Urteil des SozG Karlsruhe vom 30.09.2010
SozG Karlsruhe (tätigkeit, unfall, gesundheitsschaden, unfallversicherung, sekundärer gesundheitsschaden, büro, kausalität, treppe, baden, bank)
SG Karlsruhe Urteil vom 30.9.2010, S 4 U 675/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsweg/Betriebsweg - Beginn der versicherten Tätigkeit - häuslicher
Wirkungskreis - Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses
Leitsätze
Der Weg von einem Wohnraum im selbstgenutzten Wohnhaus zum häuslichen Arbeitszimmer steht nicht unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
2
Die 1946 geborene Klägerin, eine Kauffrau, stürzte am Vormittag des 7. Oktober 2009 gegen 11:00 Uhr als sie
auf der Treppe von ihrer im Obergeschoss belegenen Wohnung in das im Erdgeschoss desselben Hauses
gelegene und ausschließlich betrieblich genutzte Büro gehen wollte. Noch am selben Tag stellte der
Durchgangarzt Dr. E... eine Maisonneuve-Fraktur links mit Syndesmosenruptur fest.
3
In der Zeit vom 7. bis zum 26. Oktober 2009 wurde die Klägerin daraufhin stationär im Kreiskrankenhaus B.
behandelt. Am 9. Oktober 2009 erfolgte dort eine Stellschraubeneinbringung bei Syndesmosenruptur des linken
oberen Sprunggelenks in Spinalanästhesie.
4
Bereits unter dem 24. Oktober 2009 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten zum Unfallhergang schriftlich
angegeben, der Unfall habe sich in ihrem Wohnhaus auf der Treppe - noch vor dem Erreichen des betrieblich
benutzten Büros - ereignet. Diese Treppe nutze sie aus privaten Gründen täglich acht- und aus betrieblichen
täglich zweimal. Sie sei zuvor im Umkleideraum gewesen, habe sich dort circa eine halbe Stunde aufgehalten.
Anschließend habe sie ins Büro gehen wollen, um dort Überweisungen zu holen, die sie habe zur Bank bringen
wollen. Zum Unfallzeitpunkt habe sie keine Geschäftspapiere mit sich geführt.
5
Mit Bescheid vom 5. November 2009 lehnte es die Beklagte ab, den von der Klägerin am 7. Oktober 2009
erlittenen Unfall zu entschädigen. Zur Begründung hieß es, der Unfall habe sich im häuslichen unversicherten
Bereich ereignet. Deshalb liege kein Arbeitsunfall vor. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
seien dementsprechend nicht zu gewähren.
6
Den dagegen von der Klägerin am 27. November 2009 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 als unbegründet zurück.
7
Am 19. Februar 2010 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erheben lassen.
8
Die Klägerin trägt vor, sie sei selbständig tätig und betreibe ein ... Geschäft in B.. Die Räumlichkeiten des
Ladengeschäftes seien so begrenzt, dass sie dort kein ausreichendes Büro habe einrichten können. Deshalb
habe sie das Büro in ihrem Wohnhaus in Baden-Baden im Erdgeschoss eingerichtet. Dieser Sachverhalt sei
auch vom Finanzamt geprüft und steuerlich anerkannt worden.
9
Am Unfalltag habe sie morgens die Arbeit aufgenommen und sich in den ausgewiesenen Büroräumen im
Erdgeschoss ihres Anwesens aufgehalten. Dort sei sie mit verschiedenen Bürotätigkeiten mindestens für eine
Stunde beschäftigt gewesen. Während dieser Zeit habe sie auch die erforderlichen betrieblichen
Überweisungen vorbereitet. Gegen 11.00 Uhr habe sie die die Bürotätigkeit abgeschlossen und sich
entschlossen, mit den vorbereiteten Überweisungen zur Bank zu fahren. Deshalb habe sie sich nochmals in
Obergeschoss begeben, um sich umzuziehen und insbesondere ihre Schuhe anzuziehen. Danach sei sie
wieder die Treppe nach unten gegangen, um im Büro die vorbereitenden Überweisungen zu holen. Auf diesem
Weg zurück in den Büroraum sei sie im unteren Bereich die Treppe kurz vor Erreichen des Erdgeschosses
gestürzt und habe sich die Fraktur zugezogen. Das obere linke Sprunggelenk sei ausgekugelt und gebrochen
gewesen. Die Unfallfolgen dauerten bis heute an.
