Urteil des SozG Marburg vom 10.11.2010

SozG Marburg: obmann, bereitschaftsdienst, suspendierung, ausschluss, erstellung, zahl, erlass, datum, komplikationen, bezirk

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 10.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 287/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für das Jahr 2010.
Der Kläger ist als Frauenarzt mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Der Kläger wurde im Notdienstbezirk CC. für verschiedene Dienste im Zeitraum vom 14.09.2008 bis 01.01.2009
eingeteilt. Der Obmann des Notdienstbezirkes Dr. D. teilte dem Kläger unter Datum vom 28.07.2008 mit, nach einer
Reihe von Klagen seitens verschiedener Patienten über vom Kläger ausgeführte Behandlungen und sein Verhalten
gegenüber diesen Patienten, insbesondere aber nachdem er vor dem Krankenhaus in CC. in Sichtweite einer
Patienten uriniert habe, möchte er ihn bitten, die weiteren Dienste im ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. nicht mehr
wahrzunehmen. Er werde daher die Dienste anderweitig besetzen. Er könne nicht zulassen, dass die Reputation des
ärztlichen Bereitschaftsdienstes in dieser Art und Weise beschädigt werde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein
und beantragte bei der Kammer am 04.08.2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beklagte führte hierzu
unter Datum vom 11.08.2008 aus, bei dem Schreiben des Obmanns handele es sich nicht um einen Bescheid von ihr.
Wie der Kläger selbst ausführe, befinde sich auch die Erklärung des Obmanns nicht im Einklang mit ihrer
Notdienstordnung. Sie werde daher den Obmann zur Einhaltung der Notdienstordnung anweisen. Es bedürfe daher
keiner Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers. Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 erklärte die Beklagte
den Rechtsstreit für erledigt, da der Obmann zwischenzeitlich mit Schreiben vom 28.08.2008 bestätigt habe, dass er
seine Diensteinteilung aufrechterhalte. In der Folgezeit entspann sich ein Schriftwechsel zwischen den Beteiligten
über die Kostentragungspflicht und über die Erweiterung des Antrags auf die Dienstteilnahme ab dem 02.01.2009. Auf
Hinweis des Gerichts nahm der Kläger den Antrag am 10.12.2008 zurück.
Am 10.12.2008 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung
führte er aus, er habe bei dem Obmann, Herrn Dr. D., die Teilnahme an ambulanten Bereitschaftsdiensten im Bezirk
CC. für die Zeit vom 02.01.2009 bis 01.01.2010, und zwar 3 bis 11 mal in jedem Monat, beantragt. Eingeteilt worden
sei er lediglich für 3 Dienste im Mai, 2 Dienste im Juni, jeweils einen Dienst im Zeitraum Juli bis September, und
jeweils 2 Dienste im Oktober und November sowie weitere Dienste im Dezember 2009. Dies ergebe eine
durchschnittliche Zahl an Diensten von 16 geteilt durch 12 gleich 1,33 im Monat. Die durchschnittliche Zahl an
Diensten, die anderen Ärzten genehmigt worden sei, betrage 2,78 Dienste. Hierin zeige sich seine erhebliche
Benachteiligung. Der Dienst am 01.01.2009 sei ihm jedoch schon bei der Diensteinteilung für 2008 zugeteilt worden.
Andere Ärzte hätten 5 bis 7 Dienste erhalten. Er habe Widerspruch gegen den Dienstplan, der ihm am 01.12.2008
zugegangen sei, eingelegt. Eine Antwort sei bisher nicht erfolgt. Aufgrund der Eilbedürftigkeit, gerade für Januar 2009,
sei der Antrag dringend erforderlich. Die Kammer wies mit Beschluss vom 29.12.2009 - S 12 KA 857/08 ER – den
Antrag ab, die Beschwerde wies das LSG Hessen, Beschluss vom 14.01.2009 - L 4 KA 122/08 ER – zurück. Den
Fortsetzungsfeststellungsantrag bzgl. der Einteilung des Klägers zum Notdienst für den Bezirk CC. für die Zeit vom
07.02. bis 30.11.2009 wies die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 09.12.2009 - S 12 KA 82/09 –
ab. Einen weiteren am 12.01.2010 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Anspruch auf Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst in CC. wies
die Kammer mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 13.01.2010 – S 12 KA 54/10 ER ab.
