Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2007

OVG NRW: wartezeit, hochschule, belastung, zahl, entlastung, behinderung, hochschulreife, wiederholung, nachrücken, medizin

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2486/07
Datum:
11.10.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2486/07
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 03. Juli 2007 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer
Rechtssache zu, die eine den vorliegenden Einzelfall überschreitende,
verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der
Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der Berufung
klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dies hat der Rechtsmittelführer gemäß § 124 a
Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von erklären und erläutern
unter Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung
zu verstehen ist. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an einer ausreichenden
Darlegung des Zulassungsgrundes durch den Kläger, weil er im Zulassungsverfahren
lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, sich aber mit den tragenden
Gründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und auch die Umstände der
Selbst-Exmatrikulation des Klägers im Dunkeln bleiben.
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Jedenfalls kommt der vom Kläger sinngemäß gestellten Frage, ob Sinn und Zweck des
§ 14 Abs. 6 VergabeVO-ZVS ... gebieten, dass nur ein tatsächliches Parkstudium durch
Abzug der Zahl der Halbjahre "pönalisiert" wird, nicht jedoch ein Studium im gleichen
Studiengang nach Studienunterbrechung, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die
Frage beantwortet sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck des
Studienplatzvergaberechts, dem Gesamtzusammenhang seiner Regelungen und der
vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
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Gemäß § 14 Abs. 6 VergabeVO wird von der Gesamtzahl der Halbjahre - nach § 14
Abs. 1 - die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber ... an einer
deutschen Hochschule als Student ... eingeschrieben war.
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Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift erfasst sie die Einschreibung
des Bewerbers in jedwedem Studienfach/Studiengang; eine Ausnahme hiervon für den
Fall, dass das unterbrochene frühere Studium und das neu angestrebte Studium
fachgleich sind, ist nicht vorgesehen.
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Auch die Genese sowie Sinn und Zweck der Vorschrift bieten keinen Anhaltspunkt
dafür, dass ein fachgleiches früheres Studium nicht der Wartezeitreduzierung nach § 14
Abs. 6 VergabeVO unterfällt. Die Vorschrift ist im Zusammenhang zu sehen mit § 32
Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 HRG 99 - vgl. auch den wortgleichen Art. 13 Abs. 1 Nr. 2. a) Satz 6
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen -, wonach "Zeiten eines Studiums
an einer Hochschule ... auf die Wartezeit nicht angerechnet (werden) ...". Das
Bundesverfassungsgericht
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vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE, 43,
291/378 ff,
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hat die entsprechende Vorgängerregelung des HRG 76, die in jenem Verfahren der
Verfassungsbeschwerde als "Parkstudienklausel" bezeichnet worden ist, grundsätzlich
für verfassungsgemäß erklärt, sie jedoch verfassungsrechtlich beanstandet, soweit sie
auf Altparker anwendbar ist, die ihr Ausweichstudium bereits bis einschließlich
Wintersemester 1974/75 begonnen hatten. Dabei hat es entsprechend den
seinerzeitigen Rügen die Problematik der Vorschrift für den Kreis sog.
Parkstudienbetreiber, die zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zum
angestrebten Studium in ein anderes Studium ausweichen, betrachtet, nicht aber für
andere Studentengruppen wie diejenige der Studienunterbrecher. Dem gemäß ist aus
seinen Ausführungen nicht zu schließen, dass die damalige Regelung als solche allein
für Parkstudienbetreiber galt und ausschließlich für diese, soweit sie nicht Altparker des
Wintersemesters 1974/75 und früher waren, Grundrechte nicht verletzte. Der
Gesetzgeber hat dann auch in den entsprechenden Regelungen der nachfolgenden
Fassungen des Hochschulrahmengesetzes - und dem folgend die Länder als Parteien
des Staatsvertrags und als Verordnungsgeber - die einschränkende Formulierung
"Parkstudium" nicht übernommen, sondern es bei der weiten Formulierung belassen.
