Urteil des SozG Marburg vom 19.05.2010

SozG Marburg: gemeinschaftspraxis, durchschnitt, anpassung, vergleich, vertragsarzt, versorgung, beschränkung, berechnungsgrundlagen, abrechnung, kranker

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 19.05.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 218/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Neufestsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens im Rahmen eines
Jobsharingverhältnisses.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis mit Praxissitz in B-Stadt. Ihr gehören Herr Dr. med. D., der als Facharzt für
Allgemeinmedizin, und Herr Dr. med. Dr. med. dent E. E., der als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, an. In dem hier streitbefangenen Zeitraum setzte die Beigeladene
zu 1) das Honorar der Klägerin wie folgt fest:
II/06 III/06 IV/06 I/07 Honorarbescheid vom 05.02.2007 17.03.2007 18.04.2007 08.03.2008 Nettohonorar gesamt in
EUR 70.130,94 71.192,48 69.259,28 69.285,63 Bruttohonorar PK + EK in EUR 70.478,76 71.396,60 69.225,42
69.130,75 Fallzahl PK + EK 1.394 1.430 1.351 1.436 Honoraranforderung 103.402,21 107.765,52 99.180,62
108.970,35
Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV Praxisbezogenes RLV in Punkten 1.142.661,8 1.166.182,8 1.094.964,5
1.155.714,5 Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten 1.324.620,5 1.345.305,0 1.229.487,5 1.406.976,0
Überschreitung in Punkten 181.958,7 179.122,2 134.523,0 251.261,5
II/07 III/07 IV/07 I/08 Honorarbescheid vom 17.10.2007 17.01.2008 09.05.2008 10.07.2008 Nettohonorar gesamt in
EUR 72.932,66 63.744,75 70.190,62 69.991,21 Bruttohonorar PK + EK in EUR 73.319,78 63.617,49 70.815,73
70.275,52 Fallzahl PK + EK 1.510 1.403 1.425 1.486 Honoraranforderung 113.083,20 100.098.01 106.812,33
108.548,35
Regelleistungsvolumen Ziff. 6.3 HVV Praxisbezogenes RLV in Punkten 1.219.627,0 1.136.289,7 1.147.316,8
1.930.165,4 Abgerechnetes Honorarvolumen in Punkten 1.455.940,5 1.271.566,5 1.340.908,5 1.988.370,0
Überschreitung in Punkten 236.313,5 135.276,8 193.591,7 58.204,6
Der Zulassungsausschuss für Ärzte genehmigte mit Beschluss vom 30.04.2002 die Beschäftigung der
Allgemeinärztin Dr. med. F. als halbtags angestellte Ärztin gem. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 32b Ärzte-ZV.
Ferner legte er ein quartalsbezogenes Abrechnungsvolumen fest, das ab dem 2. Leistungsjahr entsprechend den
Bestimmungen von Nr. 3.4 der Angestellte-Ärzte-Richtlinien durch die Beigeladene zu 1) anzupassen war. Der
Zulassungsausschuss stellte mit weiterem Bescheid vom 10.06.2008 fest, dass die bei Genehmigung der
Beschäftigung von Frau Dr. F. festgelegte Leistungsbeschränkung mit der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen
nach § 103 Abs. 3 SGB V durch Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 24.04.2008
zum 31.05.2008 geendet hat.
Die Beigeladene zu 1) forderte mit Bescheid vom 04.07.2008 für das 5. Leistungsjahr (Quartale II/06 bis I/07)
12.291,83 EUR und mit Bescheid vom 21.10.2008 für das 6. Leistungsjahr (Quartale II/07 bis I/08) 8.442,08 EUR von
der Gemeinschaftspraxis wegen Überschreitens des zugestandenen Gesamtpunktzahlvolumens zurück. Gegen beide
Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 19.12.2009 führte sie zur Begründung bzgl. der
Rückforderung für das 6. Leistungsjahr aus, die KV-Einnahmen der Berufsausübungsgemeinschaft seien von 2001 bis
heute im Wesentlichen gleich geblieben. Das Gesamtabrechnungsvolumen der Praxis habe sich im Durchschnitt nicht
erhöht. Änderungen hätten sich erst seit dem Quartal II/06 durch Festlegung des neuen EBM und neuer Ziffern, z. B.
