Urteil des SozG Fulda vom 24.04.2007

SozG Fulda: örtliche zuständigkeit, sinn und zweck der norm, bestattungskosten, sozialhilfe, tod, verwaltungskosten, eng, bräutigam, entlastung, bestreitung

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Gericht:
SG Fulda 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 7 SO 31/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 SGB 12, §§ 27ff SGB 12, §
74 SGB 12, § 98 Abs 3 Alt 1
SGB 12 vom 21.03.2005, § 98
Abs 3 Alt 2 SGB 12 vom
21.03.2005
(Sozialhilfe - Bestattungskosten - örtliche Zuständigkeit
nach § 98 Abs 3 Alt 1 SGB 12 trotz Entfallens der laufenden
Leistungspflicht wegen frühzeitigen Versterbens des
Hilfebedürftigen - Bedarfszeitraum - Gesetzesauslegung -
keine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Sterbeortes
nach § 98 Abs 3 Alt 2 SGB 12)
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß den § 102 SGB X
iVm § 43 SGB I.
Der Kläger leistete bis 31.01.2005 Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des
SGB XII (Bl. 91 VA) für Herrn L, geb. 17.05.1928, zuletzt wohnhaft im
Sozialzentrum der Arbeiterwohlfahrt in 36241 B-Stadt. Die Bewilligung der Hilfe
erfolgte jeweils monatlich durch Begleichung der Rechnung. Ein mit Bescheid vom
25.01.2005 bewilligter Barbetrag wurde nicht an diesen ausgezahlt, sondern am
Monatsende von dem einzusetzenden Einkommen des Herrn L abgesetzt. Herr L
verstarb am 9.02.2005 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Der
gewöhnliche Aufenthalt des Herrn L lag vormals im Zuständigkeitsbereich des
Klägers, er befand sich lediglich aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit im
Sozialzentrum in B-Stadt.
Im Monat Februar 2005 erbrachte der Kläger keine Sozialhilfeleistungen mehr, da
das Einkommen von Herrn L in Form von Renteneinkünften und den Leistungen
der Pflegekasse zur Bestreitung der Heimpflegekosten bis zu seinem Todestag
ausreichte. Der Kläger erhielt für diesen Monat keine Rechnung vom Pflegeheim, in
dem sich Herr L bis zu seinem Tod befand.
Mit bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 10.02.2005 (Bl. 94 VA)
beantragte die Tochter des Verstorbenen, Frau L, beim Kläger die Übernahme der
Bestattungskosten. Den Antrag leitete der Kläger am 17.02.2005 (Bl. 97 VA) an
den Beklagten weiter, da nach Ansicht des Klägers der Beklagte für die
Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständig sei. Der Beklagte bestritt
seine örtliche Zuständigkeit. Daraufhin erbrachte der Kläger mit Bescheid vom
27.04.2005 die bei ihm beantragten Bestattungskosten.
Mit Schreiben vom 3.02.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.718,00 € geltend. Diesen lehnte der
Beklagte am 8.03.2006 mit der Begründung ab, dass Herr L bis zu seinem Tode
einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung gegen den Kläger gehabt
hätte. Mit Schreiben vom 17.05.2006 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur
Zahlung auf. Mit Schreiben vom 7.06.2006 lehnte der Beklagte eine Erstattung der
Kosten endgültig ab.
Der Kläger hat am 29.06.2006 Klage erhoben. Der Kläger bringt vor, er habe die
Bestattungskosten vorläufig nach § 43 SGB I erbracht, da der Beklagte seine
örtliche Zuständigkeit bestritten habe. Es komme ausschließlich auf die
tatsächliche Gewährung von Sozialhilfe an und der verstorbene Herr L habe in der
Zeit unmittelbar vor seinem Tod keine Leistungen durch den Kläger erhalten.
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Zeit unmittelbar vor seinem Tod keine Leistungen durch den Kläger erhalten.
