Urteil des SozG Marburg vom 28.02.2011

SozG Marburg: amt, verwaltungsakt, rechtsschutz, stadt, leistungsanspruch, rückführung, flughafen, sozialhilfe, krankenkasse, versicherungsträger

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Gericht:
SG Marburg 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 9 SO 42/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Reisekosten einer Begleitperson für
den Rücktransport der Klägerin von Warschau nach B-Stadt am 12.03.2008 in
Höhe von 1.564,77 €.
Die Klägerin leidet an Schizophrenie. Sie wird durch Frau C. betreut. Die Klägerin ist
im Rahmen der Familienversicherung bei der AOK krankenversichert.
Sie reiste im Frühjahr 2008 unter ungeklärten Umständen über Berlin nach
Warschau. Aufgrund von psychischen Auffälligkeiten wurde sie in Warschau
stationär aufgenommen, da sie suizidgefährdet war.
Der Prozessbevollmächtigte beantragte am 04.03.2010 bei dem Beklagten für die
Klägerin die Übernahme der Kosten für deren Rückführung im Rahmen eines
begleitenden Krankentransports.
Der Antrag wurde von dem Beklagten mit Schreiben vom 05.03.2008 an die AOK
weitergeleitet. Der Prozessbevollmächtigte wurde davon schriftlich in Kenntnis
gesetzt.
Die AOK lehnte mit Bescheid vom selben Tag den Antrag ab. Die
Krankenversicherung wies darauf hin, dass ihrerseits eine Leistungspflicht aufgrund
von § 60 Abs. 4 SGB V nicht bestehe.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch
gegen die Weiterleitung des Antrages an die AOK ein.
Am 05.03.2008 stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Marburg (S 9 SO 14/08 ER). Mit
Schriftsatz vom 06.03.2008 führte der Beklagte als Antragsgegner im Rahmen des
Eilverfahrens an, dass er seiner Ansicht nach als überörtlicher Sozialhilfeträger
nicht für die begehrte Leistungserbringung zuständig sei. Er wies im selben
Schriftsatz darauf hin, dass nach einem Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichts vom 03.03.2006 für solche Angelegenheiten gemäß § 5 Abs.
4 KonsG die zuständigen Konsularbeamten für die Hilfe zuständig seien. Die
Anschrift des Auswärtigen Amts wurde in dem Schreiben mit übermittelt.
Der Schriftsatz des Beklagten wurde vom Gericht am 07.03.2008 per Fax an den
Prozessbevollmächtigten übermittelt.
Am 11.03.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass der Rücktransport vom
Deutschen Roten Kreuz (DRK) am 12.03.2008 durchgeführt werde. Das DRK sei
bereit, ohne Klärung der Finanzierung den Rücktransport zu übernehmen. Der
Prozessbevollmächtigte nahm daraufhin den Antrag auf einstweiligen
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Prozessbevollmächtigte nahm daraufhin den Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz zurück.
Am 25.03.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin die
Übernahme der Kosten in Höhe von 1.844,32 € für den begleitenden
Rücktransport der Klägerin bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 31.03.2008 teilt der Beklagte mit, dass er die Übernahme der
Kosten ablehnen werde.
Mit Schreiben vom 07.04.2008 bat der Prozessbevollmächtigte um Bescheidung.
Mit Bescheid vom 15.04.2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab.
Der Prozessbevollmächtigte legte am 21.04.2008 Widerspruch ein. Mit Schreiben
vom 09.05.2008 übersandte er ein Schreiben des Auswärtigen Amts. In dem
Schreiben teilt das Auswärtige Amt mit, dass Konsularhilfe nur zur Behebung einer
akuten Notlage gewährt werde. Die Hilfe werde grundsätzlich nur auf vorherigen
Antrag gewährt, um damit die in § 5 KonsG geforderte Ermessensleistung zu
ermöglichen.
Gegen das Schreiben des Auswärtigen Amts hat die Klägerin keine Rechtsmittel
eingelegt.
Mit Bescheid vom 26.06.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 02.07.2008 hat der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin Klage beim
Sozialgericht Marburg erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten in Höhe von 1.564,77 € seien von dem
Beklagten zu übernehmen. Die Kosten hätten sich von 1.844,32 € auf 1.564,77 €
reduziert, da die Krankenkasse die Kosten des Krankentransports vom Frankfurter
Flughafen nach B-Stadt übernommen hätte. Der Rechnungsbetrag sei weiterhin
offen, denn er könne nicht von der Klägerin beglichen werden, da ihr die Mittel
dafür fehlten. Der Bescheid sei rechtswidrig, das Ermessen sei nicht ausgeübt
worden. § 5 Abs. 4 KonsG schließe Leistungen nach § 73 SGB XII nicht aus, das
Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 28.04.2008, Az.: L 9 AS 1/07) habe
entschieden, dass nach § 73 SGB XII Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen
erbracht werden können, wenn sie den Einsatz der öffentlich rechtlichen Mittel
rechtfertigen würden. Des Weiteren könne der Beklagte die Ansprüche gegen das
Auswärtige Amt nach § 93 SGB XII überleiten und dann gegen die Bundesrepublik
geltend machen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 15.04.2008 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihr nach entsprechender Bewilligung 1.564,77 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Es bestünde kein
Anspruch auf Übernahme der Kosten. Der Sozialhilfeträger sei nur nachrangig
zuständig. Zuständig wäre in diesem Fall die Deutsche Auslandsvertretung. Selbst
wenn man zum Ergebnis käme, dass ein Anspruch nach § 73 SGB XII bestehe,
wäre für diese Leistung nicht der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger
sondern der örtliche Träger zuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie Gerichtsakte S 9 SO ER und die
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
Zum Verfahren waren weder die Bundesrepublik Deutschland noch der örtliche
Sozialhilfeträger nach § 75 SGG beizuladen.
