Urteil des SozG Karlsruhe vom 19.04.2011

SozG Karlsruhe: vermieter, direktzahlung, wider besseres wissen, heizung, verfügung, minderung, kündigung, nebenkosten, gefahr, entmündigung

SG Karlsruhe Urteil vom 19.4.2011, S 15 AS 2985/09
Leistungen für Unterkunft und Heizung; Mietminderung; Direktzahlung an den Vermieter
Leitsätze
Mindert der Alg II-Empfänger die Miete, darf der Grundsicherungsträger grundsätzlich die Miete nicht ungemindert an den Vermieter gemäß § 22
Abs. 4 SGB II direkt auszahlen, sondern lediglich die Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu
reduzieren.
Tenor
Der Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2009 wird
insoweit aufgehoben, als hierin für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt
wird.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
1
Streitig ist die direkte Zahlung der vom Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung an
den Vermieter.
2
Der im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten stehende Kläger mietete ab Juni 2007
eine Unterkunft zu einer Kaltmiete von 225 Euro zzgl. Nebenkosten von 100 Euro (ohne den auch zum Heizen verwendeten Strom) an. Bis April
2008 überwies der Beklagte die von ihm bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 325 Euro direkt an die Vermieterin
des Klägers.
3
Ab Mai 2008 zahlte der Kläger keine Miete mehr unter Hinweis darauf, dass der Vermieter von ihm an die Stadtwerke ... bezahlte Abschläge für
Stromlieferungen für Juni bis September 2007 von den ... herausverlangt und erhalten habe mit der Folge, dass ihm von Oktober 2007 bis März
2008 der Strom abgesperrt und die Unterkunft unbewohnbar geworden sei sowie elektrisch betriebene Geräte Schaden genommen hätten.
4
Der Vertreter der Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.01.2009 wegen Nichtzahlung bzw. Kürzung der
Miete ab Mai 2008 mit sofortiger Wirkung für den Fall, dass er nicht ohnehin als Zeitvertrag zum 15.12.2008 abgelaufen sei. Eine Mehrfertigung
des Schreibens sandte er an den Beklagten. Der Kläger widersprach sowohl dem Auslaufen des Mietvertrags als auch der Kündigung.
5
Am 24.03.2009 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten schriftlich, er werde die Kosten für die Unterkunft in Höhe von 325 Euro künftig,
auch für April 2009, unverzüglich an seine Vermieterin weiterleiten.
6
Mit Bescheid vom 07.04.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II - hiervon monatlich 353,35 Euro (ab 01.03.2009: monatlich 450,07 Euro) für die Kosten der Unterkunft und
Heizung (KdU) - und verfügte nach Anhörung des Klägers, dass ein Betrag von 325 Euro monatlich zur Begleichung der Miete direkt an den
Vermieter des Klägers ausgezahlt werde, weil seit Mai 2008 die gewährten KdU nicht komplett oder gar nicht an den Vermieter weitergeleitet
worden seien.
7
Mit seinem Widerspruch gegen die Direktauszahlung berief sich der Kläger darauf, dass er die Miete zu Recht auf Null gemindert habe und die
Voraussetzungen für eine Direktzahlung an den Vermieter nicht gegeben seien und versicherte, ab Mai 2009 die Mietzahlungen wieder
aufzunehmen.
8
Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2009 setzte der Beklagte - unter Anhebung der Mietobergrenze auf 223,70 Euro - die Direktzahlung an den
Vermieter auf monatlich 317,17 Euro herab. Den Widerspruch des Klägers wies sie im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2009 als
unbegründet zurück. Der Strom sei beim Kläger nicht deswegen abgestellt worden, weil der Vermieter vereinbarungswidrig die Strom- und
Heizungskosten für die ersten sechs Mietmonate nicht übernommen habe - eine derartige Vereinbarung sei nicht nachgewiesen-, und auch
nicht, weil der Kläger die Abschläge für Strom nicht gezahlt habe, sondern wegen Stromschulden des Klägers aus vergangenen Jahren in
fünfstelliger Höhe.
9
Zur Begründung seiner am 08.06.2009 beim Verwaltungsgericht K. Klage erhobenen und mit Beschluss vom 07.07.2009 an das zuständige
Sozialgericht Karlsruhe verwiesenen Klage trägt der Kläger vor, er rechne eine im Juni 2008 angekündigte Mietminderung und die
Rückforderung von zu Unrecht an den Vermieter gezahlten Abschlägen für Nebenkosten mit dem Mietzins für die Monate Oktober 2007 bis März
2008 auf. Sein Vermieter habe eine Sperrung des Stroms und damit einen Mangel der Wohnung verursacht. Außerdem sei die Unterkunft mit
Schimmel befallen. Es handele sich um eine erstmalige Minderung der Miete. Er habe gegenüber dem Beklagten seit April 2009 mehrfach
erklärt, die Mietzahlungen ab Mai 2009 wieder aufzunehmen.
