Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2004

OVG NRW: anatomie, rechtliches gehör, hochschule, ausbildung, zahl, entlastung, seminar, vorlesung, wahlpflichtfach, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 449/04
Datum:
23.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 449/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 998/03
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen
der Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene
Beschluss ist vor dem Hintergrund dieses Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden.
2
Soweit der Antragsteller vorab die unterbliebene Übersendung der
Kapazitätsberechnungsunterlagen - die keine Verwaltungsvorgänge des
Antragsgegners, sondern Grundlagen der normativen Kapazitätsfestsetzung des
zuständigen Ministeriums und auch nicht Teil der Gerichtsakten sind - und hiermit ein
unzureichend gewährtes rechtliches Gehör rügt, greift das nicht durch. Hierzu hat der
Senat bereits entschieden:
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"Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit erstinstanzlicher
Eingangsverfügung darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen zur
Kapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden sind, auf der Geschäftsstelle
eingesehen werden können. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen in die
Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Bei der Vielzahl der -mitunter auch
ohne anwaltlichen Beistand geführten - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf
Studienzulassung, der Verschiedenheit der streitgegenständlichen Studiengänge sowie
der Vielzahl der für die Studienbewerber handelnden Prozessbevollmächtigten ließe die
Übersendung aller Kapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen
Studiengänge in die Kanzleien der jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem kommt
eine zeit- und kostenaufwändige Vervielfältigung der Kapazitätsberechnungsunterlagen
nicht in Betracht. Es ist daher dem Studienbewerber bzw. seinem
Prozessbevollmächtigten zumutbar, in die auf der Geschäftsstelle bereit gehaltenen
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Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie nicht vom Spruchkörper benötigt werden,
einzusehen oder durch einen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu fotokopieren."
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Oktober 2003 - 13 C 36/03 -.
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Ob der Antragsgegner oder das zuständige Ministerium gegen das
Informationsfreiheitsgesetz verstoßen hat, soweit der Antragsteller dort einen
entsprechenden Antrag gestellt hat, mag offen bleiben. Einen solchen Anspruch kann
der Antragsteller in einem separaten Verfahren verfolgen; das vorliegende Verfahren
betrifft einen anderen Streitgegenstand.
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Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht hätte nicht von 163 besetzten
Plätzen ausgehen dürfen und sich eine Liste der Studierenden vorlegen lassen müssen,
weil sich Externe auf freie Praktikums- und Seminarplätze hätten bewerben können,
führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Maßgeblich für die Aufnahmekapazität einer
Hochschule ist die nach den Regelungen der KapVO ermittelte Zulassungszahl. Eine
Zulassung von Studienbewerbern durch die ZVS über diese Zahl hinaus bildet nicht die
Aufnahmekapazität nach den Regelungen der KapVO ab. Dass Bewerbungen für freie
Plätze in Praktika und Seminaren des laufenden, hier maßgeblichen ersten
Fachsemesters möglich gewesen seien, ist zum einen vom Antragsteller zwar
behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist ein einmal rechtswirksam
vergebener Studienplatz eines Fachsemesters, auf den der zugelassene
Studienbewerber eingeschrieben ist, kapazitätsrechtlich nicht mehr verfügbar,
gleichgültig ob er in der einen oder anderen Veranstaltung von seinem Inhaber oder bei
dessen Abwesenheit von jemand anderem, eventuell einem Externen eingenommen
wird. Schließlich ist dem Senat die Verfahrenspraxis der ZVS, den Hochschulen im
Zentralen Studienplatzvergabeverfahren Studienanfänger über die normativ festgesetzte
Zahl hinaus zuzuweisen, bekannt. Konkrete Nachprüfungen der Einschreibelisten
nordrhein-westfälischer Hochschulen in vergangenen Semestern haben ergeben, dass
die Mitteilungen der Hochschulen über ihr Studenten-Ist zutreffend waren. Insoweit hat
der Senat an der Glaubhaftigkeit der Mitteilung des Antragsgegners über eine
Überbuchung im streitbefangenen Studiengang und Semester keine Zweifel.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. März 2004 - 13 C 15/04 -.
