Urteil des SozG Düsseldorf vom 18.09.2008

SozG Düsseldorf: direktversicherung, versicherungsnehmer, unechte rückwirkung, lebensversicherungsvertrag, erwerbstätigkeit, eingriff, kapitalzahlung, form, rente, anschluss

Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 82/05
Datum:
18.09.2008
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 KR 82/05
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 16 (5) KR 172/08
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom
15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005
die Beiträge für die Zeit ab 01.12.2004 ohne Zugrunde- legung der im
Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 01.11.2004 zur H
Lebensversicherung und ohne die im Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum
01.11.2004 zur Q1 Versicherung erwirt- schafteten Kapitalzahlungen
festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten
werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 auferlegt.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung von zwei
ausgezahlten Kapitalleistungen aus zwei sog. Direktversicherungen, die der Kläger zum
Teil als Versicherungsnehmer eigenfinanziert hat (insgeamt ca. 100.00,00 EUR).
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Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist seit 01.01.2004 im Rahmen der
Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er verfügte
über zwei Lebensversicherungsverträge, die im November 2004 zur Auszahlung kamen,
in Form von einmaligen Zahlungen von Kapitalsummen in Höhe von insgesamt
102.120,90 EUR.
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Eine Kapitalzahlung in Höhe von 71.3775,50 EUR erhielt er von der H
Lebensversicherung AG. Bei dieser Versicherung handelte es sich um eine als
Direktversicherung geltende I-Kapitalzusatzversorgung im Rahmen eines
Gruppenversicherungsvertrages zur Gewährleistung einer angemessenen
Altersversorgung. Die in der Zeit des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses des
Klägers bei der I KGaA vom 01.11.1979 bis zum 31.12.1988 anfallenden Prämien
trugen die Arbeitgeberin zu 60% und der Kläger zu 40%. Nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führte der Kläger den Lebensversicherungsvertrag vom 01.01.1989
bis zum 01.11.2004 als Einzelversicherungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung fort.
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Die von der Q1 Versicherungen AG ausgezahlte Kapitalsumme in Höhe von 30.745,40
EUR resultiert ebenfalls aus einer vom damaligen Arbeitgeber des Klägers, der G Q2
AG, abgeschlossenen Direktversicherung. Die Prämien wurden vereinbarungsgemäß
mittels einer Barlohnumwandlung vom Arbeitgeber eingezahlt (01.11.1990 -
31.12.1995). Nach dem Ausscheiden aus diesem Beschäftigungsverhältnis führte der
Kläger den Versicherungsvertrag in eigener Versicherungsnehmereigenschaft vom
01.01.1996 bis zum 01.11.2004 fort.
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Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 die Beiträge zur Krankenversicherung unter
Zugrundelegung der beiden ausgezahlten Kapitalsummen (102.120,90 EUR) für die
Zeit ab 01.12.2004 gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 229 Abs. 1 SGB V fest.
Unter Zugrundelegung einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von
493,16 EUR ergab sich zu Beginn der Beitragszahlung ein monatlicher
Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 70,52 EUR (Beitrag zur Pflegeversicherung:
8,38 EUR). Der Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der er deren
Rechtswidrigkeit geltend macht. Im Wesentlichen führt er aus, dass die
Zweckbestimmung der Direktversicherung als private Altersvorsorge unberücksichtigt
geblieben sei und ad absurdum geführt werde, da es zum Verlust der erwirtschafteten
Zuwächse und Zinsen käme. Zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsabschlusses sei
kein Hinweis auf diese beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgt. Es sei rechtswidrig,
dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für frühere Vertragsabschlüsse
vorgesehen habe. Letztendlich käme es zu Lasten der Versicherten auch zu
Doppelzahlungen, da bereits die damaligen Prämien zu den Lebensversicherungen aus
versteuertem und sozialversichertem Einkommen entrichtet worden seien. Die späte
und unangekündigte bzw. unabsehbare Heranziehung der Kapitalleistungen zur
Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen stelle er einen unerlaubten Eingriff in
sein Eigentum dar. Vor allem sei seine Eigenleistung als Versicherungsnehmer
unrechtmäßig und in verfassungswidriger Weise vernachlässigt worden. Bezüglich der
Zeiträume, in denen er den Lebensversicherungsvertrag privat und als
Versicherungsnehmer weitergeführt habe, sei diese private Altersversorgung ebenso
wie rein privat abgeschlossene Lebensversicherungen zu behandeln. Er sei in diesen
Zeiträumen nicht mehr in den Vorteil der Pauschalbesteuerung gekommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die angefochtenen Bescheide insbesondere unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des
Bundesverfassungsgerichts für rechtmäßig.