Der Obmann für den Notdienstbezirk CC. teilte dem Kläger mit Datum vom 22.12.2009 mit, dass der Kläger im Jahr
2010 nicht zu Diensten eingeteilt werde. Es sei schon vor der Diensteinteilung für das Jahr 2009 zu
Patientenbeschwerden gekommen. Im Einzelnen führte er sechs Behandlungsfälle aus dem Zeitraum 02.05.2008 bis
13.09.2009 auf.
Hiergegen legte der Kläger am 12.01.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der Obmann sei nicht befugt, eine
Suspendierung auszusprechen. Diese obliege einzig dem Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium. Die
angeblichen Beschwerden seien im Übrigen unberechtigt, ja gezielt böswillig und falsch. Zu keiner der Beschwerden
sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung angestellt worden, indem etwa Patienten persönlich zu
Stellungnahmen von ihm gehört worden seien oder die Sachverhalte medizinisch durch Ärzte aufgeklärt worden
wären. Zu vier Beschwerden lägen bereits Stellungnahmen seinerseits vor. Zu den weiteren beiden Beschwerden sei
ihm eine Stellungnahmefrist bis 15.01.2010 eingeräumt worden, gleichwohl sei er bereits durch den Bescheid vom
22.12.2009 vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sämtliche Beschwerden stammten aus den Jahren 2008 und
2009. Er sei dennoch in Kenntnis dieser Beschwerden von der Beklagten zu Diensten eingeteilt worden. Der
Beklagten sei es daher verwehrt, die Beschwerden nunmehr für eine Suspendierung zu verwenden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie aus, dem Obmann obliege die konkrete Diensteinteilung sowie auch die Ablehnung eines
Bewerbers. Für die Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst in anderen Notdienstbezirken bestehe
lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung. Bei der Ermessensausübung könne auch berücksichtigt
werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder andere Komplikationen bei der Abwicklung der
Bereitschaftsdienste gekommen sei. Die Beschwerden einiger der Patienten seien ihr erst Ende des Jahres 2008 bzw.
2009 zugegangen. Die Diensteinteilung für das Jahr 2009 sei jedoch bereits Ende des Jahres 2008 erfolgt, mithin zu
einem Zeitpunkt, zu dem diese Beschwerden noch gar nicht bekannt gewesen seien. Soweit die Ermittlungen zu
Beschwerdefällen noch nicht abgeschlossen seien, könne sie dennoch die Beschwerdefälle berücksichtigen. Erst
wenn endgültig feststehe, dass eine Beschwerde unbegründet sei, könne diese einem Arzt nicht entgegen gehalten
werden. Auch sei die relative Häufigkeit der Beschwerden zu berücksichtigen. Bezüglich der Patientenbeschwerden
E. und F. sei es wegen eines Rechtsstreits über den Anspruch auf Einsicht in die Beschwerdeschreiben zu
Verzögerungen gekommen. Die Beschwerde im Fall G. sei ihr erst im September 2009 bekannt geworden. In diesen
Fällen sei eine abschließende Sachverhaltsaufklärung noch nicht möglich gewesen. Aufgrund der relativen Häufigkeit
der Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen sei festzustellen, dass die Entscheidung
des Obmanns nicht zu beanstanden sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Dienste für das Jahr 2010 mit
der Erstellung des Notdienstplanes zwischenzeitlich verteilt seien und die Aufhebung der Einteilung die Rechte der
bereits eingeteilten Ärzte eingreifen würde.
Hiergegen hat der Kläger am 21.04.2010 im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens zu den einzelnen
Beschwerdefällen die Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, sein Ausschluss vom Notdienst sei ohne
Sachverhaltsaufklärung erfolgt. Die Beklagte habe ihn trotz der nunmehr aufgeführten Beschwerden im Jahr 2009 zu
Diensten eingeteilt. Jetzt sollten die Beschwerden Grund dafür sein, ihn von einer weiteren Teilnahme
auszuschließen. Er habe zwei Jahre lang in CC. Notdienst gemacht. Er habe ca. 1.800 Patienten behandelt. Es sei zu
sechs Beschwerden, also in jedem 300. Fall gekommen. Der Ausschluss sei daher auch unverhältnismäßig.
