Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2011

OVG NRW (antragsteller, beurteilung, voreingenommenheit, verhältnis zu, dienstliche tätigkeit, inhalt, eignung, bewerbung, stellungnahme, bewertung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 982/10
Datum:
07.01.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 982/10
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Die für die rechtliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Sätze
3 und 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und – wie vom Antragsteller erstinstanzlich und
zugleich für das Beschwerdeverfahren beantragt –
3
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
die im Justizministerialblatt NRW 2010 Nr. 3 (S. 82) ausgeschriebenen,
noch nicht besetzten Stellen "Justizvollzugshauptsekretär/-in b. d. JVA X. "
mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über sein – des Antragstellers –
Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut entschieden worden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsanspruch
nicht gegeben sei. Der Antragsteller habe eine Verletzung seines Anspruchs auf eine
am Leistungsgrundsatz ausgerichtete, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie
Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es lasse sich insbesondere nicht
feststellen, dass der Antragsteller für die zu besetzenden Beförderungsstellen besser
qualifiziert sei als die Beigeladenen. Denn deren aktuelle dienstliche Beurteilungen
seien besser ausgefallen als die Beurteilung des Antragstellers (Leistungsurteil
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"vollbefriedigend (obere Grenze)" im Verhältnis zu "vollbefriedigend"). Die vom
Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung geltend gemachten
Einwendungen griffen nicht durch. Dies gelte zunächst für die angebliche Beeinflussung
seiner Beurteilungsendnote durch sachfremde Erwägungen infolge
Voreingenommenheit seines unmittelbaren Vorgesetzten (Amtmann A. ). Insoweit
ergebe sich aus den im Rahmen des Antragsvorbringens wiedergegebenen
Äußerungen des betreffenden Vorgesetzten keine hinreichende und dabei objektiv
nachvollziehbare Grundlage für die behauptete Voreingenommenheit. Die vom
Antragsteller angesprochenen Gegebenheiten ließen bei objektiver Betrachtung nicht
mit der erforderlichen Gewissheit darauf schließen, dass der Werkdienstleiter Amtmann
A. nicht willens oder in der Lage gewesen sei, über die Aufgabenwahrnehmung
bzw. die Leistungen des Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum eine sachliche und
gerechte Stellungnahme abzugeben. Das gelte selbst dann, wenn er – rechtsirrig –
angenommen habe, ein außerhalb des Beurteilungszeitraums liegendes, singuläres
und abgeschlossenes Ereignis (wie hier die unstreitig falschen Angaben Ende 2007 zu
angeblich im Zusammenhang mit staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen einen anderen
Bediensteten erhaltenen Drohanrufen, denen ein staatsanwaltliches
Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Verdachts der Vortäuschung einer
Straftat – eingestellt im April 2008 – nachfolgte) könne den Erfolg der Bewerbung des
Antragstellers ausschließen. Denn selbst dies führe nicht unweigerlich zu dem Schluss,
der Vorgesetzte habe gegenüber dem Beurteiler über die dienstliche Tätigkeit des
Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum nicht wahrheitsgemäß und
unvoreingenommen Auskunft geben können bzw. gegeben. Unabhängig hiervon gehe
der Einwand der Befangenheit auch deswegen fehl, weil die (unterstellte)
Voreingenommenheit eines Vorgesetzten, der lediglich vorbereitend an der Erstellung
einer Beurteilung mitgewirkt habe, nicht automatisch die Rechtswidrigkeit der
Beurteilung nach sich ziehe. Anders wäre es nur dann, wenn der (selbst nicht
