Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2005

OVG NRW: abstammung, adoption, eltern, aufnahmebewerber, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 838/05
Datum:
18.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 838/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1763/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es für
die Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung
von Prozesskostenhilfe fehlt (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Es hat hierzu ausgeführt:
Die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Anforderungen an eine deutsche Volkszugehörigkeit
gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, wonach erforderlich sei, dass der Aufnahmebewerber von
einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme. Die leiblichen
Eltern der Klägerin zu 1. seien weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche
Volkszugehörige. Die Adoption durch Herrn W. N. erfülle das Abstammungserfordernis
nicht. Unter Abstammung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei die biologische
Abstammung im Sinne eines leiblichen Kindschaftsverhältnisses zu verstehen. Damit
entfalle auch die Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.
Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Dass sich § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur auf
die biologische Abstammung, also ein Eltern-Kind-Verhältnis bezieht und eine Adoption
hieran nichts ändert, entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004
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- 2 E 441/04 - sowie Beschluss vom 27. Februar 2004 - 2 A 910/03 - und Beschluss vom
11. November 2004 - 14 A 1978/04 -,
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sondern auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, BverwGE 119, 192 = NVwZ-
RR 2004, 538.
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Die gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Einwände vermögen nicht zu überzeugen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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