Beschwerden gingen über jeden Notdienstarzt ein. Dieser werde im Regelfall im Falle eines Fehlverhaltens zu einer
Entschuldigung beim Patienten aufgefordert. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Seine Eignung zum Notdienst
zeige die Urkunde der Landesärztekammer vom 09.08.2008, mit der ihm die Berechtigung zum führen der
Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" verliehen worden sei. Der Obmann sei nach der Notdienstordnung nicht zu seiner
Suspendierung berechtigt gewesen.
Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010
aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14.04.2010 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, der Anspruch des Klägers beschränke sich auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung. Hierbei könne auch berücksichtigt werden, ob es gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder
anderen Komplikationen bei der Abwicklung des Bereitschaftsdienstes gekommen sei. Es sei zu einer erheblichen
Anzahl von Patientenbeschwerden mit zum Teil sehr schwerwiegenden Vorwürfen gekommen. Im Übrigen verweist
sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Mit Verteilung der Dienste hat sich das Antragsbegehren des Klägers
erledigt. Die Dienste für das Jahr 2010 wurden mit der Erstellung des Notdienstplans (vgl. hierzu Kammerurteil v.
09.12.2009 - S 12 KA 82/09 -) zwischenzeitlich verteilt. Eine Aufhebung der Einteilung würde in die Rechte der bereits
eingeteilten Ärzte eingreifen, zudem sind die meisten Dienste bereits erfolgt und ist Erledigung durch Zeitablauf
eingetreten. Die vom Kläger entsprechende Umstellung seines Klageantrags auf eine reine Anfechtungsklage ist
insoweit auf ein sinnloses Ziel, nämlich der Aufhebung der Ablehnung seines Antrags gerichtet. Im Fall der Stattgabe
der Klage müsste die Beklagte dann neu entscheiden, was der Kläger aber unter Beschränkung auf die reine
Anfechtungsklage selbst nicht mehr begehrt. Richtige Klageart ist daher die Fortsetzungsfeststellungsklage. Diesen
Weg hat der Kläger auch mit seinem zulässigen Hilfsantrag beschritten. Im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr und
die "diskriminierende" Wirkung, die ein sog. Rehabilitationsinteresse begründet, liegt auch ein besonderes
Rechtsschutzinteresse vor.
Die im Hilfsantrag zulässige Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt
des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist rechtmäßig. Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag
abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.04.2010 ist
rechtmäßig.
Zuständig für die Einteilung zum Notdienst ist der Notdienst-Obmann.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der hier maßgeblichen und ab 01.10.2002 gültigen Notdienstordnung, bekannt gegeben
durch die Bekanntmachung vom 20.09.2002 (Teil I), zuletzt geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung
vom 24.11.2004, bekannt gegeben durch die Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 15.12.2004
(im Folgenden: NDO), die Satzungsqualität hat, hat die Notdienstgemeinschaft zur Umsetzung der Aufgaben nach
Ziffer (1) einen Notdienst-Obmann aus ihrer Mitte sowie eine ausreichende Zahl von Vertretern zu wählen. Dieser ist
Ansprechpartner für den Vorstand oder für ein von ihm beauftragtes Gremium (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDO). Die für
einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft hat grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in
eigener Zuständigkeit zu regeln (§ 5 Abs. 1 NDO). Die sonstigen organisatorischen Fragen und Details im
Zusammenhang mit der Durchführung des organisierten Notdienstes, zu denen die Kammer gerade die konkrete
Diensteinteilung rechnet und zu der auch die Ablehnung eines Bewerbers im Notdienstbezirk gehört, obliegt dem
Notdienst-Obmann. Die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) NDO werden gerade nicht dem Vorstand oder
einem von ihm beauftragten Gremium vorbehalten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 NDO), sondern ausdrücklich dem Notdienst-
Obmann übertragen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 NDO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einteilung zu einem Notdienst.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 NDO nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle
niedergelassenen Vertragsärzte einer Notdienstgemeinschaft teil sowie bei Vorliegen einer entsprechenden
Qualifikation – siehe hierzu § 11 Absatz 1 – privat niedergelassene Ärzte und andere Ärzte, sofern bei letzterem die
Bezirksstelle aufgrund der organisatorischen Erfordernisse eine Mitwirkungsnotwendigkeit sieht. Soweit eine
gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht,
nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil. Hierbei bilden die in einem
Notdienstbezirk niedergelassenen Vertragsärzte die Notdienstgemeinschaft in dem beschriebenen örtlich
abgegrenzten Bereich (§ 2 Abs. 2 NDO).