voreingenommene) Beurteiler die vorbereitende Stellungnahme der von ihm
verantworteten dienstlichen Beurteilung ungeprüft zugrunde gelegt hätte, statt sich mit
der gebotenen Sorgfalt ein Bild davon zu machen, ob und inwieweit sie zutrifft. Dass die
letztgenannten Voraussetzungen hier aber nicht vorlägen, ergebe sich insbesondere
aus dem Inhalt der Bescheidung der Eingabe des Antragstellers vom 3. Mai 2010 durch
seinen Dienstvorgesetzten, den Leiter der JVA X. . Sowohl aus der Beurteilung selbst
als auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ergebe sich im Übrigen keinerlei Anhalt dafür, dass der Beurteiler im
Rahmen der in Rede stehenden Beurteilung (Personal- und Befähigungsnachweisung
über den Antragsteller vom 13. April 2010 – auf Seite 7 unten des Abdrucks des
erstinstanzlichen Beschlusses offensichtlich versehentlich als solche vom 13. April 2004
bezeichnet) die Geschehnisse aus dem Jahre 2007 zu Lasten des Antragstellers
gewürdigt habe. So sei ihm im Text der Beurteilung etwa eine tadellose dienstliche
Führung bescheinigt worden. Auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers zum
Verfahren und zum Inhalt der hier maßgeblichen Beurteilungen erwiesen sich als nicht
stichhaltig. So führten die positiven Einzelaussagen im Text der Beurteilung des
Antragstellers nicht zwingend auf ein besseres Gesamturteil als "vollbefriedigend"; ein
unlösbarer Widerspruch lasse sich insoweit nicht feststellen. Der Umstand, dass die in
Form freier Textformulierungen abgefassten Beurteilungen in der Wortwahl zum großen
Teil einander ähnelten, auch wenn sie nicht stets auf das gleiche Gesamturteil endeten,
sei im Kern systembedingt (z.B. Wiedergabe des bisherigen beruflichen Werdeganges)
und zudem Folge der zum Teil in sehr dichter zeitlicher Abfolge erstellten
Anlassbeurteilungen; Verstöße gegen Beurteilungsbestimmungen oder
Bewertungsgrundsätze ergäben sich daraus nicht. Was konkret die Plausibilität des in
den jeweiligen (Leistungs-)Endnoten zum Ausdruck kommenden
Qualifikationsunterschiedes zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen betreffe,
sei dieser Unterschied schon aufgrund der im Text der den Beigeladenen erteilten
letzten Beurteilungen enthaltenen Hinweise auf eine "weitere Leistungssteigerung" oder
"erneute Leistungssteigerung" hinreichend nachvollziehbar. Zu einer weiteren
Anreicherung der betreffenden wertenden Feststellungen sei der Beurteiler nicht
verpflichtet gewesen, zumal sie nicht erklärtermaßen oder den Umständen nach
erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und
Eindrücken gestützt würden. Nach alledem stelle sich die Annahme des Antragstellers,
er habe durch gezielte Vergabe einer seinem Leistungsbild nicht entsprechenden
Gesamtnote bewusst aus dem Bewerbungs-/Besetzungsverfahren herausgehalten
werden sollen, als bloße Spekulation bzw. unbelegte Mutmaßung dar.
Was dem der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt das
Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Im
Beschwerdeverfahren bekräftigt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine
Auffassung, die über ihn erteilte letzte dienstliche Beurteilung sei wegen der
anzunehmenden Voreingenommenheit des Vorgesetzten A. durch sachfremde
Erwägungen beeinflusst, welche im Wege der "Übernahme" durch den Beurteiler in das
Beurteilungsverfahren eingeflossen seien. Zudem macht der Antragsteller nunmehr
geltend, der Stellvertretende Leiter der JVA X. , welcher die über ihn erstellte
Beurteilung vom 13. April 2010 in Vertretung unterzeichnet hat, sei ihm gegenüber
aufgrund bestimmter Äußerungen auch selbst voreingenommen gewesen. Wie sich im
Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats ergibt, vermag das
Beschwerdevorbringen indes insgesamt nicht zu überzeugen.