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Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Auskünfte der Q1
Versicherungen AG und der H Lebensversicherung AG eingeholt. Zur weiteren
Sachdarstellung wird auf diese Auskünfte sowie auf die zu den Gerichtsakten
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gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist insoweit begründet, als mit ihr die Verbeitragung der Kapitalleistungen
verfügt worden ist, die in den im Tenor aufgeführten Zeiträumen erwirtschaftet worden
sind. Bezüglich der Zeiten, in denen die Versicherungen als Direktversicherungen vom
Arbeitgeber abgeschlossen worden waren, ist die Klage unbegründet.
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I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
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Die Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als mit ihnen auch die
Kapitalzahlungen zur Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, die auf die
Prämienzahlungen zurückzuführen sind, die der Kläger in den Jahren 1989 bis 2004
und 1996 bis 2004 in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer in den
Lebensversicherungen erwirtschaftet hat. Denn diese anteiligen Kapitalleistungen
stellen bei verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) keine Versorgungsbezüge
aus einem Arbeitsverhältnis bzw. Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne
des § 229 Abs. 1 SGB V dar.
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Zu dieser Wertung ist das Gericht unter Berücksichtigung des in Art. 3 des
Grundgesetzes (GG) vorgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz gelangt. Denn
unter Berücksichtigung von Art. 3 GG erschien es dem Gericht nicht mehr gerechtfertigt
bzw. war kein ausreichend sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die vom Kläger
selbst als Versicherungsnehmer erwirtschaftete (anteilige) Kapitalleistung anders zu
behandeln ist als ausschließlich privat abgeschlossene und bediente
Lebensversicherungsverträge, deren Erträge nicht zur Beitragszahlung heranzuziehen
sind. In den entsprechenden Zeiträumen waren die Arbeitgeber des Klägers an der
Abwicklung der Verträge nicht mehr beteiligt und auch die dem Kläger zuvor
zugekommenen Vergünstigungen wie die Pauschalversteuerung und möglicherweise
auch eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit von Bruttoeinkommensanteilen (z.B. von
Weihnachtsgeld) kamen ihm nicht mehr zu Gute. Der alleinige, bloß mittelbare und
geringfügigere Vorteil, der dem Kläger laut den Auskünften sowohl der H
Lebensversicherung AG als auch der Q1 Versicherungen AG dadurch zugekommen ist,
dass er bei angenommenen Vertragsabschlüssen zu den späteren Zeitpunkten
(01.01.1989, 01.01.1996) z.B. aufgrund einer kürzeren Vertragsdauer und ggf.
fortgeschrittenen Alters nicht mehr dieselben günstigen Konditionen wie zum Beginn der
Vertragslaufzeit hätte erhalten können, erschien der Kammer nicht als derart
schwerwiegender Unterschied, der berechtigte, diese Kapitalleistungsanteile als
betriebliche Altersvorsorge zu behandeln. Denn die etwaigen Vorteile haben ihre
Ursache nicht im Umstand der ehemaligen Beteiligung des Arbeitgebers am Vertrag,
sondern allein in Umständen, die auch die Vertragsbedingungen von rein privat
durchgeführten Lebensversicherungen bestimmen. So ist dem Kläger z.B. der günstige
Status als Beteiligter an einem Gruppenversicherungsvertrag nach dem Ausscheiden
aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht erhalten geblieben.