10 Sie habe in ihrer Arbeitsstätte im Büro des Erdgeschosses ihres Wohnhauses die Arbeit also bereits längere
Zeit aufgenommen gehabt. Sie habe sich dementsprechend auch nicht auf dem Weg zur Arbeit vor
Arbeitsbeginn befunden. Das Verlassen des Büroraums für den Weg zur Bank sei aus räumlichen Gründen
unerlässlich gewesen. Hierdurch sei jedoch die aufgenommene Arbeitstätigkeit im versicherungsrechtlichen
Sinne nicht unterbrochen worden. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass hier ein Teil der
Arbeitsstätte räumlich in den privaten Bereich integriert sei. Eine private Verrichtung habe im vorliegenden Fall
die versicherte Tätigkeit nicht unterbrochen. Das Ankleiden habe nicht privaten Zwecken, sondern dem
betrieblich veranlassten Weg zur Bank gedient. Vor diesem Hintergrund begehre sie die Anerkennung des
erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
11 Die Klägerin beantragt,
12
den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass sie am 7. Oktober
2009 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie trägt vor, bei der Zurechnung von Wegen zur versicherten Tätigkeit bei Wohnung und Arbeitsstätte im
gleichen Haus komme dem privaten räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich regelmäßig
ausschlaggebendes Gewicht zu. Dabei trenne die häusliche Atmosphäre grundsätzlich die Arbeit. Eine andere
unfallversicherungsrechtliche Wertung stelle die Versicherten ungerechtfertigt schlechter, deren Arbeitsstätte
außerhalb des Wohnhauses liege und bei denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen
Unfallversicherung erst nach dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne. Zudem stelle der häusliche
Bereich eine Gefahrenquelle dar, für die der Versicherte selbst verantwortlich sei und deren Risiken er
beseitigen oder reduzieren müsse. Auch die vorgetragenen besonderen Umstände, das Umkleiden und Schuhe
anziehen, rechtfertige keine abweichende Beurteilung, weil diese Tätigkeiten dem unversicherten persönlichen
Lebensbereich zuzuordnen seien.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte und den Inhalt
der Prozessakte (S 4 U 675/10) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
17 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18 Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
Januar 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann von der
Beklagten nicht verlangen, den von ihr am 7. Oktober 2009 erlittenen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
19 Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den
Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle
sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Durch das Wort „infolge“ drückt § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII
aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit
stehenden Verrichtung und dem Unfall als auch zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden
erforderlich ist. Diese sogenannte doppelte Kausalität wird nach herkömmlicher Dogmatik bezeichnet als die
haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität. Der Bereich der haftungsbegründenden
Kausalität ist u.a. betroffen, wenn es um die Frage geht, ob der Unfall wesentlich durch die versicherte
Tätigkeit oder durch eine sogenannte innere Ursache hervorgerufen worden ist, während dem Bereich der
haftungsausfüllenden Kausalität die Kausalkette - Unfallereignis (primärer) Gesundheitsschaden und
(sekundärer) Gesundheitsschaden - weitere Gesundheitsstörungen zuzuordnen ist. Das Entstehen von länger
andauernden Unfallfolgen aufgrund eines Gesundheits-(erst)-Schadens im Rahmen der haftungsausfüllenden
Kausalität ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 12. April
2005, B 2 U 27/04 R).
20 Für die Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen
Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und einen zweiten, wertenden Schritt, dass das
Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war (Bundessozialgericht, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).
Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung - versicherte Tätigkeit, Unfallereignis,
Gesundheitsschaden - eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände
die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf
die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit
einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 07. September 2004, B 2 U 34/03 R m.w.N.).
Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen
berücksichtigt werden zu können; kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht
einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache in naturwissenschaftlich-
philosophischem Sinn in Betracht zu ziehen ist (BSGE 61, 127 ff.). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der
Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von
Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu
erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet
war, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. Urteil des BSG vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R
JURIS).
21 Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist zudem regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten,
bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese
Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im
Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere und sachliche Zusammenhang, der es
rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSGE 63, 273, 274). Der
innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb
der Grenzen liegt, bis zu denen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl.
BSGE 58, 76, 77; 61, 127, 128 und BSG, Urteil vom 7. November 2000, B 2 U 39/39 R, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3
= JURIS Rn. 18).
22 Die Klägerin ist in ihrem Wohnhaus auf der Treppe vor dem Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers gestürzt
und hat sich dabei am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Dabei befand sie sich weder auf einem nach § 8
Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Unfallversicherungsschutz stehenden Betriebsweg noch auf einem nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 SGB VII geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit.
23 Ein Betriebsweg ist ein Weg, der in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der
versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht; anders als der Weg nach dem Ort der
Tätigkeit wird er im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und geht nicht lediglich der versicherten
Tätigkeit voran. Trotz dieser klaren Definition kann die Grenzziehung im Einzelfall schwierig sein (vgl.