Damit würde sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sterbeort richten und damit
die Zuständigkeit des Beklagten begründen. Auf die Frage warum keine Sozialhilfe
geleistet wurde käme es dabei nicht an.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 2.718,00 € an den Kläger zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, es könne nicht vom „zufälligen" Versterben des Herrn
L am 9.02.2005 abhängen, ob im Monat Februar 2005 ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen gegen den Kläger bestanden hätte. Der bisherige
Bedarf des Herrn L sei lediglich durch seinen Tod am 9.02.2005 hinter seinem
sonst monatlich entstandenen Bedarf zurückgeblieben.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Kostenerstattung
gemäß den §§ 102 Abs. 1 SGB X iVm § 43 SGB I.
Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete
Leistungsträger erstattungspflichtig. Dem Kläger steht hiernach kein Anspruch auf
Erstattung der nach § 74 SGB XII geleisteten Bestattungskosten in Höhe von
2.718,00 € zu. Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer
Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
werden kann, die Kosten zu tragen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit
darauf, gemäß § 43 SGB I vorläufige Leistungen erbracht zu haben. Nach dieser
Vorschrift kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen
mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter
ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren
Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach § 43
Abs. 1 S. 1 SGB I zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
Unstreitig bestand vorliegend ein Anspruch der Tochter des verstorbenen Herrn L
auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII. Es war zwischen
Kläger und Beklagten hingegen streitig, wer von ihnen zur Leistung verpflichtet ist.
Zweifelhaft erschien insoweit lediglich die örtliche Zuständigkeit. Die Übernahme
der Bestattungskosten stellt sich vorliegend nicht als vorläufige Leistung im Sinne
des § 43 Abs. 1 SGB I dar, da der Kläger die Bestattungskosten in eigener
Zuständigkeit erbracht hat.
Die örtliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich aus § 98 Abs. 3 SGB XII. Danach
ist in den Fällen des § 74 der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum
Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der
Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Der Kläger hat an
Herrn L bis zu dessen Tod Sozialhilfe in diesem Sinne geleistet.
Beim Abstellen auf den reinen Wortlaut des § 98 Abs. 3 SGB XII könnten Zweifel
bestehen, ob im vorliegenden Fall eine Leistung von Sozialhilfe bis zum Tod
vorgelegen hat. Die für die Unterbringung des Herrn L anfallenden Heimkosten
wurden durch den Kläger jeweils am Ende eines Monats durch Übernahme der
Rechnung beglichen. Es wurde auch kein Barbetrag an Herrn L ausgezahlt,
sondern dieser wurde im Rahmen der monatlichen Abrechnung vom
einzusetzenden Einkommen des Herrn L abgesetzt. Der Fall unterscheidet sich
insofern auch von der Entscheidung des von dem Beklagten angeführten Urteils
des VG Bayreuth vom 11.10.2004 (B 3 K 03.409). Hier waren Leistungen im Wege
des so genannten Bruttoprinzips gewährt worden, d. h., der zuständige
Sozialhilfeträger zahlte im voraus die anfallenden Heimpflegekosten und
vereinnahmte das Einkommen des Hilfeempfängers in Form von Renteneinkünften
und Leistungen der Pflegeversicherung im Wege des Erstattungsverfahrens. Eine
solche Vorleistung war im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Leistungen
wurden von dem Kläger nach dem Nettoprinzip nach Ablauf eines
Bedarfszeitraumes bewilligt. Als Bedarfszeitraum ist bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt der jeweilige Kalendermonat anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
22.04.2004 – 5 C 68.03). Trotzdem ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis.