10 Der Kläger beantragt,
11
den Bescheid vom 07.04.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom
06.05.2009 aufzuheben, soweit hierin eine Direktzahlung von Leistungen an den Vermieter des Klägers verfügt wird.
12 Der Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14 Er trägt vor, wegen aufgelaufener Mietschulden bestünden für eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 4 SGB II ausreichende Anhaltspunkte. Im
Hinblick auf sein weiteres Verhalten könnten auch die Zusage des Klägers, die Miete künftig zu zahlen, nicht ausreichen. In der Vergangenheit
habe der Kläger ein dem Beklagten zustehenden Guthaben bei den Stadtwerken ... wider besseres Wissen verbraucht und sei deswegen zur
Vermeidung von Wohnungslosigkeit auf ein Darlehen des Beklagten angewiesen gewesen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
16 Das Gericht war nicht gehindert, trotz des Ausbleibens des Klägers mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. In der
ordnungsgemäßen Ladung war ein korrekter Hinweis auf die Folgen im Fall des Fernbleibens enthalten.
17 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger hat sich lediglich gegen die Verfügung im Bewilligungsbescheid vom 07.04.2009
gewendet, dass die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von - zuletzt -
317,17 Euro monatlich direkt an die Vermieterin statt an ihn ausgezahlt werden.
18 Die Klage ist auch begründet. Die Anordnung der Direktzahlung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte kann
sich nicht auf § 22 Abs. 4 SGB II als Rechtsgrundlage berufen.
19 Nach § 22 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl I 2006, S. 1706) sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung von
dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung
durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Die Direktauszahlung an den Vermieter setzt konkrete Zweifel an einer zweckkonformen
Verwendung der Leistungen durch den Hilfebedürftigen voraus, etwa bei erheblichen Mietrückständen, die in der Vergangenheit mehrfach
aufgelaufen sind (Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, Rz. 117 zu § 22). Um der Gefahr einer Entmündigung vorzubeugen, sind diese
Voraussetzungen restriktiv auszulegen. Der Betroffene ist vorher anzuhören.
20 Die Voraussetzungen der vom Beklagten verfügten Direktzahlung ab dem 01.01.2009 lagen nicht vor. Der Kläger hat zwar seit Mai 2008 die
Miete nicht mehr gezahlt, so dass die Vermieterin das Mietverhältnis im Januar 2009 gekündigt hat. Dies reicht aber vorliegend nicht für
erhebliche Zweifel an der zweckkonformen Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung aus, weil der Kläger sich wegen der
unterbliebenen Mietzinszahlung auf eine Mietminderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen hat. Das Gericht hat
erhebliche Zweifel, dass der Grundsicherungsträger einem Alg II-Bezieher diese rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verhältnis zum
Vermieter dadurch nehmen darf, dass er eine Direktzahlung der Miete anordnet. Dies würde zudem eine vorherige rechtliche Prüfung seitens
des Beklagten voraussetzen, ob die Mietminderung bzw. die Aufrechnungen berechtigt sind. Eine höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der
Frage, ob der Grundsicherungsträger im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II eine Mietminderung des Klägers auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen
und gegebenenfalls zu beachten hat, ist dem Gericht nicht bekannt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil
vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 24), wonach der Grundsicherungsträger, das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs.
1 Satz 3 SGB II betreiben kann, wenn er eine Vereinbarung über Unterkunftskosten (Staffelmiete oder Schönheitsreparaturen) für unwirksam hält,
hätte nach Auffassung des Gerichts der Beklagte, wenn - wie vorliegend- eine Mietminderung zwischen dem Alg II-Empfänger und seinem
Vermieter streitig ist, - auch unter Beachtung eines Höchstmaßes von Eigenständigkeit der Hilfebezieher - grundsätzlich nur die Möglichkeit, die
Leistungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend dem Maß der Minderung zu reduzieren, auch wenn der Kläger Gefahr läuft, wegen der
möglicherweise fehlenden Berechtigung zur Mietminderung seine Unterkunft zu verlieren.
21 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal geeignet gewesen ist, die
Unterkunft des Klägers zu sichern. Denn bereits mehrere Monate vor der Anordnung der Direktzahlung mit Bescheid vom 07.04.2009 hatte die
Vermieterin das Mietverhältnis gekündigt bzw. sich auf eine Befristung des Mietvertrages bis zum 15.12.2008 berufen. Durch die
Direktauszahlung der Miete ab Januar 2009 erfolgte auch keine Nachzahlung der ab Mai 2008 ausstehenden Miete, die eine Unwirksamkeit
nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der wegen Mietrückständen ausgesprochenen Kündigung herbeizuführen. Darüber
hinaus hat der Kläger noch vor der Anordnung der Direktzahlung dem Beklagten mitgeteilt, die Mietminderung sei beendet und er werde die
Mietzahlungen wiederaufnehmen. Damit ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ohne die Direktzahlung wiederholt Mietrückstände
aufgelaufen wären.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).