Urteil des SozG Karlsruhe vom 29.01.2009

SozG Karlsruhe (unterkunftskosten, höhe, pflege, berechnung, heizung, pflegeheim, konkrete berechnung, alleinstehende person, verhältnis zwischen, württemberg)

SG Karlsruhe Urteil vom 29.1.2009, S 4 SO 5189/07
Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen (Regelsatz + Unterkunftskosten) in stationären Einrichtungen
Leitsätze
Der sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für
Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterhaltskosten im Heim sind fiktiv zu ermitteln.Der
sozialhilferechtliche Grundsicherungsbedarf für Heimbewohner bemisst sich nach dem Regelsatz für
Haushaltsangehörige. Die durchschnittlichen angemessenen Unterhaltskosten im Heim sind fiktiv zu
ermitteln.Sozialhilfe - Grundsicherungsleistungen (Regelsatz + Unterkunftskosten) in stationären Einrichtungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Grundsicherung.
2
Die am ... geborene Klägerin, deren 1926 geborener Ehemann am ... 2006 verstarb, lebt seit Oktober 2006 im
Alters- und Pflegeheim K.. Dort bewohnt sie laut Heimvertrag vom 13. Oktober 2006 ein Doppelzimmer mit
gemeinsamer Nutzung von Dusche/WC mit dem benachbarten Zimmer bei einer Wohnfläche von insgesamt 25
qm. Die Klägerin bezieht seit 1. Dezember 2006 große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung
Bund in monatlicher Höhe von derzeit ca. 694 EUR (…). Daneben bezieht sie eine eigene Altersrente in Höhe
von monatlich ca. 217 EUR. Die Klägerin ist weiter Berechtigte aus einem Bestattungsvorsorgevertrag mit
einem Wert von 4.000 EUR. Die Klägerin leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom, Cerebralsklerose,
Polyarthrose, Inkontinenz und somatisierter Depression und ist nicht in der Lage, sich im häuslichen Umfeld
aufzuhalten und zu versorgen (Attest des Allgemeinmediziners Prof. Dr. K.).
3
Bereits unter dem 30. Oktober 2006 hatte die Klägerin, ..., bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII
beantragt. Dem Antrag hatte sie die Rentenbescheide, die laufenden Kontoauszüge seit Oktober 2005,
Krankenversicherungsnachweise, ein Sparbuch (Spareinlagen 417,25 EUR am 2. Juni 2006), den
Bestattungsvorsorge- und Treuhandvertrag sowie den Heimvertrag beigefügt. Mit Bescheid vom 9. November
2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter Anrechnung der einzusetzenden Einkünfte und Leistungen nach
dem Pflegeversicherungsgesetz zunächst für die Zeit bis zum 30. Juni 2007 Leistungen der Hilfe zur Pflege
(Heimkosten täglich 62,89 EUR und Barbetrag monatlich 90 EUR) sowie Leistungen der Grundsicherung in
Höhe von monatlich 320,99 EUR.
4
Mit weiterem Bescheid vom 30. Januar 2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Übernahme ungedeckter
Heimunterbringungskosten aufgrund Neuberechnung wie folgt: Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII
(Heimkosten ab 1. Dezember 2006 täglich 62,89 EUR, ab 1. Januar 2007 täglich 62,97 EUR und Barbetrag
monatlich 90 EUR, ab 1. Januar 2007 monatlich 93,15 EUR).
5
Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 wurde der Klägerin Hinterbliebenenrente der Zusatzversorgungskasse des
Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 in
monatlicher Höhe von 155,69 EUR bewilligt. Daraufhin führte die Beklagte eine Neuberechnung der
ungedeckten Heimunterbringungskosten durch. Mit
Änderungsbescheid vom 22. Februar 2007
Beklagte der Klägerin daraufhin rückwirkend Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII wie folgt:
Heimkosten ab dem 1. Dezember 2006 täglich 62,89 EUR, ab 1. Januar 2007 täglich 62,97 EUR und Barbetrag
monatlich 90 EUR, ab 1. Januar 2007 monatlich 93,15 EUR. Der Leistungsgewährung legte die Beklagte
sodann ab dem 1. Dezember 2006 und dem 1. März 2007 folgende einzusetzenden Einkünfte zugrunde:
Altersrente monatlich 217,14 EUR, Witwenrente bis zum 1. Februar 2007 1.156,24 EUR, ab dem 1. März 2007
693,75 EUR und ZVK-Rente monatlich 130 EUR. Unter dem 21. März 2007 ließ die Klägerin hiergegen
Widerspruch erheben.