Bundessozialgericht, SozR 2200, § 548 Nr. 63 m. w. N.). Die Beantwortung dieser Frage kann indes
offenbleiben, weil hier die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des
Unfalls am 7. Oktober 2009 nicht davon abhängt. Die versicherte Tätigkeit beginnt nämlich sowohl bei dem
Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebsweg
(Dienstweg oder Dienstreise) grundsätzlich erst mit dem Beschreiten der Außentür des Wohngebäudes (Mehr-
oder Einfamilienhaus), in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet; Außentür ist neben der Haustür
jede Außentür, durch welche der häusliche Bereich verlassen werden kann (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 7.
November 2000, B 2 U 39/99 R, JURIS Rn. 21 m. w. N. der Rechtsprechung; ebenso Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2006, L 10 U 3788/06, JURIS Rn. 20). Das Bundessozialgericht
hat diese Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem mit der versicherten
Tätigkeit zusammenhängenden (Weg zum Ort der Tätigkeit) oder ihr zugehörigen Weg (Betriebsweg) im
Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr und eng gezogen, weil sie an objektive Merkmale anknüpft, die
im allgemeinen leicht feststellbar sind.
24 Ein Abweichen von dieser gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts käme nur dann
in Betracht, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich aus der Gewährleistung der zu erstrebenden
Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde (vgl. BSGE 37, 36, 37 und BSG SozR 3-
2200, § 550 Nr. 15). Hierzu bietet der vorliegende Fall keinen hinreichend begründeten Anlass. Die Klägerin hat
ihrem Vortrag zufolge zunächst für die Dauer von mindestens einer Stunde in ihrem Büroraum im Erdgeschoss
ihres Wohnanwesens gearbeitet und ist während dieser Zeit auch unfallversichert gewesen. Diese Tätigkeit hat
die Klägerin dann aber mehr als geringfügig unterbrochen, indem sie den Büroraum im Erdgeschoss verlassen
und in den häuslichen Wohnbereich ihres Gebäudes im Obergeschoss gegangen ist. Dort hat sie den privaten
Umkleideraum aufgesucht und sich dort umgezogen. Entsprechend ihrer Aussage gegenüber der Beklagten
vom 24. Oktober 2009 hat sie sich dafür immerhin circa eine halbe Stunde im Umkleideraum aufgehalten. Das
Umziehen und Anziehen der Schuhe hat die Beklagte zutreffend als private eigenwirtschaftliche Tätigkeit
bewertet, insbesondere auch vor dem Hintergrund der nicht eben geringen zeitlichen Dauer des Aufenthalts in
den privaten Räumen. Im Anschluss an diese privatnützige Tätigkeit ist es dann im häuslichen Wohnbereich
zum streitgegenständlichen Unfallereignis gekommen, als die Klägerin zwei Treppenstufen auf dem Weg ins
Untergeschoss übersehen und dadurch gestürzt ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den
unfallversicherungsrechtlich geschützten Büroraum noch nicht erreicht. Auch ist sie noch nicht auf dem
ebenfalls unfallversicherungsrechtlich geschützten Betriebsweg vom Büroraum zur Bank gewesen, um dort die
betrieblich veranlassten Überweisungen abzugeben.
25 Der Unfall hat sich damit in der häuslichen Sphäre ihres Wohnhauses ereignet. Jede andere
unfallversicherungsrechtliche Wertung würde in der Tat - wie von der Beklagten zutreffend angemerkt - die
Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnraums liegt und bei
denen der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erst mit dem Beschreiten der
Außenhaustür beginnt (so ausdrücklich BSG SozR 4-2700, § 8 Nr. 21). Bei alledem berücksichtigt das Gericht
auch, dass der häusliche Bereich - wie vorliegend - eine besondere Gefahrenquelle darstellt, für die der
Versicherte selbst verantwortlich ist und deren Risiken er selbst zu tragen hat. Dieser häusliche Bereich ist
dem Versicherten, hier der Klägerin, nämlich besser bekannt als allen anderen Menschen und stellt damit eine
Gefahrenquelle dar, für die er selbst verantwortlich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2000,
B 2 U 39/99 R, JURIS Rn. 24) und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung durch ein
entsprechendes Verhalten jedenfalls weitgehend beseitigen oder doch reduzieren kann. Deshalb ist es
sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der
gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen.
26 Die Klägerin hat bei ihrem Treppensturz auch nicht deshalb unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestanden, weil sie sich auf einem Betriebsweg im
häuslichen Bereich befunden hätte. Der Unfall ereignete sich nämlich nicht im unfallversicherungsrechtlich
geschützten Bereich des Büroraums der Klägerin, sondern im wohnhäuslichen Bereich des Treppenhauses. Es
dient nicht wesentlich betrieblichen Zwecken, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass die Klägerin es
ihren Angaben vom 24. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten zufolge täglich achtmal aus privaten Gründen
und nur zweimal aus betrieblichen Gründen benutzt.
27 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.