubereiche in den Jahren 2000 bis 2006 vorgenommen worden sind?
160
4. Welche Investitionen sind in jedem der sechs Bergwerke in den Jahren ab 2006 zur
Erschließung neuer Abbaubereiche oder für sonstige größere Maßnahmen geplant?
161
5. Wie lauten die Angaben zur Unternehmensplanung, die der Landesregierung nach
eigener Aussage vorliegen (Drucksache 14/1043) und die der EU-Kommission im
Rahmen der Mitteilung der Bundesregierung zur Notifizierung des
Umstrukturierungsplans für den deutschen Steinkohlebergbau bis 2010 gemäß Artikel 9
der VO 1407/2002 zugegangen sind?"
162
Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2940 vom 15.
November 2006):
163
"Zur Frage 1
164
Die subventionsfähigen durchschnittlichen Produktionskosten haben sich von 1998 bis
2004* wie folgt entwickelt (in EUR/tvF):
165
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 140 139 150 168 162 157 165 *) Gesamtplafond
und Zusammenführung des Bergbaus unter dem Dach der RAG erst 1998. Die
Kostenprüfung und Festsetzung der Beihilfen für 2005 ist durch den Zuwendungsgeber
noch nicht abgeschlossen
166
Bei den erbetenen detaillierten Angaben zu den Förderkosten handelt es sich um
geschützte Unternehmensdaten. Im Übrigen sind die Preisabschläge für Ballastkohlen
je nach Vertragsgestaltung mit den Kunden unterschiedlich. Aufgrund der täglichen
Disposition und variierender Lieferströme können die Preisabschläge den Bergwerken
nicht konkret zugeordnet werden.
167
Zur Frage 2
168
Ausweislich der eingereichten Rahmenbetriebspläne verfügen die sechs Bergwerke für
die Laufzeit der Rahmenbetriebspläne über folgende ausgewählte gewinnbaren
Vorräte: (bei Prosper-Haniel Angabe nur für den gesamten technisch gewinnbaren
Planvorrat)
169
Stand Vorräte Laufzeit Rahmenbetriebsplan
170
West 01/02 60 Mio. tv 2019
171
Prosper-Haniel 01/99 283 Mio. tv 2019
172
Auguste Victoria / Blumenthal 01/05 42 Mio. tv 2015
173
Ost 01/05 49 Mio. tv 2019
174
Ibbenbüren (einschl. Beustfeld) 11/05 46 Mio. tv aus planerischer Mitteilung für Abbau
bis 2020 Saar (einschl. Primsmulde) 11/05 80 Mio. tv aus planerischer Mitteilung für
Primsmulde Nord bis 2025
175
Die Reichweite der jeweiligen Vorräte deckt mindestens den o. g. Zeitraum ab. Nach
den Angaben in den Rahmenbetriebsplänen sind dafür keine größeren
Neuinvestitionen (z. B. Schächte) vorgesehen.
176
Zu den Fragen 3 und 4
177
Im Zeitraum 2000 - 2006 sind nach Angabe der DSK bis auf die Primsmulde Nord des
Bergwerks Saar keine neuen Abbaubereiche erschlossen worden. Als größere
Neuinvestitionen betreibt DSK zurzeit nur zwei Großprojekte:
178
- Das Tieferteufen des Schachtes Prosper 10 und die Auffahrung einer neuen Sohle mit
der dazugehörigen maschinellen Ausrüstung auf dem Bergwerk Prosper Haniel.
179
- Das Abteufen des Schachtes Primsmulde (bereits in 2004 abgeschlossen), das
Auffahren einer Verbindungsstrecke und die dazugehörige maschinelle Ausrüstung
einschließlich einer Großkälteanlage auf dem Bergwerk Saar.
180
Weitere Großprojekte sind nach Angaben der DSK derzeit nicht geplant und aus
heutiger Sicht nicht erforderlich. Das Investitionsvolumen beschränkt sich darüber
hinaus auf Ersatzinvestitionen verschlissener Anlagenteile und auf die Erfüllung
behördlicher Auflagen. Zusätzlich zu den aktivierungspflichtigen Investitionen kann
auch die untertägige Vorleistung für die Produktion, wie z. B. das Auffahren von
Abbaustrecken und Strecken für die Infrastruktur als Investition angesehen werden.
181
Diese Strecken dienen dem Zugang zu den Kohlenflözen, der Zuführung von Frischluft
(Wetterführung) sowie der Material- und Energieversorgung. Das jährliche
Vorleistungsvolumen ist proportional zum Produktionsvolumen und in der DSK-Planung
verarbeitet. In 2005 betrug die Auffahrlänge bei einer Förderung von 24,7 Mio. Tonnen
ca. 80 km (2 Auslaufbergwerke). Die RAG hat zur Höhe der Investitionen auf den Schutz
unternehmensinterner Daten verwiesen.
Zur Frage 5
182
Die Landesregierung hat in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 370 (Drucksache
14/1043) darauf hingewiesen, dass die ihr vorliegenden Angaben zur
Unternehmensplanung geschützte Unternehmensdaten sind und in der Genehmigung
des Umstrukturierungsplans durch die EU-Kommission nicht veröffentlicht wurden."
183
2.
184
Unter dem 15. August 2006 legte die Antragsgegnerin den Entwurf eines Gesetzes über
die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das
Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) vor (LT NRW-Drs. 14/2300 vom 18. August
2006). Der - durch Gesetz vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 44) festgestellte -
Haushaltsplan sieht in Kapitel 08 050 Titel 683 20 Zuschüsse für den Absatz deutscher
Steinkohle zur Verstromung und an die Stahlindustrie sowie zum Ausgleich von
Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen in Höhe von 564,0 Mio. EUR vor. Die
diesbezüglichen Erläuterungen lauten:
185
"Für den Zeitraum 2006 bis 2008 wurde ein Zuwendungsbescheid des Bundes erteilt.
Über die Landesbeteiligung im Rahmen des Zuwendungsbescheides des Bundes 2006
bis 2008 wurde eine Vorschaltvereinbarung Bund/Land NRW abgeschlossen. Die
Jahresplafonds 2006 bis 2008 werden nachschüssig ausgezahlt; d.h. jeweils in den
Jahren 2007, 2008 und 2009.
186
Die Vereinbarung sieht folgende Landesbeteiligung vor:
187
Haushaltsjahr Landesanteil in Mio. EUR
188
2007 564,0
189
2008 540,0
190
2009 516,0
191
In Titel 972 10 ist eine Minderausgabe bei den Kohlehilfen (Kapitel 08 050 Titel 683 20)
in Höhe von 50,0 Mio. EUR veranschlagt. Hierzu heißt es in den Erläuterungen:
192
"Die Landesregierung geht davon aus, dass im Rahmen der Ausführung des
Zuwendungsbescheides des Bundes über die Jahresplafonds 2006 bis 2008
(nachschüssig ausgezahlt jeweils in den Jahren 2007 bis 2009) dort festgelegte
Einspar- und Flexibilitätsregelungen zu Rückzahlungen oder Minderausgaben führen
werden."