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Aus einer objektiven Würdigung der vom Antragsteller in Bezug genommenen
Äußerungen des Werkstattleiters und unmittelbaren Vorgesetzten A. lässt sich im
Ergebnis nicht ableiten, dass dieser Vorgesetzte gegenüber dem Antragsteller mit Blick
auf seine Funktion als Auskunftsperson für den Beurteiler voreingenommen gewesen
ist, nämlich nicht willens oder in der Lage, diese Funktion ohne unangebrachte
Bevorzugung oder Benachteiligung des zu Beurteilenden – hier des Antragstellers –
allein ausgerichtet an Sachgründen und gerecht wahrzunehmen sowie in diesem
Zusammenhang wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Namentlich gibt es keine auch
nur im Ansatz gesicherte Grundlage für die im Beschwerdeverfahren bekräftigte
Annahme des Antragstellers, im Rahmen einer vorbereitenden Stellungnahme zu der in
Rede stehenden Beurteilung habe der Vorgesetzte A. seine Beurteilungsnote
bewusst "gedrückt", ihn also schlechter als den tatsächlich erbrachten Leistungen
entsprechend bewertet, um ihm auf diese Weise jede Chance einer Beförderung zu
nehmen.
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Ausweislich der im Verfahren erster Instanz zu den Akten gereichten eidesstattlichen
Versicherung des Antragstellers soll sich Amtmann A. diesem gegenüber in
folgender Weise geäußert haben: Er habe dem Antragsteller empfohlen, seine
Bewerbung zurückzunehmen, da dieser keine Chance auf eine Beförderungsstelle
habe. Ferner habe ihm Herr A. später bei einem anlässlich der Übergabe der
Beurteilung geführten Personalgespräch auf die Nachfrage, warum er weiterhin nur mit
der Gesamtnote "vollbefriedigend" ohne den – erst eine realistische
Beförderungschance einräumenden – Zusatz "obere Grenze" beurteilt werde, erneut die
Vorgänge aus dem Jahre 2007 ("Falschaussage") vorgehalten. Dabei habe er
zusätzlich bemerkt, ohne diese damaligen Geschehnisse wäre der Antragsteller in den
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Kreis der zu befördernden Mitarbeiter einbezogen worden. Der Antragsgegner hat diese
Äußerungen des unmittelbaren Vorgesetzten als solche nicht in Abrede gestellt.
Gleichwohl führt ihr Inhalt nicht hinreichend schlüssig darauf, dass der Antragsteller
allein hiermit – über eine etwa vorliegende, für einen durchgreifenden
Beurteilungsmangel nicht ausreichende subjektive Besorgnis der
Voreingenommenheit/Befangenheit hinaus – auch bereits das tatsächliche, also
objektive Vorliegen einer Voreingenommenheit glaubhaft gemacht hätte.
So ergibt sich aus den genannten Äußerungen von Amtmann A. schon nicht
zweifelsfrei, dass – wie es in der Beschwerdebegründung ausgedrückt wird – eine
Beförderung des Antragstellers zu dem betreffenden Zeitpunkt von diesem Vorgesetzten
"nicht gewollt" gewesen sei. Denn die inkriminierten Aussagen ließen sich ohne
Schwierigkeiten auch dahin verstehen, dass der unmittelbare Vorgesetzte dem
Antragsteller in den beschriebenen Zusammenhängen lediglich (wenn auch
unmissverständlich) klar machen wollte, wie er die seinerzeitigen
Beförderungsaussichten ausgehend von dessen Leistungs-, Befähigungs- und
Eignungsprofil im Verhältnis zum Profil anderer Mitarbeiter, also bei der aus seiner Sicht
gebotenen Anwendung der objektiven Beförderungskriterien, einstufte. Mit einem
fehlenden "Beförderungswillen" hätte dies in der Sache nichts zu tun. Davon abgesehen
wäre selbst ein etwa fehlender Beförderungswille als solcher noch kein zwingendes
Indiz für eine tatsächlich vorliegende Voreingenommenheit. Es käme vielmehr zudem
wesentlich auf die Gründe für die betreffende Willensbildung an. In diesem
Zusammenhang ist etwa eine schon vor Abschluss eines Bewerbungsverfahrens oder
sogar schon aus Anlass einer Bewerbung erfolgte Willensbildung des
Dienstvorgesetzten oder des unmittelbaren Vorgesetzten dahin, dass die Bewerbung
eines bestimmten Beamten "chancenlos" sei, dann nicht sachwidrig, wenn sie sachlich
begründbar erfolgt. Das ist namentlich der Fall, wenn sie vor dem Hintergrund einer dem
förmlichen Beurteilungsverfahren vorgeschalteten, aufgrund der bereits zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden Eindrücke allerdings schon sachlich möglichen Bewertung von
Leistung, Befähigung und Eignung des betreffenden Bewerbers im Vergleich zu seinen
(potentiellen) Mitbewerbern – und insofern unter Orientierung an den Kriterien der
Bestenauslese – vorgenommen wird.