6
Mit Bescheid vom 14. März 2007 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die große Witwenrente
der Klägerin ab dem 1. April 2007 neu; der monatliche Zahlbetrag belief sich nunmehr auf 691,45 EUR.
Daraufhin berechnete auch die Beklagte die der Klägerin gewährten Leistungen zur Pflege mit
Bescheid vom
21. Mai 2007
Hilfe zur Pflege in Form von Heimkosten in Höhe von täglich 63, 32 EUR und einen monatlichen Barbetrag von
93,15 EUR.
7
Auch gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 29. Mai 2007 Widerspruch erheben.
8
Zur Widerspruchsbegründung hieß es im Schriftsatz vom 16. Juli 2007, die angefochtenen Bescheide litten
unter formellen Mängeln und seien auch materiell-rechtlich nicht fehlerfrei. Der Klägerin seien
Grundsicherungsleistungen nur in Höhe von monatlich 276 EUR zuerkannt worden; als alleinstehende Person
habe sie aber den Haushaltsvorstandsregelsatz von 345 EUR zu erhalten. Außerdem seien die Kosten der
Unterkunft unzulässig pauschaliert worden. Im Bereich der Einkommensanrechnung frage sich schließlich, ob
bei der Klägerin nicht anrechnungsfreie Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen seien.
9
Mit Bescheid der AOK Mittlerer Oberrhein vom 24. Juli 2007 wurde der Klägerin sodann rückwirkend für die Zeit
ab dem 1. März 2007 Pflegestufe I zuerkannt und ein monatliches Pflegegeld bis zu 1.023 EUR bewilligt.
Daraufhin berechnete die Beklagte den ungedeckten Heimunterbringungsbedarf der Klägerin mit
Bescheid vom
28. August 2007
Heimkosten ab dem 1. März 2007 täglich 78,47 EUR, ab 1. Mai 2007 täglich 79,42 EUR und ein monatlicher
Barbetrag ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von monatlich 93,69 EUR. Dem legte die Beklagte nunmehr für die Zeit
ab dem 1. März 2007 nachfolgende monatliche Einkünfte der Klägerin zugrunde: Leistungen nach
Pflegeversicherungsgesetz monatlich 1.023 EUR, Witwenrente ab 1. April 2007 monatlich 691,45 EUR und ab
1. Juli 2007 monatlich 695,15 EUR, Altersrente ab 1. April 2007 monatlich 216,42 EUR und ab 1. Juli 2007
monatlich 217,58 EUR sowie ZVK-Rente ab 1. April 2007 129,06 EUR monatlich.
10 Infolge weiterer Änderung der ZVK-Rente der Klägerin zum 1. Juli 2007 berechnete die Beklagte die der
Klägerin gewährten Leistungen zur Pflege mit
Änderungsbescheid vom 20. September 2007
Dabei bewilligte sie Heimkosten ab 1. März 2007 von täglich 78,47 EUR und ab 1. Mai 2007 von täglich 79,42
EUR sowie den Barbetrag ab dem 1. Juli 2007 von monatlich 93,69 EUR. Dem stellte sie für die Zeit ab 1. Juli
2007 folgende einzusetzenden monatlichen Einkünfte gegenüber: Pflegeversicherung 1.023 EUR, Witwenrente
695,15 EUR; Altersrente 217,58 EUR und ZVK-Rente 130,36 EUR.