193
II.
194
1. Mit dem am 7. Mai 2007 eingeleiteten Organstreitverfahren macht der Antragsteller
eine Verletzung ihm zustehender Informationsrechte geltend.
195
Er beantragt festzustellen:
196
Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen Art. 30 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 und 2 der
Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verstoßen, dass sie
197
1. folgende Fragen nicht vollständig und zutreffend beantwortet hat:
198
2.
199
Kleine Anfrage 943 (LT NRW-Drs. 14/2524), Frage 2,
200
Kleine Anfrage 944 (LT NRW-Drs. 14/2525), Frage 2,
201
Kleine Anfrage 945 (LT NRW-Drs. 14/2526), Fragen 3, 4, 5,
202
Kleine Anfrage 947 (LT NRW-Drs. 14/2528), Fragen 3, 5,
203
Kleine Anfrage 950 (LT NRW-Drs. 14/2531), Fragen 1, 2, 3, 4,
204
Kleine Anfrage 952 (LT NRW-Drs. 14/2533), Fragen 1, 3, 4, 5;
205
3. den Ausgabenansatz in Kapitel 08 050 Titel 683 20 des Entwurfs des
Haushaltsgesetzes 2007 (LT NRW-Drs. 14/2300) nicht hinreichend spezifiziert und
begründet hat.
206
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
207
Ihm stehe ein verfassungsrechtlich verbürgter Informationsanspruch gegen die
Antragsgegnerin zu. Dieser ergebe sich zum einen aus seinem Status als Abgeordneter,
zum anderen aus den Rechten des Parlaments zur Kontrolle der Regierung und zur
Feststellung des Haushaltsplans. Der Anspruch ziele auf die Bereitstellung und
nötigenfalls Beschaffung derjenigen Informationen, die der Abgeordnete nach eigener
Einschätzung zur verantwortlichen Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Er erstrecke
sich auf alle Gegenstände, für deren Behandlung das Land zuständig sei. In erster Linie
beziehe er sich auf Informationen aus dem Bereich des Landes und der von ihm
getragenen öffentlichen und privaten Einrichtungen. Aber auch in Bezug auf die
Verhältnisse von Privatrechtssubjekten, an denen der Staat in keiner Weise beteiligt sei,
könne ein Informationsanspruch bestehen, der allerdings regelmäßig durch deren
Grundrechte begrenzt werde. Diese Einschränkung gelte indes nicht, wenn die
betreffenden Privatrechtssubjekte ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten
würden. Gegenüber dem die Mittel bewilligenden Parlament könne es keine
Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse geben. Der Abgeordnete müsse die
genauen Umstände der Subventionsgewährung und -verwendung kennen, um
diesbezüglich spezifizierte und kontrollierbare Vorgaben machen zu können. Hiernach
sei die Deutsche Steinkohle AG in vollem Umfang und ohne Vorbehalte zu Auskünften
verpflichtet. Darüber hinaus seien auch alle Maßnahmen zur Reorganisation der RAG
AG von dem Informationsanspruch erfasst, da das Unternehmen von Anfang an ganz
208
überwiegend aus Steuermitteln finanziert worden sei und die geplante Reorganisation
letztlich eine Umschichtung oder Veräußerung von Landesvermögen bedeute.
Hiervon ausgehend habe die Antragsgegnerin den Informationsanspruch des
Antragstellers nicht hinreichend erfüllt.
209
a) Ihre Antworten auf die im Antrag bezeichneten Fragen seien unzureichend:
210
Kleine Anfrage 943, Frage 2: Die Zuordnung der Bildungsbereichs der RAG AG bei der
geplanten Neuorganisation beeinflusse den Subventionsbedarf. Für die Entscheidung,
welche Zuordnung für das Land mit den geringsten Aufwendungen verbunden sei,
spiele die Ertragssituation in absoluten Zahlen eine maßgebende Rolle. Ein
schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung sei nicht ersichtlich.
211
Kleine Anfrage 944, Frage 2: Die nach aktiven Bergwerken aufgeschlüsselten Kosten
für Wasserhaltung sowie für Schäden durch Bergsenkungen und an Deichen seien für
die Entscheidung über einen wirtschaftlichen Einsatz der Zuwendungen von erheblicher
Bedeutung. Die Veröffentlichungspraxis der EU-Kommission sei in diesem
Zusammenhang irrelevant.
212
Kleine Anfrage 945, Fragen 3, 4 und 5: Erst durch die Antwort auf Frage 3 sei offenbar
geworden, dass das KPMG-Gutachen sich nicht nur mit der Frage einer
Durchgriffshaftung der Gesellschafter befasse, sondern auch mit derjenigen einer
subsidiären Haftung des Landes. Zu dem letztgenannten Problem hätte die
Antragsgegnerin unaufgefordert umfassend informieren müssen. Die Antwort auf Frage
4 sei zu pauschal; ihr lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Rückfragen gestellt
worden seien. Die Antwort auf Frage 5 verkenne, dass die Antragsgegnerin verpflichtet
sei, das Gutachten den Abgeordneten zugänglich zu machen. Denn sein Inhalt sei
essentiell für die Bewilligung weiterer Subventionen und die Zustimmung zu
Neuordnungsmodellen.
213
Kleine Anfrage 947, Fragen 3 und 5: Die erbetene Information über die
personenbezogenen Ausgaben, aufgeteilt nach Renten und Deputaten, sei nicht
geliefert worden. Der aufsummierte Barwert aller Zahlungsströme sei weder zu dem vom
Aktuar zugrunde gelegten noch zu dem erbetenen Diskontierungssatz mitgeteilt worden.
214
Kleine Anfrage 950, Fragen 1, 2, 3 und 4: Die Fragen zielten auf die Ermittlung der
Kosten von Verbänden, deren einzige Mitglieder die RAG AG und ihre Beteiligungen
seien. Die Fragen seien nicht mit der Feststellung beantwortet, dass die Verbände keine
unmittelbaren Zuwendungsempfänger seien. Entscheidend sei, dass ihre Mitglieder und
damit im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Verbände selbst im Wesentlichen aus
Steuermittel finanziert würden. Der Haushaltsgesetzgeber müsse daher die
Verwendung der ihnen zufließenden Mittel kennen. Die Mitgliedsbeiträge zu
Verbänden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Mitglied hätten, seien
nicht ohne weiteres "normale Betriebsausgaben". Es bedürfe der Aufklärung, ob
Steuermittel dazu eingesetzt würden, die weitere Bewilligung von Steuermittel im
politischen Raum zu bewirken.
215
Kleine Anfrage 952, Fragen 1, 3, 4 und 5: Die Bezugnahme auf den Schutz
unternehmensinterner Daten rechtfertige es aus den vorgenannten Gründen nicht, die
Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern.
