Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 159/04 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 09.05.2005 Oberverwaltungsgericht NRW 12. Senat Beschluss 12 E 159/04 Vorinstanz: Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2855/99 Tenor: Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die beantragte Berichtigung des Urteilstenors abgelehnt. Eine Unrichtigkeit, die in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGOberichtigt werden könnte, würde voraussetzen, dass in der Formulierung des Urteilstenors etwas anderes ausgesagt worden ist, als das Gericht gewollt hat; es muss sich um einen Mangel in der Erklärung, nicht in der Willensbildung handeln. Vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2003, § 118 Rdnr. 3 m. w. N. Vorliegend besteht keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht nicht abzunehmen, dass die Unrichtigkeit des verkündeten Tenors bezüglich der unter c) ausgewiesenen Zinsen im vorliegenden Verfahren demgegenüber "auf der (sicherlich versehentlich erfolgten) unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts durch das erkennende Gericht" beruht, mithin ein Fehler in der Willensbildung aufgetreten ist. Die "Berichtigung" der gerichtlichen Willensbildung, weil sie aus materiellen Gründen nachträglich als falsch erkannt wird, ist aber eine verbotene sachliche Änderung, der die Bindungswirkung des - entsprechend § 173 VwGO hier geltenden - § 318 ZPOentgegensteht. Vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 118 Rdnr. 4 m. w. N. Dafür, dass lediglich eine Erklärungsirrtum vorliegt, kann sich die Klägerin nicht auf die Urteilsbegründung auf Seite 17 des Urteilsabdrucks berufen. Die schriftliche Abfassung des vollständigen Urteils ist nach Aktenlage erst am 25. November 2003 - also nach Verkündung des Urteilstenors - zur Geschäftsstelle gelangt. Die 1 2 3 4 5 6 7 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)