8
Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe das Stellen-Ist und die
Berechtigung zum Ansatz einer Regellehrverpflichtung von nur 4 DS für befristet
beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte nicht hinreichend überprüft. Diese Bedenken
teilt der Senat nicht. Diese Stellenzahl entspricht dem seit Jahren unveränderten
Stellen-Ist jener Stellengruppe. Das vom Antragsteller herangezogene
Vorlesungsverzeichnis besagt nichts über den Einsatz von Lehrkräften im Pflichtbereich
der Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin, auf den es nach der Systematik der
KapVO maßgeblich ankommt. Die vorliegenden Arbeitsverträge geben dem Senat auch
keine Anhaltspunkte für eine fehlende Rechtfertigung für den Ansatz der auf 4 DS
verminderten Lehrverpflichtung für Stelleninhaber der Gruppe der befristet beschäftigten
wissenschaftlichen Angestellten.
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Soweit der Antragsteller einen Widerspruch zwischen der Stellenübersicht und dem
Vorlesungsverzeichnis anspricht, übersieht er, dass das Vorlesungsverzeichnis auf
Grund drucktechnischen Vorlaufs die Stellenbesetzungsfluktuation und die
maßgebliche Stellenbesetzung zum letztmöglichen Berechnungszeitpunkt für das
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Berechnungsjahr 2003/04 nicht berücksichtigen und deshalb kapazitätsrechtlich für die
Lehrangebotsseite nicht maßgeblich sein kann.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers und möglicherweise anderer
Verwaltungsgerichte gehören Drittmittelbedienstete nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats
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vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2002 - 13 C 2/02 -, m. w. N.,
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nicht zum Lehrpersonal im Sinne des § 8 KapVO und sind dementsprechend bei dem
nach dem Stellenprinzip zu ermittelnden Lehrangebot nicht zu berücksichtigen.
Überdies ist unerheblich, ob Drittmittelbedienstete im Berechnungsjahr überhaupt Lehre
ausüben und andere Lehrkräfte durch sie entlastet werden, weil sich nach dem
Stellenprinzip die Angebotsseite aus dem Regellehrdeputat der Stellen errechnet,
gleichgültig zu welcher Lehre der jeweilige Stelleninhaber quantitativ und qualitativ
individuell in der Lage wäre. Dass Drittmittelbedienstete zur Entlastung von Lehrkräften
der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei deren Dienstaufgaben in Forschung und Lehre
eingesetzt würden, ist geradezu unwahrscheinlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht
glaubhaft gemacht. Sogenannte Titellehre, etwa von außerplanmäßigen Professoren
oder Privatdozenten, ist nach der Rechtsprechung des Senats
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vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2002 - 13 C 2/02 - m. w. N.
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auf der Lehrangebotsseite nach den Regelungen der KapVO nicht zu berücksichtigen.
Dass die vom Antragsteller benannten Personen Pflichtlehre abdecken und auf einer
Planstelle geführt werden, ist zudem vom Antragsteller weder behauptet noch
ersichtlich.
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Die Rüge des Antragstellers gegen den Dienstleistungsabzug für die Lehreinheit
Zahnmedizin greift nicht durch. Dieser Abzug entspricht demjenigen der vergangenen
Jahre, die der Senat mehrfach überprüft und für rechtens befunden hat. Welche
"eigenen Ermittlungen" das Verwaltungsgericht darüber hinaus hätte vornehmen sollen,
ist unerfindlich, jedenfalls vom Antragsteller nicht dargelegt.
