Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Sozialgericht München Urteil vom 05.03.2009 (rechtskräftig) Sozialgericht München S 30 VG 2/08 I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.10.1993 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 19.11.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig zwischen den Beteiligten ist die Versagung einer Versorgung nach dem Opferent-schädigungsgesetz (OEG) wegen Unbilligkeit für die Zeit von Juni 1992 bis Dezember 1995 nach einer Gewalttat vom 28.06.1992. Die Klägerin ist geboren 1941. Sie beantragte am 02.09.1992 eine Versorgung nach dem OEG, nachdem sie am 28.06.1992 Opfer einer extremen Gewalttat geworden war. Ihr E-hemann hatte ihr mit einer Pistole ins Gesicht geschossen mit der Folge eines Trümmer-bruches das fünften Halswirbelkörpers und einer hierdurch bedingten bleibenden vierfa-chen Querschnittlähmung. Die Klägerin hatte vor der Tat ein Modegeschäft in Garmisch-Partenkirchen betrieben. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde u. a. eine notarielle Vereinbarung vom 27.04.1993 vorgelegt, wonach die Klägerin einen Schadensersatzbetrag von DM 500.000 erhalten solle, hiervon DM 300.000 als Schmerzensgeld, DM 100.000 als materiellen Schadensersatz und DM 100.000 als Vorschuss zur freien Verrechnung auf beide Posten. Mit Bescheid vom 21.10.1993 lehnte der beklagte Freistaat die Versorgung ab und stützte seine Entscheidung auf § 2 Abs. 1 OEG mit der Begründung, die anderweitig erlangte Ent-schädigung führe zur Unbilligkeit der Versorgung. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die außergewöhnlich schweren Folgen der Tat hin. Den Aufwand für Pflege und Unter-bringung bezifferte sie monatlich mit 6.644,00 DM und rechnete den zu erwartenden Ge-samtschaden auf mehr als 4 Millionen DM hoch. Der Beklagte gelangte in einer Beurtei-lung vom 04.08.1994 zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin von 100 v.H. sowie der Anerkennung der Voraussetzungen für eine Pflegezulage nach Stufe V. 1997 wurde berichtet, dass die Klägerin ihre Arme wieder in geringem Umfang gebrauchen könne. Der vom Landgericht München II am 29.04.1993 wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und anschließender Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilte Schädiger starb am 18.06.1999. Am 29.07.2002 erstellte der Vertreter der Klägerin eine aktualisierte Schadensabrechnung. Den bislang angefallenen materiellen Schaden bezifferte er mit DM 1.042.558,20 und den immateriellen Schaden mit mindes-tens DM 700.000. Die Klägerin habe vom Schädiger bisher erhalten DM 1.146.903,90, von denen DM 436.574,97 dem immateriellen Schaden zugerechnet wurden. Unter Berück-sichtigung der für die meisten Zahlungseingänge ausdrücklichen Zuordnung zu immateriel-len bzw. materiellen Schäden und der gewünschten Zuordnung zweier nicht präzise ge-widmeter weiterer Zahlungen ergebe sich die Tilgung des immateriellen Schadens mit DM 700.000 und bis 31.12.1998 ein Fehlbetrag von DM 595.654,30 vom materiellen Schaden. Mit einem Teilabhilfebescheid vom 19.11.2002 erkannte der Beklagte als Schädigungsfol-gen an 1. Halswirbelkörperfraktur C 5 mit inkompletter Querschnittslähmung, 2. operierte Halsschlagaderaussackung rechts; Hirninfarkt rechts nach Verschluss der rechten vorderen Gehirnarterie, 3. konsolidierte Fraktur des rechten Unterkiefers. Die MdE wurde mit 100 v.H. eingestuft. Gegen einen Leistungsanspruch wurde ausgeführt: "In Ihrem Falle liegen folgende Gründe für eine Versorgung vor: Da Sie sich mit dem Schä-diger über Schadensersatzleistungen geeinigt haben und daher bei Zahlung der Opferent-schädigung doppelte Leistungen erhalten würden. Dabei sind alle Umstände des Einzel-falls zu berücksichtigen, insbesondere wenn zu einem späteren Zeitpunkt Umstände ein-treten, die der Durchsetzbarkeit des Vergleichsbetrages entgegenstehen. Da solche Um-stände eingetreten sind, wird Ihrem Widerspruch insofern abgeholfen. Vorerst werden Ihnen Versorgungsbezüge ab 01.01.1996 erbracht. Ob für die Zeit vor dem 01.01.1996 Ver-sorgungsbezüge zu erbringen sind, wird noch geprüft." Des weiteren wurde der Anspruch der Klägerin auf Schwerstbeschädigtenzulage der Stu-fe VI nach § 31 Abs. 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und auf Pflegezulage der Stufe V nach § 35 Abs. 1 BVG und auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVGaner-kannt. Ein weiterer Bescheid vom 03.12.2002 setzte laufende Leistungen für die Klägerin ab Ja-nuar 2003 in Höhe von monatlich EUR 2716,00 fest und berechnete die Nachzahlung von 01.01.1996 bis 31.12.2002 mit EUR 217.312,00. Ein erneuter Bescheid vom 17.04.2003 stellte die Leistungen nach Bezifferung des Berufsschadensausgleichs neu fest, errechne-te eine weitere Nachzahlung von EUR 10.551,00 und benannte die ab Juni 2003 laufende Leistungen mit EUR 2851,00. Am 01.07.2005 nahm der Beklagte in einem Aktenvermerk eine ausführliche Berechnung zum Vergleich der Ansprüche nach dem OEG mit den auf privatrechtlicher Basis erlangten Beträgen vor. Darin wurde der bereits oben genannte Betrag der Leistungen des Schädi-gers mit DM 1.146.903,90 bestätigt. Darin sei ein Schmerzensgeld von DM 700.000,07 enthalten. Die restlichen DM 346.903,92 hätten dem Ersatz des materiellen Schadens ge-dient. Nach dem OEG wären für die Zeit vom 28.06.1992 bis 31.12.1995 entweder DM 215.439,00 oder die Pflegeheimkosten zusätzlich der Grundrente zu (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)