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Auch das vom Antragsteller vorgetragene Anknüpfen des Vorgesetzten A. an die
Vorgänge aus dem Jahre 2007 ("Falschaussage") rechtfertigt in diesem
Zusammenhang keine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Bewertung
der Frage von dessen Voreingenommenheit. Die angesprochenen "Vorgänge" standen
nämlich – zumindest unter dem Gesichtspunkt der Einschätzung der persönlich-
charakterlichen "Beförderungsreife" und damit der (Ausprägung der) Eignung des
betroffenen Bewerbers – zweifellos noch in einem hinreichenden Sachzusammenhang
mit grundsätzlich statthaften Erwägungen der Beförderungsauswahl; ihre Einbeziehung
in die Überlegungen zur näheren Bestimmung des nach Maßgabe der Kriterien der
Bestenauslese chancenreichen Bewerberkreises war insofern nicht sachfremd oder gar
willkürlich.
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Dem steht nicht durchgreifend entgegen, dass das zugrunde liegende Verhalten des
Antragstellers – seine unwahren Angaben zu den angeblichen Drohanrufen – nicht in
den achtmonatigen Beurteilungszeitraum seiner hier in Rede stehenden
Anlassbeurteilung aus April 2010 fiel. Denn der Grundsatz, dass sich die Aussagen in
einer dienstlichen Beurteilung nur auf den jeweiligen Beurteilungszeitraum erstrecken
dürfen, gilt nicht absolut. Insbesondere dann, wenn der aktuelle Beurteilungszeitraum
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(bei Anlassbeurteilungen bis hin zur vorletzten dienstlichen Beurteilung) wie hier
ziemlich kurz bemessen ist, kann der Dienstherr nicht zwingend darauf verwiesen sein,
namentlich auch für die Bewertung der Beförderungseignung nur an Vorkommnisse
anknüpfen zu dürfen, die in den Beurteilungszeitraum selbst fallen. Das muss erst recht
dann gelten, wenn – wie hier – aus bestimmten Vorkommnissen zumindest eine
gewisse Zeit fortwirkende Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigenschaften
gezogen werden können, die ihrerseits für die Frage der persönlichen Eignung des
Beförderungsbewerbers mit relevant sind. Zumindest mittelbar lässt sich dies auch der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats
betreffend die Verpflichtung des Dienstherrn zur Mitberücksichtigung von (Eignungs-
)Aussagen in früheren Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung über (u.a.)
Beförderungen entnehmen.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, ZBR 2003,
420, und vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370; ferner
etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 – 1 B 2760/06 – und vom 28.
Mai 2009 – 1 B 1/09 –, m.w.N.