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Entgegen den Ausführungen des Bundessozialgerichts hat das Gericht allein die
Fragestellung, warum nicht auch private Lebensversicherungsverträge zur
Verbeitragung herangezogen werden, nicht als ausreichendes Kriterium für eine
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ungleiche Behandlung zwischen ausschließlich Privatversicherten und im Anschluss an
eine Direktversicherung Privatversicherten gesehen. Vielmehr ist vorliegend der
allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass die eine Gruppe von Normadressaten
- Versicherte, die eine Direktversicherung im eigenen Namen als Versicherungsnehmer
fortsetzen - im Vergleich zu anderen Normadressaten - Versicherte mit einer
ausschließlich privaten Lebensversicherung - anders behandelt wird, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126, 144
f.).
Darüber hinaus sieht das Gericht hinsichtlich der selbst als Versicherungsnehmer
erwirtschafteten Kapitalleistungen nicht mehr den vom Bundessozialgericht typisierend
geforderten institutionellen Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der
Altersversorgung als gegeben an (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -,
Rn. 14; www.bundessozialgericht.de; Stichwort: Entscheidungen). Denn bei den
Institutionen, bei denen der Kläger bzw. früher der Arbeitgeber die
Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und die die Kapitalauszahlungen
vorgenommen haben, handelt es sich um rein private Aktiengesellschaften und nicht um
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Unter Berücksichtigung dieses
Umstandes muss nach Auffassung des Gerichts die Leistung aus der
Lebensversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nach den vom
Bundessozialgericht selbst beschriebenen Abgrenzungsmerkmalen verlieren, wenn sie
- wie vorliegend - weder von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung
gezahlt werden, noch auf irgendwie geartete Leistungen des Arbeitgebers als
Versicherungsnehmer zurückzuführen sind. Sie können den Charakter als
Versorgungsbezug auch bei Eigenleistungen des Arbeitnehmers nur so lange behalten,
als es sich unter Beteiligung des Arbeitgebers um eine Direktversicherung im Sinne des
§ 1 Abs. 2 BetrAVG handelt. Direktversicherungen sind für den Kläger jedoch nur in den
Zeiträumen vom 01.11.1979 bis zum 31.12.1988 sowie vom 01.11.1990 bis zum
31.12.1995 von den jeweiligen Arbeitgebern durchgeführt worden.
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Bestärkt in seiner Auslegung des Begriffes Versorgungsbezüge bzw. betriebliche
Altersversorgung sieht sich das Gericht durch die Formulierungen des
Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.04.2008 -1BvR1924/07-
(www.bundesverfassungsgericht.de; Stichwort: Entscheidungen). Denn nach den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V
die Berücksichtigung einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung
als `Rente der betrieblichen Altersversorgung´ erlaubt, wenn diese Leistungen ihre
"Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse" hat (Beschluss, a.a.O., Rn.
28, Punkt II., 1., 2. Absatz). So geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die
"im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde", auf einer "bestimmten Ansparleistung
während des Erwerbslebens beruhende" einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung
nicht anders zu bewerten ist als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende
Rentenleistung. Die vom Kläger selber als Versicherungsnehmer - unabhängig von der
jeweiligen Erwerbstätigkeit - finanzierten Ansparleistungen können nicht mehr als in den
Beschäftigungsverhältnissen "wurzelnd" und als während dieser Zeit erfolgte
Ansparleistung gewertet werden.
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Zu der Bewertung, dass zwischen der Erwerbstätigkeit und der Ansparleistung kein
Zusammenhang mehr gesehen werden kann, ist auch das Landessozialgericht Baden-
Württemberg mit Urteil vom 14.09.2007 - L 4 P 1312/07 – (rechtskräftig; in:
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www.sozialgerichtsbarkeit.de) in einem nicht identischen, aber in den wesentlichen
Punkten vergleichbaren Fall gekommen. In diesem Fall hatte die Versicherte privat
einen Lebensversicherungsvertrag begonnen, der nach einiger Zeit in eine
Direktversicherung umgewandelt und wiederum später in einen von der Versicherten als
Versicherungsnehmerin fortgesetzten Lebensversicherungsvertrag geändert worden
war. Hinsichtlich des dritten Abschnitts des vom LSG Baden-Württemberg zu
beurteilenden Falles hat die hier erkennende Kammer Parallelen zu der hier zu
beurteilenden Fallvariante gesehen. Nach Auffassung der Kammer sind die
Fallvarianten aus den ausgeführten Gründen zur Gleichbehandlung mit rein privat
durchgeführten Lebensversicherungsverträgen auch vergleichbar und gleich zu
bewerten. Der alleinige Unterschied, der sich zugunsten des Klägers laut den
Auskünften der Lebensversicherungen z.B. aus einer längeren Vertragsdauer ergibt, ist
deshalb für eine andere Bewertung nicht geeignet.
