Urteil des SozG Marburg vom 20.10.2010
SozG Marburg: versorgung, genehmigung, zweigpraxis, stadt, hessen, leistungserbringer, datum, ermächtigung, begriff, vertragsarzt
Sozialgericht Marburg
Gerichtsbescheid vom 20.10.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 283/09
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 81/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen.
Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Genehmigung einer Zweigpraxis in AAA. bei einem Praxissitz in A-Stadt.
Die 1959 geb. und jetzt 51-jährige Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit
1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997
ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, A. zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der
Ärztekammer A. die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.
Die Klägerin beantragte am 28.05.2007 die Ermächtigung zur Führung einer KV-bereichsübergreifenden Zweigpraxis,
da sie zahlreiche Patientinnen auch aus dieser Region aufsuchten. Den Antrag begründete sie weiter mit
Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.09.2007, 07.09., 14.09., 27.09. und 26.10.2007.
Die KV A. teilte unter Datum vom 15.08.2007 mit, aus ihrer Sicht werde die ordnungsgemäße Versorgung der
Versicherten am Ort des Sitzes der Klägerin durch die beabsichtigte Zweigpraxis nicht beeinträchtigt.
Der Zulassungsausschuss A-Stadt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit teilte unter Datum vom
31.08.2008 mit, es bestünden keine Bedenken gegen die Errichtung der Zweigpraxis in AAA ...
Die Landesärztekammer Hessen teilte dem Zulassungsausschuss unter Datum vom 11.09.2007 mit, sie stehe dem
Antrag ablehnend gegenüber, weil nicht erkennbar werde, dass die Versorgung in AAA. verbessert werde und
gleichzeitig die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten in A-Stadt sichergestellt sei. Für die Erbringung von
reproduktionsmedizinischen Maßnahmen bestehe in AAA. kein weiterer Bedarf. Es existiere eine von ihr genehmigte
IVF-Einrichtung. Angesichts eher rückläufiger Behandlungszahlen sei auch künftig nicht von einer Unterversorgung
auszugehen. Eine ausreichende Vertreterregelung für den Standort AAA. sei nicht dargelegt worden.
Die Beigeladene zu 1) wies unter Datum vom 30.10.2007 auf die Überversorgung des Planungsbereichs "AAA.-Stadt"
in Höhe von 131,76 % für Gynäkologen hin. Nach Prüfung der versorgungsrelevanten Kriterien sei von einer guten
gynäkologischen Versorgung in AAA. auszugehen. Seit dem 01.07.2006 sei das MVZ für Reproduktionsmedizin mit
drei angestellten Gynäkologen sowie einem Laborarzt vertragsärztlich tätig. Die dort angestellten Gynäkologen
verfügten über entsprechende Genehmigungen zur Durchführung von IVF-Behandlungen. Nach Angaben des MVZ
gäbe es freie Kapazitäten. Termine würden nach Anmeldung sofort bis innerhalb einer Woche vergeben werden. Nach
Angaben des MVZ führe die Zulassung weiterer Behandler zu einem Rückgang des Gesamtvolumens der
Behandlungszyklen pro Zentrum, wobei jedoch ein statistischer Zusammenhang zwischen steigender Anzahl von
Behandlungszyklen und der Erfolgsquote erzielter Schwangerschaften bestehe. Die Landesärztekammer Hessen habe
nach ihrem Kenntnisstand noch nicht die erforderliche Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt. Sie empfehle daher
die Antragsablehnung.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.12.2009 Widerspruch ein, den sie weiter mit Schriftsätzen ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 26.03., 29.08., 15.09.2008, 16.02., 10.03.2009 begründete.
