Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.06.2006

OVG NRW: versorgung, auszahlung der versicherungsleistung, versicherungsgesellschaft, abfindung, rückforderung, fristlose kündigung, firma, fristlose entlassung, zusage, altersrente

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3747/02
Datum:
07.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 A 3747/02
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers aus einem Beamtenverhältnis.
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Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971 bei der
Firma X, Y, bzw. deren Rechtsnachfolgerin beschäftigt, und zwar zunächst als
Technischer Leiter und später als Mitglied der Geschäftsführung. In dem dem
Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag vom 15. Dezember 1966 ist unter
dem Stichwort "Altersversorgung" ausgeführt:
3
"Die Altersversorgung wird durch einen Sondervertrag geregelt, der ein Bestandteil
dieses Vertrages ist" . In einer entsprechenden Anlage zu dem vorgenannten Vertrag ist
unter anderem bestimmt:
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"Betr.: Berufsunfähigkeits-[,] Alters- und Hinterbliebenenversorgung
5
Herr O erhält mit seinem Diensteintritt bei X einen Versorgungsanspruch auf folgende
Versorgungsleistungen:
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1. Altersrente
7
Scheidet Herr O nach Vollendung des 65. Lebensjahres bei X aus, so erhält er eine
lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 50% seines zuletzt bezogenen
festen Monatsgehalts.
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2. Berufsunfähigkeitsrente ...
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3. Witwenrente ...
10
Auf die oben unter Ziffer 1, 2 und 3 zugesagten Rentenleistungen wird die aus der
Knappschaft im Versorgungsfalle fälligwerdende Mannes- bzw. Witwenrente in voller
Höhe angerechnet.
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X verpflichtet sich, für Herrn O ab Dienstbeginn die monatlichen Beiträge der höchsten
Klasse für die freiwillige Weiterversicherung in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu übernehmen. Weiterhin wird X zur Sicherstellung der
Leistungen aus dieser Zusage, soweit sie nicht durch die Knappschaft gedeckt sind,
eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die Ansprüche aus dieser Versicherung
stehen X zu und dienen zur Deckung der übernommenen Verpflichtungen. Sollte Herr O
vorzeitig aus den Diensten von X ausscheiden aus Gründen, die zu einer fristlosen
Entlassung berechtigen würden, so enden mit dem Ausscheiden alle Verpflichtungen
von X aus dieser Versorgungszusage. Erfolgt das Ausscheiden aus sonstigen Gründen,
wird X Herrn O eine Abfindung in Höhe des Deckungskapitalwertes der
abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung gewähren; X kann Herrn O anstelle des
Abfindungsbetrages auch die Rückdeckungsversicherung zur freien Verfügung
überlassen. Mit der Abfindung bzw. der Überlassung der Rückdeckungsversicherung
erlöschen dann alle Verpflichtungen von X aus dieser Versorgungszusage. ..."
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Ab dem 1. Januar 1967 zahlte die Firma X entsprechend ihrer vertraglichen
Verpflichtung für den Kläger Beiträge an die Bundesknappschaft. Ferner schloss sie im
Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung vom 15. Dezember 1966 bei der "T
Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit" (im Folgenden: "T") zwei
Lebensversicherungen (Nr. ... und ...) ab. Der Kläger schied am 31. Dezember 1971 aus
dem Beschäftigungsverhältnis aus. Aus diesem Anlass wurden ihm die beiden
vorgenannten Versicherungen übertragen. Seit dem 1. Januar 1972 trug der Kläger die
Beiträge für die Versicherung ......, die mit Wirkung vom 1. Januar 1981 beitragsfrei
gestellt und zum 1. Januar 1995 ausgezahlt wurde. Seit dem 1. Dezember 1971 trug der
Kläger die Beiträge für die Versicherung ......, die mit Wirkung vom 1. Dezember 1980
beitragsfrei gestellt und zum 1. Dezember 1995 ausgezahlt wurde.
13
Am 1. Dezember 1980 trat der Kläger als beamteter Universitätsprofessor in den Dienst
des beklagten Landes. Durch Bescheid vom 11. Juli 1980 hatte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eine hauptberufliche praktische
Tätigkeit vom 15. Januar 1956 bis zum 30. November 1980 gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a
BeamtVG mit einer Dauer von 10 Jahren als ruhegehaltfähig anerkannt.
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Der Bescheid enthielt folgenden "Vorbehalt":
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"Sollte neben der beamtenrechtlichen Versorgung eine Rente aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, so gilt
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a) bei Begründung des Beamtenverhältnisses bis zum 31. 12. 1965,
17
daß die Vordienstzeiten nach den §§ 11 und 12 BeamtVG gegebenenfalls nicht oder nur
teilweise berücksichtigt werden dürfen und daß bei Berücksichtigung von
18
Vordienstzeiten nach § 10 BeamtVG gegebenenfalls eine teilweise Anrechnung der
Rente auf die Versorgungsbezüge erforderlich ist, und
b) bei Begründung des Beamtenverhältnisses nach dem 31.12.1965,
19
daß die Versorgungsbezüge neben den Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG
bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden."
20
Nachdem der Kläger am 28. Juni 1995 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, trat er mit
Ablauf des 31. Juli 1995 in den Ruhestand.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers für
den Zeitraum ab dem 1. August 1995 fest. Es erkannte gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 BeamtVG als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse die Zeiträume
vom 18. Januar 1956 bis 15. Januar 1960, 17. Januar 1963 bis 19. Januar 1964 und
20. Januar 1964 bis 19. Januar 1974 zur Hälfte an und gelangte nach einer
Vergleichsberechnung zu einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Eine Ruhensregelung
nahm das LBV nicht vor, wies den Kläger aber auf seine Verpflichtung hin, zur
Vermeidung von Fehlzahlungen den Bezug und die Bewilligung von Leistungen aus
den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus zusätzlichen Altersversorgungen
mitzuteilen.
