Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2010

OVG NRW (antragsteller, medizin, dauer, berechnung, verwaltungsgericht, studienordnung, gkg, erhöhung, veränderung, entlastung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 239/10
Datum:
02.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 239/10
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des
Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2010 werden auf Kosten der
jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000,
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller
in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
2
Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind in dem genannten Prüfungsrahmen nicht zu
beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige
Zulassung zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender
obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das
Beschwerdevorbringen der Antragsteller gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der
Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische
Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das
Medizinstudium an der Universität zu Köln seit dem Wintersemester 2003/2004 als
Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird.
Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten,
Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom
Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
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2002 BGBl. I S. 2405 - [ÄAppO n. F.]). Gleichwohl darf die Berechnung der
vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges
jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von
höchstens 12 Jahren (vgl. § 18 Abs.1 der Studienordnung für den Modellstudiengang
Humanmedizin vom 13. August 2008) erfolgen. Einer eigenständigen
Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht
erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich
kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Insbesondere ist
eine Erhöhung der Zulassungszahlen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO nicht möglich.
Diese kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung
von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln erfährt. Hierfür ist
indes nichts ersichtlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 - u. a.;
eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW,
Beschlüsse vom 31. März 2004, vom 28. Mai 2004 13 C 20/04 , jeweils
juris; vgl. auch Beschlüsse vom 29. März 2010 13 C 56/10 und 13 C 118/10
-.
5
Der Teilnormwert, der im Zuge der Änderung der Approbationsordnung für Ärzte von
1,53 auf 1,59 erhöht worden ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
hat die Veränderung in der Lehrnachfrage bereits in vorangegangenen Studienjahren
überprüft und kapazitätsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2004 - 13 C 449/04 -, juris, und
vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 - u. a.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus §
47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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