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Hinsichtlich der vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Berücksichtigung von
Doppel- und Zweitstudenten hat der Senat bereits entschieden,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -,
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dass die KapVO die Berücksichtigung von sogenannten Doppel- und Zweitstudenten
nicht vorsieht, ihre Berücksichtigung auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, weil
solche Studenten auf Grund der strengen Zulassungsregelungen für ein Zweitstudium
(vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 23 VergabeVO i. V. m. Anlage 4; § 65 Abs. 2 HG) und der
Problematik der praktischen Realisierung eines Doppelstudiums - in der Medizin
und/oder Zahnmedizin - allenfalls in verschwindend geringer Zahl vorkommen können
und die jedenfalls vernachlässigbar geringe Zahl etwaiger Doppel- und Zweitstudenten
durch Kurswiederholer - die ansonsten als Kapazitätsverzehrer konsequenterweise
ebenfalls berücksichtigt werden müssten - mehr als ausgeglichen wird.
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Soweit der Antragsteller den Dienstleistungsabzug der Lehreinheit Vorklinische Medizin
für das Wahlpflichtfach Anatomie rügt, greift das nicht durch. Der Abzug ist konsequent,
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weil das Lehrpotenzial der Lehreinheit Vorklinische Medizin vermindert und der
Lehraufwand für die klinischen Studenten den vorklinischen Studenten nicht zur
Verfügung steht. Der Abzug ist nicht deshalb ungerechtfertigt, weil die entsprechende
Lehrtätigkeit von klinischen Lehrkräften hätte erbracht werden können. Nach dem
Fächerkanon der Anlage 3 zur KapVO gehört die Anatomie zur Lehreinheit Vorklinische
Medizin und es liegt auf der Hand, eine fachspezifische Nachfrage der Studenten durch
Lehrkräfte zu bedienen, die dieses Fach vertreten. Das klinische Wahlpflichtfach
Anatomie erfordert keine geringeren Ausbildungsinhalte als das entsprechende von
vorklinischen Lehrkräften abgedeckte Pflichtfach der Vorklinik. Auch dürfte ein
Medizinstudent eine fachbezogene Ausbildung durch Lehrkräfte des jeweiligen Faches
ebenso fordern können, wie ein Student der Rechtswissenschaft sich nicht mit einer
Ausbildung im Bürgerlichen Recht durch Strafrechtswissenschaftler zufrieden geben
muss. Dass die klinischen Lehrkräfte der hier zu betrachtenden Hochschule die
Anatomie als Ausbildungsfach nicht vertreten, ist nicht zweifelhaft; dass sie -
selbstverständlich - auch über anatomische Kenntnisse verfügen, ist im vorliegenden
Zusammenhang schon deshalb bedeutungslos, weil eine dahingehende fachfremde
Lehrtätigkeit nicht zu ihren Dienstaufgaben gehört und ihnen nicht abverlangt werden
kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch ein Wahl"pflicht"fach
kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, weil es von der Hochschule zwingend
anzubieten ist.
Dass die hier zu betrachtende Hochschule berechtigt war zur Einführung des neuen
Bachelor-Studiengangs "Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften", steht
außer Frage. Nach der Systematik der KapVO ist ebenso nicht zweifelhaft, dass für den
Lehraufwand einer Lehreinheit an einen nicht zugeordneten Studiengang wie den
vorgenannten ein sog. Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen ist. Hierfür einen
rechnerischen Ausgleich vorzunehmen, wie der Antragsteller meint, sieht weder die
KapVO vor noch gebietet dies das Kapazitätserschöpfungsgebot.