216
b) Die Erläuterungen zu den Titeln 683 20 und 972 10 in Kapitel 08 050 des Entwurfs
des Haushaltsgesetzes 2007 (LT NRW-Drs. 14/2300) seien ebenfalls unzureichend:
217
Sie enthielten keine detaillierten Informationen über die wirtschaftliche Verwendung
öffentlicher Mittel und über die Haftungssituation nach der geplanten Umstrukturierung
der RAG AG. Ferner fehlten Angaben zu dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung
des "weißen Bereichs", der zur Deckung künftiger finanzieller Risiken für den
Landeshaushalt dienen müsse. Schließlich lasse sich auf der Grundlage der
Erläuterungen zu den veranschlagten Kohlesubventionen nicht beurteilen, ob
möglicherweise ihre sofortige Einstellung kostengünstiger und damit unter dem
Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots vorzugswürdig wäre.
218
In Bezug auf die Veranschlagung einer Minderausgabe bei den Kohlenhilfen in Höhe
von 50,0 Mio. EUR bestünden zudem Zweifel an der Beachtung der
haushaltsverfassungsrechtlichen Prinzipien von Wahrheit und Klarheit, da die RAG AG
noch vor Verabschiedung des Haushalts zusätzliche Forderungen in Höhe von 163,0
Mio. EUR gestellt habe.
219
2. Die Antragsgegnerin beantragt,
220
den Antrag zurückzuweisen.
221
Sie macht geltend, der Antrag sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen
insgesamt unbegründet.
222
a) Der Antrag zu 1. sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, soweit der Antragsteller
eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW geltend mache. Das
Budgetbewilligungsrecht stehe dem Parlament in seiner Gesamtheit zu und könne von
einem einzelnen Abgeordneten auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend
gemacht werden. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob bezüglich des Antrags zu 1. ein
Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Denn zu einen sei die Frage, ob eine parlamentarische
Interpellation ausreichend beantwortet sei, letztlich politischer Natur und daher nicht
justiziabel. Zum anderen würde die Zulassung eines diesbezüglichen
Organstreitverfahrens das von der Verfassung austarierte System parlamentarischer
Kontrollrechte sprengen, da dem einzelnen Abgeordneten im gerichtlichen Verfahren
Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die nach Parlamentsrecht den
Untersuchungsausschüssen vorbehalten seien.
223
Der Antrag zu 2. sei unzulässig. Ein Gesetzentwurf sei kein tauglicher
Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens. Der Antragsteller sei überdies nicht
antragsbefugt, da etwaige Mängel der gerügten Art nicht seinen Status als Abgeordneter
berührten. Eine Verletzung von Rechten des Landtags könne er nicht geltend machen;
sie komme im Übrigen auch nicht in Betracht, da es dem Landtag freigestanden habe,
die Zustimmung zum Entwurf des Haushaltsgesetzes zu verweigern.
224
b) Der Antrag sei insgesamt unbegründet.
225
aa) Dem Fragerecht des Abgeordneten korrespondiere die Pflicht der Landesregierung
zur vollständigen, zeitgerechten und wahrheitsgemäßen Beantwortung
parlamentarischer Anfragen. Allerdings unterliege der Informationsanspruch in
226
verschiedener Hinsicht Grenzen: Er beziehe sich ausschließlich auf Informationen, die
bei der Landesregierung vorhanden oder ohne Eingriff bei Dritten verfügbar seien. Der
Landesregierung stehe zur Wahrung ihrer Funktions- und Arbeitsfähigkeit eine
Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Art und Weise der Beantwortung
parlamentarischer Anfragen zu. Aufgrund ihrer Grundrechtsbindung sei sie verpflichtet,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Dritter zu wahren.
Hieran gemessen seien die vom Antragsteller gerügten Antworten der Antragsgegnerin
nicht zu beanstanden:
227
Einzelne Fragen hätten nicht oder nur eingeschränkt beantwortet werden können, weil
die RAG AG die erforderlichen Informationen unter Berufung auf Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verweigert habe und der Antragsgegnerin keine diesbezüglichen
Eingriffsbefugnisse zustünden. Soweit ihr die betreffenden Informationen aus der
Durchführung des Subventionsverfahrens bekannt gewesen seien, habe sie das
Geheimhaltungsinteresse der RAG AG berücksichtigen müssen. Entgegen der Ansicht
des Antragstellers habe die weitreichende Subventionierung dieses Unternehmens
nicht zur Folge, dass es wie eine staatliche Eigengesellschaft zu behandeln sei und
infolgedessen seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zum Staat
keinen Schutz genössen. Die Abwägung des Informationsinteresses des Antragstellers
mit dem Geheimhaltungsinteresse der RAG AG sei zugunsten des Letzteren
ausgefallen, da die Antworten auf Kleine Anfragen in öffentlich zugänglichen
Landtagsdrucksachen publiziert würden und daher die gebotene Geheimhaltung nicht
gewährleistet werden könne.
228
Im Übrigen habe die Antragsgegnerin sämtliche Fragen in angemessener
Ausführlichkeit beantwortet. Dabei habe sie in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise von der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative Gebrauch
gemacht, um unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit die "Kaskade" von Anfragen
innerhalb des vorgegebenen knappen Zeitrahmens bewältigen zu können. Im
Einzelnen:
229
Kleine Anfrage 943, Frage 2: Die Angabe des prozentualen Anteils der RAG AG -
Bildung GmbH mit verbundenen Unternehmen am Gesamtumsatz ermögliche eine
Einschätzung der Bedeutung ihrer Tätigkeit im Verhältnis zum Gesamtunternehmen.
230
Kleine Anfrage 944, Frage 2: In der Gesamtbeantwortung der Kleinen Anfrage seien die
für die Bemessung der Kohlenhilfen relevanten Angaben über Art und Umfang der Alt-
und Ewigkeitslasten auf der Grundlage des seinerzeitigen Standes ausführlich
dargelegt.
231
Kleine Anfrage 945, Fragen 3, 4 und 5: Die in Frage 3 erfragte Gerichtsentscheidung sei
mitgeteilt worden. Weitergehende Auskünfte zur Rechtslage seien nicht erbeten worden.
Eine Pflicht zur unaufgeforderten Lieferung von Informationen bestehe nicht. Die Antwort
auf Frage 4 nenne die inhaltliche Thematik der Rückfragen; der Verzicht auf deren
Wiedergabe im Einzelnen sei von der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin
gedeckt. Im Übrigen berühre das Informationsbegehren den unausforschbaren
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da das Gutachten im Zeitpunkt der hierauf
bezogenen Rückfragen erst als Entwurf vorgelegen habe. Die Antwort auf Frage 5
verweise zutreffend darauf, dass die Antragsgegnerin aus rechtlichen Gründen
gehindert sei, über die Veröffentlichung des Gutachtens zu entscheiden. Die hiervon zu
232
unterscheidende Problematik eines Verschaffungsanspruchs des Antragstellers gegen
die Antragsgegnerin sei von der Anfrage nicht gedeckt.
Kleine Anfrage 947, Fragen 3 und 5: Frage 3 sei klar beantwortet worden. Eine
Darlegung der Berechnung sei nicht verlangt worden. Auf Frage 5 habe die
Antragsgegnerin die entsprechenden Werte aus dem KPMG-Gutachten mitgeteilt. Eine
zusätzliche eigene Berechnung sei ihr nicht zumutbar, zumal sie im Vergleich zu dem
Gutachter gar nicht über die Expertise verfüge.