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Für die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe gilt gemäß § 98 Abs. 1
S. 1 SGB XII grundsätzlich das Aufenthaltsprinzip. Für den Bereich der stationären
Hilfe ist dieses jedoch nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII aufgehoben und dergestalt
geregelt worden, dass in diesen Fällen das Herkunftsprinzip gilt. Sinn und Zweck
dieser Regelung ist der Schutz der Anstaltsorte. Ferner sollten die Fälle der
Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, reduziert
werden (Fichtner/Bräutigam, BSHG, § 97 Rn. 1). § 98 Abs. 3 SGB XII ist § 97 Abs. 3
BSHG nachgebildet (Hauck/Noftz, SGB XII, Rn. 84). Die Vorschrift überträgt im
Wesentlichen inhaltsgleich den ehemaligen § 97 des BSHG, d. h. es sollte inhaltlich
keine Änderung eintreten. Nach § 97 Abs. 3 BSHG kam es darauf an, „dass bis
zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt wurde". Der Begriff „Gewährung"
erscheint insofern weiter als der der Leistung, was dafür spricht, die Voraussetzung
„Leistung von Sozialhilfe bis zum Tod der leistungsberechtigten Person" nicht zu
eng zu sehen.
Eine Gesetzesauslegung gegen den ansonsten eindeutigen Wortlaut ist nicht
schlechthin ausgeschlossen, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach
klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, dass die Vorschrift
das nicht aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint (vgl. OVG
NRW, Beschluss v. 13.08.2001 - 12 AS 4097/99). Eine Auslegung nach Sinn und
Zweck der Vorschrift in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der örtlichen
Zuständigkeit im Rahmen des § 98 SGB XII führt zur Zuständigkeit des Klägers für
die geltend gemachten Bestattungskosten.
Mit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII sollte der
Schutz bzw. die Entlastung des Anstaltsortes verfolgt werden (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 5.09.1995 – 7 S 2029/95). Der bezweckte Schutz der
Anstaltsorte bliebe hingegen unvollständig, wenn aufgrund des frühen Versterbens
eines Hilfeempfängers im Bedarfszeitraum für die Bestattungskosten der
Sterbeort örtlich zuständig werden würde. Der § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII zugrunde
liegende Gedanke erscheint auch hinsichtlich der Bestattungskosten zweckmäßig,
da alte oder pflegebedürftige Menschen typischerweise im Heim versterben und
insoweit nicht nachvollziehbar ist, warum plötzlich für Bestattungskosten ein
anderer Träger zuständig sein sollte. Eine solche Auslegung entspricht auch dem
aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII folgenden Herkunftsprinzip und der wegen der
erheblichen Verwaltungskosten bezweckten Vermeidung von
Kostenerstattungsfällen. Ein plötzlicher zufälliger Wechsel der Zuständigkeit würde
verwaltungspraktischen Grundsätzen widersprechen und zu einem erhöhten
Verwaltungsaufwand führen, der gerade vermieden werden sollte.
Auch das Prinzip der Sachnähe spricht für eine Zuständigkeit des Klägers, da er
bereits mit dem Fall befasst und kein anderer Träger zuständig war. Denn soweit
nunmehr in den Fällen des § 74 SGB XII der Träger örtlich zuständig ist, der bis
zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährte, hat dies seinen Grund
offensichtlich auch darin, dass sich der bisherige Sozialhilfeträger mit der
persönlichen Situation des Hilfeempfängers zu dessen Lebzeiten bereits befasst
hatte und wegen dieser „Sachnähe" auch seine Zuständigkeit für die
Bestattungskosten fortbestehen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v.
5.09.1995 – 7 S 2029/95).
Anders sind Fälle einzuordnen, in denen der Verstorbene nicht zuvor Sozialhilfe
bezogen hat. In diesen Fällen - § 98 Abs. 3 SGB XII spricht insoweit von „den
anderen Fällen" -, d. h. wenn laufende Sozialhilfeleistungen einige Zeit vor dem
Tode eingestellt wurden, nur von Zeit zu Zeit einmalige Leistungen erbracht
wurden oder der Verstorbene überhaupt keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch
genommen hatte (OVG NRW, Beschluss v. 13.08.2001 – 12 A 4097/99), ist der
Träger der Sozialhilfe am Sterbeort örtlich zuständig (Hauck/Noftz, SGB XII, § 98
Rn. 86). Denn hat der Verstorbene bisher noch keine Sozialhilfeleistungen
erhalten, gibt es auch keine zwingenden Gründe für eine Kosten- und
verwaltungsmäßige Entlastung des Anstaltsortes (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Beschluss v. 5.09.2005 – 7 S 2029/95).