11 Mit
Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007
2007 erhobenen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22. Februar 2007 als unbegründet zurück.
Zur Begründung hieß es, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtmäßig ergangen und orientierten sich
auch materiell-rechtlich an der Rechtslage. Da die leistungsberechtigte Klägerin keinen eigenen Haushalt führe,
entstünden ihr auch keine Generalunkosten für den Haushalt. Der maßgebende Regelsatz nach § 28 SGB XII
sei daher der Regelsatz als Haushaltsangehörige in Höhe von 276 EUR. Für die Aufwendungen für die
Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII seien als Kosten Beträge in Höhe der durchschnittlichen
angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushalts am Ort des
zuständigen Leistungsträgers zugrunde zu legen. Diese Kosten seien in Höhe von monatlich 230 EUR für die
Miete und in Höhe von 32,01 EUR für die Heizung festgelegt worden. Die fiktive Grundsicherungsberechnung in
den Berechnungsblättern sei daher nicht zu beanstanden. Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 42
SGB XII sei nicht gegeben, da die Klägerin mit ihrem Einkommen über dem fiktiven Grundsicherungsanspruch
von 538,01 EUR liege. Anspruch auf anrechnungsfreie Kindererziehungszeiten bestünden nur für die Jahrgänge
1920 und älter.
12 Am 24. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
13 Die Klägerin ist der Ansicht, die angefochtenen Verwaltungsakte seien bereits formell rechtswidrig. Zum einen
seien sie mit keiner ausreichenden, aus sich heraus verständlichen Begründung versehen; insbesondere das
Berechnungsblatt sei aus sich heraus nicht verständlich. Dies gelte insbesondere für die von der Beklagten
zugrunde gelegten Kosten für angemessene Warmmiete, deren Berechnung sich rechtsfehlerhaft nicht an der
Produkttheorie (Bundessozialgericht) orientiere. Darüber hinaus habe es die Beklagte versäumt, vor Erlass des
Verwaltungsakts der Klägerin bzw. ihren Bevollmächtigten Gelegenheit zur Äußerung zu den
entscheidungserheblichen Tatsachen zu geben. Da mit den Verwaltungsakten in bereits bestehende Rechte
eingegriffen worden sei, hätte es einer Anhörung aber zwingend bedurft. Außerdem seien die
Rechtsbehelfsbelehrungen der Änderungsbescheide verfehlt.
14 Auch materiell-rechtlich sei die Vorgehensweise der Beklagten aber nicht beanstandungsfrei. So setzte die
Beklagte bei der Berechnung des Regelbedarfs für die streitgegenständlichen Zeiträume stets 276 EUR und ab
dem 1. Juli 2007 278 EUR an. Als Haushaltsvorstand stehe der Klägerin aber ein monatlicher Regelsatz von
345 EUR und ab 1. Juli 2007 ein solcher von 347 EUR zu. Ferner seien in die Bedarfsberechnung die
angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einzustellen. In diesem
Zusammenhang sei zu beachten, dass bei stationärer Unterbringung keine tatsächlichen Kosten der Unterkunft
und Heizung ermittelt werden könnten und eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich sei. Die Beklagte
schweige sich jedoch bisher überhaupt über die tatsächlichen Grundlage für die von ihr vorgenommene
Pauschalierung aus. Daher seien die von ihr zugrunde gelegten Unterkunftskosten generell in Zweifel zu
ziehen. Die Klägerin gehe davon aus, dass die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen
für Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes über 262,01 EUR bzw. 270,68 EUR monatlich lägen. Hierüber
sei unter Verwahrung gegen die Beweislast Beweis durch Sachverständigengutachten zu erheben.
15 Die Klägerin beantragt,
16
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 21.