233
Kleine Anfrage 950, Fragen 1, 2, 3 und 4: Die dem Ministerium zur Verfügung stehenden
Daten seien mitgeteilt worden. In Beantwortung von Frage 4 sei die geltende steuerliche
Rechtslage dargelegt worden. Die Tatsache, dass der GVSt ein Branchenverband mit
einem überragenden Mitglied sei, sei weder verschleiert noch bestritten worden; die
hieraus zu ziehenden politischen Schlussfolgerungen seien von der Antwortpflicht der
Antragsgegnerin nicht umfasst.
234
Kleine Anfrage 952, Fragen 1, 3, 4 und 5: Die Beantwortung enthalte die Angaben zu
den nachgefragten Sachverhalten, die für die Bemessung der Kohlehilfen relevant
seien.
235
bb) Der die Kohlehilfen betreffende Ausgabenansatz im Haushaltsplanentwurf 2007 sei
ausreichend spezifiziert und begründet. Bei der Anwendung des
haushaltsverfassungsrechtlichen Spezialitätsprinzips sei zu berücksichtigen, dass
zwischen der nötigen Aussagekraft der Verwendungszwecke einerseits und der zu
wahrenden Übersichtlichkeit des Haushaltsplans andererseits ein Spannungsverhältnis
bestehe. Der Inhalt des in dem betreffenden Haushaltstitel bezeichneten
Verwendungszwecks werde aus dem politischen Gesamtkontext heraus hinreichend
deutlich. Die in den zugehörigen Erläuterungen enthaltene Bezugnahme auf die
einschlägige Vereinbarung zwischen Bund und Land sei legitim. Die Darstellung
politischer Handlungsalternativen sei nicht Aufgabe des Haushaltsplans.
236
3. Dem Landtag Nordrhein-Westfalen ist von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis
gegeben worden.
237
B.
238
Der Antrag zu 1. ist teilweise zulässig (I.). Der Antrag zu 2. ist insgesamt unzulässig (II.).
239
I.
240
Der Antrag zu 1. ist zulässig, soweit er auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art.
30 Abs. 2 LV NRW gerichtet ist; im Übrigen ist er mangels Antragsbefugnis unzulässig.
241
1. Nach § 44 Abs. 1 VerfGHG NRW ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend
macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder
Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen
Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft
hierbei eine Substanziierungspflicht. Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme
oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG NRW);
sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm
verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl.
242
VerfGH NRW, OVGE 49, 268 <269> m.w.N.).
a) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags zu 1. nur hinsichtlich des
geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 2 LV NRW gerecht. Nach dem
Antragsvorbringen besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den im
Abgeordnetenstatus des Antragstellers begründeten Informationsanspruch durch
unzulängliche Beantwortung seiner parlamentarischen Anfragen verkürzt hat.
243
b) Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Verletzung von Rechten aus Art. 81
Abs. 1 und 2 LV NRW festgestellt wissen will, fehlt es an einem der Beurteilung im
Organstreitverfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis zwischen ihm und der
Antragsgegnerin. Das in Art. 81 LV NRW normierte Budgetrecht steht dem Landtag zu
(vgl. VerfGH NRW, OVGE 24, 296 <308>; 44, 278 <280 f.>). Die Zuständigkeiten des
Parlaments lassen sich nicht als ein Bündel inhaltsgleicher Kompetenzen der
Abgeordneten verstehen. Das Parlament ist nicht lediglich die Summe seiner Mitglieder;
es ist selbst Organ und als solches Inhaber originärer Kompetenzen. Nicht der einzelne
Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner
Mitglieder übt als Verfassungsorgan die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl.
BVerfGE 92, 130 <135> in Bezug auf die Verfassung des Freistaats Thüringen).
244
Von dem Budgetbewilligungsrecht des Parlaments zu unterscheiden ist das Recht des
einzelnen Abgeordneten auf Mitwirkung an der Ausübung dieses Rechts. Beide Rechte
sind insoweit miteinander verzahnt, als eine Verkürzung des Parlamentsrechts mittelbar
eine Einschränkung des Abgeordnetenrechts zur Folge hat, weil dieses nur im Rahmen
der Zuständigkeit des Parlaments ausgeübt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der
Antragsbefugnis kommt indes nur ein unmittelbarer Eingriff in die eigene Rechtsstellung
in Betracht (vgl. BVerfGE 60, 319 <327 f.> zum Bremischen Haushaltsverfassungsrecht).
245
Eine prozessstandschaftliche Wahrnehmung des parlamentarischen
Budgetbewilligungsrechts durch den Antragsteller kommt nicht in Betracht. Es ist schon
nicht erkennbar, dass seinen auf Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW bezogenen Rügen der
Wille zugrunde liegt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Im
Übrigen sieht das Verfassungsprozessrecht nicht die Möglichkeit vor, dass ein einzelner
Abgeordneter im Organstreitverfahren als Prozessstandschafter des Landtags tätig wird.
246
2. Soweit die Antragsbefugnis des Antragstellers reicht, ist er auch
rechtsschutzbedürftig. Die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung indiziert in aller
Regel die Schutzwürdigkeit des auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichteten
Begehrens (BVerfGE 68, 1 <77>). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einer
abweichenden Beurteilung.
247
a) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Frageverhalten des
Antragstellers als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil es einen
zusammenhängenden, umfangreichen Themenkomplex, der typischerweise
Gegenstand einer Großen Anfrage ist, in eine Vielzahl Kleiner Anfragen parzelliert und
so die für Große Anfragen geltende Beschränkung der Frageberechtigung auf eine
Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags (§ 85 Abs. 2 GO LT NRW) umgeht.
Hierauf kommt es für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht an, da die
Antragsgegnerin sich auf die Anfragen - die sie ausweislich der Antragserwiderung als
"noch nicht verfassungswidrig" ansieht - sachlich eingelassen hat. Gegenstand des
Organstreitverfahrens sind die von ihr gegebenen Antworten; ob sie eine Beantwortung
248
der Fragen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit hätte verweigern dürfen, steht nicht zur
Prüfung.
b) Soweit die Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit der
Erwägung anzweifelt, ihm seien als Beteiligten eines Organstreitverfahrens kraft
Prozessrechts Erkenntnismöglichkeiten im Zentralbereich der Regierungsfunktionen
eröffnet, die ihm als einzelnen Abgeordneten nach dem austarierten System
parlamentarischer Kontrollrechte nicht zustünden, greifen ihre Bedenken nicht durch.
Abgesehen davon, dass ein Bezug dieses Vorbringens zur Frage des
Rechtsschutzbedürfnisses nicht erkennbar ist, kann etwaigen Konflikten zwischen
verfahrensrechtlichem Akteneinsichtsrecht, § 16 Abs. 2 VerfGHG NRW, und
gouvernementalen Geheimhaltungsinteressen im Rahmen des gemäß § 13 Abs. 1 Satz
1 VerfGHG NRW entsprechend anwendbaren § 99 VwGO Rechnung getragen werden.
249
II.