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Mit Bescheid über die Neufestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge vom
4. März 1998 setzte das LBV den für den Kläger maßgeblichen Ruhegehaltssatz auf 72
v. H. herab, nahm wegen der dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bewilligten
Altersrente eine Ruhensregelung vor und forderte zuviel gezahlte Versorgungsbezüge
in Höhe von 94.929,71 DM zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am
26. März 1998 Widerspruch.
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Unter dem 21. September 1998 erließ das LBV einen vorläufigen Regelungsbescheid
für die Zeit ab dem 1. Oktober 1998, mit dem es den für den Kläger maßgeblichen
Ruhegehaltssatz auf 49 v. H. festsetzte. Es verwies zur Begründung darauf, der Kläger
habe sich geweigert, Nachweise über die Höhe der Leistungen vorzulegen, die er aus
den von seinen früheren Arbeitgebern finanzierten Lebensversicherungen erworben
habe. Hinsichtlich dieser Leistungen werde daher die für die Festsetzung der
Versorgungsbezüge ungünstigste Höhe unterstellt. Hiergegen erhob der Kläger am
12. Oktober 1998 Widerspruch.
24
In der Folgezeit legte der Kläger zwei Schreiben der "T" bezüglich der Versicherungen
Nr. .... und ..... vor. Hierin teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass versicherte
Person jeweils der Kläger gewesen sei. Versicherungsnehmer sei bis zum
29. September 1971 die Firma X gewesen; anschließend sei dies der Kläger gewesen.
Nach einer Beitragsfreistellung der Versicherung Nr. ..... zum 1. Oktober 1971 hätte die
beitragsfreie Versicherungssumme 17.590,00 DM betragen. Die Versicherung wäre im
Erlebensfall am 1. Januar 1995 fällig geworden. Aus dem vorgenannten Betrag sei die
Bildung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag möglich gewesen.
Unter Zugrundelegung des damals gültigen Rententarifes hätte die monatliche
lebenslängliche Tarifrente rd. 288,00 DM betragen. Nach einer Beitragsfreistellung der
Versicherung Nr. ..... zum 1. Oktober 1971 hätte die beitragsfreie Versicherungssumme
536,00 DM betragen. Die Versicherung wäre im Erlebensfall am 1. Dezember 1995
fällig geworden. Nach der Beitragsfreistellung hätte sich am Ablauftermin im
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Erlebensfall eine Gesamtleistung einschließlich der Leistung aus der
Überschussbeteiligung von insgesamt 1.478,96 DM ergeben. Aus diesem Betrag sei die
Bildung einer privaten Rentenversicherung gegen Einmalbetrag nicht möglich gewesen,
da die Mindestrente deutlich unterschritten worden wäre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 gab das LBV den Widersprüchen des
Klägers teilweise statt. Es nahm zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes eine
Vergleichsberechnung vor und gelangte nach dem bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Recht zu einem maßgebenden Ruhegehaltssatz von 75 v.H. In einer weiteren
Vergleichsberechnung zum 1. August 1995 nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV betreffend die
Anrechnung von Vordienstzeiten stellte das LBV dem mit einem Ruhegehaltssatz von
75 v.H. ermittelten Ruhegehalt (9.223,36 DM) die bereinigte Knappschaftsrente
(1.814,10 DM) und die fiktiv von der Versicherungsgesellschaft zu zahlenden Renten
(301, 24 DM) gegenüber und gelangte zu einer individuellen Höchstgrenze von
7.108,02 DM. Um ein Ruhegehalt annähernd in dieser Höhe zu erreichen, ermittelte das
LBV einen Ruhegehaltssatz von 49 v.H., dem die Promotionszeit (18. Januar 1954 bis
zum 17. Januar 1956) und die Beamtendienstzeit zugrunde lagen. Die übrigen
Vordienstzeiten nach §§ 11, 12, 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG erbrachten einen anteiligen
Steigerungssatz von 26 Prozentpunkten. Weil mit diesem Steigerungssatz die
individuelle Höchstgrenze überschritten wurde, sah sich das LBV veranlasst, diese
Vordienstzeiten nur noch mit einem Steigerungssatz von insgesamt 10 Prozentpunkten
zu berücksichtigen, und gelangte so zu einem Ruhegehaltssatz von 59 v.H. Zur
Begründung führte das LBV aus: In die Neuberechnung sei die Habilitationszeit
einbezogen worden. Der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG lägen rückwirkend ab
dem 1. August 1995 2,4775 Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zugrunde. Außerdem
sei eine Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durchzuführen. Die
ursprüngliche Erstattungsforderung in Höhe von 94.929,71 DM gemäß Bescheid vom
4. März 1998 ermäßige sich um den Betrag von 68.308,26 DM auf 26.621,45 DM; nach
Durchführung der Neuberechnung der Versorgungsbezüge in Verbindung mit einer
Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV sowie der Ruhensregelung nach
§ 55 BeamtVG jeweils rückwirkend ab dem 1. August 1995 ergebe sich noch eine
weitere Forderung von 2.031,09 DM, so dass sich der Betrag von 26.621,45 DM auf
28.652,54 DM erhöhe. Der Betrag von 26.621,45 DM sei durch laufende
Rateneinbehaltung bereits abgerechnet; damit verbleibe noch ein Restbetrag von
2.031,09 DM. Die Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV sei
durchzuführen, weil ein Arbeitgeber die Finanzierung der Lebensversicherungen Nr. ....
und ..... vorgenommen habe. Diese Lebensversicherungen seien dem Kläger nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses übertragen worden und hätten damit
seiner Alterssicherung gedient. Die monatliche Rente aus der Versicherung Nr. ..... hätte
288,00 DM betragen. Die Versicherung Nr. ...... habe eine monatliche Rentenerhöhung
zur vorgenannten Rente von 13,24 DM erbracht. Der letztgenannte Betrag errechne sich
mangels weiterer Nachweise nach folgender Formel: "Gesamtleistung lt. Versicherung =
1.478,96 DM ./. Barwert lt. Tabelle 9,308 = Jahresrente 150,89 DM; hiervon 1/12 =
13,24 DM". Durch die Vergleichsberechnung vermindere sich der Ruhegehaltssatz auf
59 v. H. Dieser verminderte Ruhegehaltssatz fließe damit in die Ruhensregelung nach §
55 BeamtVG ein.
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Am 16. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, bei den
Lebensversicherungsverträgen Nr. ..... und ...... handele es sich nicht um andere
Versorgungsleistungen im Sinne von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV. Die im
Widerspruchsbescheid enthaltene Vergleichsberechnung sei falsch und müsse auf
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Versorgungsleistungen im Sinne der zitierten Verwaltungsvorschrift beschränkt werden.
Aus der Versicherung Nr. ........ wäre ohnehin keine Rente gezahlt worden.
Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 1998 und
21. September 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000 zu
verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge und bei der Ruhensregelung
die bei der "............." geschlossenen Versicherungsverträge Nr. ....... und ..........
unberücksichtigt zu lassen und die Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr
als 26.621,00 DM aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Klageantrag entsprochen: Die zugunsten des Klägers
abgeschlossenen Lebensversicherungen Nr. ........ und ........ lieferten keine Grundlage
für die Vornahme einer Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV. Es
bestünden bereits Zweifel, ob die Anwendung dieser Regelung nicht bereits deshalb
ausscheide, weil der Kläger unter die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
Beamtenversorgungsgesetz falle, die in Betracht kommenden Vordienstzeiten also
zwingend anzurechnen seien. Aber selbst wenn man eine Vergleichsberechnung nach
Tz 11.0.5 BeamtVGVwV für zulässig erachte, weil die Lebensversicherungen des
Klägers nicht aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst herrührten,
führe dies nicht zu einer Anrechnung von fiktiven Beträgen aus diesen Versicherungen
auf die Versorgungsbezüge des Klägers. Es lasse sich jedenfalls nicht mit Sicherheit
feststellen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungen um
"andere Versorgungsleistungen" im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV
gehandelt habe. Die betreffenden Versicherungen hätten keine befreiende Wirkung in
der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt. Für den Kläger habe aus damaliger Sicht
keine Veranlassung bestanden, für die Zeit nach seiner aktiven Beschäftigung
vorsorglich ein Erwerbsersatzeinkommen zu begründen. Vielmehr erscheine seine
Behauptung nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft, wonach er es in
Verhandlungen mit seinen jeweiligen Arbeitgebern erreicht habe, dass zusätzlich zu
seinen Bezügen zu seinen Gunsten Lebensversicherungsverträge abgeschlossen
wurden, deren Beträge die Arbeitgeber einzahlten. Zwar habe es sich formal um eine
Regelung der Altersvorsorge gehandelt. Die vertragliche Ausgestaltung, die an eine
Altersvorsorge lediglich anknüpfe, tatsächlich aber nicht zur Begründung von
Versorgungsleistungen geführt habe, sowie die tatsächliche Zurverfügungstellung der
Lebensversicherungen beim Ausscheiden des Klägers machten jedoch deutlich, dass
es sich nicht um eine echte Versorgungsleistung für das Alter gehandelt habe. Vielmehr
seien derartige Vereinbarungen für Spitzenkräfte der Wirtschaft in der Vergangenheit
durchaus üblicher Bestandteil der Gehaltsvereinbarung gewesen und hätten dem
Begünstigten den Vorteil gebracht, nach Ablauf der Sperrfrist von zwölf Jahren einen
steuerfreien Gehaltsbestandteil zu erhalten.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er die streitgegenständlichen
Lebensversicherungen als "andere Versorgungsleistungen" im Sinne der Tz 11.0.10
Satz 2 BeamtVGVwV im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der
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Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 ff. BeamtVGVwV berücksichtigen dürfen. Der
Versorgungsträger sei nicht gehindert, in seine Ermessensentscheidung auch
Leistungen einzubeziehen, die nicht in Form einer laufenden Rente, sondern als
Kapitalzahlung, Beitragserstattung oder Abfindung zur Abgeltung der Anwartschaft
gewährt würden. Dass die Lebensversicherungen keine befreiende Wirkung in der
gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätten, sei nicht erheblich. Die Tz 11.0.10
Satz 2 BeamtVGVwV erfasse auch und gerade zusätzliche Alterssicherungsleistungen,
die neben einer Grundsicherung eingeräumt würden. Bei einer Einschränkung auf
Leistungen, die "anstelle" der gesetzlichen Rente zustehen, wären die Tz 11.0.5 ff.
BeamtVGVwV praktisch gegenstandslos. Dem Kläger seien die Lebensversicherungen
zur Abgeltung der zugesicherten Betriebsrente übertragen worden. Zweck der
Betriebsrente wie der Lebensversicherungen sei zweifelsfrei eine zusätzliche
Alterssicherung aus der Erwerbstätigkeit gewesen. Die Verwaltung übe ihr Ermessen in
der Weise allgemein und damit bindend aus, dass Versorgungsleistungen, die neben
den Versorgungsbezügen gezahlt würden, zur Nichtberücksichtigung von
Vordienstzeiten führten, wenn die Höchstgrenze nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz
überschritten sei. Damit werde der sachliche Zweck verfolgt, dass Zeiten, für die der
Beamte eine anderweitige Versorgung erhalte, nicht auch noch den Ruhegehaltssatz
erhöhten und damit zu einer höheren Pension führen könnten. Berechne man die fiktive,
auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Versicherungsleistung nach dem Zeitverhältnis,
ergebe sich kein günstigerer Ruhegehaltssatz. Die Vorabentscheidung vom 11. Juli
1980 sei mit der Auszahlung der Versicherungsleistung rechtswidrig geworden und
habe nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden dürfen. Mit dem Ausgleichszweck des
§ 11 BeamtVG sei die Anerkennung von Vordienstzeiten unvereinbar, wenn sie zu einer
Versorgung führe, die über die Versorgung eines Nur-Beamten hinausginge. Davon
unabhängig lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf der Vorabentscheidung
nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor.
Auf den Hinweis des Senats, dass der Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5
BeamtVGVwV vom 26. Juli 2005 zum 1. August 1995 eine fiktive Rente zugrunde liege,
die nach Auskunft der Versicherungsgesellschaft statisch sei, und dies ohne eine
Anpassung der Vergleichsberechnung auf Dauer zu einer Unterschreitung der
Höchstgrenze führen werde, hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide mit einem
Anpassungsvorbehalt versehen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Bei den streitgegenständlichen
Lebensversicherungen handele es sich nicht um "andere Versorgungsleistungen" im
Sinne von Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVVwV . Die Lebensversicherungen seien als
Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf ihn übertragen worden. Dem liege ein
Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 1970 zugrunde, das die Fa. U GmbH mit der
Unsicherheit begründet habe, die entstanden sei, weil er an einem Wechsel in den
Hochschuldienst interessiert gewesen sei. Tatsächlich habe sich diese Firma von den
leitenden Angestellten der Fa. X, die sie übernommen habe, trennen wollen. Weil er in
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dem Konzern keine Zukunft mehr gesehen habe, habe er wegen einer Abfindung
verhandelt und sei eigentlich an einem Zahlbetrag interessiert gewesen. Anstelle eines
Abfindungsbetrages habe er die Lebensversicherung erhalten. Teil der
einvernehmlichen Regelung sei auch die Hinausschiebung des Kündigungszeitpunktes
gewesen. Die Frage, ob Lebensversicherungen ohne befreiende Wirkung generell
durch Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV nicht erfasst würden, könne offen bleiben.
