Urteil des HessVGH vom 29.03.2017

VGH Kassel: immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, quelle, berufungskläger, befangenheit, ermessen, prozessfähigkeit

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
II OE 52/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Berufungskläger zwar keinen bestimmten
Antrag gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO gestellt hat, sein Begehren aber innerhalb der
Berufungsfrist ansonsten hinreichend deutlich zum Ausdruck kam.
2. Zur Frage der Prozessfähigkeit eines Klägers.
3. Ob über eine Klage auch dann mündlich verhandelt und durch Urteil entschieden
werden kann, wenn gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO das persönliche Erscheinen des
Klägers angeordnet worden war, der Kläger dann aber zum Verhandlungstermin nicht
erschienen ist, richtet sich danach, ob das betreffende Gericht die Sach- und
Rechtslage für genügend erklärt hält. Die Beurteilung dessen liegt im richterlichen
Ermessen des in Rede stehenden Gerichts.
4. Eine Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr
zulässig, wenn diese Richter mit dem betreffenden Rechtsstreit nicht mehr befasst sind.
Ein Ablehnungsrecht gegen Richter der ersten Instanz besteht deshalb nicht mehr,
wenn der Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht anhängig ist.
5. Einem mehrfach wegen Vermögens- und Eigentumsvergehen vorbestraften
Immobilienmakler ist gemäß § 35 Abs. 1 GewO wegen Unzuverlässigkeit die weitere
Gewerbeausübung zu untersagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.