Urteil des OVG Niedersachsen vom 14.10.2013

OVG Lüneburg: zahnmedizin, prüfer, hochschule, verfügung, zahntechniker, versorgung, entlastung, stellenausschreibung, vorlesung, datenschutz

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Zulassung zum Studium der Zahnmedizin -
Sommersemester 2013 - einstweiliger Rechtsschutz
OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 14.10.2013, 2 NB 213/13
§ 14 Abs 3 Nr 1 KapVO ND, § 8 Abs 1 KapVO ND, § 9 Abs 3 S 3 KapVO ND, § 9 Abs
5 S 2 KapVO ND, § 4 Abs 2 Nr 3 LVerpflV ND, § 146 Abs 4 S 4 VwGO
Gründe
I.
Durch Beschlüsse vom 29. April 2013, auf die wegen der Einzelheiten des
Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht unter anderem die Anträge der Beschwerdeführer, die
Antragsgegnerin im Wege von einstweiligen Anordnungen zu verpflichten, sie
vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den
Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2013 zuzulassen, abgelehnt. Das
Verwaltungsgericht hat für das Bewerbungssemester eine Aufnahmekapazität
von 41 Studienplätzen (wie durch die ZZ-VO 2012/13 v. 8.7.2012, Nds. GVBl.
S. 221 festgesetzt) errechnet. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin in erster
Instanz hat sie in dem 1. Fachsemester insgesamt 44 Studierende
immatrikuliert.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die von den Antragstellern
erhobenen Beschwerden, mit denen sie ihr Ziel der vorläufigen Zulassung
weiter verfolgen.
II.
Die Beschwerden sind unbegründet. Die von den Antragstellern innerhalb der
Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen
hinsichtlich ihres jeweiligen Hauptantrages nicht durch.
Ihren jeweiligen erstinstanzlichen Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung zum
vorklinischen Ausbildungsabschnitt haben die Antragsteller lediglich in der
Betreffzeile ihrer Beschwerdebegründungsschriftsätze vom 29. Mai 2013
angeführt, ohne ihn in der nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO allein
maßgeblichen Fassung des jeweiligen Beschwerdeantrages in der
Beschwerdeinstanz zu wiederholen, sodass sich insoweit eine Überprüfung
durch den Senat erübrigt. Ein derartiger Teilstudienplatz wäre im Vergleich zu
einem Vollstudienplatz nicht ein „minus“, sondern ein „aliud“ (vgl. für den
Studiengang Humanmedizin: BVerfG, Beschl. v. 21.10.1981 - 2 BvR 802/78
u.a. -, BVerfGE 59, 172 = NJW 1982, 303; Zimmerling/Brehm,
Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 1. Aufl. 2011, Rdnr.
33 m. w. N.), sodass der Beschwerdeantrag ihn nicht mitumfasst. Ungeachtet
dessen beziehen sich die Beschwerdeangriffe der Antragsteller nicht auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren erstinstanzlich gestellten
Hilfsanträgen, sodass dem Senat mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
auch deshalb insoweit eine Nachprüfung verwehrt ist.
1. Der Senat tritt - wie bereits zuletzt in seinem das Sommersemester 2012
betreffenden Beschluss vom 15. November 2012 (- 2 NB 198/12 u.a. -, juris
Langtext Rdnr. 17 ff.) sowie das Wintersemester 2011/2012 betreffenden
Beschluss vom 9. August 2012 (- 2 NB 334/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 20 ff.
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m. w. N.) - der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, wonach die
Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. G. und Dr. H. auf der
Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVVO wegen der befristeten Beschäftigungen
zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation trotz der inzwischen langjährigen
Beschäftigungsdauer jeweils nur vier LVS beträgt. Das Beschwerdevorbringen
der Antragsteller, spätestens nach Ablauf von 12 Jahren müsse „die Klappe
fallen“, greift demgegenüber nicht durch. Bei beiden wissenschaftlichen
Mitarbeitern ergibt sich aus den vorgelegten dienstlichen Erklärungen ihrer
Vorgesetzten vom 6. bzw. 18. September 20 hinreichend deutlich, dass sie
ihr Qualifikationsziel der Habilitation noch anstreben und auch davon
auszugehen ist, dass dies in absehbarer Zeit zu realisieren ist.
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die von dem Verwaltungsgericht
akzeptierte Deputatsreduzierung in einem Umfang von 2 LVS für Prof. Dr. I. als
Vorsitzender des Prüfungsausschusses für die naturwissenschaftliche und
zahnärztliche Vorprüfung sowie als stellvertretender Vorsitzender für die
zahnärztliche Prüfung greifen nicht durch.