Jedenfalls spielten Lebensversicherungen im Zusammenhang mit § 11 BeamtVG keine
Rolle, die nicht befreiend wirkten, weil im interessierenden Zeitraum der Höchstbeitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sei. Der Neuregelung stehe
schließlich der bestandskräftige Bescheid vom 11. Juli 1980 entgegen. Der gesetzliche
Vorbehalt des § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG greife nur hinsichtlich der
Studienzeit, weil insoweit § 12 BeamtVG geändert worden sei.
Der Senat hat Auskünfte der "T" Versicherungsgesellschaft vom 22. Juni 2005 und 7.
Juni 2006 eingeholt, denen eine zeitanteilige Berechnung der Versicherungsleistung
zugrunde liegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten (2 Hefter) Bezug genommen.
Dem Senat liegt ferner die Akte 1 L 1601/98 des Verwaltungsgerichts Aachen vor.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Gegenstand des Verfahrens ist die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge durch den
angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000, durch den – mit Wirkung vom
1. August 1995 - im Anschluss an den Bescheid vom 4. März 1998 an die Stelle einer
vorläufigen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 21. September
1998 eine Neufestsetzung auf der Grundlage einer Vergleichsberechnung nach Tz
11.0.5 BeamtVGVwV getreten ist. Weiterer Verfahrensgegenstand ist die geltend
gemachte Rückforderung in Höhe von 2.031,09 DM.
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Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge ist rechtmäßig. Der Beklagte hat was
allein streitig ist - zu Recht den Rentenwert der beiden bei der "T"
Versicherungsgesellschaft unter den Nummern ..... und ........ geführten
Lebensversicherungen in die Festsetzung der Versorgungsbezüge eingestellt. Denn es
handelt sich hierbei um "andere Versorgungsleistungen" i.S.d. Tz 11.0.10 Satz 2
BeamtVGVwV (1.). Der Beklagte durfte ferner die für den Kläger günstigere
Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 zum Nachteil des Klägers ändern. Dies folgt
bereits aus dem der Vorabentscheidung beigefügten Rentenvorbehalt. Unabhängig
hiervon liegen auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG NRW vor (2.). Schließlich ist
die Geltendmachung der Rückforderung insbesondere auch unter
Billigkeitsgesichtspunkten – rechtmäßig (3.).
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1. Auszugehen ist davon, dass der Rentenwert der im Januar und Dezember 1995
ausgezahlten Lebensversicherungen nicht unmittelbar der Ruhensregelung des § 55
BeamtVG unterfällt, weil die streitigen Versicherungen unstreitig nicht die Merkmale des
§ 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfüllen. Dies besagt jedoch nicht, dass sie
versorgungsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Vielmehr waren die streitigen
Versicherungen gem. Tz 11.0.5 i.V.m. Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bei der
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Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berücksichtigen. Damit war die
Festsetzung der Versorgungsbezüge in den Bescheiden vom 27. Juni 1995 und vom 4.
März 1998, die noch ohne Berücksichtigung dieser Versicherung erfolgte, rechtswidrig
(vgl. §§ 6 ff., 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung). Dies gilt nach der vom Kläger hinsichtlich der Einzelheiten nicht in Zweifel
gezogenen Berechnung vom 26. Juli 2005 (Bl. 164 GA) unabhängig davon, dass die
Versicherung 444185 erst am 1. Dezember 1995 und damit nach Eintritt des
Versorgungsfalles fällig war. Die dem Grunde nach streitige Vergleichsberechnung, die
auf der Auskunft der Versicherungsgesellschaft vom 22. Juni 2005 beruht und die
anteilige Ablaufleistung, soweit sie auf Arbeitgeberbeiträgen beruht, zugrunde legt, führt
schon mit der am 1. Januar 1995 fällig gewordenen Versicherung 891780 zu dem
fiktiven Ruhegehaltssatz von 59 v.H. Da es sich bei der fiktiv ermittelten Rente nach
Auskunft der Versicherungsgesellschaft um einen feststehenden Betrag handelt, wird
bei steigenden Versorgungsbezügen die für den 1. August 1995 angestellte
Vergleichsberechnung auf Dauer keinen Bestand haben können. Etwaige Bedenken,
dass nach wiederholten Erhöhungen der Versorgungsbezüge seit dem 1. August 1995
schon jetzt die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG unterschritten wird, hat der
Beklagte durch den in der mündlichen Verhandlung erklärten Vorbehalt ausgeräumt,
durch den er sich verpflichtet hat, die Festsetzung seit dem 1. August 1995 unter
Kontrolle zu halten, soweit es die Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV
betrifft. Die weitere Erörterung kann sich somit auf die Verhältnisse im August 1995
konzentrieren.
Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes richtet
sich im Falle des Klägers gemäß § 85 Abs. 3 und 4 BeamtVG grundsätzlich nach dem
Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Das
Ergebnis der erforderlichen Vergleichsberechnung anhand des
Beamtenversorgungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung im
Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 (Anlage 2 Seite 1, Bl. 384 a BA II), die zu
einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. geführt hat, ist vom Kläger nicht in Zweifel gezogen
worden. Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung richtet sich die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an
Hochschulen nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes die nach erfolgreichem Abschluss eines
Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten
liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse
erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen kann sie als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden.
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Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 Beschäftigungszeiten
des Klägers außerhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten angerechnet. Er hat ferner im Hinblick
auf die streitigen Lebensversicherungen des Klägers eine Vergleichsberechnung auf
der Grundlage der Tz 11.0.5 BeamtVGVwV vorgenommen. Letzteres ist rechtlich nicht
zu beanstanden.
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Soweit das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit der Tz 11.0.5 BeamtVGVwV
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aufgrund des Umstandes als zweifelhaft angesehen hat, dass der Kläger
möglicherweise unter die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG fällt,
greifen diese Bedenken nicht durch. Mit der Anrechnungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 2
Satz 3 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten
Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die
Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen
Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes
erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Ausgleichszweck, eine
annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen des sog. "Nur-Beamten" zu
erreichen, widerspräche es, den Beamten durch Anrechnung von Vordienstzeiten
besser zu stellen, als er als sog. "Nur-Beamter" stünde. Eine Anrechnung von
Vordienstzeiten, die nicht diesem Ausgleichszweck dient, ist rechtswidrig.
OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 – m. w. N. Vgl. für die §§ 11
und 12 BeamtVG BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 – 2 B 111.91 -,
Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5. Ferner Fürst, GKÖD, O § 11 RdNr. 58.
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Insoweit ist unerheblich, dass die Anrechnungsregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 1 BeamtVG – anders als Halbsatz 2 dieser Bestimmung – als Soll-Vorschrift
und nicht als allgemeine Kann-Vorschrift ausgestaltet ist; für den dargelegten
Ausgleichszweck, der mit den in beiden Halbsätzen der Vorschrift getroffenen
Regelungen in gleicher Weise verfolgt wird, hat dies keine Bedeutung. Die Behörde ist
bei der Ausübung ihres im Rahmen des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG
verbleibenden Ermessens an die dem dargelegten Regelungszweck Rechnung
tragende Tz 11.0.5 BeamtVGVwV gebunden, deren Anwendbarkeit auch im Fall des §
67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BeamtVG durch die Verweisungen in Tz 67.2.3 Satz 2 und
67.2.4 BeamtVGVwV klargestellt ist.
51
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 –.
52
Ebenso ist die Tz 11.0.5 BeamtVGVwV im Falle des § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2
BeamtVG gemäß Tz 67.2.4 Satz 4 BeamtVGVwV entsprechend anzuwenden.
53
Nach Tz 11.0.5 Satz 1 zweite Variante BeamtVGVwV – die erste Variante kommt
vorliegend nicht in Betracht – dürfen Zeiten nach § 11 in Fällen, in denen
Versorgungsleistungen im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen werden,
nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung
(beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 bezeichnete
Höchstgrenze ergeben würde. Hiernach waren die Voraussetzungen für die vom
Beklagten vorgenommene Vergleichsberechnung gegeben, da der Kläger bei seinem
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 1995 Versorgungsleistungen im Sinne
der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezogen hat. Nach der letztgenannten Regelung
sind insbesondere auch andere Versorgungsleistungen als die im Rahmen des § 55
BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen zu
berücksichtigen, z. B. Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der
Ärzteversorgung. Bei der Leistung aus der Lebensversicherung Nr. ....., auf die es
wegen der vor dem 1. August 1995 eingetretenen Fälligkeit vor allem ankommt, handelt
es sich um "andere Versorgungsleistungen" im Sinne dieser Bestimmung, soweit die
Leistung aus dem Zeitraum resultiert, in dem zunächst die Firma X und zuletzt die Fa. U
GmbH Versicherungsnehmerin war (1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1971).
54
Die Eigenschaft der vorgenannten Leistung als "andere Versorgungsleistungen"
resultiert daraus, dass sie nach den zwischen dem Kläger und der Firma X getroffenen
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom 15. Dezember 1966 – im Sinne eines
Surrogats – an die Stelle eines Anspruchs des Klägers auf eine betriebliche Altersrente
trat, soweit die betreffenden Rentenansprüche durch die Leistungen der
knappschaftlichen bzw. gesetzlichen Rentenversicherung nicht gedeckt waren.
Maßgeblich ist insoweit, dass die streitgegenständlichen Lebensversicherungen als
Rückdeckung für die Zusage der betrieblichen Versorgung, die an ein Ausscheiden
nach Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft war, dienen sollten. Die Firma X hatte
sich in dem Vertrag vom 15. Dezember 1966 verpflichtet, "zur Sicherstellung der
Leistungen aus dieser Zusage", d. h. u.a. der Altersrentenzusage, eine
Rückdeckungsversicherung abzuschließen. Im Falle eines Ausscheidens des Klägers
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres aus sonstigen Gründen, d. h. aus Gründen,
die keine fristlose Entlassung rechtfertigten, sollte der im letzten Absatz der "Anlage zum
Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966" getroffenen Regelung zufolge an die Stelle
der Zusage einer Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Witwenrente eine Abfindung
in Höhe des Deckungskapitalwertes der abgeschlossenen Lebensversicherungen bzw.
die Überlassung der Versicherungen zur freien Verfügung treten. Das Deckungskapital
repräsentiert den Vermögenswert der Versorgungszusage, den die Arbeitgeberin bis
zum Ausscheiden des Klägers und der Übernahme der Lebensversicherungen durch
ihn aufgebaut hatte. Diese Art der vertraglichen Verknüpfung der Zusage einer
betrieblichen Altersversorgung und der Leistungen aus den Lebensversicherungen
rechtfertigt den Schluss, dass es sich bei dem Rentenwert der Lebensversicherungen,
soweit er auf Leistungen der Arbeitgeberin beruht, um eine betriebliche
Altersversorgung im Sinne von Tz 11.0.10 BeamtVGVwV handelt (vgl. den
Rechtsgedanken in § 55 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BeamtVG).
55
Für die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei den
Versicherungsleistungen habe es sich nicht um eine echte Versorgungsleistung,
sondern um einen Bestandteil des Gehalts gehandelt, bieten die vertraglichen
Regelungen vom 15. Dezember 1966 keine hinreichende Grundlage. Soweit das
Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, für den Kläger habe im Hinblick darauf, dass
für ihn Höchstbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, aus
damaliger Sicht keine Veranlassung bestanden, für die Zeit nach seiner aktiven
Beschäftigung vorsorglich ein Erwerbsersatzeinkommen zu begründen, so ist dies nicht
überzeugend. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Kläger selbst nach
Zahlung der Höchstbeiträge lediglich eine Versorgungsleistung erwarten, die hinter den
ihm aus dem Vertrag vom 15. Dezember 1966 zustehenden Gehaltsansprüchen
zurückbleiben würde. Im Hinblick darauf bestand für ihn gerade Veranlassung, die
Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung seitens seines Arbeitgebers zu
erreichen, um auf diesem Wege nach Eintritt des Versorgungsfalles einen
Lebensstandard sicherstellen zu können, der mit dem zur Zeit seiner Berufstätigkeit
gegebenen vergleichbar war. Auch der Kläger hat im übrigen zunächst gegenüber dem
LBV wiederholt die Auffassung geäußert, die zu seinen Gunsten abgeschlossenen
Lebensversicherungen hätten seiner Altersversorgung gedient. So ist etwa in dem
Schreiben des Klägers vom 15. Oktober 1995 ausgeführt, dass die
Lebensversicherungen der späteren Altersversorgung gedient hätten, gehe allein schon
daraus hervor, dass sie in Arbeitsverträgen aufgeführt worden seien, die er mit den
Firmen geschlossen habe, in denen er als leitender Angestellter tätig gewesen sei. Es
sei offenkundig, dass er sich nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze dafür
56
entschieden habe, seine Altersversorgung über Lebensversicherungen sicherzustellen.