Mai 2007 diesen wiederum in der Fassung des Verwaltungsaktes vom 28. August 2007 sowie in der
weiteren Fassung des Verwaltungsakts vom 20. September 2007 - allesamt - in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. September 2007 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, der Klägerin höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege und Grundsicherung nach dem SGB XII
in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
17 Die Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien formell rechtlich nicht zu
beanstanden. Sie seien hinreichend begründet, aus sich heraus verständlich und mit zutreffenden
Rechtsmittelbelehrungen versehen. Auch in der Sache sei gegen die Bescheide nichts einzuwenden. Der
Regelsatz sei zutreffend berechnet; des Weiteren seien auch angemessene Unterkunfts- und Heizkosten
zugrunde gelegt worden. Bei den Unterkunftskosten habe sich die Beklagte zunächst am Wohngeldgesetz
orientiert. Für Heizkosten sei ein Betrag von monatlich 40,68 EUR angesetzt worden. Dabei handele es sich
um einen aus Erfahrungswerten geschätzten und vom Sozialamt der Beklagten festgesetzten Pauschalbetrag
von 50 EUR der gemäß den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (Nr. 29.20) um 2,80 EUR
(Energieaufwand für Warmwasseraufbereitung, bereits im Regelsatz enthalten) und um weitere 6,52 EUR
(Energieaufwand für Kochen, Beleuchtung und sonstiger Energieaufwand, ebenfalls bereits im Regelsatz
enthalten) verringert worden sei. Dabei sei zu erwähnen, dass sich an der Höhe der zu bewilligenden Leistung
auch dann nichts ändere, wenn für Unterkunft und Heizung höhere Beträge angesetzt würden. In diesem Fälle
verändere sich lediglich beim Leistungsträger buchungstechnisch das Verhältnis zwischen Grundsicherung und
Hilfe zur Pflege. Im Übrigen räume ja auch die Klägerin ein, dass eine „gewisse Pauschalierung“ bei der
Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung bei stationärer Unterbringung rechtlich zulässig sei. § 42
Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 SGB XII schreibe in diesem Fall ausdrücklich eine fiktive Berechnung vor.
20 Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte im Hinblick auf die Berechnung der zugrunde zu legenden
Unterkunftskosten einschließlich Heizungskosten weiter wie folgt vorgetragen: Die Tabelle nach § 8
Wohngeldgesetz sei sehr wohl als Orientierungshilfe geeignet, um fiktiv die Unterhaltskosten zu berechnen.
Diese Orientierungshilfe sei durch einen konkreten Vergleich der sozial geförderten Wohnungen der
Seniorenwohnanlage O. mit der Seniorenwohnanlage G. bestätigt worden. Im O. betrage die Warmmiete für
eine Ein-Personen-Wohnung (39,75 qm) nach Abzug der Versorgungspauschale für den Grundservice von
117,60 EUR monatlich 367,40 EUR. Im G. koste eine Ein-Personen-Wohnung mit 33 qm nach Abzug der
dortigen Versorgungspauschale für den Grundservice von 88,60 EUR 186,40 EUR Warmmiete monatlich.
Dieser Vergleich zeige, dass die behördlich zugrunde gelegte durchschnittliche angemessene Warmmiete in
Höhe von 340,68 EUR für eine Ein-Personen-Wohnung je nach Größe der Wohnung im Durchschnitt pauschal
angemessen sei. Dieses Ergebnis verfestige sich weiter, wenn man die monatlichen Unterkunftskosten der im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten belegenen Alten- und Pflegeheime mitberücksichtigte. So machten die
monatlichen Unterkunftskosten im Pflegeheim T.348,40 EUR aus, diejenigen in der Seniorenresidenz B. 277,80
EUR, diejenigen im Schwarzwaldwohnstift L. 311,70 EUR, diejenigen im DRK-… 316,80 EUR und diejenigen im
Parkstift H. schließlich 320,10 EUR. Daraus werde ersichtlich, dass die von der Beklagten in der
Grundsicherung fiktiv angesetzten Unterkunftskosten bei stationärer Unterbringung in Höhe von 340,53 EUR
mit den ortsüblichen Marktbedingungen vergleichbar seien und somit der vom Bundessozialgericht
entwickelten Produkttheorie entsprächen.