Der von den Antragstellern in Bezug genommene Beschluss des Senats vom
10. August 2012 (- 2 NB 37/12 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 35 ff.) bezieht sich
auf die Verhältnisse an der Medizinischen Hochschule Hannover und betrifft
einen dortigen Funktionsträger. Ungeachtet dessen werden die Ausführungen
des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt,
dass es sich bei der Tätigkeit von Prof. Dr. I. um eine umfassendere,
insbesondere organisatorische Aufgabenwahrnehmung handele, als sie jedem
Mitglied der Hochschule als Dienstaufgabe obliege, durch die
Beschwerdeeinwände der Antragsteller nicht erfolgreich in Frage gestellt. Der
Hinweis der Antragsteller darauf, dass im Fall ihres Prozessbevollmächtigten,
der als Prüfer im juristischen Staatsexamen tätig sei, die Koordination der
Prüfer durch Verwaltungskräfte erledigt werde, besagt nichts zu den
Verhältnissen bei der Antragsgegnerin. Auch der Einwand, Prof. Dr. I. werde
bei Wiederholungsprüfungen nicht als Prüfer tätig, trägt nicht. Denn
entscheidend sind insoweit die Koordinierung dieser Prüfungen und die
Teilnahme als (stellvertretender) Vorsitzender. Die Antragsteller lassen bei
ihrer Kritik unberücksichtigt, dass mit dem Vorsitz in einem Prüfungsausschuss
Pflichten verbunden sind, die hinsichtlich des zeitlichen Aufwands die mit dem
Abhalten von Prüfungen normalerweise verbunden Belastungen nicht
unerheblich übersteigen (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 14.10.2009 - NC
357/09 -, juris Langtext Rdnr. 10 m. w. N.).
3. Der Senat sieht - wie bereits das Verwaltungsgericht - keinen Anlass, der
pauschal erhobenen Frage der Antragsteller nachzugehen, ob es bei der
Antragsgegnerin Krankenversorgungsstellen gebe, deren Stelleninhaber
ausschließlich für die Krankenversorgung und daher nicht für die Lehre zur
Verfügung stünden, sodass diese Stellen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2, Abs. 3
Satz 3 KapVO vorab bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzuges zu
berücksichtigen wären. Die Antragsgegnerin hat zu einem gleichgelagerten
Einwand bereits in der Vergangenheit erklärt, derartige Stellen gebe es in
ihrem Bereich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 15.12.2011 - 2 NB 104/11
u.a. -, juris Langtext Rdnr. 15). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,
dass sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten.
4. Die Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, die nach dem zweiten
Abschnitt der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität sei gemäß § 14
Abs. 3 Nr. 1 KapVO deshalb zu erhöhen, weil nicht auszuschließen sei, dass
die Antragsgegnerin nichtakademische Zahntechniker beschäftige, die nicht
nur für die zahntechnische Versorgung der Patienten benötigt würden,
sondern auch in der Lehre eingesetzt würden. Eine derartige Entlastung des
akademischen Lehrpersonals sei in Deputatsstunden umzurechnen und bei
der Berechnung des Bruttolehrdeputates zu berücksichtigen, wobei für dieses
zusätzliche Lehrdeputat ein Krankenversorgungsabzug nicht vorzunehmen
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sei.
Es ist von den Antragstellern bereits nicht hinreichend dargetan, dass die
Antragsgegnerin Zahntechniker in der Lehre einsetzt. Die von ihnen vorgelegte
Stellenausschreibung der LMU München verhält sich nur zu den dortigen
Verhältnissen und besagt nichts über die Antragsgegnerin aus. Ungeachtet
dessen ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, dass und inwieweit im Fall der
Beschäftigung derartiger nichtakademischer Personen das akademische
Lehrpersonal (das nach § 8 Abs. 1 KapVO bei der Kapazitätsermittlung allein
zu berücksichtigen ist, vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht,
Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1.
Aufl. 2013 Rdnr. 286 m. w. N.) tatsächlich in einem kapazitätsrelevanten
Umfang entlastet wird (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.5.2013 - 7 CE
13.10049 -, juris Langtext Rdnr. 219).
5. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Annahme der Antragsteller nicht
einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0469, sondern einen solchen von
1,0708 in Ansatz gebracht (vgl. S. 24 BU). Dieser Ansatz liegt
kapazitätsfreundlich über dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen
Wert von 1,0556, sodass dieser Beschwerdeangriff ins Leere geht.
6. Die Antragsteller rügen zwar auch nach Ansicht der Antragsgegnerin zu
Recht, dass der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachte CAp in Höhe von
6,1962 deshalb zu überprüfen sei, weil die Lehrveranstaltung (Vorlesung)
„Zoologie für Mediziner“ (CA von 0,0888) auch in der Lehreinheit Zahnmedizin
im streitgegenständlichen Sommersemester 2013 zweistündig an 14 Tagen
stattfinde, sodass sich bei einer Gruppengröße von g = 45 ein niedrigerer CA
errechne. Die Antragsgegnerin hat hierzu von den Antragstellern
unwidersprochen vorgetragen, bei Berücksichtigung dieses Umstandes
errechne sich für diese Veranstaltung ein CA von 0,0476 (2,1429 x 1/45) und
eine von dem Zentrum ZMK erbrachte Lehrleistung im Studiengang
Zahnmedizin von 6,1550 (6,1074 + 0,0476), sodass sich bei einem von dem
Verwaltungsgericht zugrunde gelegten bereinigten Lehrangebot von 236,7233
LVS, einer Lehrnachfrage von 6,1550 und einem Schwundausgleichsfaktor
von 1,0708 eine jährliche Kapazität von gerundet 82 Studienplätzen (82,3665
= 236,7233 x 2 : 6,1550 = 76, 9206 x 1,0708) ergebe.
Im streitgegenständlichen Sommersemester 2013 stehen daher im Ergebnis
wiederum nur 41 Studienplätze zur Verfügung mit der Folge, dass sich weitere
außerkapazitäre Studienplätze zugunsten der Antragsteller nicht ergeben.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin diese Kapazität in
kapazitätsrechtlich zu berücksichtigender Weise um drei Studienplätze
überbucht hat.