Die Voraussetzung „Sozialhilfe bis zum Tod leistete" ist daher nach Sinn und
Zweck der Norm nicht zu eng auszulegen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur
Grundsicherung, § 98 Rn. 28). Es ist ausreichend, dass der Verstorbene zu
Lebzeiten Hilfe erhalten hat. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um laufende
Hilfeleistungen und nicht nur um einmalige Hilfen gehandelt hat
(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 98 Rn. 26; Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rn. 84;
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(Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 98 Rn. 26; Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rn. 84;
Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 98 Rn. 28). Die 1. Alternative
des § 98 Abs. 3 SGB XII ist hingegen auch dann erfüllt, wenn ein Hilfeempfänger
kurze Zeit vor seinem Tode wegen des sich verschlechternden
Gesundheitszustandes in ein Krankenhaus gebracht werden muss und die Kosten
dort von einer Krankenkasse getragen werde, so dass für diese Zeit
Sozialhilfeleistungen nicht zu gewähren waren und daher eingestellt wurden. In
einem solchen Fall spricht nichts dagegen, die 1. Alternative anzuwenden und
damit zur örtlichen Zuständigkeit des sachnäheren Sozialhilfeträgers zu gelangen
(Hauck/Noftz, SGB XII, § 98 Rn. 86; Fichtner/Bräutigam, BSHG, § 97 Rn. 38).
Danach wird Sozialhilfe bis zum Tod des Hilfeempfängers gewährt, wenn der bisher
regelmäßig gedeckte Bedarf des Hilfeempfängers ausschließlich durch dessen
Versterben entfällt. Demgegenüber können mehr oder minder willkürliche
Rechenmodelle, die an der zufälligen Lage des Todestages im Versterbemonat
anknüpfen, keine rechtlich tragfähige Grundlage für die Anknüpfung der
Zuständigkeit zur Deckung von Bestattungskosten bilden (vgl. VG Bayreuth, Urteil
v. 11.10.2004 – B 3 K 03.409).
Im Ergebnis ist entscheidend, dass bis zum Tod laufende Sozialhilfeleistungen
gewährt wurden. Der Tatbestand des § 98 Abs. 3 SGB XII ist dann erfüllt, wenn
laufende Leistungen bis zum Tode des Leistungsberechtigten erbracht wurden
(Münder, SGB XII, § 98 Rn. 53). Der Verstorbene hat laufend – einschließlich Januar
2005 – von dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII erhalten und hätte sie auch
im Monat Februar 2005 erhalten. Es war nicht zu einer Einstellung von Leistungen
gekommen und es wurden auch nicht lediglich einmalige Leistungen gewährt.
Unstreitig wäre die örtliche Zuständigkeit des Klägers für Sozialhilfeleistungen im
Februar 2005 gegeben gewesen. Der Hilfeempfänger stand im laufenden Bezug
von Leistungen des Klägers und hätte auch im Februar 2005 unstreitig Leistungen
vom Kläger erhalten, wäre er nicht bereits am 9.02.2005 verstorben, sondern erst
am Ende des Monats. Denn in diesem Fall hätte das Einkommen des Herrn L nicht
zur Bestreitung seines Bedarfes ausgereicht. Bis zu seinem Tod entstand Monat
für Monat ein Hilfebedarf, der durch den Kläger zu decken war. Diese spezifische
Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers entfiel nur zufällig durch seinen „frühen"
Tod im Monat Februar 2005, so dass rechtlich die für die Deckung der
Bestattungskosten des Hilfeempfängers zuständigkeitsauslösende Hilfegewährung
durch den Beklagten bis zu dessen Todestag andauerte. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 193 SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.