250
Der Antrag zu 2. ist unzulässig.
251
Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Die von ihm als verletzt
gerügte Spezifizierungs- und Begründungspflicht finden ihre Rechtsgrundlage nicht im
Abgeordnetenstatus, sondern in den haushaltsverfassungsrechtlichen Vorschriften des
Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW. Diese begründen indes keine eigene organschaftliche
Rechtsposition des Antragstellers und somit auch kein Verfassungsrechtsverhältnis
zwischen ihm und der Antragsgegnerin.
252
C.
253
Der Antrag zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die dort
bezeichneten Antworten der Antragsgegnerin verletzen den verfassungsrechtlichen
Informationsanspruch des Antragstellers.
254
I.
255
Der in Art. 30 Abs. 2 LV NRW gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen
grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die
Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein (vgl. VerfGH NRW, OVGE
43, 274 <279>; ebenso BVerfGE 70, 324 <355> für Art. 38 Abs. 1 GG sowie
SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 <82>, VerfG Hamburg, HmbJVBl. 2003, 49 und
BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 <205> für das jeweilige Landesverfassungsrecht).
Grenzen dieses Informationsanspruchs ergeben sich aus dem Verfassungsrecht. Sie
betreffen sowohl die Frage, ob überhaupt eine Antwort gegeben werden muss (1.), als
auch die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung (2.).
256
1. Antwortpflicht und Antwortverweigerung stehen in einem verfassungsrechtlichen
Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Eine Ausnahme kann im Einzelfall
gerechtfertigt sein in Hinblick auf die Funktion des Fragerechts (a), das
Rücksichtnahmegebot (b) sowie die Grundrechte privater Dritter (c). Ob die
Voraussetzungen eines Ausnahmefalls gegeben sind, unterliegt der
verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Grundlage hierfür sind die von der Landesregierung
zur Rechtfertigung der Antwortverweigerung angeführten Gründe (vgl. VerfGH NRW,
OVGE 43, 274 <284>).
257
a) Eine Beschränkung der Antwortpflicht als solcher ergibt sich zunächst aus der
Funktion des Fragerechts. Es dient dem Zweck, die Arbeit des Abgeordneten zu
erleichtern. Die gegenständliche Reichweite des Informationsanspruchs korreliert daher
mit dem Inhalt der wahrgenommenen Parlamentsaufgabe. Für den Aufgabenbereich der
Regierungskontrolle bedeutet dies, dass sich die Antwortpflicht nur auf solche Bereiche
erstreckt, für welche die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ
2007, 204 <205>; LVerfG Sachsen-Anhalt, NVwZ 2000, 671 <672>). Dieser
Verantwortungsbereich beschränkt sich nicht auf das Regierungshandeln im engeren
Sinne, sondern umfasst darüber hinaus alle Gegenstände, für welche die Regierung
unmittelbar oder mittelbar zuständig ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2002, 715 <716>;
SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 <82>). Kontrollobjekt sind somit sowohl die von der
Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete
Aufgabenbereich. Das parlamentarische Fragerecht bezieht sich folglich auf jede
politische Angelegenheit, in der die Regierung oder eines ihrer Mitglieder tätig
geworden ist oder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann. Unerheblich ist
insoweit, ob die Regierung sich der Handlungsformen des öffentlichen oder des privaten
Rechts bedient. Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Unternehmen können
daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204
<206>). Anders verhält es sich in Bezug auf die Verhältnisse rein privat getragener
Unternehmen, da insoweit der öffentliche Bezug und damit das öffentliche Interesse an
einer Klärung fehlen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Unternehmen in
erheblichem Umfang öffentliche Mittel erhalten. Eine parlamentarische Verantwortung
der Regierung und eine dementsprechende Informationspflicht bestehen insoweit
regelmäßig nur in Hinblick auf die Bereitstellung der Subventionen sowie auf die
Überwachung ihrer Zweckbindung (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 (206); Masing,
Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 328 f.; Teuber,
Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 214 f.). Eine weitergehende
Verantwortlichkeit kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Staat nicht lediglich
privates Engagement nutzt und fördert, sondern mit einem privaten Unternehmen im
eigenen Interesse funktional verzahnt ist und einen dementsprechenden Einfluss
ausübt.
258
b) Eine weitere Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs ergibt sich aus
der allen Verfassungsorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zu
gegenseitiger Rücksichtnahme. Sie gebietet unter anderem die Respektierung eines
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst (vgl. VerfGH NRW,
OVGE 43, 274 <280>; BVerfGE 67, 100 <139>; 110, 199 <214 f.>). Darüber hinaus
begrenzt das Rücksichtnahmegebot die Antwortpflicht der Landesregierung auf solche
Informationen, die ihr vorliegen oder von ihr mit zumutbarem Aufwand beschafft werden
können (zur Begrenzung der exekutiven Informationsbeschaffungspflicht durch das
Kriterium der Zumutbarkeit vgl. SächsVerfGH, LKV 1998, 315 <315>; BbgVerfG, LKV
2001, 167 <167>; MVVerfG, NJW 2003, 815 <816>). Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit ist unter anderem zu berücksichtigen, dass für die Beantwortung Kleiner
Anfragen lediglich ein begrenztes Zeitfenster zur Verfügung steht (vgl. § 88 Abs. 3 Satz
2 GO LT NRW).
259
c) Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird schließlich dadurch
begrenzt, dass sie als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten
Positionen privater Dritter zu beachten hat, Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG
260
(vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdn. 113 zu Art. 43 ;
Glauben/Edinger, Parlamentarisches Fragerecht in den Landesparlamenten, DÖV 1995,
941 <945>; Lennartz/Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von
Regierungskontrolle und Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, 185 <188 ff.>). Von
Bedeutung ist insoweit namentlich der durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig
sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl.
BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz
öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 67, 100 <143>). Da
grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch
gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im
konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre
Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 <143 f.>; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204
<207>; MVVerfG, NJW 2003, 815 <818>). Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind
Art und Bedeutung des mit der Anfrage verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -
bedürftigkeit der betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen.
2. Grenzen des Informationsanspruchs bestehen auch in Bezug auf die Art und Weise
der Antwort. Sie ergeben sich aus der bereits erwähnten Pflicht zur gegenseitigen
Rücksichtnahme, die auch die Respektierung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der
Landesregierung gebietet. Zu deren Wahrung darf diese innerhalb einer
verfassungsrechtlich umgrenzten Einschätzungsprärogative über Art und Weise der
Antwort befinden. Dabei muss sie sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender
Antwort orientieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 <281>; BayVerfGH, NVwZ 2007,
204 <207>).
261
II.
262
Nach diesen Grundsätzen sind die Antworten der Antragsgegnerin, die den Gegenstand
des Organstreitverfahrens bilden, wie folgt zu beurteilen:
263
1.