Gegen die Einordnung der Versicherungsleistungen als andere Versorgungsleistungen
im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV lässt sich entgegen der Auffassung des
Klägers auch nicht einwenden, er sei im Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Firma X
mit dem Höchstsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen. Eine
Bevorzugung gegenüber "Nur-Beamten" werde bereits durch die in § 55 BeamtVG
vorgeschriebene Berücksichtigung der Rentenansprüche ausgeschlossen, die der
spätere Beamte während der Vordienstzeit erworben habe. Für eine derartige
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV findet
sich keine rechtliche Grundlage. Die betreffende Beurteilung bedeutete, dass in Fällen,
in denen der Betroffene in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Höchstsatz
versichert war und ihm gleichzeitig von seinem privaten Arbeitgeber darüber
hinausgehende Versorgungsleistungen gewährt wurden, eine Berücksichtigung der
letztgenannten Leistungen nicht möglich wäre. Sie könnte damit zu einer
versorgungsrechtlichen Besserstellung von Beamten mit Vordienstzeiten im Sinne des
§ 11 bzw. des § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG gegenüber sog. "Nur-Beamten" führen, und
sie liefe damit dem Zweck dieser Bestimmungen, die lediglich auf eine annähernde
Gleichstellung der Versorgung abzielen, zuwider. Auch soweit der Kläger im
vorliegenden Zusammenhang darauf verweist, dass von § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
BeamtVG Leistungen aus Lebensversicherungen nur erfasst würden, soweit es sich um
befreiende Lebensversicherungen handele, greift sein Vorbringen nicht durch. Denn der
genannte Einwand lässt unberücksichtigt, dass die hier streitbefangenen
Versicherungsleistungen zwar nicht aus befreienden Lebensversicherungen stammen,
entsprechend den obigen Darlegungen aber als Ersatz für Ansprüche aus einer – von
Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV erfassten – betrieblichen Alters-, Invaliden- und
Hinterbliebenenversorgung zu qualifizieren sind.
57
Dass es sich bei der hypothetisch ermittelten Rente der "T" Versicherungsgesellschaft
mit dem in der Berechnung vom 26. Juli 2005 (Bl. 164 GA) dargestellten
Arbeitgeberanteil um eine betriebliche Altersversorgung handelt, wird nicht durch die
Umstände in Frage gestellt, unter denen das Dienstverhältnis gelöst worden ist. Es mag
sein, dass der Kläger, nachdem die Fa. U GmbH als Rechtsnachfolgerin der Fa. X mit
Schreiben vom 30. Dezember 1970 das Dienstverhältnis gekündigt hatte, einen
Anspruch auf Abfindung verfolgen wollte und davon in den Verhandlungen mit dem
Konzernvorstand auch die Rede war. Dass die Übertragung der Rechte aus den
Lebensversicherungen der Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes diente, kann
aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Zusage in der Anlage zum
Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966 den Fall des Ausscheidens aus "sonstigen
Gründen" einschloss. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum sich der Kläger mit der
Übertragung der Lebensversicherungen für den Verlust des Arbeitsplatzes hätte
abfinden lassen sollen, obwohl es hier um den Gegenwert der durch die Arbeitgeberin
aufgebauten Versorgungsanwartschaft ging, den der Kläger nur eingebüßt hätte, wenn
er einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund
schlägt sich die Erwartung des Klägers, eine Abfindung für den Verlust des
Arbeitsplatzes zu erhalten, nur in dem zweimal hinausgeschobenen Zeitpunkt des
Ausscheidens (insgesamt um ein halbes Jahr) nieder. Dem lag kein Interesse der
Arbeitgeberin an den weiteren Diensten des Klägers zugrunde. Nach den eigenen
Angaben des Klägers wollte sich seine Arbeitgeberin von den leitenden Angestellten
der Fa. X trennen.
58
Ausgehend von der Einordnung der Versicherungsleistungen als "andere Leistungen"
im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV hat der Beklagte eine
Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV durchgeführt und ist danach zu
dem Ergebnis gekommen, dass sich der für den Kläger maßgebliche Ruhegehaltssatz
auf 59 v. H. beläuft. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken und gilt nach Tz 12.0.2
BeamtVGVwV auch für die im Ermessen stehende Anerkennung von Vordienstzeiten im
Sinne von § 12 BeamtVG.
59
Der jeweilige Versorgungsbezug darf durch die Anrechnung der Vordienstzeiten
zusammen mit der "anderen Versorgungsleistung" die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG
nicht übersteigen. Wird neben einer "anderen Versorgungsleistung" eine von § 55
BeamtVG erfasste Rente bezogen, erfordert es der bereits dargestellte Ausgleichszweck
der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, die Rente im Rahmen des Ermessens
zusammen mit der "anderen Versorgungsleistung" zu berücksichtigen.
60
Vgl. Fürst, a.a.O., O § 11 Rdnr. 55 a. E. und 57.
61
Dem hat der Beklagte bei seiner in den Einzelheiten unstreitigen Vergleichsberechnung
vom 26. Juli 2005 Rechnung getragen, die im Ergebnis – Ruhegehaltssatz von 59 v.H. -
selbst dann Bestand hat, wenn man mit Wirkung vom 1. August 1995 zunächst nur die
hypothetische Rente aus der Versicherung .... in Höhe von monatlich 156 DM einstellt,
die seit dem 1. Januar 1995 hätte gezahlt werden können. Die Berechnung des
Rentenwerts der Versicherung ..... mit 13,24 DM monatlich ist im übrigen ebenfalls
unstreitig und wird bei den Vergleichsberechnungen zu berücksichtigen sein, die der
Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Vorbehalt dem Kläger
zugesagt hat. Der Umstand, dass die Versicherungsgesellschaft hinsichtlich dieser
Rente kein Rentenwahlrecht eingeräumt hat, ist ohne Belang, weil die gezahlte
Versicherung einen Rentenwert verkörpert. Der Unterschied zur Versicherung ...... liegt
darin, dass sich der Kläger hier um eine zu Erträgen führenden Kapitalanlage hätte
bemühen müssen, um den Rentenwert zu nutzen.