03210 und 03211 betreffend die Behandlung chronisch Kranker auf internistischem bzw. orthopädischem Gebiet
ergeben. Insoweit beschränke sich die Punktwerterhöhung und damit einhergehend die Punktzahlüberschreitung auf
solche Fälle, ohne dass es jedoch im Ergebnis zu einer messbaren Überschreitung des Gesamtvolumens geführt
habe, soweit man die angeführten Anpassungsfaktoren gedanklich außer Acht lasse. Da sich jedoch auch die KV-
Einnahmen der Praxis über die Jahre nicht erhöht hätten, sondern konstant geblieben seien, wären die Auswirkungen
der EBM-Anpassung für sie und wohl auch für die KVH völlig unabsehbar. Gleiches gelte somit für die ermittelte
Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts und des in diesem Zusammenhang festgelegten Punktzahlvolumens.
Nach Zurückweisung der Widersprüche erhob die Klägerin Klage (Az.: S 11 KA 891 – 894/08 und S 11 KA 129 –
132/10), über die noch nicht entschieden wurde.
Mit weiterem Schreiben vom 19.12.2009 beantragte die Klägerin zugleich die Erhöhung des Punktzahlvolumens für
den Abrechnungszeitraum 01.03.2006 bis 31.05.2008.
Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schriftsatz vom 15.04.2009 mit, die Basisquartale basierten auf Berechnungen, denen
der EBM 1996 zugrunde liege. Bei Praxen, die sich im 2. Leistungsjahr befänden, werde zur Ermittlung der
Punktzahlobergrenze der sog. Anpassungsfaktor nach § 23f der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Berechnung der
Anpassungsfaktoren) berücksichtigt. Die Gesamtpunktzahlvolumina zur Beschränkung des Praxisumfanges würden
der Entwicklung des Fachgruppendurchschnittes durch Festlegung eines quartalsbezogenen Prozentwertes
(Anpassungsfaktor) folgen. Die Anpassungsfaktoren würden im 1. Leistungsjahr von der Kassenärztlichen Vereinigung
errechnet. Die dafür maßgebliche Rechenformel laute: Quartalsbezoqenes Punktzahlvolumen der Praxis./.
Quartalsbezogener Punktzahlvolumendurchschnitt der jew. Fachgruppe = Quartalsbezogener Anpassungsfaktor. Sie
stelle die Grundlage zur Ermittlung der Gesamtpunkzahlvolumina für die Folgejahre dar. Der jeweilige
Anpassungsfaktor werde ab dem 2. Leistungsjahr mit dem Punktzahlvolumendurchschnitt der Fachgruppe multipliziert
und ergebe die quartalsbezogene Obergrenze für die Praxis. Bedingt durch die Multiplikation des Anpassungsfaktors
mit dem aktuellen Fachgruppendurchschnitt, spiegele sich die Punktzahlanhebung im EBM 2008 ab dem 2.
Leistungsjahr bereits im Fachgruppendurchschnitt wider. Zum Zeitpunkt der Neueinführung des EBM 2008 sei damit
für die Praxis bereits ein Anpassungsfaktor gebildet worden, so dass eine zusätzliche Veränderung der
Punktzahlobergrenzen gemäß den Vorgaben der Bedarfsplanungsrichtlinien nicht notwendig sei. Des Weiteren
argumentiere die Praxis, dass durch die späte Prüfung ein mögliches Gegensteuern der Praxis nicht möglich gewesen
sei. Diese Argumentation sei für das 6. Leistungsjahr (Quartale II/07 bis I/08) nicht haltbar, da der entsprechende
Rückforderungsbescheid zeitnah (21.10.2008) versendet worden sei. Darüber hinaus hätte sich die Praxis auf dem
Berechnungsbogen der Punktzahlobergrenze dazu verpflichtet, im Rahmen des Jobsharings die durch den
Zulassungsausschuss festgesetzte Punktzahlobergrenze nicht zu überschreiten. Es werde daher empfohlen, den
Antrag auf Neufestsetzung der Punktzahlobergrenzen abzulehnen.
Die Gemeinschaftspraxis erwiderte mit Schreiben vom 05.05.2009, die Beigeladene zu 1) sei ihrem Hinweis, die
Punktzahlüberschreitung stehe im Zusammenhang mit "neuen" EBM-Ziffern, nicht entgegengetreten. Ferner könne
man das Punktzahlvolumen der Praxis in den Quartalen II/07 bis I/08 nicht rückwirkend ab Eingang des
Rückforderungbescheides vom 21.10.2008 abändern. Ob die Bescheidung "zeitnah" ergangen sei oder nicht, könne
insoweit keine Rolle spielen, weil sie in jedem Falle nach Quartalsabschluss erfolgt sei. Des Weiteren könne nicht
abgestritten werden, dass die vom Zulassungsausschuss festgelegte Punktzahlobergrenze überschritten worden sei.