264
Soweit die Antragsgegnerin einzelne Fragen des Antragstellers mit der Begründung
unbeantwortet gelassen hat, dass ihr die betreffenden Informationen nicht verfügbar
seien, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um
die Fragen nach den konzerninternen Erträgen der RAG Bildung (Kleine Anfrage 943,
Unterfrage 2) sowie nach den getätigten und geplanten Bergwerksinvestitionen zur
Erschließung neuer Abbaubereiche (Kleine Anfrage 952, Unterfragen 3 und 4).
265
Der Antragsgegnerin liegen diesbezügliche Erkenntnisse nicht vor. Sie hat dargelegt,
dass sie auf schriftlichem und mündlichem Wege versucht hat, von der RAG AG die
betreffenden Informationen zu erlangen. Diese Bemühungen sind erfolglos geblieben,
weil sich das Unternehmen auf den Schutz interner Daten berufen hat. Bei dieser
Sachlage kommt eine Verletzung des Informationsanspruchs des Antragstellers nur in
Betracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Antragsgegnerin nicht alle ihr
zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat. Das
ist nicht der Fall.
266
Es kann schon nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin von der RAG
AG überhaupt entsprechende Angaben verlangen konnte. Ein im Subventionsrecht
begründeter Auskunftsanspruch ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Dem
entspricht es, dass die betreffenden Daten im Bewilligungsverfahren offenbar nicht
erhoben worden sind, ansonsten sie der Antragsgegnerin vorlägen. Auch lässt sich
nicht feststellen, dass ein von dem konkreten Subventionsrechtsverhältnis
unabhängiger, genereller Informationsanspruch der Antragsgegnerin gegen die RAG
AG besteht. Im Übrigen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin
in der Lage gewesen wäre, einen ihr etwa zustehenden Auskunftsanspruch innerhalb
des ihr für die Beantwortung der Kleinen Anfragen des Antragstellers zur Verfügung
stehenden Zeitraums von vier Wochen (§ 88 Abs. 3 Satz 2 GO LT NRW) zu realisieren;
dies gilt auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Fristverlängerung, deren Dauer
üblicherweise drei bis vier weitere Wochen nicht übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass
die RAG AG durch argumentatives Einwirken zu einer Änderung ihres
Rechtsstandpunkts zu bewegen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
267
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Beantwortung der
Fragen des Antragstellers nicht vollständig verweigert, sondern seinem
Informationsinteresse im Rahmen ihrer Möglichkeiten anderweitig Rechnung getragen
hat. So hat sie auf die Unterfrage 2 der Kleinen Anfrage 943 zwar nicht die von der RAG
AG Bildung konkret erwirtschafteten Erträge angeben können, wohl aber den
prozentualen Anteil ihres Umsatzes am Gesamtumsatz des Unternehmens. Auf die
Unterfragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 952 hat die Antragsgegnerin die in dem
angefragten Zeitraum durchgeführten sowie die geplanten Investitionsprojekte
bezeichnet, ihr Volumen umschrieben und damit einen Anhalt für ihre ungefähre
finanzielle Größenordnung gegeben.
268
2.
269
Soweit die Antragsgegnerin die Beantwortung einzelner Fragen mit der Begründung
verweigert hat, die - ihr verfügbaren - Informationen beträfen geschützte
Unternehmensdaten und unterlägen als solche der Geheimhaltung, hat sie den
verfassungsrechtlichen Informationsanspruch des Antragstellers verletzt. Es handelt
sich insoweit um die Fragen nach den zu erwartenden Altlasten (Kleine Anfrage 944,
Unterfrage 2) und den spezifischen Förderkosten (Kleine Anfrage 952, Unterfrage 1) der
noch aktiven Bergwerke sowie um die Frage nach der dem Umstrukturierungsplan für
den deutschen Steinkohlebergbau zugrunde liegenden Unternehmensplanung der RAG
AG (Kleine Anfrage 952, Unterfrage 5).
270
a) Die erbetenen Angaben werden von dem Informationsanspruch des Antragstellers
erfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Daten die RAG AG betreffen und das
Land mit diesem Unternehmen im eigenen Interesse intensiv zusammenarbeitet und
einen dementsprechenden Einfluss ausübt. Zwar ist das Unternehmen rein
privatrechtlich organisiert und der Staat an ihm kapitalmäßig nicht beteiligt. Seine
Geschäftstätigkeit weist jedoch einen intensiven öffentlichen Bezug auf. Die RAG AG
hat auf dem Gebiet des nationalen Steinkohlebergbaus eine monopolartige Stellung
inne. Ihren diesbezüglichen Aktivitäten kam daher über Jahrzehnte hinweg eine
herausragende Bedeutung für die Erfüllung der (gesamt- )staatlichen Aufgabe der
Energiesicherung zu. Dem entspricht die Höhe der ihr gewährten Subventionen, die
wiederum von elementarer Bedeutung für ihre finanzielle Lebensfähigkeit waren und
271
sind. Die enge funktionale Verzahnung zwischen den Geschäftsinteressen der RAG AG
und den energiepolitischen Belangen des Staates drückt sich zudem in der Einbettung
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einen speziell auf sie zugeschnittenen normativen
Rahmen aus. Abgesehen davon sind die Daten in einem Subventionsverfahren erhoben
worden, dessen nähere Umstände parlamentarischer Kontrolle unterliegen.
b) Die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf Gründe des Geheimnisschutzes vermag
die Verweigerung der Antworten nicht zu rechtfertigen.
272
Es ist bereits fraglich, ob die betreffenden Informationen dem durch Art. 4 Abs. 1 LV
NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen unterfallen. Dies setzt neben ihrer - hier gegebenen -
mangelnden Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Rechtsträgers an ihrer
Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der
Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den
Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des
Rechtsträgers nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 115, 205 <230 f.>). Bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die betreffenden Informationen auch dann
schutzbedürftig, wenn sie im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens
entscheidungserhebliche Berücksichtigung gefunden haben.
273
Die vom Antragsteller erfragten Daten betreffen Teilaspekte der bergbaubezogenen
Kostenkalkulation der RAG AG und ihre Planungen im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung des deutschen Steinkohlebergbaus. Die Kalkulationsgrundlagen und
Planungsstrategien eines Unternehmens sind grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig,
da ihr Bekanntwerden sich regelmäßig ungünstig auf seine Stellung im Wettbewerb
auswirkt. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die RAG AG auf dem
Gebiet der Steinkohleförderung keiner inländischen Konkurrenz ausgesetzt ist und ihre
Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischer Importkohle durch das System
staatlicher Absatzbeihilfen gesichert wird. Angesichts dieser Rahmenbedingungen ist
zweifelhaft, ob die RAG AG durch Offenlegung der in Rede stehenden Informationen
einen Wettbewerbsnachteil auf dem Gebiet des Steinkohlebergbaus erleiden würde. Da
die Informationen thematisch auf diesen Bereich beschränkt sind, erschließt sich auch
nicht ohne weiteres, dass - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - ihr
Bekanntwerden negative Auswirkungen auf andere Tätigkeitsfelder der RAG AG oder
auf den geplanten Börsengang haben könnte.