Bereits das spricht dafür, dass sie eine Anwendung der Regelung über die Reduzierung
der Wartezeit wegen eines anderweitigen Hochschulstudiums vor dem aktuell
angestrebten Studium nicht auf ein Parkstudium beschränken wollten, obgleich dies die
Hauptwirkrichtung der Regelung sein mag.
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Auch Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern keine der Ansicht des Klägers
entsprechende einschränkende Interpretation der hier maßgeblichen aktuellen
Regelung der Wartezeitreduzierung. Das Gesamtwerk des Studienplatzvergaberechts
für den harten nc - wie vorliegend im Studiengang Medizin - bezweckt eine für
grundsätzlich gleichberechtigte hochschulreife Bewerber chancenwahrende, zumutbare
Studienplatzvergabe in der nach wie vor gegebenen Mangelsituation, wobei auch eine
möglichst sinnvolle Nutzung der mit erheblichen staatlichen Mitteln geschaffenen und
unterhaltenen Studienplätze Berücksichtigung findet. Sinn und Zweck der
inhaltsgleichen Regelung der Wartezeitreduzierung wegen früher absolvierten
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Studiums, die seinerzeit Gegenstand der bundesverfassungsgerichtlichen Überprüfung
war, sind in jenem Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesregierung dahin
beschrieben worden, einem Übergreifen von Zulassungsbeschränkungen auf andere
Studienfächer (Überwälzeffekt) und einer darin liegenden Behinderung schutzwürdiger
Bewerber am Studium ihrer Wahl (Verdrängungseffekt) entgegen zu wirken und darüber
hinaus eine Entlastung der ständig länger werdenden Warteliste von Bewerbern, die
sich definitiv für das zweite Fach entscheiden ... (Bekämpfung des
Verlängerungseffekts) zu bewirken. Jedoch bewirkt auch ein Studienunterbrecher, der
unter Ausnutzung seiner ungekürzten Wartezeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO
erneut ein fachgleiches Studium als Studienanfänger anstrebt, eine Belastung der
Gruppe der sog. Wartezeitbewerber, indem es dort zu einer Verdrängung noch nicht
zugelassener Bewerber und somit zur Verlängerung der Wartezeit für seine
Konkurrenten kommt. Dass er im vorangegangenen fachgleichen Ausgangsstudium
keinen Überwälzeffekt oder Verdrängungseffekt auslösen kann, ist unerheblich. Der
unerwünschte und vom Gesetz "bekämpfte" Verlängerungseffekt wird noch deutlicher,
wenn berücksichtigt wird, dass ein Studienunterbrecher bei ungekürzter Wartezeit den
Zielen der zentralen Studienplatzvergabe zuwider seine Zulassung als Studienanfänger
– mit Erfolg über die Warteliste – beantragen könnte und dies ggf. bis zur Zulassung an
seiner Wunschhochschule oder bis zum Erwerb ausreichender Leistungsnachweise für
eine Prüfung. Die in einer erneuten fachgleichen Bewerbung als Studienanfänger
liegende Belastung der Wartezeitauswahl wird daher ebenfalls von dem im o. a.
Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegten, von einem hohen öffentlichen Anliegen
getragenen Zweck der Wartezeitreduzierung nach § 14 Abs. 6 VergabeVO erfasst.
Umgekehrt folgt daraus, dass der Fall der Studienunterbrechung von dieser Regelung
nicht ausgenommen ist.
Dem kann der Kläger nicht entgegen halten, es werde ein anderer Bewerber der
Wartezeitliste nicht verdrängt oder Ausbildungsaufwand nicht doppelt genutzt. Wird
nämlich ein Studienunterbrecher erneut zum 1. Fachsemester zugelassen, hat die
Hochschule ihn als Studienanfänger einzuschreiben und er hat Anspruch auf Teilnahme
an den Ausbildungsveranstaltungen, selbst wenn sie für ihn in gewissem Umfang eine
Wiederholung darstellen, und ein anderer Bewerber wird zwangsläufig infolge der
beschränkten Platzzahl verdrängt. Ferner muss der Studienunterbrecher nicht seine
Durchstufung in ein höheres Fachsemester beantragen; im übrigen hängt eine solche
Durchstufung von im individuellen Fall nicht voraussehbaren tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen - etwa einem freien Platz in einem höheren Fachsemester
- ab, so dass ein Nachrücken des nächstrangigen Bewerbers der Wartezeitliste nicht
gesichert ist.