Deswegen werde hier auch eine Änderung des Punktzahlgrenzvolumens beantragt. Jenen Antrag argumentativ
zurückzuweisen, nur weil das Punktzahlgrenzvolumen überschritten worden sei, sei argumentativ nicht verständlich.
Hierauf erwiderte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 14.05.2009, sie habe ausführlich dargelegt, dass eine
Praxis, welche sich nicht mehr im 1. Leistungsjahr befinde, ab dem 2. Leistungsjahr bedingt durch die Multiplikation
des Anpassungsfaktors mit dem aktuellen Fachgruppendurchschnitt an der Punktzahlanhebung zum EBM 2008
teilnehme. Dadurch spiegele sich die Entwicklung im Durchschnitt der Fachgruppe auch in der Entwicklung der
Punktzahlobergrenze der Antragsteller wider, insofern partizipierten die Antragsteller auch an der Entwicklung der
Fachgruppe, die auf Änderungen des EBM zurückzuführen seien.
Der Zulassungsausschuss für Ärzte lehnte mit Beschluss vom 19.05.2009 den Antrag ab.
Hiergegen legte die Gemeinschaftspraxis am 20.07.2009 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihr
bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, dass ein Systemfehler im Bereich der Ausgestaltung von
Jobsharingverhältnissen vorliege. Dies werde durch ähnliche Schwierigkeiten anderer Praxen belegt. Insgesamt sei
festzustellen, dass die Gesamtpunktzahlvolumina grundlegend fehlerhaft bzw. intransparent errechnet worden und
daher bereits grundsätzlich zu niedrig seien. Eine Transcodierung im Rahmen der Einführung des EBM 2005 habe
nicht stattgefunden. Der besseren Bewertung insb. hausärztlicher Leistungen nach dem EBM 2005 im Vergleich zum
EBM 1996 sei nicht Rechnung getragen worden mit der Folge, dass der Kassenarzt auf dem Papier gemäß EBM 2005
zwar höhere Punktwerte erzielen dürfe, was ihm aber in praxi wieder zum Vorwurf und damit zur Leistungskürzung
gereiche.
Die Beigeladene zu 1) erwiderte unter Datum vom 08.12.2009, es liege ein bestandskräftiger Bescheid über die
Festsetzung des Gesamtpunktzahlvolumens vor, die anlässlich der Einrichtung des Jobsharing erlassen worden sei.
Widerspruch sei nicht eingelegt worden. Das in der Bedarfsplanungs-Richtlinie in § 23e vorgesehene Antragsverfahren
sei nicht dafür vorgesehen, verabsäumte Widersprüche gegen die bestandskräftig festgesetzte Punktzahlobergrenze
mit dem Argument der Fehlerhaftigkeit der Berechnung im Nachhinein zuzulassen. Sie habe bereits erläutert, dass die
Gemeinschaftspraxis an der EBM-bedingten Änderung des Fachgruppendurchschnittes teilgenommen habe. Diese
Teilnahme an der Fachgruppenentwicklung werde durch die Vorgaben in § 23f der Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte
erreicht. Einem Antrag auf rückwirkende Anhebung des Gesamtpunktzahlvolumens für die gesamte Dauer der
Jobsharing-Gemeinschaftspraxis könne nicht stattgegeben werden.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 09.12.2009, ausgefertigt am 29.01.2010 und dem Kläger am 01.02.2010
zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte er aus, bei der
Bedarfsplanungsrichtlinie handele es sich um Rechtsnormen, welche für die Zulassungsgremien verbindlich seien.