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Schließlich ist die vom Antragsteller glaubhaft gemachte Äußerung von Amtmann
A. , ohne die damaligen Geschehnisse wäre der Antragsteller "in den Kreis der zu
befördernden Mitarbeiter einbezogen" worden, auch schon nicht eindeutig dahin zu
verstehen, dass der Antragsteller unter diesen Voraussetzungen im Zuge des in Rede
stehenden Stellenbesetzungsverfahrens aus der Sicht seines unmittelbaren
Vorgesetzten hätte sicher ausgewählt und befördert werden müssen. Stattdessen kann
vielmehr auch nur gemeint gewesen sein, dass der Antragsteller in jenem Falle
prinzipiell zum Kreis der aussichtsreichen Bewerber gezählt hätte. Dies
berücksichtigend ist die Äußerung aber letztlich zu allgemein gehalten, um aus ihr
hinreichend sicher folgern zu können, bei dem Antragsteller hätte in dem letzten
Beurteilungszeitraum tatsächlich eine vom unmittelbaren Vorgesetzten
wahrgenommene (weitere) Leistungssteigerung vorgelegen, über welche dieser aber
den Beurteiler – unberechtigterweise – nicht unterrichtet hätte. Auch im Übrigen
enthalten sowohl der Beurteilungstext als auch der sonstige Inhalt der Akten für eine
derartige Leistungssteigerung keinen ausreichenden Anhalt.
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Ist danach auch im Beschwerdeverfahren schon eine Voreingenommenheit des
unmittelbaren Vorgesetzten A. vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden,
kommt es nicht weiter darauf an, ob eine solche Voreingenommenheit – hätte sie denn
vorgelegen – auch die vom stellvertretenden Anstaltsleiter L. als hier tätig
gewordenem Beurteiler verfasste Beurteilung über den Antragsteller vom 13. April 2010
rechtserheblich mit beeinflusst hätte. Abgesehen davon wird die im
Beschwerdeverfahren vom Antragsteller bekräftigte Auffassung, der Beurteiler habe die
"Vorbeurteilung" durch den Werkdienstleiter A. lediglich übernommen, nach wie
vor nicht durch einen substantiierten und in der Sache überzeugenden
Tatsachenvortrag gestützt. Es ist insoweit im Kern bei der pauschalen Behauptung
geblieben, der Dienststellenleiter bzw. sein Vertreter hätten mangels hinreichender
persönlicher Kontakte keine eigenen Eindrücke über die Leistungen und Befähigungen
des Antragstellers gewinnen können. In dieser allgemeinen Form könnte die Aussage
aber praktisch auf jeden Dienststellenleiter einer Dienststelle bestimmter (Mindest-
)Größe bezogen werden. Sie trägt weder den konkreten Gegebenheiten in der JVA X. ,
wie sie der Antragsgegner etwa auf Seite 2 seiner Beschwerdeerwiderung vom 30.
August 2010 zum internen Verfahrensablauf der Beurteilungserstellung (u.a.
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Mitzeichnung) geschildert hat, angemessen Rechnung noch berücksichtigt sie
erkennbar die grundsätzlich vielfältigen Wege, auf denen im Allgemeinen ein
Dienststellenleiter – nicht ausschließlich über einen persönlichen Kontakt oder durch
Information durch den unmittelbaren Vorgesetzten – unmittelbar oder mittelbar (etwa in
Gesprächen) Eindrücke über die Leistungsstärke und Befähigung der ihm unterstellten
Beschäftigten gewinnen kann. Damit bleibt im Ergebnis die Annahme des
Antragstellers, der Beurteiler hätte vorliegend die ihm durch den unmittelbaren
Vorgesetzten über den Antragsteller zu dessen fachlichen Leistungen, Befähigung und
Eignung erteilten Informationen ohne eine sorgfältige Prüfung übernommen, eine bloße
Vermutung.