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Gemäß § 75 Abs. 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie derart an dem streitigen
Rechtsverhältnis beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur
einheitlich ergehen kann oder sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung
des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt.
Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG liegen gegenüber der Bundesrepublik
Deutschland nicht vor, da eine Leistungspflicht dieser nach § 5 Abs. 4 KonsG nicht
ersichtlich ist, da zum einen die Klägerin für Rückführung in die Bundesrepublik
keinen Antrag auf Hilfeleistung bei den zuständigen Konsularbeamten gestellt hat
und zum anderen die Klägerin gegen das Schreiben vom 06.05.2008, welches als
Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG zu werten ist, keine Rechtsmittel
eingelegt hat. Das Schreiben vom 06.05.2008 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne
von § 35 S. 1 VwVfG dar, da durch die Ablehnung der Kostenübernahme durch das
Auswärtige Amt eine Entscheidung von einer Behörde zur Regelung eines
Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde, die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Da der Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen wurde, galt die
einjährige Rechtsmittelfrist nach (§ 58 Abs. 2 VwGO), diese ist 2009 abgelaufen, so
dass der Bescheid mittlerweile bestandskräftig ist, so dass auch aus diesem Grund
kein durchsetzbarer Leistungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland
besteht.
Der örtliche Sozialhilfeträger ist ebenfalls nicht nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen.
Denn ein Anspruch gegen den örtlichen Sozialhilfeträger scheitert daran, dass
Sozialhilfeleistungen nur nachrangig zu gewähren sind (§ 2 SGB XII). Vorrangig
hätte die Klägerin Leistungen nach dem § 5 Abs. 4 KonsG in Anspruch nehmen
müssen (zur weiteren Begründung siehe unter 2). Dass die Klägerin dies versäumt
hat, begründet keine Leistungspflicht des örtlichen Sozialhilfeträgers, so dass die
Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.04.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.
Die Klage ist abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der
begehrten Kostenübernahme gegen den Beklagten hat.
a.) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Leistungspflicht des Beklagten
nicht aus § 43 SGB I.
Gemäß § 43 SGB I kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger
vorläufig Leistungen erbringen. Das setzt voraus, dass ein Anspruch auf
Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer
zur Leistung verpflichtet ist. Der erstangegangene Leistungsträger hat Leistungen
nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt (§ 43 Abs. 1 S. 2
SGB I). Das setzt voraus, dass ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei
Leistungsträgern besteht (vgl. VG Karlsruhe 5. Kammer, Urteil vom 17.01.2006,
Az.: 5 K 2749/04). Dieser Anspruch scheitert aus zwei Gründen: Zum einen handelt
es sich beim Auswärtigen Amt nicht um einen Leistungsträger im Sinne des § 12
SGB I und zum anderen fehlt es an einem Kompetenzstreit zwischen dem
Auswärtigen Amt und dem Beklagten.
Der Begriff der Sozialleistungsträger im Sinne des § 43 SGB I bestimmt sich nach §
12 SGB I. Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten
Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Weder das Auswärtige
Amt noch die Leistungen nach dem KonsG werden von §§ 18 bis 29 SGB I erfasst.
Des Weiteren fehlt es auch an einem Kompetenzstreit des Auswärtigen Amts und
des Beklagten zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin. (VG Karlsruhe
5. Kammer, Urteil vom 17.01.2006, Az.: 5 K 2749/04; Schroeder-Printzen, in: v.
Wulffen, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 102 Abs. 1 SGB X, Dalichau, in: SGB X, Band II,
Stand 2009, § 102, S. 23).
b.) Da das Auswärtige Amt kein Sozialleistungsträger im Sinne des § 16 SGB I ist,
war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den am 04.03.2008 bei ihm gestellten
Antrag auf Kostenübernahme für den begleiteten Rücktransport der Klägerin nach
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Antrag auf Kostenübernahme für den begleiteten Rücktransport der Klägerin nach
Deutschland an das Auswärtige Amt nach § 16 SGB I weiterzuleiten. Denn gemäß
§ 16 Abs. 2 SGB I sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei
einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden,
unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.
c.) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch gegen den Beklagten
nach dem SGB XII. Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheitert bereits daran, dass
der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger (§ 3 HAG SGB XII) nicht für die
Leistungserbringung nach § 73 SGB XII zuständig ist. Dies ergibt sich aus § 97 Abs.