Eine Prüfungs- oder gar Verwerfungskompetenz bezüglich dieser Rechtsnormen stehe ihm nicht zu. Es sei von einer
Verbindlichkeit der ursprünglichen Festlegung des Gesamtpunktzahlvolumens durch den Beschluss des
Zulassungsausschusses für Ärzte vom 30.04.2002 auszugehen. Der Kläger könne daher mit dem Argument, die
Gesamtpunktzahlvolumen seien grundlegend fehlerhaft und intransparent errechnet worden und daher bereits
grundsätzlich zu niedrig, nicht mehr gehört werden. Aufgrund der Tatsache, dass jedes Jobsharingverhältnis nach
Erreichen des 2. Leistungsjahres nach Maßgabe des § 23f Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte hinsichtlich des
festgesetzten Gesamtpunktzahlvolumens eine Anpassung nach Maßgabe der Entwicklung des
Punktzahlvolumendurchschnitts der jeweiligen Fachgruppe erfahre, nehme jede im Jobsharing betriebene Praxis an
den Veränderungen des jeweils gültigen EBM teil, die sich für die gesamte Fachgruppe ergebe. Aufgrund dieses
Anpassungsfaktors gemäß § 23f Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte werde erreicht, dass sowohl die Veränderungen, die
sich aufgrund der Einführung des EBM 2005 gegenüber dem EBM 1996 hinsichtlich der Einzelleistungen ergeben
hätten wie auch diejenigen Höherbewertungen von Einzelleistungen, die auf die Umstellung des EBM zurückzuführen
seien, eine vollständige Berücksichtigung bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina der folgenden
Leistungsjahre fänden. Aus der Systematik der Bedarfsplanungsrichtlinien ergebe sich, dass es neben der Anpassung
gemäß § 23f Bedarfsplanungsrichtlinie, die im vorliegenden Fall auch erfolgt sei, keiner weiteren
Anpassungsmöglichkeit bedürfe; eine solche sei dementsprechend auch nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen
einer Anpassung gemäß § 23e Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte seien nicht erfüllt, da eine Änderung des EBM oder
vertraglicher Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich seien und spürbare Auswirkungen auf die
Berechnungsgrundlagen hätten, weder vorgetragen noch feststellbar seien. Im Übrigen sei die Festlegung des
Gesamtpunktzahlvolumens anlässlich der ursprünglichen Genehmigung des Jobsharingverhältnisses als Bestandteil
einer Statusentscheidung anzusehen. Eine nachträgliche Veränderung eines Rechtsstatus oder seiner Bestandteile
sei aus Rechtsgründen ohnehin ausgeschlossen. Bezüglich eines Rechtsstatus könnten nur Entscheidungen oder
Festlegungen für die Zukunft gefällt werden. Auch eine Erweiterung komme wegen der fehlenden
Verwerfungskompetenz nicht infrage. Eine solche erweiternde Anwendung setze den Bestand einer Regelungslücke
voraus. Eine solche sei nicht ersichtlich. Den Interessen des Klägers werde durch die Anpassungsmöglichkeit des §
23f Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte, von welcher seitens der Beigeladenen zu 1) auch Gebrauch gemacht worden sei,
hinreichend Rechnung getragen. Eine auslegungsbedürftige Lücke sei damit nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger am 01.03.2010 die Klage erhoben. Ergänzend zu seinen Ausführungen im
Verwaltungsverfahren trägt er vor, der Beklagte bleibe jede Begründung dafür schuldig, warum er zur Prüfung der
entsprechenden Normen der Bedarfsplanungsrichtlinie nicht zuständig sei. Es handele sich hierbei um
Verwaltungsinnenrecht. Spätestens aber habe das Gericht die Zulässigkeit jener untergesetzlichen Normen und ihre
Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen und festzustellen, dass die Norm selbst bzw. deren Anwendung ohne Korrektiv
zu den bereits gestörten Betriebsfehlern und damit Abrechnungsnachteilen führe.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 09.12.2009 den Beklagten zu
verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die untergesetzlichen Normen nach § 92 SGB V habe der Gesetzgeber als Richtlinien bezeichnet. Nach
der Rechtsprechung des BSG seien die Richtlinien für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten
rechtsverbindlich, auch für die Versicherten. Seit In-Kraft-Treten des GMG zum 01.01.2004 könne auf der Basis des
SGB V nicht mehr daran gezweifelt werden, dass dem GBA die Kompetenz als untergesetzlicher Normgeber
eingeräumt worden sei, seine Richtlinien Normcharakter hätten und für die Versicherten verbindlich seien. Allein den
Gerichten sei es vorbehalten, eine etwaige Unvereinbarkeit der vom GBA beschlossenen Richtlinien mit
höherrangigem Recht festzustellen und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Es handele sich daher nicht
um "Verwaltungsinnenrecht". Wenn aber damit feststehe, dass die Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte vollständig
anzuwenden sei, ergebe sich keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers. Letzteres werde grundsätzlich
von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auch nicht infrage gestellt, da die Grundlage der Argumentation der
