Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4928/04 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 11.05.2005 Oberverwaltungsgericht NRW 12. Senat Beschluss 12 A 4928/04 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1056/02 Tenor: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt war (seelische Behinderung) oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war (Drohen einer seelischen Behinderung), wird mit den Ausführungen in der Zulassungsschrift vom 30. Dezember 2004 nicht erschüttert. Ausweislich Tatbestand und Urteilsbegründung ist das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Würdigung auch des diesbezüglichen Klägervortrags zu seinem Ergebnis gelangt. Mit dem Zulassungsantrag wird das damalige Vorbringen des Klägers in der Sache dem Sinne nach lediglich wiederholt; es wird inhaltlich nicht angereichert, und es werden keine neuen Umstände mit indiziellem Charakter oder Belege unterbreitet, die die Frage des Vorliegens oder des Drohens einer seelischen Behinderung zu Gunsten des Klägers in einem anderen Licht erscheinen lassen. Namentlich soweit der Kläger eine weitere Aufklärung angemahnt hat, besagt das nichts darüber, wie das Ergebnis zusätzlicher Ermittlungen aussehen würde. Die Entscheidung, ob zur Frage der seelischen Behinderung über die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen hinaus ein weiteres Gutachten eingeholt wird, stand im übrigen gemäß § 98 VwGOi.V.m. §§ 404, 412 ZPOim Ermessen des Verwaltungsgerichtes, es sei denn, die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte sich ihm aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, Juris m. w. N.. 1 2 3 4 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)