Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2008

OVG NRW: entlastung, geldleistung, verfahrensmangel, rüge, hinweispflicht, gehalt, bezahlung, erlass, lehrer, sachverhaltsfeststellung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2776/05
Datum:
29.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2776/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4666/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 182,90 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124
Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat,
ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung entgegen der Behauptung der
Klägerin keinen unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Es
hat insbesondere ihren Vortrag berücksichtigt, dass ihr tatsächlich keine Kompensation
für die Mehrbelastung durch die streitbetroffene Klassenfahrt gewährt worden sei.
Dieses Vorbringen wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben und
in den Entscheidungsgründen als unerheblich gewürdigt. Mit der Bezugnahme auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - hat das
Verwaltungsgericht dargelegt, dass es nicht darauf ankomme, ob von der durch Erlass
eingeräumten Möglichkeit eines alternierenden Einsatzes teilzeitbeschäftigter Lehrer bei
Klassenfahrten tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.
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Soweit sich die Klägerin gegen diese Rechtsauffassung wendet, setzt sie sich mit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht in einer den Darlegungsanforderungen
genügenden Weise auseinander. Ihr Einwand, die abstrakte Regelung einer
Kompensation führe bei mangelnder Umsetzung nicht zum Anspruchsausschluss,
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beschränkt sich auf die bloße Behauptung des Gegenteils.
Die angefochtene Entscheidung geht auch im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin
vom 8. März 2004 nicht von einem unvollständigen Sachverhalt aus. Aus dem
Urteilstatbestand ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin,
das Schreiben sei als Antrag auf Gewährung von Entlastungsmaßnahmen auszulegen,
zur Kenntnis genommen hat. Ob diese Auslegung zutrifft, ist entgegen ihrer Auffassung
keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine Rechtsfrage.
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Soweit deshalb zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie sich
sinngemäß gegen die rechtliche Bewertung des Schreibens durch das
Verwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen schon mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht durch. Durch die Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 hat das Verwaltungsgericht
dargelegt, dass ein Vergütungsanspruch erst in Betracht komme, wenn die betroffene
Lehrkraft versucht habe, ihren primären Anspruch auf zeitliche Entlastung auch
gerichtlich durchzusetzen. Auf der Grundlage dieser - mit dem Zulassungsantrag nicht in
Frage gestellten - Rechtauffassung war es nicht ausreichend, die Entlastung lediglich zu
beantragen. Darüber hinaus kann das Schreiben vom 8. März 2004 auch nicht als
Antrag auf Gewährung von Entlastungsmaßnahmen ausgelegt werden. Nach seinem
eindeutigen Wortlaut war es auf „anteilige Bezahlung" bzw. Überweisung eines
Geldbetrages mit dem „nächsten Gehalt" gerichtet. Eine Arbeitsentlastung stellt im
Verhältnis zu einer Geldleistung ein aliud dar.
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Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend ermittelt, ob ihr tatsächlich
eine Entlastung gewährt worden sei, greift schon deswegen nicht durch, weil sich die
Amtsermittlungspflicht nur auf Tatsachen bezieht, auf die es nach der Rechtsauffassung
des Gerichts ankommt. Wie dargelegt, hat es das Verwaltungsgericht nicht als
entscheidungserheblich angesehen, ob von der Möglichkeit der Entlastung tatsächlich
Gebrauch gemacht worden ist.
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Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt,
geht ebenfalls fehl.
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Soweit sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sie darauf hinweisen müssen,
dass es entgegen ihrem Vortrag von einem (tatsächlichen) Ausgleich durch
Entlastungsmaßnahmen ausgehe, irrt sie schon im Ausgangspunkt. Eine derartige
Annahme liegt der angefochtenen Entscheidung nicht zu Grunde.
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Das Verwaltungsgericht musste die Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass es ihr
Vorbringen zur Auslegung ihres Antrags vom 8. März 2004 als nicht
entscheidungserheblich erachte. Das in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Recht auf Gehör beinhaltet, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss,
sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Es
gebietet nicht, zu jedem angesprochenen Aspekt die Rechtsauffassung des Gerichts im
voraus mitzuteilen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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