21 Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Sie meint, es sei schon gar nicht bekannt, ob sie überhaupt in den
Genuss der geförderten Wohnungen gelange. Habe eine Person, wie sie, nämlich gar keinen direkten Zugang
zu einer Vergleichswohnung, dürfe die auch nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Darüber
hinaus erschienen die Angaben der wenigen in Vergleich genommenen Seniorenanlagen für den Beleg einer
angemessenen Miete nicht ausreichend. Es werde weiter die Einholung einer Kostenmitteilung und eines
Sachverständigengutachtens insoweit begehrt.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt der Prozessakte (S 4 SO 5189/07) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
23 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 22. Februar 2007 in der Fassung der Ersetzungs- und
Änderungsbescheide vom 21. Mai 2007, 28. August 2007 und 20. September 2007 und allesamt wiederum in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagen vom 24. September 2007 sind im Ergebnis rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen
nach dem SGB XII als diejenigen, die ihr bereits vor der Beklagten zu Recht gewährt worden sind.
25 I. In formell-rechtlicher Hinsicht ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass die angefochtenen Verwaltungsakte
zunächst ohne die nach § 24 Abs. 1 SGB XII erforderliche Anhörung und auch mit nur lückenhafter, im
Ergebnis den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X nicht genügender Begründung ergangen sind. Diese
Umstände haben die Bescheide und den Widerspruchsbescheid zwar zunächst rechtswidrig gemacht. Das
bleibt im Ergebnis jedoch unschädlich, da diese Verfahrens- und Formfehler zum maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht geheilt sind. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB X ist eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nicht nichtig machen,
unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben und die erforderliche Anhörung eines
Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 41 Abs. 2 SGB X können diese Handlungen bis zur letzten
Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen:
Schütze, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Aufl., 2008, § 41 Rn. 7-16 m. w. N. der Rechtsprechung).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat inzwischen umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten, und die Beklagte hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Begründungselemente der
angefochtenen Bescheide lückenlos dargelegt und umfangreich erläutert.
26 II. Materiell-rechtlich ist gegen die angefochtenen Bescheide nichts zu erinnern.
27 Rechtsgrundlage für die Berechnung des Grundsicherungsbedarfs der Klägerin im Pflegeheim sind die §§ 42 S.
1, 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Danach entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen dem Umfang
der Grundsicherung, die vor allem den maßgebenden Regelsatz und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
umfasst.
28 1. Zu den Grundsicherungsleistungen gehört der für den gemäß den §§ 41, 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII
Leistungsberechtigten maßgebende Regelsatz nach den §§ 28, 40 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung
vom 3. Juni 2004 (BGBl. I 1067), zuletzt geändert am 20. November 2006 (BGBl. I 2657). Die
Regelsatzverordnung unterscheidet dabei u. a. Regelsätze für Haushaltsvorstände und Haushaltsangehörige.
Gemäß § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung sind die Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige
Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des
Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende. Nach § 3 Abs. 2
Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres 60 vom Hundert und ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Haushaltsvorstand ist nach Nr. 28.06 der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg derjenige, der die
Generalunkosten des Haushalts trägt, während der Haushaltsangehörige mit anderen Personen zusammen in
einem Haushalt wirtschaftet.