62
2. Erweist sich danach die Festsetzung der Versorgungsbezüge als rechtswidrig, so
liegen auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung zum Nachteil
des Klägers vor.
63
Auszugehen ist allerdings davon, dass das LBV unter dem 11. Juli 1980 eine
Vorabentscheidung erlassen hat, an die es vorbehaltlich eines Gleichbleibens der
Rechtslage (vgl. §§ 49 Abs. 2 Satz 2 und 67 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) gebunden war.
Dass es dem LBV nicht nur um eine unverbindliche Auskunft ging, zeigen der Hinweis
auf § 49 Abs. 2 BeamtVG und die beigefügte Rechtsmittelbelehrung. Außerdem lag das
Interesse des damals 50 Jahre alten Klägers auf der Hand, vor dem Eintritt in den
Hochschuldienst des beklagten Landes zu erfahren, welche Vordienstzeiten als
ruhegehaltfähig anerkannt werden. In diesem Bescheid heißt es, dass die Zeit vom 15.
Januar 1956 bis zum 30. November 1980 mit einer Dauer von 10 Jahren als
hauptberufliche praktische Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 11
Abs. 1 Nr. 3 a BeamtVG zur Hälfte, jedoch nicht über 10 Jahre hinaus als
ruhegehaltfähig anerkannt werde. Da das LBV die Zeit bis zum 17. Januar 1956 bereits
unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als ruhegehaltfähig anerkannt hatte,
ging es tatsächlich um die Zeit seit dem 18. Januar 1956. Die Bedeutung derartiger
Vorabentscheidungen liegt darin, dass sie in die erste Versorgungsfestsetzung nach
dem Eintritt in den Ruhestand eingehen, sofern nicht der gesetzliche Vorbehalt einer
64
Änderung der Rechtslage (§§ 49 Abs. 2 Satz 2, 67 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG), ein von der
Festsetzungsbehörde mit der Vorabentscheidung verknüpfter Rentenvorbehalt (vgl. Tz
11.0.6 Satz 1 und 67.2.4 Satz 4 BeamtVGVwV) oder die Befugnis der
Festsetzungsbehörde zur Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte zum Tragen
kommt.
Der gesetzliche Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage greift hier nicht durch. An
dem das Ermessen nach §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG begrenzenden
Ausgleichszweck hat sich nichts geändert. Dass nach dem Erlass der
Vorabentscheidung Lebensversicherungen fällig geworden sind, die z.T. als Leistungen
aus einer betrieblichen Altersversorgung gewertet werden können, hat nichts mit einer
Rechtsänderung zu tun, auf die sich der Vorbehalt allein bezieht.
65
Die Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 enthält jedoch einen Rentenvorbehalt, der
den vorliegenden Fall erfasst. In dem Vorbehalt heißt es für Beamtenverhältnisse, die
nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden sind (Fallvariante b),
Versorgungsbezüge würden neben Renten nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG
bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Der Begriff der Rente ist dahin erläutert, dass es
um Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen
Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gehe. Mit diesem Inhalt erschöpft sich der
Vorbehalt nicht etwa darin, den Wortlaut des § 55 BeamtVG in der damals noch
geltenden Fassung vom 24. August 1976, BGBl. I S. 2485, zu wiederholen, dem, sieht
man von dem Sonderfall des § 55 Abs. 8 BeamtVG ab, neben den Renten aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen nur Renten aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes unterlagen. Der
Vorbehalt bezieht generell alle Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung ohne die Beschränkung auf einen Ursprung im öffentlichen
Dienst ein und greift auch nur auf die Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 BeamtVG zurück,
ohne die Vorschrift im einzelnen zu übernehmen. Der Kläger als Adressat der
Vorabentscheidung musste sich somit auf die Möglichkeit einstellen, dass er
Versorgungsbezüge neben einer zusätzlichen Rente nur bis zu einer Höchstgrenze - §
55 Abs. 2 BeamtVG – erhalten werde. Dies schließt auch eine Fallgestaltung ein, bei
der eine Rente nur gezahlt wird, wenn der Versicherte ein entsprechendes Wahlrecht
ausübt. Dass die Vordienstzeiten nach §§ 11 und 12 BeamtVG in dem Vorbehalt unter
a) erwähnt sind (Beamtenverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1965 begründet
worden sind), rechtfertigt keine dem Kläger günstigeren Schlüsse. Der Vorbehalt zeigt
hier lediglich den Weg der "Rentenanrechnung" deutlicher als hinsichtlich der später
begründeten Beamtenverhältnisse auf, soll aber an der erforderlichen Kürzung der
Versorgung nichts ändern.
66
Der Rentenvorbehalt besagt, dass die Festsetzungsbehörde, ohne die
Vorabentscheidung ändern zu müssen, bei der erstmaligen Festsetzung der
Versorgungsbezüge im Sinne des Vorbehalts verfahren darf, ohne an die
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gebunden
zu sein (§ 48 VwVfG NRW).
67
Davon unabhängig durfte das LBV die Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980 aber auch
nach § 48 VwVfG NRW zurücknehmen, soweit sie mit dem Ausgleichszweck der §§ 11
Abs. 1 Nr. 3 a, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG unvereinbar war. Bei der
Vorabentscheidung handelt es sich um einen begünstigenden Dauerverwaltungsakt,
der zum Teil rechtswidrig geworden war, nachdem die Versicherung 891780 im Januar
68
1995 fällig geworden war. Die gebotene Korrektur der Vorabentscheidung hat das LBV,
indem es der Vorabentscheidung widersprechende Festsetzungen getroffen hat,
konkludent folgendermaßen vollzogen:
Es hat zunächst in dem Bescheid vom 27. Juni 1995, dem der Kläger nicht
widersprochen hat, folgende Neubewertung der Vordienstzeiten vorgenommen und
folgende Festsetzungen getroffen:
69
16. Januar
1960 bis
15.
Januar
1963
Habilitation
3 Jahre
§ 12 BeamtVG
18. Januar
1956 bis
15.
Januar
1960
Zeit des Erwerbs
besonderer
Fachkenntnisse
1 Jahr
364 Tage
§ 67 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 BeamtVG
17. Januar
1963 bis
19.
Januar
1964
"
184 Tage "
20. Januar
1964 bis
19.