Klagebegründung gerade darin bestehe, einen Systemfehler im Abrechnungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung
unter Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen der Bedarfsplanungsrichtlinien zu rügen. Im Übrigen sei die
Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte bezüglich der Regelungen über die Punktzahlbegrenzungen bei
Jobsharingverhältnissen auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Diese Punktzahlbegrenzungen beruhten auf der
Überlegung, dass aufgrund der Überversorgung Zulassungsbeschränkungen in den von Überversorgung betroffenen
Planungsbereichen vorzunehmen seien. Um dennoch im Einzelfall den Vertragsärzten in diesem Planungsbereich die
Möglichkeit zu geben, individuelle Reduzierungen ihres Tätigkeitsvolumens vorzunehmen, sei die Möglichkeit des
Jobsharing geschaffen. Diese Vergünstigung sei mit einer Begrenzung des Punktzahlvolumens verbunden, um im
Ergebnis an der Zielsetzung festhalten zu können, eine Leistungsausweitung und damit ein Unterlaufen der
Zulassungsbeschränkungen zu verhindern. Dies sei den Vertragsärzten bereits vor der Begründung eines
Jobsharingverhältnisses bekannt. Sie nähmen daher bei der Eingehung eines Jobsharingverhältnisses und der damit
verbundenen Flexibilisierung ihres Arbeitseinsatzes billigend die hiermit verbundenen Beschränkungen durch die
Festsetzung des Punktzahlvolumens und dessen begrenzter Fortschreibung in Kauf. Es sei mithin nicht ersichtlich,
weshalb hier eine Verletzung höherrangigen Rechts vorliegen sollte.
Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich ebenso wie die Beigeladene zu 1) schriftsätzlich nicht
zum Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit einem Vertreter der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sowie einem
Vertreter der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts
handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie konnte dies trotz Ausbleibens eines Vertreters des
Beigeladenen zu 8) tun, weil dieser ordnungsgemäß geladen wurde.
Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben
worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 09.12.2009 ist rechtmäßig. Er war
daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts.
Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 09.12.2009 ist rechtmäßig.
Nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur
Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-
Richtlinie) in der Neufassung vom 15. Februar 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007, S. 3491, in Kraft getreten
am 1. April 2007, zuletzt geändert am 18. Februar 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2010, S. 1641, in Kraft
getreten am 8. Mai 2010 (im Folgenden: BedarfsplRL-Ä) legt der Zulassungsausschuss bei Anstellung im Rahmen
eines sog. Jobsharings die Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis fest. Für die Berechnung des abrechenbaren
Gesamtpunktzahlvolumens gelten die Regelungen nach den §§ 23c bis 23f entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Umfang der Leistungsbeschränkung unabhängig vom Beschäftigungsumfang des (der) angestellten Arztes (Ärzte) zu
bestimmen ist (§ 23k Abs. 1 BedarfsplRL-Ä). Vor der Zulassung des Antragstellers legt der Zulassungsausschuss in
einer verbindlichen Feststellung zur Beschränkung des Praxisumfangs auf der Grundlage der gegenüber dem
Vertragsarzt (den Vertragsärzten) in den vorausgegangenen mindestens vier Quartalen ergangenen
Abrechnungsbescheiden quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumina fest, welche bei der Abrechnung der ärztlichen
Leistungen im Rahmen der Gemeinschaftspraxis von dem Vertragsarzt sowie dem Antragsteller nach seiner
Zulassung gemeinsam als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze). Diese Gesamtpunktzahlvolumina
sind so festzulegen, dass die in einem entsprechenden Vorjahresquartal gegenüber dem erstzugelassenen
Vertragsarzt anerkannten Punktzahlanforderungen um nicht mehr als 3 v. H. überschritten werden. Das
Überschreitungsvolumen von 3 v. H. wird jeweils auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals bezogen.
Das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen (Punktzahlvolumen zuzüglich Überschreitungsvolumen) wird nach §
23f durch die Kassenärztliche Vereinigung angepasst. Bei Internisten ist zur Ermittlung des
Fachgruppendurchschnittes auf die Entscheidung des bereits zugelassenen Vertragsarztes zur hausärztlichen oder
fachärztlichen Versorgung abzustellen. Im Übrigen gilt für Anpassungen § 23e. Außergewöhnliche Entwicklungen im
Vorjahr, wie z. B. Krankheit eines Arztes, bleiben außer Betracht; eine Saldierung von Punktzahlen innerhalb des
Jahresbezugs der Gesamtpunktzahlen im Vergleich zum Vorjahresvolumen ist zulässig. Der Zulassungsausschuss
trifft seine Festlegungen auf der Grundlage der ihm durch die Kassenärztliche Vereinigung übermittelten Angaben (§
23c BedarfsplRL-Ä).