29 Bei Leistungen in stationären Einrichtungen ist der Regelsatz für Haushaltsangehörige maßgeblich (ebenso:
Brühl/Schoch, in LPK-SGB XII, Kommentar, 7. Aufl., 2005, § 42 Rn. 4; Kaune, Der Kostenbeitrag von nicht
getrennt lebenden Ehegatten in Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XII, ZfF 2006, 73 <73>). Denn
Heimbewohner führen in der Einrichtung keinen eigenständigen Haushalt. In der Einrichtung entstehen für sie
auch keine Kosten, die außerhalb der Einrichtung für einen Haushaltsvorstand anfallen (vgl. Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung, ZfSH/SGB 2003, 298 <302> zitiert nach Schoch, in Rothkegel (Hrsg,),
Sozialhilferecht, Handbuch, 2005, Teil III, Kap. 5 Rn. 48 - S. 192; ebenso Nr. 42.01 Sozialhilferichtlinien
Baden-Württemberg). Der abweichenden und im Übrigen auch vereinzelt gebliebenen Entscheidung des OVG
Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 22. März 2006, 12 A 32/05, JURIS, hat noch § 3 Grundsicherungsgesetz
(GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1335) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zugrunde
gelegen. Danach hat die bedarfsorientierte Grundsicherung den für den Antragsberechtigten „maßgebenden
Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem zweiten Abschnitt
des Bundessozialhilfegesetzes“ - BSHG - umfasst. Gerade die Bezugnahme auf den „ Haushaltsvorstand “
aber fehlt in der seit dem 1. Januar 205 geltenden Nachfolgeregelung des § 42 S. 1 Nr. 1 SGB XII, der
pauschal auf § 28 SGB XII verweist.
30 Gesetzessystematisch steht einer Zugrundelegung des Regelsatzes für Haushaltsvorstände bei
Heimbewohnern zusätzlich § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII entgegen (so auch Schellhorn, in
Schellhorn/Schellhorn/Holm, SGB XII, Kommentar, 17. Aufl., 2006, § 42 Rn. 7). Danach umfasst der weitere
notwendige Lebensunterhalt der Heimbewohner insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur
persönlichen Verfügung, der mindestens 26 v. H. des Eckregelsatzes ausmachen muss. Es handelt sich um
eine Pflichtleistung, auf die der leistungsberechtigte Heimbewohner einer Rechtsanspruch hat (vgl. Schellhorn,
a. a. O., § 42 Rn. 20; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 8. Juli 2004, 5 C 42/03, NJW 2005,
167). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass während des Aufenthalts in einer Einrichtung der
größte Teil des laufenden Lebensunterhalts durch die Einrichtung gedeckt wird, die ihre Kosten wiederum über
Pflege- und Unterbringungssätze abrechnet. Allein für die Befriedigung laufender persönlicher Bedürfnisse, die
nicht von der Einrichtung gedeckt werden (z.B. Friseur, Kosmetik, Zeitung), benötigt der Heimbewohner einen
Barbetrag. Insoweit ersetzt der Barbetrag den Regelsatz partiell, mit der Folge das eine Parallelgewährung von
vollem Regelsatz nach § 28 SGB XII für Haushaltsvorstände und Barbetrag nach § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII
eine vom Gesetzgeber offenkundig nicht vorgesehene Leistungsdoppelung zur Folge hätte.
31 Der von der Beklagten bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Klägerin zugrunde gelegte
Grundsicherungsregelsatz von 276 EUR bis zum 30. Juni 2007 und von 278 EUR ab dem 1. Juli 2007 und von
281 EUR ab dem 1. Juli 2008 entspricht demjenigen für Haushaltsangehörige. Den höheren Regelsatz für
Haushaltsvorstände oder alleinlebende Leistungsberechtigte kann die Klägerin - wie bereits ausgeführt - schon
aus generell systematischen und zweckorientierten Gründen nicht verlangen. Sie lebt weder allein noch ist sie
Haushaltsvorstand. Die Klägerin ist seit Oktober 2006 vielmehr in einem Alten- und Pflegeheim stationär
untergebracht. Ihr können der Natur der Sache nach keine Mehraufwendungen für einen Haushaltsvorstand
anfallen. Die Klägerin ist in dem Alten- und Pflegeheim voll versorgt und betreut. Zur persönlichen
Lebensführung steht ihr hier, anders als bei nicht in Alten- und Pflegeheimen lebenden bedürftigen Menschen,
der monatliche Barbetrag von über 90,-- EUR, d. h. in ihrem Fall ein Betrag von etwas über 30 v. H. des
Eckregelsatzes für Haushaltsangehörige, zur Befriedigung ihrer persönlichen alltäglichen Bedürfnisse zur
Verfügung. Diesen gewährt die Beklagte. Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnung des
Grundsicherungsregelsatzes nur noch derjenige für Haushaltsangehörige anzusetzen.