Januar
1974
"
5 Jahre
"
70
Im Unterschied zu der Vorabanerkenung vom 11. Juli 1980 ist in dieser Festsetzung die
Vorbereitung auf die Habilitation mit drei Jahren vorteilhafter anerkannt worden. Dafür
fehlen der 16. Januar 1963 und die Zeit vom 20. Januar 1974 bis zum 30. November
1980. Das LBV gelangte nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu
einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Außerdem enthielt auch der Bescheid vom 27. Juni
1995 einen Vorbehalt mit Bezug auf Leistungen aus zusätzlichen Altersversorgungen.
71
Dem folgte der Bescheid vom 4. März 1998, mit dem das LBV die Zeit der Habilitation
als förderliche Vordienstzeit gewertet, die förderlichen Vordienstzeiten nach § 67 Abs. 2
Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG insgesamt vom 18. Januar 1956 bis zum 17. Januar 1976
mit der Hälfte anerkannt und einen Ruhegehaltssatz von 72 v.H. ermittelt hat. Der
Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 begünstigt den Kläger insofern, als das LBV
mit zum Teil abweichender Bewertung einzelner Zeiträume auf der Grundlage des bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts zum Ruhegehaltshöchstsatz von 75 v.H.
gelangt ist. Die Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV vom 3. April 2000
in der Fassung vom 26. Juli 2005 führt zu einem fiktiven Ruhegehaltssatz von 59 v.H.
Sollte die allein streitige Korrektur früherer Festsetzungen durch die
Vergleichsberechnung nach Tz 11.0.5 BeamtVGVwV ihre Grundlage nicht schon in dem
Rentenvorbehalt finden, den das LBV erstmals in der Vorabanerkennung vom 11. Juli
1980 gemacht und in jedem weiteren Festsetzungsbescheid wiederholt hat, hätte das
LBV fehlerfrei von der durch § 48 VwVfG NRW eingeräumten Befugnis Gebrauch
gemacht, frühere Teilregelungen zurückzunehmen. Dass das LBV mit der konkludenten
Rücknahme früherer Bescheide nicht ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt
und § 48 VwVfG NRW nicht einmal erwähnt hat, ist bei Fällen der vorliegenden Art
letztlich unschädlich. Die Vorabentscheidung vom 11. Juli 1980, soweit sie wegen der
weiteren Festsetzungen überhaupt noch von Interesse sein sollte, wie auch die erste
72
Versorgungsfestsetzung vom 27. Juni 1995 sind Dauerverwaltungsakte, durch die ein
Anspruch auf eine Versorgung begründet wird, der im Hinblick auf die
Zweckbestimmung der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a, 12, 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der
streitigen Höhe eindeutig im Beamtenversorgungsrecht keine Grundlage findet. Weil es
um sachlich nicht begründete Zahlungen zu Lasten des öffentlichen Haushalts geht, ist
die Ermessensentscheidung zum Nachteil des Klägers intendiert, soweit er sich nicht
auf Vertrauensschutz berufen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55.
73
Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf ein Unterbleiben der Berücksichtigung der
Versicherungen bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wäre angesichts der den
Bescheiden vom 11. Juli 1980, 27. Juni 1995 und 4. März 1998 ausdrücklich
beigefügten Vorbehalte nicht schutzwürdig im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG
NRW. Selbst wenn nämlich die Vorbehalte nicht die Eigenschaft eines
Rentenvorbehalts besäßen, der das LBV unabhängig von § 48 VwVfG NRW zur
Korrektur der begünstigenden Bescheide berechtigte, hätte mit ihnen das LBV noch
hinreichend deutlich gemacht, dass hinsichtlich zusätzlicher Renten noch mit einer
abschließenden Prüfung und Teilaufhebung begünstigender Regelungen zu rechnen
war.
74
OVG NRW, Urteil vom 2. September 1985 – 12 A 385/85 –.
75
Ferner steht der hier vorgenommenen Kürzung auch nicht § 48 Abs. 4 VwVfG NRW
entgegen. Denn die vollständige Kenntnis des LBV von den die Rücknahme
rechtfertigenden Tatsachen lag jedenfalls nicht vor dem – erst im September 1999
erfolgten – Eingang einer Ablichtung des Vertrages vom 15. Dezember 1966 vor.
76
3. Auch der gegen die Rückforderung gerichtete Anfechtungsantrag ist nicht begründet.
Die mit den angefochtenen Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
geltend gemachte Rückforderung des den Betrag von 26.621,45 DM übersteigenden
Betrages in Höhe von 2.031,09 DM ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.
77
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 BeamtVG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Dass für den Zeitraum von August 1995 bis einschließlich April
2000 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den obigen
Ausführungen. Der insoweit streitgegenständliche Betrag von 2.031,09 DM ergibt sich
aus der von dem Beklagten in der Anlage "Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55
BeamtVG ... 5 Blatt" vorgenommenen Berechnung, hinsichtlich deren rechnerischer
Richtigkeit Bedenken vom Kläger weder geltend gemacht worden sind noch anderweitig
bestehen. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg
berufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits
angesprochenen Vorbehalt standen. Im hier gegebenen Zusammenhang kommt es
nicht darauf an, ob es sich um einen Rentenvorbehalt handelt, weil dem Kläger hätte
klar sein müssen, dass es sich noch nicht um abschließende Entscheidungen handelte
und noch Korrekturen zu seinen Lasten – mit der Folge einer Überzahlung – möglich
waren.
78
Der Beklagte hat schließlich auch eine den Erfordernissen des § 52 Abs. 2 Satz 3
BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen
Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Erlasses des Widerspruchsbescheides
abzustellen. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG fordert eine Ermessensentscheidung, die im
Zusammenhang mit der Rückforderung überzahlter Bezüge bei Interessenlagen
vorliegender Art von Amts wegen ergeht und die nicht stillschweigend getroffen werden
kann. Da die Billigkeitsentscheidung den materiellen Bestand des
Rückforderungsanspruchs betrifft, ist sie zudem vor der Rückforderung bzw. auch deren
Geltendmachung im Wege der Aufrechnung zu treffen. Diesen Anforderungen ist hier
genügt. Der Beklagte hat dem Kläger im Widerspruchsbescheid und damit noch
rechtzeitig, die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt. Dass hiermit den Belangen
der Billigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der
Zivilprozessordnung.
80
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Die
einschlägigen Rechtsfragen zum Ausgleichszweck der §§ 11, 12 und 67 Abs. 2
BeamtVG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die
verfahrensrechtliche Seite wirft keine über den Einzelfall hinausreichenden
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
81