Urteil des OVG Niedersachsen vom 03.06.2013

OVG Lüneburg: entlastung, mehrbelastung, überprüfung, sorgfalt, erhaltung, niedersachsen, vervielfältigung, datenschutz, genehmigung, wahrscheinlichkeit

1
2
3
4
5
6
Ausgleich für die Teilnahme an einer Klassenfahrt
- Antrag auf Zulassung der Berufung -
Eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die
Mehrbelastung aufgrund der Teilnahme an einer Klassenfahrt durch
Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn nicht in mathematisch exaktem
Umfang, aber doch annähernd ausgeglichen wird (Bestätigung von Nds.
OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 32 ff.).
OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 03.06.2013, 5 LA 78/13
EGRL 81/97
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Zeitausgleich für die Teilnahme an einer Klassenfahrt.
Der Kläger ist als Realschullehrer in Teilzeit mit einer Unterrichtsverpflichtung
von 13/26,5 Stunden bei der Beklagten tätig. Im April 2010 nahm er an einer
fünftägigen Klassenfahrt teil. Anschließend beantragte er bei der Beklagten, die
infolgedessen entstandene Mehrbelastung durch eine entsprechende zeitliche
Entlastung auszugleichen. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin den
allgemein für die Teilnahme an Klassenfahrten vorgesehenen Freizeitausgleich
und lehnte eine weitere spezifische Entlastung aufgrund der
Teilzeitbeschäftigung ab.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, dem Kläger einen annähernden Ausgleich für die Teilnahme an der
Klassenfahrt durch Reduzierung von außerunterrichtlichen dienstlichen
Aufgaben im Umfang von 13,5 Zeitstunden zu gewähren. Zur Begründung hat
das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei im verpflichtenden
außerunterrichtlichen Bereich zu entlasten, weil er während der Klassenfahrt wie
eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft belastet worden sei. Dieser Ausgleich müsse
über das hinausgehen, was einer Lehrkraft aufgrund der Teilnahme an einer
Klassenfahrt ohnehin gewährt werde. Dagegen wendet sich die Beklagte mit
ihrem Zulassungsantrag.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Zulassungsgründe, auf die
sich die Beklagte beruft, teilweise bereits nicht hinreichend gemäß § 124 a Abs.
4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5
Satz 2 VwGO).
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind nicht erfüllt.
Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im
Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages
und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige,
gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus
denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso
wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
7
8
9
10
11
12
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel
müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur
Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der
Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung
auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner
Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG,
Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).
Gemessen daran ist das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der
Senat beschränkt ist, nicht geeignet, das verwaltungsgerichtliche Urteil ernstlich
in Zweifel zu ziehen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass sie
die durch die Teilnahme an der Klassenfahrt im April 2010 bedingte
Mehrbelastung des Klägers durch anderweitige Entlastungen bereits
angemessen kompensiert habe.
Im Grundsatz unbestritten ist zunächst, dass eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft
einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Mehrbelastung aufgrund der
Teilnahme an einer Klassenfahrt durch Entlastungsmaßnahmen des
Dienstherrn nicht in mathematisch exaktem Umfang, aber doch annähernd
ausgeglichen wird. Dieser Anspruch steht nicht zur Disposition des Dienstherrn;
er ist zwingend zu erfüllen. Ein erheblicher Spielraum des Dienstherrn besteht
allerdings hinsichtlich der Art und Weise, wie die Entlastung gewährt wird. In
Betracht kommen - daran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung
ausdrücklich fest - eine Freistellung der jeweiligen Lehrkraft von weiteren
Klassenfahrten im Verhältnis der Stundenreduzierung ebenso wie eine
Reduzierung von über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden sonstigen
Dienstaufgaben wie beispielsweise Vertretungen, Aufsichtsführung,
Sprechstunden, Sprechtage, Projektwochen oder sonstigen
Schulveranstaltungen (vgl. Nr. 2.2.1 der Besonderen Regelungen für
teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte, Runderlass des
Kultusministeriums vom 3.11.2009, SVBl. S. 455). Die Entlastung muss zudem -
dies berücksichtigt die Beklagte nicht in dem gebotenen Maße - spezifisch auf
die Teilnahme der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt bezogen
sein und deshalb über die Entlastungen hinausgehen, die entweder
teilzeitbeschäftigten Lehrkräften allgemein oder aber allen Lehrkräften
unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang bezogen auf eine Klassenfahrt
gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 -, juris
Rn. 30 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 18.9.2007 - 5 LC 264/06 -, juris Rn. 32 ff.).
Gemessen daran ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den
so umschriebenen Rechtsanspruch des Klägers nicht als erfüllt angesehen hat.
Soweit die Beklagte auf die Darstellung der Schulleitung in dem Schreiben vom
22. November 2012 Bezug nimmt, handelt es sich bei den dort aufgeführten
Entlastungsmaßnahmen um solche, die allgemein dazu dienen, die Be- und
Entlastungen für Teilzeitlehrkräfte in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen.
Mithin handelt es sich nicht um den gebotenen spezifischen Ausgleich für die
Teilnahme an einer Klassenfahrt, sondern um eine allgemeine Entlastung von
Teilzeitbeschäftigten.
Einen solchen spezifischen Ausgleich stellt auch die Gutschrift von vier
Unterrichtsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht dar. Die
Gutschrift erhalten alle an einer Klassenfahrt teilnehmenden Lehrkräfte
unabhängig von dem Umfang ihrer Unterrichtsverpflichtung, sodass es sich um
eine allgemeine Entlastung der Begleiter von Klassenfahrten handelt.