32 Dies alles gilt erst recht vor der konkreten persönlichen und gesundheitlichen Situation der Klägerin, wie sie im
Attest von Prof. Dr. K.vom 11. Dezember 2006 eindrucksvoll beschrieben wird. Danach wäre die Klägerin
schon dem Grunde nach nicht in der Lage, die Aufgaben eines Haushaltsvorstands auch nur ansatzweise
wahrzunehmen. Ein im Einzelfall bestimmter vom Regelsatz abgrenzbarer Bedarf für einen Haushaltsvorstand
ist folglich von vornherein nicht ersichtlich.
33 2. Auch die von der Beklagten gewählte Methode und die konkrete Berechnung zur Feststellung der
grundsicherungsbezogenen Unterkunftskosten gemäß § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII sind nicht zu beanstanden.
Dem Gesetz nach sind den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei
Unterbringung in einer stationären Einrichtung die Kosten von Unterkunft und Heizung in Höhe der
durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines
Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu
legen. Nach der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GSiG (BTag-Drucks.
14/5140, S. 49) erfolgt bei stationärer Unterbringung eine fiktive Berechnung der Kosten für Unterkunft und
Heizung auf der Grundlage der durchschnittlichen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für einen
entsprechenden Haushalt (ebenso: Falterbaum, in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, Loseblatt, 2007, § 42
Rn. 15). Der Begriff der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen ist so zu verstehen,
dass der Durchschnitt der tatsächlich gewährten Unterkunftskosten anzusetzen ist, wobei die im Rahmen der
Sozialhilfe übernommenen unangemessenen Kosten (deren Senkung sozialhilferechtlich nicht möglich oder
nicht zumutbar ist) außer Betracht bleiben (vgl. Brühl/Schoch, a. a. O., § 42 Rn. 11). Entscheidungserheblich
sind nicht die Aufwendungen einzelner Kommunen oder Stadtteile, sondern die Durchschnittswerte für den
gesamten Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers (Schoch, in Rothkegel, a. a. O., Teil III, Kap. 5 Rn. 49 - S.
193).
34 Die Beklagte hat sich im Hinblick auf die bei der Klägerin zugrunde zu legenden Unterkunftskosten im Alten-
und Pflegeheim K. an den durchschnittlichen Unterkunftskosten einer Heimunterbringung in ihrem
Zuständigkeitsbereich orientiert. Die dabei von der Beklagten vorgenommene Auswahl von sieben Alten- und
Pflegeheimen als Vergleichsmaßstab erscheint dem erkennenden Gericht repräsentativ; in substantieller Weise
hat auch die Klägerin dagegen keine Einwendungen zu erheben vermocht.
35 Der von der Beklagten gewählte methodische Ansatz verletzt auch die vom Bundessozialgericht zu den
Regelungen des SGB II - insbesondere zu § 22 Abs. 1 SGB II - aufgestellten Grundsätze zur Feststellung der
angemessenen Unterkunftskosten nicht. Danach ist zur Feststellung der Unterkunftskosten ein konkret
individueller Maßstab zu bilden. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz darf als
Maßstab der Angemessenheit der Unterkunftskosten erst abgestellt werden, wenn ein konkret individueller
Maßstab nicht gebildet werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 18/06
R, SozR 4-4200, § 22 Nr. 3 m. w. N.; siehe auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April
2008, L 7 SO 5988/07, JURIS). Das erkennende Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob diese für den
allgemeinen Wohnungsmarkt entwickelte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur konkret-individuellen
Maßstabsbildung bei der Angemessenheitsprüfung auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in stationären
Einrichtungen dem Grunde nach überhaupt anwendbar ist. Dagegen spricht zum einen der insoweit eindeutige
Wortlaut von § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII, der die Bildung eines „durchschnittlich angemessenen“
Leistungsrahmens vorgibt. Zum anderen steht dagegen der erkennbare Gesetzeszweck, eine fiktive
Betragsberechnung zuzulassen. Zu Recht sprechen Baur/Mertins, Sozialhilfe nach dem SGB XII in stationären
Einrichtungen, NDV, 2006, 179 <180> insoweit von ausdrücklichen Regelungen für die Bemessung der Kosten
der Unterkunft für Heimbewohner. Die Bestimmung zur fiktiven Berechnung der Heimunterkunftskosten in § 42
S. 1 Nr. 2 SGB XII geht den allgemeinen Regelungen in § 29 SGB XII und § 22 SGB II als speziellere Normen
vor.