Sowohl für die Berechnung des Ausgangspunktzahlvolumens als auch des Vergleichspunktzahlvolumens nach § 23c
BedarfsplRL-Ä ist das im Zeitpunkt der Abrechnung jeweils geltende Berechnungssystem für die vertragsärztlichen
Leistungen maßgeblich. Auf Antrag des Vertragsarztes sind die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, wenn
Änderungen des EBM oder vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind, spürbare
Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlagen haben. Die Kassenärztlichen Vereinigungen oder die Landesverbände
der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können eine Neuberechnung beantragen, wenn Änderungen
der Berechnung der für die Obergrenzen maßgeblichen Faktoren eine spürbare Veränderung bewirken und die
Beibehaltung der durch den Zulassungsausschuss festgestellten Gesamtpunktzahlvolumina im Verhältnis zu den
Ärzten der Fachgruppe eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung / Benachteiligung darstellen würde (§ 23e BedarfsplRL-
Ä).
Die Gesamtpunktzahlvolumina zur Beschränkung des Praxisumfangs folgen der Entwicklung des
Fachgruppendurchschnitts durch Festlegung eines quartalsbezogenen Prozentwertes (Anpassungsfaktor). Die
Anpassungsfaktoren werden im ersten Leistungsjahr von der Kassenärztlichen Vereinigung errechnet. Die dafür
maßgebliche Rechenformel lautet: PzVol (Quartalsbezogenes Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis)./. PzFg
(Quartalsbezogener Punktzahlvolumendurchschnitt der jeweiligen Fachgruppe ) = Fakt (Quartalsbezogener
Anpassungsfaktor). Sie stellen die Grundlage zur Ermittlung der Gesamtpunktzahlvolumina für die Folgejahre dar. Der
jeweilige Anpassungsfaktor wird ab dem zweiten Leistungsjahr mit dem Punktzahlvolumendurchschnitt der
Fachgruppe multipliziert und ergibt die quartalsbezogene Obergrenze für die Praxis (die Saldierungsregelung nach §
23c Satz 6 bleibt hiervon unberührt). Die Kassenärztliche Vereinigung teilt dem Vertragsarzt die für ihn verbindlichen
Anpassungsfaktoren mit (§ 23f BedarfsplRL-Ä).
Danach liegen Gründe für eine Erhöhung des Punktzahlvolumens für den Abrechnungszeitraum 01.03.2006 bis
31.05.2008 nicht vor.
Relevante Änderungen des EBM liegen nicht vor. Aufgrund des Anpassungsfaktors nimmt jede Jobsharingpraxis an
insgesamt das Abrechnungsvolumen erhöhenden EBM-Änderungen teil, soweit hiervon die Fachgruppe betroffen ist.
Nur bei einem signifikant von der Fachgruppe abweichenden Leistungsspektrum und/oder einer unterschiedlichen
Abrechnungshäufigkeit von Leistungen, die durch eine EBM-Änderung höher bewertet werden, kann eine Erhöhung
des Abrechnungsvolumens und können Verzerrungen eintreten, ohne dass eine Überschreitung des Grenzvolumens
durch eine Ausweitung der Leistungen bedingt wäre, sondern allein durch eine Änderung der EBM-Bewertungen. Der
Anpassungsfaktor drückt das Verhältnis der Jobsharingpraxis zum Durchschnitt der Fachgruppe aus. Dieser
Anpassungsfaktor bleibt für die Dauer des Jobsharings unverändert, während der Durchschnitt der Fachgruppe sich
verändern bzw. auch wachsen kann. Nach den Vorgaben der BedarfsplRL-Ä ist für die aktuelle Obergrenze das
Produkt aus – starrem – Anpassungsfaktor und – dynamischem - Durchschnitt der Fachgruppe zu bilden, so dass
sich die aktuelle Obergrenze proportional zum Durchschnitt der Fachgruppe entwickelt. Diese Entwicklung erfolgt, mit
Ausnahme des ersten Leistungsjahrs, in dem aber zum Ausgleich ein Aufschlag von 3 % erfolgt, zeitgleich, da die
aktuelle Obergrenze, jeweils bezogen auf die Quartale eines Leistungsjahrs, im Nachhinein von der Beigeladenen zu
1) zu berechnen ist. Das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen beinhaltet daher bereits evtl. Wachstumsgrößen
aufgrund von Höherbewertungen einzelner Leistungen. Dies ist, unter der Maßgabe eines mit der Fachgruppe
korrelierenden Leistungsverhaltens, kein Grund für eine Neufestsetzung der Gesamtpunktzahlvolumina. Ob diese
konkrete Berechnung bzgl. des 5. und 6. Leistungsjahrs zutreffend erfolgt ist, ist von der Kammer in diesem
Verfahren nicht nachzuprüfen, da dies die Rückforderungsbescheide betrifft, nicht aber die Neufestsetzung der von
der Jobsharingpraxis abrechenbaren Gesamtpunktzahl. Von daher kommt eine Neufestsetzung durch die
Zulassungsgremien u. a. nur dann in Betracht, wenn ein signifikant unterschiedliches Abrechnungsverhalten im
Vergleich zur Fachgruppe vorliegt.
