Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Sozialrecht SG Koblenz 20.05.2009 S 2 AS 673/07 Sanktion bei verhaltensbedingter Kündigung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die Klägerin bezieht seit 01.01.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beklagten; zuvor lebte sie im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Arge K und erhielt von dieser entsprechende Leistungen. Für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2007 bewilligte die Beklagte ihr Leistungen in Höhe von 572,30 € monatlich (Regelleistung 347,00 €, Kosten der Unterkunft 225,30 €). Am 28.06.2007 schloss die Klägerin mit der I einen Anstellungsvertrag über eine Teilzeitstelle (60%) und trat am 01.07.2007 vereinbarungsgemäß eine Stelle als Hauswirtschaftshelferin an. Das Arbeitsverhältnis war befristet und sollte am 30.06.2008 enden. Mit Schreiben vom 11.07.2007 kündigte die Arbeitgeberin das bestehende Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 26.07.2007. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die frühere Arbeitgeberin der Beklagten mit, diese habe sich bereits am 3. Tag bei verschiedenen Mitarbeitern über die Arbeit beschwert und keine Anpassung gezeigt. Sie habe sich über Mitarbeiter aus osteuropäischen Ländern mit den Worten geäußert, "sie könne nicht mit Ostblockvolk". Nach 10 Tagen habe sie ihrem Vorgesetzten gegenüber mitgeteilt, dass ihr die Arbeit keinen Spaß mache und sie sich nicht wohl fühle. Mit Bescheid vom 03.08.2007 senkte die Beklagte den der Klägerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II unter Wegfall eines eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2007 monatlich um 30% der Regelleistung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Arbeit als Hauswirtschaftshelferin bei der Firma I aufgegeben, obwohl eine Fortführung der Tätigkeit für sie zumutbar gewesen sei. Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, seien aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie habe ihre neue Stelle bei der Firma I sehr ernst genommen. Sie habe sich schnell eingearbeitet und sei stets pünktlich gewesen. Das Arbeitsverhältnis zu kündigen, sei allein die Entscheidung ihrer Arbeitgeberin gewesen. Sie selbst habe nicht gekündigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie argumentierte, die Kündigung sei zwar einseitig durch die Arbeitgeberin erfolgt, jedoch habe die Klägerin Anlass zur Kündigung gegeben so dass ihr ein Verschulden am Scheitern des Arbeitsvertrages gegeben sei. Mit der am 28.08.2007 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, sie habe sich selbst um die Stelle bei der Firma I bemüht. Den Verlust der Stelle habe sie nicht zu vertreten. Im Betrieb sei ihr durch die vorhandenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen ausgrenzend begegnet worden. Der Arbeitgeber habe nicht schlichtend eingegriffen, sondern anstatt dessen gekündigt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)