Die Beigeladene zu 1) nahm zum Widerspruch unter Datum vom 11.09.2008 und 09.03.2009 Stellung. Ferner nahm
das vom Beklagten beigeladenen MVZ für Reproduktionsmedizin am Klinikum AAA. mit Schriftsätzen ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2008, 05.01., 12.02. und 05.03.2009 und die ebf. beigeladene
Landesärztekammer Hessen mit Schriftsatz vom 06.03.2009 Stellung.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 11.03.2009, ausgefertigt am 09.04.2009 und der Klägerin am 11.04.2009
zugestellt, den Widerspruch als unbegründet zurück. In den Beschlussgründen führte er aus, er gehe davon aus, dass
die Klägerin eine Genehmigung der Landesärztekammer Hessen nach § 121a SGB V benötige. Hierauf komme es
jedoch nicht an, da Voraussetzung hierfür die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sei. Aus diesem Grund
sei zunächst über die Erteilung einer Ermächtigung zur Einrichtung einer Zweigpraxis zu entscheiden, die ggf. mit
dem Vorbehalt einer weiteren Genehmigung gem. § 121a SGB V zu versehen wäre. Nach der Stellungnahme des
Zulassungsausschusses A-Stadt/A. sei von einer ordnungsgemäßen Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes
auszugehen. Es komme deshalb nur noch auf die Prüfung der Verbesserung der Versorgung an. Hierzu gäbe es
unterschiedliche Rechtsauffassungen. Welcher Auffassung letztlich zu folgen sei, könne dahin gestellt bleiben, da
auch nach den mehr vermittelnden Auffassungen eine Genehmigung nicht in Betracht komme. Auf die Frage der
Überversorgung komme es im Hinblick auf die Spezialität der strittigen Leistungen nicht an. Es sei mithin zu prüfen,
ob unter Zugrundelegung einer an Bedarfsplanung zu rechtlichen Grundsätzen angelehnten Betrachtung im
Planungsbereich AAA. Anlass zu Erteilung einer Ermächtigung bzw. einer Sonderbedarfszulassung im Bereich
reproduktionsmedizinischer Leistungen gegeben sei. Nach der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) vom 09.03.2009
sei die Auslastung des MVZ AAA. unterdurchschnittlich, was auch hinreichend durch entsprechende Zahlen
objektiviert worden sei. Eine Bedarfssituation im Sinne des Bedarfsplanungsrechts sei deshalb zu verneinen. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei reproduktionsmedizinischen Leistungen um sehr spezielle Leistungen
handele, bei denen den Versicherten auch größere Entfernungen zuzumuten seien. Es bestehe auch eine unmittelbare
Relation zwischen der Zahl der durchgeführten Behandlungen und der Erfolgsquote. Eine Verminderung der
Leistungen eines einzelnen Leistungserbringers würde insofern zu einer Verschlechterung der Versorgung führen.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2009 die Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie habe sich bereits seit 2001 um eine Genehmigung der Landesärztekammer Hessen bemüht. Die
Genehmigung für das MVZ in AAA. sei noch nicht bestandskräftig. Sie sei der persönlichen Medizin verpflichtet und
gehöre dem Geschlecht an, das klassischerweise die Leistungen der Reproduktionsmedizin nachsuche. Patientinnen
suchten in einem erheblichen Umfang die persönliche Betreuung durch einen weiblichen Arzt, was eine qualitativ
andere Art der Betreuung darstelle. Das MVZ AAA. sei über Ergebnisabführungsverträge und Beteiligungen einem
amerikanischen Finanzinvestor zuzuordnen. Aufgrund dessen Gewinnstrebens handele es sich um eine völlig andere
Art der Leistungserbringung. Sie habe einen Anspruch auf Ermächtigung unter der Bedingung, dass ihr die
Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 11.03.2009 sie unter der
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihren Widerspruch neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das MVZ AAA., an dessen Zulassungsstatus keine Zweifel bestünden, decke den Versorgungsbereich
hinreichend ab. Weitere Fahrwege seien bei speziellen Leistungen auch zumutbar. Die Klägerin behaupte letztlich,
eine qualitativ andere höherwertige - Leistung anbieten zu wollen als der vorhandene Leistungserbringer. Auf
individuelle Wünsche einzelner Patienten komme es aber nicht an.