Soweit die Klägerin auf die Festlegung neuer Ziffern im ab 01.04.2005 geltenden EBM 2005 betreffend die Behandlung
chronisch Kranker auf internistischem bzw. orthopädischem Gebiet hinweist, scheidet ein Anpassungsgrund schon
deshalb aus, weil diese Leistungen von der Klägerin im Vergleich zur Fachgruppe unterdurchschnittlich abgerechnet
werden. Die Kammer hat bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, dass nach der
Frequenzstatistik für das Quartal IV/07 die Ziffer 03210 EBM 262 mal abgerechnet worden ist, was in etwa mit der
von der Klägerin angegebenen Anzahl von 285 mal übereinstimmt. Während die klägerische Praxis diese Ziffer in 18
von 100 Fällen abgerechnet hat, hat die Vergleichsgruppe die Leistung aber in 32 von 100 Fällen und damit fast in
doppeltem Umfang erbracht. Die Ziffer ist auch in diesem Quartal von 2.891 Praxen von insgesamt 3.012 Praxen
abgerechnet worden. Für die Ziffer 03211 zeigt die Frequenzstatistik 5 Abrechnungsfälle, klägerseits werden ebf. 5
angegeben, nach der Häufigkeitsstatistik bedeutet dies im Durchschnitt 0 auf 100 Fälle und für die Vergleichsgruppe 4
auf 100 Fälle bei 2.761 abrechnenden Praxen. Im Quartal II/07 verhält sich das Abrechnungsverhalten entsprechend.
Die klägerische Praxis hat die Ziffer 03210 18 mal auf 100 Fälle, die Vergleichsgruppe 31 mal auf 100 Fälle
abgerechnet, die Ziffer 03211 ein mal seitens der Klägerin und 4 mal seitens der Fachgruppe, bezogen jeweils auf 100
Behandlungsfälle. Im Ergebnis werden daher die Chroniker-Ziffern in erheblich geringerem Umfang als bei der
Fachgruppe abgerechnet, so dass die Überschreitung nicht auf der Einführung dieser Leistungen beruhen kann.
Ein von der Klägerin behaupteter Systemfehler im Bereich der Ausgestaltung von Jobsharingverhältnissen ist nicht
ersichtlich. Schwierigkeiten anderer Praxen können einen solchen Fehler nicht belegen. Eine besondere
Transcodierung im Rahmen der Einführung des EBM 2005 ist aufgrund der "dynamischen" Anpassung an den
Fachgruppendurchschnitt nicht gesondert erforderlich. Gleiches gilt für die behauptete bessere Bewertung insb.
hausärztlicher Leistungen nach dem EBM 2005 im Vergleich zum EBM 1996.
Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand der Nichterstattung der Praxisgebühr in den Quartalen II
und III/05 ist ohne Auswirkung auf das Jobsharingverhältnis. Die Praxisgebühr wird lediglich als Einnahme des
Vertragsarztes verbucht und ist als solche ohne Auswirkung auf das Gesamtpunktzahlvolumen.
