Urteil des SozG Berlin vom 06.12.2010

SozG Berlin: vertretung, widerspruchsverfahren, wahlrecht, behörde, anzeige, hauptsache, offenlegung, laie, vorverfahren, eigenschaft

Sozialgericht Berlin
Beschluss vom 06.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 180 SF 2185/09 E
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 11. August
2009 (Az. S 50 SO 1 /06) wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsgegnerin steht unter gesetzlicher Betreuung. Sie wird im Rahmen der Betreuung vertreten durch ihren
Prozessbevollmächtigten, der zugleich Rechtsanwalt ist. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst u. a. auch
Behördenangelegenheiten. Durch Schreiben vom 30. Mai 2006 wurde durch den Prozessbevollmächtigten gegen den
Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 Widerspruch eingelegt. In dem Schreiben, das im Namen des
Bevollmächtigten und mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" unterschrieben ist, wird der Briefkopf der Anwaltskanzlei
verwendet. Zur Begründung des Widerspruchs wurde mit einem Satz darauf verwiesen, dass offensichtlich das
Anerkenntnis vor dem Sozialgericht nicht beachtet worden sei.
Durch Beschluss des Sozialgerichts vom 11.02.2009 wurde die Beklagte zur Erstattung der notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin verpflichtet.
Am 13. Februar 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführerin die Festsetzung von Gebühren und
Auslagen in Höhe von insgesamt 666,40 Euro. Der Prozessbevollmächtigte berechnete dabei wie folgt:
Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 150,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 106,40 EUR
Gesamtbetrag 666,40 EUR.
Mit Beschluss vom 11. August 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu
erstattenden Kosten auf den Betrag von 630,70 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Vorverfahren Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG 120,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00
EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 26,60 EUR Summe 166,60 EUR.
Klageverfahren Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 200,00
EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR
Summe 464,10 EUR Gesamtbetrag 630,70 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass die von dem Prozessbevollmächtigten/Betreuer für das
Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten erstattungsfähig seien. Das ergebe sich aus der Kommentierung
zum Betreuungsrecht, wonach der Rechtsanwalt als Betreuer seine Dienste nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen könne, wenn originär anwaltliche Dienstleistungen erbracht würden,
bei denen ein Laie als Betreuer Rechtsrat eingeholt hätte. Eine Geschäftsgebühr von mehr als 120,00 EUR könne
nicht gefordert werden, da die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig gewesen sei.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 15. September 2009, die hier am selben
Tag eingegangen ist. Der Erinnerungsführer meint, Vorverfahrenskosten seien nicht festzusetzen. Der
Bevollmächtigte habe im Rahmen des im Widerspruchsverfahren durchgeführten Schriftwechsels ausnahmslos Bezug
auf die Aufgaben als Betreuer genommen. Eine Vertretung des Betreuten durch einen Rechtsanwalt habe zu Beginn
des Verfahrens klar und deutlich nach außen erkennbar dargestellt zu werden. Hier habe sich der Rechtsanwalt erst in
der Klageschrift als Betreuer und Prozessbevollmächtigten benannt. Dem Widerspruchsschreiben sei eine
Beauftragung als Rechtsanwalt nicht zu entnehmen. Es sei unbillig, wenn in solchen Fällen einem Betreuer und
Rechtsanwalt erst im Nachhinein ein Vergütungsanspruch entstehe, während der Anwalt im Fall des Unterliegens bei
einem nicht leistungsfähigen Betreuten auf eine Gebührenabrechnung verzichten müsse.
Die Erinnerungsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ihr Bevollmächtigter meint, dass er in seinen
Schreiben immer die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" angebe und sich daraus unschwer entnehmen lasse, dass er
auch in dieser Funktion Ansprüche seiner Klienten geltend mache. Nach § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
könne der Betreuer seinem Betreuten Ansprüche gesondert in Rechnung stellen, die er in seiner weiteren Funktion
bearbeite. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies ein Nachteil für die Gegenseite sei.
II.
Die zulässige Erinnerung vom 15.09.2009 ist nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat auch die festgesetzten
Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht zu beanstanden.
