Urteil des HessVGH vom 29.03.2017

VGH Kassel: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, beamter, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS I 6/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Ein Beamter hat (bzw. behält) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Sonderzuwendungsgesetzes
auch dann keinen Anspruch auf eine Sonderzuwendung, wenn er "mit Ablauf des 31.
März" des folgenden Jahres aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, ausscheidet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.