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Soweit der Antragsteller den angesetzten Curriculareigenanteil für die Lehreinheit
Vorklinische Medizin als zu hoch ansieht, greift das nicht durch. Zur Gruppengröße für
die Veranstaltungsart Vorlesung hat der Senat bereits entschieden:
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"Schließlich führt auch der Angriff des Antragstellers/der Antragstellerin gegen die im
Rahmen des Curricularnormwertes für Vorlesungen angesetzte Gruppengröße 180 im
vorliegenden summarischen Verfahren nicht zum Ziel. Zwar mag zutreffen, dass der
Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an
manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl verhält
sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen im Rahmen des Curricularnormwertes für
den Studiengang Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-
Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar und
überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die
entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang
Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lagen und ein Mittel
gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren
Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als
Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der
gegenwärtige Curricularnormwert ist vom Unterausschuss der ZVS aus der ÄAppO
abgeleitet, auch wenn kein ZVS- Beispielstudienplan als quantifizierter
Modellstudienplan aufgestellt worden ist und seine einzelnen Anteile stehen in einem
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gewissen "Beziehungsverhältnis" zueinander und die Gruppengrößen der
verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Überdies
ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten
studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der
Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche
Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen
Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden
Curricularwerte nahe. Es kann bei summarischer Betrachtung davon ausgegangen
werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen
vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO
über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Letzteres gilt
im vorliegenden Fall um so mehr, als sie durch die die tatsächliche Hörerzahl
maßgeblich bestimmende Anfängerquote nicht einmal erreicht wird."
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -.
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Soweit der Antragsteller meint, die Gruppengröße für das Seminar Anatomie hätte
mindestens um das 1 1/2-fache höher angesetzt werden müssen, übersieht er, dass
nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen, wie sie in die KapVO 1975
eingegangen sind, als Gruppengröße für Seminare 20 vorgesehen ist und die
Wissenschaftsverwaltung in zulassungsfreundlicher Weise für die beiden anderen
Seminare in der Anatomie ausgehend von deren Lehrinhalten eine höhere
Gruppengröße verantworten zu können glaubte. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft
gemacht, dass die Ausbildungsinhalte des Seminars Anatomie entgegen den
anerkannten Bewertungsgrundsätzen ebenfalls, und zwar zwingend nach einer höheren
Gruppengröße verlangen. Der Antragsteller übersieht ferner, dass der
Curricularnormwert normativ vorgegeben ist und die Hochschule nach Abzug des
Dienstleistungsimports anderer Lehreinheiten den Curriculareigenanteil in
Übereinstimmung mit den Anforderungen der ÄAppO auszuführen hat. Dass sie dabei
bezüglich des beanstandeten Seminars ihren Bewertungsspielraum oder die
Willkürgrenze überschritten hätte und im Sinne des Antragstellers hätte ausüben
müssen, ist nicht erkennbar, jedenfalls vom Antragsteller nur behauptet, aber nicht
dargelegt.
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Soweit der Antragsteller behauptet, im Praktikum Makroskopische Anatomie säßen 4 x 8
Studenten am Tisch, so dass sogar 32 Studenten am Kurs teilnähmen, übersieht er,
dass die Kapazitätsberechnung von vorgegebenen Größen ausgehen muss und die
Hochschulwirklichkeit im Berechnungsjahr bzw. -semester, die auch Kurswiederholer
"verkraften" muss, schon nicht voraussehbar und deshalb für eine ex ante-Berechnung
unerheblich ist. Im Übrigen ist die Gruppengröße im Sinne von Betreuungsrelation zu
verstehen, die nicht von räumlichen, sondern von wissenschaftlich-pädagogischen
Gesichtspunkten geprägt ist. Dieselben Gesichtspunkte gelten auch für die Angriffe des
Antragstellers gegen die Gruppengrößen im Rahmen der Curricularanteile für das
Seminar Physiologie, Praktikum Physiologie, Seminar Biochemie und die jeweiligen
Anteile des Praktikums Einführung in die Klinische Medizin.