Die Beigeladenen zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
Die übrigen Beigeladenen haben sich schriftsätzlich zum Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Sache
hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die
Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 24.09.2010 angehört.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 11.03.2009 ist rechtmäßig und war daher
nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Widerspruchs unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts.
Der Beschluss des Beklagten vom 11.03.2009 ist rechtmäßig.
Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz). Der Vertragsarzt muss am
Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten. Er hat seine Wohnung so zu wählen, dass er für die ärztliche Versorgung
der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung steht. Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des
Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit 1. dies die Versorgung der Versicherten an den
weiteren Orten verbessert und 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes
nicht beeinträchtigt wird. Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der
Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung
durch seine Kassenärztliche Vereinigung (§ 24 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 u. 2 Ärzte-ZV i.d.F. d. VÄndG).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt an einer Versorgungsverbesserung. Die Versorgung der Versicherten
an dem weiteren Ort wird nicht verbessert.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung
sieht, erfordert im Gegensatz zu Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen die Erteilung der
Zweigpraxisgenehmigung nicht zwingend das Bestehen einer ausgleichsbedürftigen Versorgungslücke, sondern
lediglich eine "Verbesserung" der Versorgung. Unabhängig davon, was konkret unter einer "Verbesserung" der
Versorgung zu verstehen ist, ist dieser Begriff jedenfalls nicht in dem Sinne auszulegen, dass er eine - den
Anforderungen an Ermächtigungen und Sonderbedarfszulassungen vergleichbare - Bedarfsprüfung erfordert. Außer
Zweifel steht allein, dass die Genehmigung einer Zweigpraxis im Falle von Unterversorgung stets eine Verbesserung
darstellt. In überversorgten Planungsbereichen gilt, dass ungeachtet der damit verbundenen Erweiterung der
Möglichkeiten der Arztwahl nicht bereits das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers eine Verbesserung der
Versorgung darstellt; dies folgt bereits daraus, dass es andernfalls der einschränkenden Voraussetzung
"Verbesserung" nicht bedurft hätte. Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der
Zulassungsgremien, die Versorgung der Versicherten in der Weise zu optimieren, dass sie in jedem Ort bzw. Ortsteil
die Auswahl zwischen mindestens zwei am Ort praktizierenden Vertragsärzten haben; auch ein entsprechender
Anspruch der Versicherten besteht ungeachtet der in § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V verbrieften Arztwahlfreiheit nicht.
Auch das mit der Tätigkeit weiterer Leistungserbringer verbundene erhöhte Leistungsangebot stellt per se noch keine
Verbesserung dar, sofern die betroffenen Leistungen bereits am Ort angeboten werden. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer -
unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer - Hinsicht erweitert wird. Dem entspricht jedenfalls im Kern
die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, welche eine Verbesserung ("wenigstens") dann als
gegeben ansieht, wenn eine "Bedarfslücke" besteht, die zwar nicht unbedingt geschlossen werden muss, die aber
nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragsärztlichen Versorgung
verbesserte Versorgungssituation herbeiführt. Allerdings erweckt diese Auffassung durch das Abstellen auf eine
"Bedarfslücke" den - unzutreffenden - Eindruck, dass Bedarfsplanungsgesichtspunkte zu berücksichtigen sind;
sachgerecht ist es, den Begriff "Bedarfslücke" durch den Begriff "qualifizierte Versorgungsverbesserung" zu ersetzen.