274
Gleichwohl gehen neben der Antragsgegnerin offenbar auch die Bundesregierung und
die Europäische Kommission von einer Vertraulichkeit der in Rede stehenden Angaben
aus. Einer entsprechenden Einstufung durch die Bundesregierung hat die Europäische
Kommission Rechnung getragen, indem sie von einer Veröffentlichung der Angaben im
Rahmen der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für den deutschen
Steinkohlebergbau (Entscheidung vom 22. Juni 2005 - N 320/2004 -
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2004/n320-04.pdf) abgesehen
hat.
275
c) Einer abschließenden Klärung der Fragen, ob die betreffenden Informationen als
grundrechtlich geschützte Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren
sind oder ob eine Bindung der Antragsgegnerin an die dahingehende Einschätzung der
Bundesregierung in Betracht kommt, bedarf es nicht. Sollte dies der Fall sein, fehlt es
jedenfalls an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Abwägung
276
zwischen grundrechtlichem Datenschutz und parlamentarischem Informationsanspruch.
Diese setzt eine fallbezogen-konkrete Gewichtung der widerstreitenden
Rechtspositionen voraus. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die -
unterstellten - Geheimhaltungsinteressen der RAG AG durch den dargelegten Einfluss
des Landes sowie die aufgezeigten Besonderheiten ihrer Wettbewerbsposition wenn
schon nicht ausgeschlossen, so doch zumindest relativiert werden. Zum anderen ist zu
beachten, dass die nachgefragten Daten in einem Subventionsverfahren erhoben
worden sind und dass an der parlamentarischen Kontrolle der Subventionsvergabe -
zumal auf dem für das Land besonders kostenintensiven Gebiet der
Steinkohleförderung - ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ziel der Abwägung
muss es sein, die konfligierenden Rechtspositionen einander so zuzuordnen, dass sie
ihre jeweiligen Wirkungen so weit wie möglich entfalten.
aa) Es ist schon nicht hinreichend deutlich, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden
hat. Die Begründung der Antwortverweigerung erschöpft sich in der Feststellung, dass
es sich bei den erbetenen Angaben um geschützte Unternehmensdaten handele. Auch
das prozessuale Vorbringen der Antragsgegnerin gibt insoweit keinen Aufschluss.
Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. April 2008 soll eine "etwaige" (Hervorhebung
nur hier) Abwägung "implizit und nicht explizit" erfolgt sein.
277
bb) Sollte eine - "implizite" - Abwägung stattgefunden haben, verfehlt sie jedenfalls das
ihr von Verfassungswegen vorgegebene Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz
zwischen grundrechtlichem Datenschutz und parlamentarischem Informationsanspruch.
Begehrt ein Abgeordneter im Wege der Kleinen Anfrage Auskunft über einen
geheimhaltungsbedürftigen Gegenstand, hat die Landesregierung im Rahmen der
Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse die Möglichkeit einer
Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu
ziehen. Einer solchen Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass nach § 88 Abs. 4
Satz 1 GO LT NRW die Antworten auf Kleine Anfragen gedruckt und verteilt werden. Die
Vorschrift regelt nicht den Fall, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der erbetenen
Information eine öffentliche Beantwortung der Frage nicht zulässt. Solange der Landtag
in seiner Geschäftsordnung kein entsprechendes Verfahren geschaffen hat, ist das
Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsbedürftigkeit und Informationsanspruch
des Abgeordneten unter Rückgriff auf die Verfassung aufzulösen. Dabei kommt
vorliegend dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Informationsanspruch des
Abgeordneten höheres Gewicht zu. Die durch den Verzicht auf die im Regelfall
vorgesehene Publizität bedingte Einschränkung des parlamentarischen
Diskussionsprozesses beeinträchtigt die demokratische Kontrolle weniger stark als die
gänzliche Vorenthaltung der erbetenen Information, zumal der Weg einer vertraulichen
oder geheimen Unterrichtung allen interessierten Abgeordneten in gleicher Weise offen
steht.
278
Hiervon ausgehend wäre etwa vorliegend eine Behandlung der Angelegenheit nach
Maßgabe der Verschlusssachenordnung des Landtags NRW (Anlage 4 zur
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen) in Betracht gekommen. Diese
sieht in § 4 die Möglichkeit vor, private Geheimnisse wie etwa Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse als geheim beziehungsweise vertraulich einzustufen. Ein
derartiges Vorgehen hätte dem Informationsanspruch und dem - unterstellten -
Geheimhaltungsinteresse gleichermaßen Rechnung getragen. In der Praxis ist dieser
Weg in vergleichbaren Konfliktlagen wiederholt gewählt worden (vgl. Parlamentarischer
Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW: Parlamentarische Fragerechte und
279
Antwortpflichten der Regierung, 2001, S. 9; ebenso auf Bundesebene: Antworten der
Bundesregierung auf Kleine Anfragen in: BT-Drs. 15/2458, 16/724 und 16/5890).
Die Pflicht der Landesregierung, im Rahmen der Abwägung zwischen Informations- und
Geheimhaltungsinteresse die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöffentlicher,
vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen, setzt keinen hierauf gerichteten
besonderen Antrag voraus. Das in der Anbringung einer Kleinen Anfrage enthaltene
Begehren nach schriftlicher Antwort schließt regelmäßig als Minus den Wunsch nach
Unterrichtung in sonstiger Weise ein, wenn anders dem Informationsanliegen nicht
entsprochen werden kann. Nur wenn ausnahmsweise Anlass zu der Annahme besteht,
dass dem Fragesteller - aus welchem Grund auch immer - ausschließlich an einer
öffentlichen Beantwortung seiner Frage gelegen ist, brauchen alternative
Unterrichtungsmodalitäten nicht in Betracht gezogen zu werden. Hierfür bestand
vorliegend indes kein Anhalt. Der Antragsteller hat sich vielmehr nach seinen Angaben
im Schriftsatz vom 28. Januar 2008 ausdrücklich und erfolglos um eine Unterrichtung in
sonstiger Weise bemüht.
280
3.
281
Die vom Antragsteller als unzureichend erachteten sonstigen Antworten der
Antragsgegnerin sind weitgehend nicht zu beanstanden.
282
a) Allerdings trägt die Beantwortung von Unterfrage 4 der Kleinen Anfrage 945 ("An
welchen konkreten Punkten hat die Landesregierung diesbezügliche"
Gutachten betreffende> "Rückfragen formuliert?") dem Informationsanspruch des
Antragstellers nicht hinreichend Rechnung. Die Antwort erschöpft sich in dem Hinweis,
dass "insbesondere Fragen der ausreichenden Risikoabdeckung thematisiert" worden
seien. Der genaue Inhalt der Fragen wird nicht mitgeteilt. Ebenso bleibt offen, zu
welchen weiteren Themen ("insbesondere") Rückfragen gestellt worden sind. Die
Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht auf die ihr zustehende
Einschätzungsprärogative berufen. Denn diese hat sich ihrerseits an der Pflicht zu
grundsätzlich vollständiger Antwort zu orientieren und rechtfertigt eine diesbezügliche
Einschränkung nur zur Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der
Antragsgegnerin. Dass dieses Schutzgut durch eine genaue Wiedergabe der gestellten
Rückfragen gefährdet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die
Einlassung der Antragsgegnerin, das Informationsbegehren berühre den
unausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, verfängt nicht. Dieser
Gesichtspunkt ist in der Antwort auf die Kleine Anfrage nicht einmal andeutungsweise
geltend gemacht worden. Ein "Nachschieben" von Gründen im Organstreitverfahren
kommt nicht in Betracht, da es den Zweck des Begründungserfordernisses verfehlen
würde. Dieses soll gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe der
Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie entweder
nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43,
274 <284>).