Der in A-Stadt niedergelassene Kläger gehört nicht zur Notdienstgemeinschaft CC. für die er die Teilnahme begehrt.
Er hat daher keinen Anspruch darauf, am Notdienst beteiligt zu werden. Sein Anspruch beschränkt sich auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Teilnahme am Notdienst.
Die Teilnahmeberechtigung nach § 95 Abs. 3 SGB V schließt eine Teilnahme am vertragsärztlichen Notdienst (§ 75
Abs. 1 Satz 2) ein, da dieser zum Versorgungsauftrag gehört. Der Teilnahmeanspruch ist aber nach der zulässigen
Ausgestaltung der NDO auf die Teilnahme im eigenen Notdienstbezirk beschränkt. Für die Teilnahme am
vertragsärztlichen Notdienst in anderen Notdienstbezirken besteht lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Bescheidung.
Die KV kann bei der Vergabe von Diensten an außerhalb des Notdienstbezirks niedergelassene Ärzte neben
organisatorischen auch andere sachgerechte Gründe haben, die einer zeitlich gleichmäßigen Vergabe an
außerbezirkliche Ärzte entgegenstehen. Neben der fachlichen Qualifikation wäre auch berücksichtigungsfähig, ob es
gehäuft zu Beschwerden durch Patienten oder anderen Komplikationen bei der Abwicklung der Notdienste kommt,
ohne dass dies bereits für einen vollständigen Ausschluss vom Bereitschaftsdienst ausreichen müsste (vgl. LSG
Hessen, Beschl. v. 14.01.2009 – L 4 KA 122/08 ER –).
Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid sechs verschiedene Behandlungsfälle ausführlich angeführt. Dabei kann
hier dahinstehen, im Fall X. eine Beschwerde vorausgegangen ist, da der der Beklagten vorliegende Sachverhalt
hinreichend Anlass gab, der Behandlungsweise des Klägers nachzugehen. Unerheblich ist ferner, dass sich die
Patientin Y. erst 7 Monate nach der Behandlung beschwerte, Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob sie hierzu
durch den Obmann oder einen anderen Arzt als weiterbehandelnden Arzt hierzu erst veranlasst wurde. Insofern hätte
es sich lediglich um einen Hinweis auf ihre Rechte und Möglichkeiten gehandelt. Die Beklagte kann sich auf diese
sechs Behandlungsfälle auch berufen, soweit die Ermittlungen zu diesen Fällen bei der Beklagten noch nicht
abgeschlossen sind. Erst wenn endgültig feststeht, dass die Beschwerde unbegründet ist, kann diese einem Arzt
nicht mehr entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die relative Häufigkeit der Beschwerden, die
bis zum September 2009 reichen. Maßgeblich ist im Übrigen auf den Zeitpunkt der Erstellung des
Bereitschaftsdienstplans abzustellen, da mit der Vergabe der Dienste Rechte Dritter geschaffen werden, die die
Beklagte nicht einseitig entziehen kann. Von daher kommt es, anders als z. B. in einem Disziplinarverfahren oder bei
der vollständigen Suspendierung vom Bereitschaftsdienst, nicht auf eine vollständige Aufklärung in jedem Einzelfall
an. Von daher hat die Beklagte ihr Ermessen hinreichend zweckgerichtet ausgeübt und war der angefochtene
Bescheid nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.