Bei der Prüfung einer Versorgungsverbesserung ist - anders als bei der Bedarfsplanung - nicht auf den
Planungsbereich abzustellen, sondern auf den "weiteren Ort", an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll. Eine
Versorgungsverbesserung dürfte in erster Linie bei einer qualitativen Veränderung des Leistungsangebots gegeben
sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort
tätigen Ärzten über andere Abrechnungsgenehmigungen nach § 135 Abs 2 SGB V verfügt oder ein differenzierteres
Leistungsspektrum anbietet; ebenso kommt dies in Betracht, wenn er eine besondere Untersuchungs- oder
Behandlungsmethode anbietet, die etwa besonders schonend ist oder bessere Diagnoseergebnisse liefert. Unter
gewissen Umständen kann sich auch eine lediglich quantitative Erweiterung des bestehenden Versorgungsangebots
als Verbesserung im Sinne des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV darstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
durch das erhöhte Leistungsangebot Wartezeiten verringert werden, die - etwa wegen einer ungleichmäßigen
Verteilung der Leistungserbringer im Planungsbereich - bei den bereits vor Ort niedergelassenen Ärzten bestehen. Als
Versorgungsverbesserung können auch besondere organisatorische Maßnahmen angesehen werden, wie etwa das
Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden. Im Einzelfall - allerdings wohl nur bei größeren "weiteren Orten"
im Sinne des § 24 Abs 3 Ärzte-ZV - kann dies auch im Falle einer besseren Erreichbarkeit des Filialarztes. Letztlich
wird auch bei diesen "quantitativen" Veränderungen - jedenfalls aus Sicht der Patienten - die Qualität der Versorgung
verbessert. Welches Ausmaß die Verbesserungen haben müssen, ob ihnen also ein gewisses Gewicht zukommen
muss, etwa Wartezeiten deutlich reduziert werden müssen, lässt sich nicht abstrakt abschließend beurteilen.
Sicherlich reichen weder minimale, für die Versicherten kaum spürbare ("kosmetische") Veränderungen, noch dürfen
umgekehrt die Anforderungen so hoch gespannt werden, dass der beabsichtigte Zweck einer Förderung der
Filialtätigkeit verfehlt würde; dies wäre der Fall, wenn die an eine Zweigpraxisgenehmigung gestellten Anforderungen
denen der "Erforderlichkeit" nach altem Rechtszustand entsprächen. Innerhalb dieser Grenzen unterfällt die
Entscheidung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. der Zulassungsgremien
(vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - juris Rdnr. - 35 und 47 bis 54).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt keine Versorgungsverbesserung vor. Die von der Klägerin angebotenen
Leistungen werden im Planungsbereich und im Einzugsbereich der Stadt AAA. in ausreichendem Maße erbracht. Der
Beklagte weist in seinem Beschluss darauf hin, dass die Auslastung des MVZ AAA. unterdurchschnittlich sei, was
auch hinreichend durch entsprechende Zahlen objektiviert worden sei. Damit hat der Beklagte seinen
Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der Beklagte hat damit auch nicht fehlerhaft auf Gesichtspunkte der
Bedarfsplanung abgestellt. Im Übrigen sind auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solche
Gesichtspunkte nicht unbeachtlich. Aus der Gleichwertigkeit der Leistungen der Klägerin und des MVZ AAA. folgt
allein keine Verbesserung der Versorgung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gleich qualifizierte
Leistungserbringer die Leistungen auch in gleicher Qualität erbringen. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass sie
andere Leistungen als das MVZ AAA. erbringen will oder über ein spezifisches Versorgungskonzept verfügen würde.
Die Behauptung, sie gewährleiste die persönliche Betreuung durch einen weiblichen Arzt, stellt kein solches
spezifisches Versorgungskonzept dar. Damit wird nicht einmal behauptet, sie erbringe andere Leistungen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle zugelassenen Leistungserbringer in der Lage sind, die Leistungen
ihres Fachgebiets und im erforderlichen Umfang zu erbringen. Dazu gehören auch Betreuungsleistungen z. B. in Form
einer Beratung. Dies gilt auch für die niedergelassenen oder in einem MVZ tätigen Kollegen der Klägerin, unabhängig
von ihrem Geschlecht. Insofern besteht kein Anspruch eines Versicherten, von einem Arzt eines bestimmten
Geschlechts oder überhaupt von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. So bestimmt § 76 Abs. 2 SGB V
ausdrücklich, dass der Versicherte die Mehrkosten zu tragen hat, wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer
der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinischen
Versorgungszentren in Anspruch genommen. Es kommt auch nicht darauf an, wer Träger der Einrichtung ist. Eine
Gewinnerzielungsabsicht des Trägers schließt gleichfalls eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht aus. Es ist
allein eine Entscheidung des Gesetzgebers, wie er den Bereich der ambulanten Krankenversorgung regelt, ob nur
durch freiberuflich tätige Ärzte, mit oder ohne angestellte Ärzte, mit oder ohne medizinische Versorgungszentren.