3 SGB XII i.V.m. §§ 2, 3 HAG SGB XII.
Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die Rechtswidrigkeit auch nicht darauf,
dass der Beklagte keine Ermessensentscheidung ausgeübt hat. Insoweit wird
verkannt, dass der Beklagte bereits zu Recht seine Zuständigkeit verneint und
deshalb nicht die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 73 SGB XII
einschließlich der Ermessensentscheidung vornehmen muss.
Die Verneinung der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Beklagten ist nicht zu
beanstanden. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass seine Leistungspflicht
nur nachrangig begründet werden kann. Das folgt aus § 2 SGB XII.
Die Zuständigkeit des Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass es die
Klägerin versäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf konsularische Hilfe nach § 5
Abs. 4 KonsG zu stellen. Grundsätzlich wäre vorrangig konsularische Hilfe nach § 5
Abs. 4 KonsG durch die Klägerin in Anspruch zu nehmen gewesen (LSG
Darmstadt, 03.03.2006, Az.: L / SO 38/05 ER; OVG NRW, Urteil vom 28.01.1992,
Az.: 8 B 7/92). Gemäß § 5 Abs. 4 KonsG können die Konsularbeamten, wenn es
sich empfiehlt, Hilfe auch dadurch leisten, dass sie dem Hilfesuchenden die Reise
an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
Das setzt eine Antragstellung voraus, die hier von Seiten der Klägerin unterblieben
ist. Es kann auch nicht wie von Klägerseite argumentiert werden, dass § 5 Abs. 4
KonsG nicht die Kostenübernahme einer Begleitperson erfasse. Insoweit wird
verkannt, dass ein Rücktransport der Klägerin ohne Begleitperson aufgrund ihrer
psychiatrischen Erkrankung nicht durchführbar gewesen wäre, so dass nicht
ersichtlich ist, wieso die Kosten der medizinischen Begleitperson nicht im Rahmen
der konsularischen Hilfe hätten übernommen werden müssen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen
kann, dass sie von der Möglichkeit, konsularische Hilfe in Anspruch zu nehmen,
nichts gewusst hat. Spätestens durch die Weiterleitung des Schriftsatzes des
Beklagten vom 06.03.2008 durch das Gericht an den Prozessbevollmächtigten am
07.03.2008 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der in § 5 Abs. 4
KonsG vorgesehenen Hilfe Kenntnis. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso nicht dann
ein Antrag auf konsularische Hilfeleistung gestellt wurde. Der Rücktransport
erfolgte erst am 12.03.2008, so dass ebenfalls ein Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht hätte gestellt werden können
(vgl. § 3 Abs. 1 KonsG).
d.) Auch unter Einbeziehung der in der zitierten Entscheidung des HLSG vom
28.04.2008 (L 9 AS 1/07) ausgestellten Grundsätze kann kein Anspruch gegen den
Beklagten hergeleitet werden. Denn die zitierte Entscheidung erging zur
Übernahme von Kosten im Rahmen des Umgangsrechts eines getrennt lebenden
im SGB II Bezug stehenden Elternteils mit seinen Kindern. Der Sachverhalt, der der
Entscheidung des HLSG vom 28.04.2008 zugrunde lag, unterscheidet sich in
einem Punkt wesentlich von diesem Sachverhalt: Im Rahmen des Verfahrens L 9
AS 1/07 bestand gerade keine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Trägers.
Da, wie unter 2.a.) dargelegt, hier eine vorrangige Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
KonsG des Auswärtigen Amts besteht, kann die Entscheidung des HLSG (Urteil
vom 28.04.2008, Az.: L 9 AS 1/07) nicht zur Begründung eines Anspruches
herangezogen werden.
Aus diesem Grund bestünde auch keine Leistungspflicht des örtlichen
Sozialhilfeträgers, weswegen von einer Beiladung durch das Gericht nach § 75 Abs.
1 SGG abgesehen wurde.
f.) Ein Anspruch nach § 93 SGB XII scheidet ebenfalls aus, da die Überleitung von
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f.) Ein Anspruch nach § 93 SGB XII scheidet ebenfalls aus, da die Überleitung von
Ansprüchen § 93 SGB XII die Feststellung erfordert, dass Leistungen zu erbringen
sind. Eine solche Feststellung des Beklagten liegt hier zum einen nicht vor. Zum
anderen würde die Überleitung daran scheitern, dass, wie bereits dargelegt,
gerade kein Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht, und
damit dem Beklagten Erstattungsansprüche gegen das Auswärtige Amt verwehrt
wären (vgl. Münder, in: Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 7. Auflage, § 93 Rn 12
ff).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.