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Soweit der Antragsteller eine Berücksichtigung einer Entlastung des vorklinischen
Lehrpersonals durch Lehre klinischer Lehrkräfte für erstsemestrige "Modellstudenten"
vermisst, greift das nicht durch. Denn die Kapazitätsberechnung für das erste
Fachsemester im Berechnungsjahr 2003/04 beruht auf der Grundlage der regulären
Ausbildungsanforderungen der gegenwärtig maßgeblichen ÄAppO - ein
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Modellstudiengang Medizin für die Universität zu L. ist erst gegen Ende des Jahres
2003 genehmigt worden und war im maßgeblichen letztmöglichen
Berechnungszeitpunkt 30. September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO) bereits nicht
berücksichtigungsfähig - und eine "Entlastung" der Vorklinik durch Kliniker ist im
Rahmen des Regelstudiengangs nicht erkennbar. Der Beitrag der Klinik ist als
Dienstleistungsimport im Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin
nicht enthalten.
Soweit der Antragsteller ausgehend von den Seminaren und Praktika für Anatomie,
Biochemie und Physiologie unter Hinweis auf nur 12 Unterrichtswochen von einem von
1,3612 auf 1,1667 zu kürzenden Curriculareigenanteil ausgeht, ist das nicht
nachvollziehbar. Ein solcher Anteil ist für Kleingruppenveranstaltungen in die
Kapazitätsberechnung für den streitbefangenen Studiengang an der streitbefangenen
Hochschule nicht eingegangen und die Aufteilung des Curricularanteils für die
Einführung in die Klinische Medizin ist auf der Grundlage von 11 Semesterwochen
erfolgt. Soweit der Antragsteller schließlich - unter Überschreitung der
Beschwerdebegründungsfrist - unter Hinweis auf ins Internet gestellte Studienpläne
rügt, in die Curricularanteile einiger Veranstaltungen seien mehr
Semesterwochenstunden eingegangen als tatsächlich angeboten würden, übersieht er
zum einen, dass der Curricularnormwert die Nachfrage während des gesamten
Studiums bzw. des Studienabschnitts abbildet und der vorgelegte Studienplan für das 1.
Fachsemester WS 2003/04 nichts über die Auslegung der in diesem Zusammenhang
nur relevanten Kleingruppenausbildung in den nachfolgenden Fachsemestern besagt
und auch keine Unterrichtsstunden ausweist sowie zum anderen, dass die normative
Vorgabe des Curricularnormwertes einem Rückgriff auf die Hochschulwirklichkeit
entgegensteht. Im Übrigen würde ein den Mindestanforderungen der gegenwärtig
maßgeblichen ÄAppO nicht genügendes Lehrangebot der Hochschule allenfalls die
Forderung der eingeschriebenen Studenten nach einer den Vorgaben der ÄAppO
genügenden Ausbildung rechtfertigen, nicht aber die Forderung nach einer die
Ausbildung der eingeschriebenen Studenten nur noch weiter beeinträchtigenden
Erhöhung der Studentenzahlen. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller ferner
nachgeschobene Neuberechnung eines Curriculareigenanteils von 1,32.
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Auch die Rüge des unterbliebenen Ansatzes eines Schwundausgleichs greift nicht
durch. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Schwundausgleich, der
allein dazu dient, in höheren Semestern ersparten Lehraufwand durch entsprechend
erhöhten Lehraufwand in Anfangssemestern auszugleichen und die
Jahresausbildungskapazität auszuschöpfen, dann nicht vorzunehmen, wenn mit der
notwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine solche Lehraufwandsersparnis in
höheren Fachsemestern - und sei es auch nur durch Quereinsteiger - nicht eintreten
wird. Dass ist hier der Fall. Es drängt sich nämlich auf, dass ein im Berechnungsjahr
2003/04 gegenüber den Vorjahren höherer Curriculareigenanteil zu geringeren
jährlichen Zulassungszahlen für Anfänger und für höhere Fachsemester führt und das
auf frühere andere Kapazitätsberechnungen zurückgehende "Ist" an eingeschriebenen
Studenten diese Zahlen übersteigen wird, so dass ein zu berücksichtigender Schwund
nicht eintreten wird.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1,
20 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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