283
b) Die Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 945 ("Um welche Entscheidung des BGH
handelt es sich?") ist ausreichend beantwortet worden. Die Antragsgegnerin hat Datum,
Aktenzeichen und Fundstelle der nachgefragten Entscheidung mitgeteilt. Ihre darüber
hinausgehenden Erläuterungen zum Entscheidungsinhalt und zur aktuellen Rechtslage
überschreiten den Fragegegenstand; Entsprechendes gilt für die diesbezüglichen
284
Beanstandungen des Antragstellers.
c) Die Beantwortung von Unterfrage 5 der Kleinen Anfrage 945 ("Wird die
Landesregierung dem Landtag NRW nach Beantwortung der Rückfragen das KPMG-
Gutachten vollständig zur Verfügung stellen?") ist nicht zu beanstanden. Die
Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass die Entscheidung über eine Veröffentlichung des
Gutachtens nicht bei ihr, sondern bei dessen Auftraggeber liegt. Diese Aussage
impliziert, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Gutachten nicht zur
Verfügung stellen wird, so lange es nicht veröffentlicht ist. Damit ist die Frage
beantwortet. Ob - wie der Antragsteller meint - die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm
das Gutachten unabhängig von einer Veröffentlichungsentscheidung des Auftraggebers
zugänglich zu machen, ist nicht Gegenstand der in Rede stehenden Frage.
285
d) Die Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 947 ("In welchem Jahr werden diese Kosten"
"voraussichtlich den Nullwert erreichen?") ist
klar beantwortet worden. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass nach den jetzigen
Berechnungen Ausgaben für Altersversorgung letztmals im Jahr 2069 anfallen dürften.
Die vom Antragsteller vermisste Aufteilung nach Renten und Deputaten ist in Unterfrage
3 nicht erbeten worden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer - vom Antragsteller
nicht beanstandeten - Antwort auf die vorausgehende Unterfrage 2 mitgeteilt, dass eine
Aufteilung der personenbezogenen Ausgaben nach Renten und Deputaten im
Altlastengutachten nicht vorgenommen worden sei.
286
e) Dem unter Punkt 5 der Kleinen Anfrage 947 geäußerten Informationsanliegen ("Ich
bitte um Errechnung des aufsummierten Barwertes aller dieser Zahlungsströme"
zur Regulierung der personengebundenen Altlasten> "unter Benutzung eines
[inflationsbereinigten] realen Abdiskontierungssatzes von 1,5 %.") brauchte die
Antragsgegnerin nicht nachzukommen. Sie hat die Höhe der im Altlastengutachten
angesetzten Versorgungsaufwendungen und die Parameter ihrer Berechnung mitgeteilt.
Aus ihrer Antwort ergibt sich, dass das Gutachten einen realen Diskontierungssatz von
2,39 % zugrunde legt. Damit war dem Informationsbedürfnis des Antragstellers
hinreichend Genüge getan. Zu der von ihm erbetenen Alternativberechnung auf der
Basis eines niedrigeren Diskontierungssatzes war die Antragsgegnerin nicht
verpflichtet. Nach eigenen Angaben verfügt sie selbst nicht über die Expertise für
derartige Berechnungen. Sie hätte folglich ein weiteres Fachgutachten einholen
müssen. Hierzu bestand indes kein Anlass, da die Sachgerechtigkeit der in dem KPMG-
Gutachten zugrunde gelegten Berechnungsparameter vom Antragsteller nicht in Zweifel
gezogen worden sind.
287
f) Nicht zu beanstanden ist auch die Beantwortung der Kleinen Anfrage 950,
Unterfragen 1 ("Wie hoch waren jeweils die jährlichen Ausgaben des GVSt und des
Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau in den Jahren 2003 - 2005?") und 2
("Wie hoch war in den Jahren 2003 - 2005 der Anteil an diesen Ausgaben, der
unmittelbar oder mittelbar aus Steinkohlebeihilfen oder sonstigen Mitteln der öffentlichen
Hand finanziert worden ist?"). Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass weder
dem Land Nordrhein-Westfalen noch dem Bund diesbezügliche Angaben vorliegen, da
die genannten Wirtschaftsverbände keine unmittelbaren Zuwendungsempfänger sind.
Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass er eine
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beschaffung der betreffenden Informationen
postuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Der - von der Antragsgegnerin nicht in Abrede
gestellte - Umstand, dass GVSt und UVSt Branchenverbände sind, die jeweils von der
288
RAG AG dominiert werden, hat nicht zur Folge, dass die Verbände einer
uneingeschränkten Transparenzpflicht unterlägen. Offenzulegen sind allerdings die
Mitgliedsbeiträge, soweit sie produktionskostenwirksam und damit subventionsrelevant
sind. Diesbezügliche Angaben hat die Antragsgegnerin - insoweit über die Fragen des
Antragstellers hinausgehend - für die Jahre 2000 und 2005 gemacht. Die Frage, wie die
Subventionierung von Mitgliedsbeiträgen an Unternehmensverbände, deren
Ausgabeverhalten keiner staatlichen Kontrolle unterliegt, politisch zu werten ist, liegt
außerhalb des Prüfungsrahmens des vorliegenden Verfahrens.
g) Soweit der Antrag die Beantwortung von Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 950
("Werden Spenden oder sonstige Zuwendungen der Mitglieder an den GVSt oder den
Unternehmensverband Steinkohlenbergbau bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen
ebenfalls als Produktionskosten berücksichtigt?") betrifft, legt die Begründung schon
nicht dar, inwiefern die - verneinende - Antwort der Antragsgegnerin den
Informationsanspruch des Antragstellers verkürzen soll. Hierfür ist auch sonst nichts
ersichtlich.
289
h) Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Beantwortung von Unterfrage 4 der
Kleinen Anfrage 950 ("Nehmen der GVSt oder der Unternehmensverband
Steinkohlebergbau Zahlungen entgegen, die für die Geber steuerlich abzugsfähig
sind?"). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Mitgliedsbeiträge zur
Verbandsfinanzierung "normale" Betriebsausgaben im Sinne des Einkommens- und
Körperschaftssteuergesetzes seien. Die vom Antragsteller an dieser steuerlichen
Behandlung der Mitgliedsbeiträge geübte Kritik betrifft nicht die vorliegend allein zu
beurteilende Frage, ob seinem Informationsanspruch genügt worden ist.
290