Soweit die vertragsärztliche Versorgung sichergestellt ist, bleibt es allein dem einzelnen Patienten überlassen,
welchen Arzt er aufsucht. Die mögliche besondere "Beliebtheit" eines Behandlers ist jedenfalls kein Anspruchgrund
für die Ermächtigung zur Führung einer Zweigpraxis.
Es ist nicht Sinn und Zweck der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz eingeführten Möglichkeit der
Errichtung einer Zweigpraxis, u. a. die Flexibilisierung der ärztlichen Tätigkeit und gerade auch die Einführung von
Wettbewerbsmöglichkeiten zu eröffnen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz soll die durch den 107. Deutschen Ärztetag 2004 vorgenommene Lockerung der
Bindung des Arztes an seinen Vertragsarztsitz nur soweit nachvollzogen werden, als dies mit der "spezifischen
Pflicht eines Vertragsarztes, die vertragsärztliche Versorgung an seinem Vertragsarztsitz zu gewährleisten (vgl. § 95
Abs. 1 Satz 4 und Absatz 3 SGB V i. V. m. den Regelungen zur regionalen Bedarfsplanung), vereinbar" ist. (vgl. BT-
Drs. 16/2474, S. 29). Aus Sicht des Gesetzgebers zeichnete sich in den letzten Jahren immer deutlicher ab, dass
insbesondere in den neuen Ländern in bestimmten Regionen (Planungsbereichen) oder Teilen hiervon kurz- und
mittelfristig die Gefahr regionaler Versorgungslücken besteht, zu deren Behebung die bisherigen Instrumente des
Vertragsarztrechts (Sicherstellungsverpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung, von Kassenärztlicher Vereinigung
und Krankenkassen gemeinsam finanzierte Sicherstellungszuschläge in unterversorgten Planungsbereichen) ergänzt
werden müssten. Deshalb seien neben der (durch den u. a. 107. Deutsche Ärztetag 2004 in Bremen erfolgten)
Flexibilisierung und Liberalisierung der vertragsärztlichen Berufsausübung sowohl auf der individuellen Arztebene
zielgebundene Erleichterungen notwendig. In diesem Zusammenhang nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die
Zweigpraxen (vgl. BT-Drs. 16/2474, S. 15). Soweit damit auch eine Liberalisierung des Vertragsarztrechts intendiert
worden sein sollte (vgl. zur Problematik Wenner, GesR 2009, S. 505 ff., 506 f.), hat sich dies nur sehr begrenzt im
Wortlaut des § 24 Ärzte-ZV niedergeschlagen. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Versorgungsverbesserung ("dies die
Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert") stellt der Gesetzgeber ausschließlich auf
Versorgungsgesichtspunkte ab, also ausschließlich auf quantitative und/oder qualitative Aspekte der Versorgung der
Versicherten und damit nicht primär auf verbesserte "Marktchancen" des einzelnen
Vertragsarztes, sondern allenfalls sekundär für den Fall, dass eine Versorgungslücke bzw. nach der Terminologie des
Bundessozialgerichts eine "qualifizierte Versorgungsverbesserung" vorliegen sollte (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v.
10.02.2009 S 12 KA 824/09 –www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris).
Von daher war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach
den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet
der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert
von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Nach dem Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit für das Jahr 2007 (www.sozialgerichtsbarkeit.de), dem die
Kammer hier folgt, ist für Genehmigungen für Zweigpraxen vom dreifachen Regelstreitwert auszugehen (vgl. a. LSG
Hessen, Beschl. v. 26.01.2009 – L 4 KA 15/09 B –; LSG Hessen, Beschl. v. 13.11.2007 – L 4 KA 57/07 ER – juris =
www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies ergab den festgesetzten Wert.