36 Es bedarf vorliegend aber keiner verbindlichen Entscheidung darüber, ob die zitierte Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, SozR 4-4200) im hier einschlägigen
Sachgebiet des Sozialhilferechts auch bei stationärer Unterbringung des Leistungsberechtigten nach dem SGB
XII zumindest sachgedanklich anwendbar ist. Denn die Maßstabsbildung der Beklagten zur Ermittlung der
„durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen“ für Unterkunft und Heizung in Einrichtungen
genügt letztlich sogar den vom Bundessozialgericht zu § 22 SGB II aufgestellten strengen Maßstäben. Die
Beklagte hat sich zwar zunächst an der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz orientiert, ein Umstand der der
besonderen Situation der Klägerin als in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebrachten Person geschuldet
ist. Dabei hat es die Beklagte aber ersichtlich nicht bewenden lassen. Sie hat ihren Orientierungsmaßstab
nämlich einer konkret individuellen Überprüfung unterzogen, indem sie die Unterkunftskosten der Klägerin im
Alten- und Pflegeheim Kuppenheim mit denjenigen Unterkunftskosten anderer untergebrachter Personen in
Alten- und Pflegeheimen ihres Zuständigkeitsbereichs verglichen hat. Der Vergleichsmaßstab, den die
Beklagte dabei gewählt hat, ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
nach Art. 3 Abs. 1 GG - entgegen der Auffassung der Klägerin - in keiner Weise zu beanstanden. Die Beklagte
hat nämlich insgesamt sieben Alten- und Pflegeheime oder Seniorenresidenzen in ihrem Zuständigkeitsbereich
mit dem Alten- und Pflegeheim in dem die Klägerin untergebracht ist, im Hinblick auf die Unterkunftskosten
verglichen. Dabei ist zutage getreten, dass die monatlichen Unterkunftskosten in fünf der sieben als
Vergleichsmaßstab herangezogenen stationären Pflegeeinrichtungen günstiger sind, als die von der Beklagten
der Klägerin im Alten- und Pflegeheim K. gewährten Unterkunftskosten. Dementsprechend ist auch das
erkennende Gericht davon überzeugt, dass die von der Beklagten in der Grundsicherung fiktiv angesetzten
Kosten der Unterkunft in Höhe von 340,53 EUR monatlich mit den ortsüblichen Marktbedingungen vergleichbar
sind und somit - jedenfalls im Ergebnis - sogar der vom Bundessozialgericht § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
entwickelten Produkttheorie genügt.
37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auch die Tatsache, dass die angefochtenen Bescheide
formell-rechtlich zunächst rechtswidrig gewesen sind, rechtfertigt keine Auferlegung der außergerichtlichen
Kosten auf die Beklagte. Denn die Beklagte hat zwar eine zunächst unvollständige oder jedenfalls aus sich
heraus nicht voll verständliche Begründung bei der Berechnung der Unterkunftskosten gegeben. Sie hat aber
keineswegs irreführend begründet und damit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Etwas anderes
folgt auch aus den, den Änderungsbescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht. Dementsprechend
liegt hier ein anderer Sachverhalt zugrunde als derjenige, über den der Vierte Senat des Bundessozialgerichts
mit Urteil vom 30. August 2001 (B 4 RA 87/00 R, SozR 3-5050, § 22 b Nr. 1) zu entscheiden gehabt hat.