Das Vorbringen des Antragstellers zu einer angeblich (ebenfalls) festzustellenden –
eigenen – Voreingenommenheit des Beurteilers L. überzeugt in der Sache nicht. Der
Antragsteller bezieht sich insoweit auf den Inhalt eines unter Mitwirkung des Herrn L.
mit der Anstaltsleitung geführten Gesprächs Mitte Mai 2008. Das Gespräch habe im
Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Vorgängen aus dem Jahre 2007
gestanden. Im Laufe des Gesprächs habe ihm Herr L. empfohlen, sich zu einer
anderen Justizvollzugsanstalt versetzen zu lassen, denn "hier würde er kein Bein mehr
an die Erde bekommen". Diese Äußerung ist nicht geeignet, aus sich heraus
zuverlässig auf eine (im Übrigen bis zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden
Beurteilung von April 2010 fortwirkende) Voreingenommenheit des stellvertretenden
Anstaltsleiters L. in Bezug auf die sachliche und gerechte Wahrnehmung der
Beurteilerkompetenz hinzudeuten. Denn ihr Inhalt kann nur in dem konkreten
Sachzusammenhang, in dem die Äußerung gefallen ist, näher gewürdigt werden. Auch
nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers ging es bei dem damaligen Gespräch
aber nicht unmittelbar um Beurteilungs- oder Beförderungsangelegenheiten. Der
Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners zufolge standen bei dem Gespräch
fürsorgerische Aspekte im Vordergrund. Hintergrund sei gewesen, dass im Gefolge der
damaligen Ereignisse – auch nach eigenem Bekunden des Antragstellers bei seiner
Vernehmung als Beschuldigter – der Antragsteller kaum noch mit einer
zwischenmenschlichen Akzeptanz seiner Kolleginnen und Kollegen hätte rechnen
können. In dieser Situation sei womöglich die dem stellvertretenden Amtsleiter
zugeschriebene Äußerung gefallen. Diese habe aber dem Antragsteller nur mit
professioneller Deutlichkeit klar machen sollen, dass es Sinn machen würde, in einer
anderen Justizvollzugsanstalt neu zu beginnen. Der Antragsteller hat dieser Darstellung
nichts von Substanz entgegengesetzt, namentlich den zugrunde liegenden Sachverhalt
nicht in Frage gestellt. Er beklagt in diesem Zusammenhang vielmehr im Kern die ihm
wegen der besagten "alten" Vorgänge aus seiner Sicht nicht zeitnah genug wieder
eröffnete Beförderungschance als gerade umgekehrt fürsorgewidrig. Weder wird aber
dies überzeugend begründet noch ergeben sich aus den genannten Umständen – wie
auch der fehlenden Beförderung zum Justizvollzugshauptsekretär nach der "üblichen
Dauer" – durchgreifende Anhaltspunkte für die geltend gemachte Voreingenommenheit
bis in die Behördenleitung hinein.
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Die Frage, ob der stellvertretende Anstaltsleiter L. bei Abfassung der Beurteilung über
den Antragsteller im April 2010 die Vorgänge aus dem Jahr 2007 mitberücksichtigt hat
oder nicht, bedarf keiner Klärung, weil dies – entsprechend dem oben in Bezug auf den
Vorgesetzten A. Ausgeführten – kein Umstand ist, auf den es hier für die rechtliche
Beurteilung der Voreingenommenheit maßgeblich ankommen kann.
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Soweit der Antragsteller schließlich in seinem Beschwerdevorbringen nochmals die
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fehlenden signifikanten Unterschiede in der sprachlichen Abfassung der
Beurteilungstexte auch bei differierenden Endnoten anspricht, enthält das Vorbringen
keine neuen oder sonst gewichtigen Argumente, welche die diesbezügliche
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Insbesondere
überzeugt es nicht, wenn nunmehr diese Umstände auch als weitere Bestätigung für die
vom Antragsteller angenommene Voreingenommenheit des Beurteilers und des
unmittelbaren Vorgesetzten ins Feld geführt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht
nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für
erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt
und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
18
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
19
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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