Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2005

OVG NRW: unrichtigkeit, verkündung, auskunft, urteilsbegründung, bindungswirkung, mangel, datum, erklärungsirrtum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 159/04
09.05.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 E 159/04
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2855/99
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung die beantragte Berichtigung des Urteilstenors abgelehnt. Eine
Unrichtigkeit, die in Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden könnte, würde
voraussetzen, dass in der Formulierung des Urteilstenors etwas anderes ausgesagt
worden ist, als das Gericht gewollt hat; es muss sich um einen Mangel in der Erklärung,
nicht in der Willensbildung handeln.
Vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2003, § 118 Rdnr.
3 m. w. N.
Vorliegend besteht keine Veranlassung, dem Verwaltungsgericht nicht abzunehmen, dass
die Unrichtigkeit des verkündeten Tenors bezüglich der unter c) ausgewiesenen Zinsen im
vorliegenden Verfahren demgegenüber "auf der (sicherlich versehentlich erfolgten)
unrichtigen Anwendung des materiellen Rechts durch das erkennende Gericht" beruht,
mithin ein Fehler in der Willensbildung aufgetreten ist. Die "Berichtigung" der gerichtlichen
Willensbildung, weil sie aus materiellen Gründen nachträglich als falsch erkannt wird, ist
aber eine verbotene sachliche Änderung, der die Bindungswirkung des - entsprechend §
173 VwGO hier geltenden - § 318 ZPO entgegensteht.
Vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 118 Rdnr. 4 m. w. N.
Dafür, dass lediglich eine Erklärungsirrtum vorliegt, kann sich die Klägerin nicht auf die
Urteilsbegründung auf Seite 17 des Urteilsabdrucks berufen. Die schriftliche Abfassung
des vollständigen Urteils ist nach Aktenlage erst am 25. November 2003
- also nach Verkündung des Urteilstenors - zur Geschäftsstelle gelangt. Die
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Entscheidungsgründe können dann keine Grundlage einer Tenorberichtigung sein, wenn
sie im Falle des § 117 Abs. 4 VwGO nachträglich abgesetzt werden; hier gibt nur das
Protokoll der Verkündung Auskunft über eine etwaige Unrichtigkeit des Tenors.
Vgl. Kilian a.a.O., § 118 Rdnr. 13 m. w. N.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.