Soweit die Beigeladene das Gesamtpunktzahlvolumen jeweils korrekt berechnet hat, so dürfte ursächlich für die
Überschreitung eine Leistungsausweitung sein. Die Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung auf die von
ihr vorgelegte Entwicklung der Fallzahlen hingewiesen, die ein Ansteigen gerade in den beiden strittigen
Leistungsjahren auf 5.611 bzw. 5.824 Behandlungsfälle erkennen lassen, währen die Leistungsjahre ab 2001 (Quartal
II/01 bis I/02) Fallzahlen von 5.437, 5.516, 5.380, 5.310 und 5.494 aufweisen.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob überhaupt eine rückwirkende Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens
möglich ist.
Die Regelungen sind für die Beteiligten und das Gericht verbindlich (§ 91 Abs. 6 sowie § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs.
8 i.V.m. § 82 Abs. 1 und § 81 Abs. 4 SGB V; vgl. vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 §
103 Nr. 4 = GesR 2008, 308 = USK 2007-91, juris Rdnr. 14 f.; BSG, Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 31/06 R - USK 2007-
95, juris Rdnr. 15). Sie beruhen auch bzgl. der hier strittigen Punktezahlvolumen bei einem Jobsharingverhältnis auf
einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V). Die Klägerin hat nur ganz
allgemein Bedenken gegen ihre Gültigkeit vorgetragen und diese nicht substantiiert. An ihrer Geltung hat die Kammer
aber keine Zweifel (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 12.12.2007 - L 4 KA 62/06 – juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de,
bestätigt durch BSG, Beschl. v. 28.01.2009 – B 6 KA 17/08 B – BeckRS 2009 54018).
Die Einführung der sog. Jobsharingverhältnisse erfolgte auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses (14. Ausschuss)
mit dem 2. GKV-NOG durch Einfügen der Nr. 4 und 5. Damit wurde dem Bundesausschuss aufgegeben, Regelungen
für ein sog. Jobsharing in Gemeinschaftspraxen und für die erleichterte Anstellung von Ärzten zu schaffen. Damit soll
die Bedarfsplanung flexibilisiert werden, den Bedürfnissen vieler Ärzte nach individueller Festlegung ihres
Arbeitseinsatzes nachgekommen und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte geschaffen werden, ohne
dass damit eine Leistungsausweitung verbunden ist. Voraussetzung ist, dass der Partnerarzt zusammen mit einem
bereits niedergelassenen Arzt eine Gemeinschaftspraxis bildet bzw. ein Anstellungsverhältnis begründet wird. Für die
sich zusammenschließenden Ärzte ist Fachgebietsidentität notwendig, da diese besondere Form der
Gemeinschaftspraxis voraussetzt, dass durch sie Art und Umfang der Leistungen des bisherigen Praxisinhabers nicht
ausgeweitet werden, d.h. die Praxisidentität muss erhalten bleiben. Deshalb ist Voraussetzung für die Zulassung,
dass sich die Praxisinhaber zu Leistungsbegrenzungen in Höhe des bisherigen Praxisumfangs verpflichten. Die
Neuzulassung wird deshalb bei den Feststellungen zum Versorgungsgrad nicht mitgerechnet. Die budgetartige
Deckelung ermöglicht zusätzliche Zulassungen und hat die zuvor bestehende Einbeziehung der angestellten Ärzte in
die Bedarfsplanung abgelöst (vgl. BT-Drs. 13/7264, S. 27 f. u. 111 ff. (zu Art. 1 Nr. 27 c neu). Aus diesem Grund
muss sich auch der bereits niedergelassene Vertragsarzt (und bei Niederlassung auch der Jobsharingpartner)
gegenüber dem Zulassungsausschuss schriftlich bereit erklären, während des Bestands der Gemeinschaftspraxis
bzw. des Anstellungsverhältnisses den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich
zu überschreiten, und die dazu vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbeschränkungen anzuerkennen.
Damit entspricht gerade die Leistungsbeschränkung dem gesetzgeberischen Willen bzw. ist Voraussetzung für die
bedarfsplanerische Einpassung in das Zulassungsrecht im Falle einer Sperrung des Planungsbereichs wegen
Überversorgung. Die vertragsarztrechtliche Erweiterung der beruflichen Gestaltungsmöglichkeiten ist nur unter der
Voraussetzung der Einschränkung möglich, ohne zugleich das Bedarfsplanungsrecht auszuhebeln. Von daher
beruhen die Regelungen der BedarfsplRL-Ä auf ausreichender gesetzlicher Grundlage, sind hinreichend bestimmt und
greifen als Berufsausübungsregelung nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1
GG ein.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.