Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 28/99.AK Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.06.2001 Oberverwaltungsgericht NRW Urteil 11 D 28/99.AK Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Neubau der Bundesstraße 66 (B 66n) als Südumgehung L. von Bau-km 0+271 bis Bau-km 5+500 zwischen der B 238 in D. -B. und der L 712 in L. - V.. Der Kläger ist Eigentümer der Hofstelle "B. 9", die nördlich des Ausbauabschnitts gelegen ist. Für den Ausbau der B 66n werden Teile der ihm gehörenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in Anspruch genommen. Eine 4,71 ha große Fläche (Nr. 56 Grunderwerbsverzeichnis), die hofnah gelegen ist, wird geteilt und für die Straßentrasse (0,5165 ha) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 26 (Anpflanzung einer Baumreihe, 0,053 ha) benötigt. Auf dem Grundstück Nr. 57 des Grunderwerbsverzeichnisses soll ein dem Grundstück Nr. 56 dienender Weg angelegt werden (55 qm). Der (früher beigeladene) Landschaftsverband Westfalen-Lippe legte der Bezirksregierung D. mit Schreiben vom 5. Mai 1994 die Planunterlagen für den Neubau der B 66 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 20. Juni 1994 bis 19. Juli 1994 bei den Beigeladenen öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde auf § 17 Abs. 4 FStrGhingewiesen. Mit seinem am 28. Juli 1994 eingegangenen Einwendungsschreiben machte der Kläger geltend, er bewirtschafte einen 105 ha großen Betrieb, von dem 33 ha in seinem Eigentum stünden. Neben dem Anbau von Getreide und Futter halte er 35 Milchkühe und 50 bis 60 Bullen sowie weibliche Nachzucht. Beim Grundstück Nr. 56 des Grunderwerbsverzeichnisses würden 1,5 ha abgetrennt, die dringend als Futterfläche benötigt würden. Der gesamte Schlag (6,5 ha) werde diagonal durchschnitten und damit 1 2 3 4 5 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)