II. Soweit der Kläger auch die Beitragszahlung aus den Kapitalleistungsanteilen anficht,
die auf die Zeiten zurückzuführen sind, in denen die Verträge als Direktversicherung
durch den Arbeitgeber durchgeführt worden sind (01.11.1979–31.12.1988 und
01.11.1990-31.12.1995), ist die Klage unbegründet.
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Hinsichtlich der Einwände des Klägers über die Zweckbestimmung einer
Direktversicherung, den Vertrauens- und Bestandsschutz wird auf die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 (a.a.O.) und
ergänzend auf entsprechende Ausführungen in der Entscheidung vom 28.02.2008 - 1
BvR 2137/06 - (www.bundesverfassungsgericht.de) Bezug genommen. Das
Bundesverfassungsgericht hat auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung als
Altersversorgung gesetzliche Regelungen nicht beanstandet und unter
Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele auch die unechte Rückwirkung
der angegriffenen Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet. Diese Rechtsprechung
sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundessozialgerichts hält das
Gericht für zutreffend, da dem Gesetzgeber Möglichkeiten zur Finanzierung
sozialversicherungsrechtlicher Systeme auch unter Berücksichtigung der
Erwartungshaltungen der Versicherten erhalten bleiben müssen. Zu dem vom Kläger
geltend gemachten Eigentumsschutz hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt,
dass solange kein unzumutbarer Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Betroffenen
vorliegt, als sie nicht mit einer erdrosselnden Wirkung verbunden sind (Beschluss vom
07.04.2008, a.a.O., Rn. 35). Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Doppelzahlung
aufgrund des Umstandes, dass Prämien aus bereits versteuertem und
sozialversichertem Einkommen geleistet worden seien, wird auf die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts verwiesen, das darauf hinweist, dass keine Rechtsgrundlage
bzw. kein gesetzliches Verbot für solch eine Doppelzahlung existiert (BSG, Urteil vom
12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -; www.bundessozial-gericht.de, Rn. 18). Auch das
Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand weder in seiner Entscheidung vom
07.04.2008 noch in der Entscheidung vom 28.02.2008 (a.a.O.) erwähnt und damit ohne
Beanstandung gelassen. Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung kann dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit für die Teile des
Gehaltes des Klägers, die zur Finanzierung der Direktversicherung herangezogen
worden sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden mussten oder ob insoweit
(ggf. teilweise, z.B. für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld) Beitragsfreiheit bestand.
Darüber hinaus sind auch viele Umstände, die der Kläger vorliegend im Rahmen der
Direktversicherung als ungerechtfertigt empfindet, im Rahmen der Verbeitragung z.B.
von gesetzlichen Renten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis mit denselben -
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im allgemeinen unangefochten gebliebenen - Folgen verbunden, so die kritisierte
Doppelzahlung und Vernachlässigung der Zweckbestimmung als Altersvorsorge.
III. Da der Klage bereits aus den ausgeführten Gründen und in der tenorierten Form zum
Teil stattgegeben worden ist, kommt es auf die Frage einer zeitlichen Reduzierung der
Beitragspflicht des Klägers unter 120 Monate und die Frage der rechtlichen Möglichkeit
einer solchen Begrenzung nicht mehr an (vgl. insoweit LSG Berlin, Urteil vom
23.10.2002 - L 9 KR 67/00 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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