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Das Bundesverfassungsgericht, a.a.O., hat die seinerzeit lediglich unter der Problematik
des Parkstudiums betrachtete und daher als Parkstudienklausel bezeichnete, ihrem
Wortlaut, ihrer Genese und ihrem Sinn und Zweck nach jedoch nicht auf ein
Parkstudium beschränkte Regelung der Reduzierung der Wartezeit um
zwischenzeitliche Studienzeiten mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung
(Bekämpfung des Überwälzeffekts und Verdrängungseffekts für den ersten
Studiengang) grundsätzlich für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar erklärt. Diese Wertung
gilt auch insoweit, als mit der Regelung der Wartezeitreduzierung im Fall der
Studienunterbrechung lediglich der weitere Zweck der Vorschrift, nämlich eine
Bekämpfung des Verdrängungseffekts im neu angestrebten Studium erreicht wird. Auch
dann noch dient die Regelung dem hohen Anliegen der staatlichen Gemeinschaft nach
einer chancenwahrenden, zumutbaren Studienplatzvergabe bei gegebener
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Mangelsituation. Ebenso wie es für einen nach Leistungskriterien nicht zugelassenen
Studienbewerber zumutbar und chancenwahrend ist, nicht lediglich "parkend" einen
Studienplatz in einem letztlich nicht angestrebten Fach zu belegen, ist auch freiwilligen
oder zwangsweisen Studienunterbrechern zumutbar und für sie chancenwahrend, sich
zur Fortsetzung des Studiums der nach dem Vergaberecht gegebenen Möglichkeiten zu
bedienen. So kann ein Studienunterbrecher nach den jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen seine Zulassung im fachgleichen Studiengang an einer anderen
Hochschule in einem höheren Fachsemester beantragen, wobei unabhängig von den
bereits absolvierten Fachsemestern - jedenfalls nach nordrhein-westfälischem
Landesrecht - jedes höhere Fachsemester in Betracht kommt, dessen
Eingangsvoraussetzungen er erfüllt. Beabsichtigt er allerdings eine Fortsetzung des
unterbrochenen Studiums als Studienanfänger, hat er sich den Regelungen des
Vergaberechts für Studienanfänger, insbesondere derjenigen der Wartezeitauswahl zu
unterwerfen. Dass eine Studienfortsetzung in einem höheren Fachsemester von der
Ungewissheit eines freien Studienplatzes und eine Studienfortsetzung als
Studienanfänger von dem Ablauf einer unter Umständen langen - ungekürzten -
Wartezeit abhängt, ist nicht unzumutbar, weil dem Studienbewerber bereits einmal die in
einem Studienplatz seiner Wahl liegende Lebenschance gewährt war, er diese aber aus
in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht vollständig ausgeschöpft hat, während
anderen Bewerbern eine solche Ausbildungschance noch nicht zu Teil geworden ist. So
gesehen erweist sich die Vorschrift des § 14 Abs. 6 VergabeVO, auch wenn sie einer
objektiven Berufszugangsschranke nahe kommt, als durch besonders gewichtige
Anliegen der staatlichen Gemeinschaft gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Die ferner geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1. und 2. VwGO
liegen nicht vor. Der Senat hat vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine
Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichts. Ferner weist die Rechtssache keine das normale Maß
studienplatzvergaberechtlicher Streitigkeiten überschreitende Schwierigkeiten auf. Die
allein entscheidungserhebliche Rechtsfrage lässt sich, wie aufgezeigt, ohne weiteres
beantworten.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52
Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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