Der Erinnerungsführer wendet zu Unrecht ein, dass vorliegend die Erstattung von Vorverfahrenskosten durch ihn nicht
geschuldet ist. Es ist anerkannt, dass auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Betreuer eines Rechtsbehelfsführers ist,
seine originären Tätigkeiten als Rechtsanwalt nach § 1835 Abs. 3 BGB gesondert abrechnen kann (vgl.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 04.03.2009, L 5 B 2325/08 AS PKH, zitiert nach juris). Nach
Ansicht der Kammer setzt diese Abrechnungsmöglichkeit und somit auch die Erstattung nach § 197 Abs. 1 SGG
voraus, dass der Anwaltsbetreuer hinreichend deutlich macht, in einer bestimmten Angelegenheit als Rechtsanwalt
tätig zu werden (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 02.09.2010, S 127 SF 332/09 E; Beschluss v. 26.07.2010, S 180 SF
1443/09 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als
Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner
Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit "Rechtsanwalt" bzw.
"Rechtsanwältin" unterzeichnet. Dies war hier der Fall, da der Bevollmächtigte bei der Widerspruchserhebung seinen
Anwaltsbriefkopf verwendet und mit "Rechtsanwalt" unterzeichnet hatte.
Der Vortrag des Erinnerungsführers kann nicht überzeugen. Die Kammer geht nach den vorstehenden Grundsätzen
davon aus, dass eine hinreichende Offenlegung des Tätigwerdens als Rechtsanwalt erfolgt ist. Darüber hinaus bedarf
es jedenfalls für die Tätigkeit in einem Widerspruchs- und Klageverfahren nicht eines expliziten Hinweises auf die
Vertretung in der Eigenschaft als Rechtsanwalt. Denn hierbei handelt es sich um spezifische Dienstgeschäfte von
Rechtsanwälten, die sie typischerweise nur unter Heranziehung ihrer juristischen Fachkenntnisse ausüben können.
Wenn der Behörde die Betreuerstellung und die Rechtsanwaltseigenschaft des Vertreters bekannt sind, liefe eine
Verpflichtung des betreuenden Rechtsanwalts zur ausdrücklichen Anzeige der Vertretung als Rechtsanwalt zumindest
in einem Rechtsbehelfsverfahren auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Formalismus hinaus. Im Übrigen wäre die
Forderung nach einer expliziten Anzeige der Vertretung der Rechtsanwaltstätigkeit bereits bei Einlegung des
Widerspruchs mit §§ 1908i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nicht vereinbar. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der
Anwaltsbetreuer, der berufsmäßig tätig wird, ein Wahlrecht hat, ob er seine außergerichtlichen spezifischen
Tätigkeiten nach Betreuungsrecht oder nach § 1835 Abs. 3 BGB als Rechtsanwalt vergüten lassen will (vgl. u. a. OLG
München, Beschluss v. 08.07.2008, 33 Wx 119/07; OLG Hamm, Beschluss v. 25.01.2007, 15 W 311/06; Bienwald in:
Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1835 Rn. 39). Würde mit dem Erinnerungsführer aber für die Tätigkeit in
einem Widerspruchsverfahren eine Festlegung des Anwaltsbetreuers bereits im Vorhinein gefordert, wäre das nach §§
1908i Abs. 1, 1835 BGB bestehende Wahlrecht insoweit aufgehoben.
Einem etwaigen missbräuchlichen Tätigwerden des Anwaltsbetreuers kann, wie auch in anderen Verfahren, durch die
Behörde im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines
Rechtsanwalts begegnet werden (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 SGB X; vgl. Roos in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 63
Rn. 27). Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung kann ein missbräuchliches Verhalten ebenfalls ausnahmsweise zum
Entfallen des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten führen (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 08.11.2010, S
164 SF 808/09 E; Beschluss v. 10.09.2010, S 164 SF 7005/10 E; zitiert nach juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Ein
solches missbräuchliches Tätigwerden des Rechtsanwalts ist vorliegend weder behauptet worden noch sonst
ersichtlich.
Die Festsetzung der beantragten Kosten des Vorverfahrens ist somit nicht zu beanstanden. Die Erinnerung war daher
als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem
Ergebnis in der Hauptsache.
Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin
eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den
Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165.
Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).