Soweit die Beklagte schließlich darauf verweist, dass der Kläger seit dem Jahr
2010 nicht an weiteren Klassenfahrten teilgenommen hat, trifft es zwar im
13
14
15
16
17
18
Grundsatz zu, dass eine solche Freistellung geeignet sein kann, die
Mehrbelastung auszugleichen. Der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 566/04 -, juris Rn. 18)
vorgebrachte Einwand des Klägers, ein solcher Ausgleich ändere nichts daran,
dass er während der Klassenfahrt wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft
gearbeitet habe, lässt die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses außer
Acht. Klassenfahrten gehören zum normalen Arbeitsumfang einer Lehrkraft,
sodass von dieser - ungeachtet der Tatsache, dass die Teilnahme an
Klassenfahrten mit Übernachtung nach Nr. 6.2 des Runderlasses des
Kultusministeriums zu Schulfahrten (vom 10.1.2006, SVBl. S. 38) freiwillig ist -
erwartet werden kann, an diesen im üblichen Umfang teilzunehmen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 22.2.2007 - BVerwG - 2 B 76.06 -, juris Rn. 7; Nds.
OVG, Urteil vom 18.9.2007, a. a. O., Rn. 38). Gehört aber die Teilnahme an
Klassenfahrten zu den im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeitregelung ohne
besonderen Ausgleich wahrzunehmenden Dienstaufgaben, ist bei
Teilzeitbeschäftigten lediglich darauf zu achten, dass sich die
Teilnahmeerwartung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften in einem der
Stundenreduzierung entsprechenden Maß reduziert.
Ist demnach eine Entlastung bei der Teilnahmeerwartung an Klassenfahrten
grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Ausgleich zu bewirken, ist allerdings
nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein solcher Ausgleich tatsächlich gewährt
wurde. Die Tatsache allein, dass die letzte Klassenfahrt mittlerweile drei Jahre
zurückliegt, belegt einen solchen Ausgleich nicht. Die Beklagte hätte vielmehr
substantiiert vortragen müssen, in welchem zeitlichen Abstand Lehrkräfte
üblicherweise an Klassenfahrten teilnehmen sollen und - davon ausgehend -
welcher zeitliche Abstand im Fall des Klägers vorgesehen ist. Nur eine solche
Darlegung ermöglicht eine Überprüfung, ob der gebotene Ausgleich gewährt
wurde.
Die Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, er habe - jedenfalls
teilweise - selbst für einen Ausgleich sorgen müssen, indem er den
eigenverantwortlich bestimmbaren Teil seiner Arbeit reduziert. Abgesehen
davon, dass die Erwartung, der Kläger könne den Zeitaufwand beispielsweise
für die Korrektur von Klausuren oder die Vorbereitung seines Unterrichts
entscheidend verringern, weder realistisch erscheint noch mit den - berechtigten
- Erwartungen von Schülern und Eltern an Sorgfalt und Qualität in Einklang zu
bringen sein dürfte, ist es die Aufgabe des Dienstherrn, für Entlastung zu sorgen.
Der Hinweis auf die Möglichkeit, die eigene Sorgfalt bei der
Unterrichtsvorbereitung bzw. bei Korrekturen zu verringern, ist daher angesichts
der verantwortungsvollen Tätigkeit einer Lehrkraft nicht nur befremdlich, sondern
zudem rechtlich unerheblich.
Soweit die Beklagte überdies meint, der von dem Verwaltungsgericht bestimmte
Umfang der Entlastung von 13,5 Zeitstunden sei nicht nachvollziehbar, fehlt es
an der gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Befassung mit der
Begründung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine
Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts-
oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf.
Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im
erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung
des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA
64/06 -, juris Rn. 14).
Nach diesen Maßgaben kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
19
20
21
22
23
nicht zu. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen eine Mehrbelastung
teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten auszugleichen ist, sind
vielmehr in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als
auch des Senats - wie dargelegt - geklärt. Es ist die Aufgabe der Beklagten, ihre
Verwaltungspraxis an diese Rechtsprechung anzupassen. Dass dies
möglicherweise bislang nicht ausreichend erfolgt ist, wirft einen weiteren
Klärungsbedarf gleichwohl nicht auf.
Die Berufung ist schließlich nicht aufgrund von Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO) zuzulassen.
Divergenz wäre - ausgehend vom Zulassungsvorbringen - gegeben, wenn das
Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen
entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufgestellt hätte, der mit einem ebensolchen Grundsatz in den in Bezug
genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.
September 2004 (a. a. O.) und des Senats vom 18. September 2007 (a. a. O.)
nicht übereinstimmt. Dies legt die Beklagte nicht ausreichend dar.
Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht weiche von dem Rechtssatz
ab, dass ein grob pauschalierender Ausgleich ausreiche, trifft das nicht zu. Das
Gericht trägt dem vorgenannten Rechtssatz vielmehr ausdrücklich Rechnung
(Urteilsabdruck S. 8 oben).
Soweit die Beklagte weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe die gewährten
Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen, ist dieser Gesichtspunkt nicht
geeignet, eine Divergenz zu begründen. Eine nur unrichtige Anwendung eines
in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und
vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt keine
Abweichung im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. Nds. OVG, Beschluss
vom 9.5.2012 - 5 LA 100/11 -, juris Rn. 25).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).