Urteil des HessVGH vom 17.03.2010

VGH Kassel: eingriff in grundrechte, persönliche anhörung, erheblicher grund, unbestimmter rechtsbegriff, allgemeiner rechtsgrundsatz, hessen, berufsausübung, rechtsverordnung, erfüllung, erwerb

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 A 1323/09.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 Abs 6 S 1 Nr 1
ArchStPlG HE, § 22 Abs 1
Nr 4 ArchStPlG HE, Art 12
Abs 1 S 2 GG, § 9 Abs 1 S 1
Nr 5 ArchStPlG HE, § 17
Abs 1 ArchStPlG HE
(Verpflichtung von Mitgliedern der Architekten- und
Stadtplanerkammer zur beruflichen Fortbildung)
Leitsatz
1. Im Berufsordnungsverfahren der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
richtet sich die Behandlung eines Antrages auf Terminsverlegung nach denselben
Grundsätzen wie im Verwaltungsprozess. Deshalb sind die Regelungen in § 173 Satz 1
VwGO i. V. m. § 227 ZPO heranzuziehen.
2. Es ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs.
3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung begründet und diese Kammer
in ihrer Fortbildungsordnung ihre Mitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im
Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2006 verpflichtet hat.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Antragsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00
€ festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg,
weil die benannten Zulassungsgründe nicht die Zulassung der Berufung
rechtfertigen.
A. Der in der Antragsbegründung in erster Linie geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht ein.
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit
der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der
Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die
angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten
infrage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der
angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie
gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14.10.2005
- 7 UZ 2417/05 - HSGZ 2005, 432, vom 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05 - NVwZ-RR
2006, 776, vom 08.06.2007 - 7 UZ 2374/06 - RdL 2007, 246, sowie vom
27.07.2007 - 7 UZ 1218/07 - NVwZ-RR 2008, 108; Hess. VGH, Beschluss vom
18.08.2005 - 9 UZ 1070/05 - NVwZ-RR 2006, 230).
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Kläger vorgebrachten
Gesichtspunkte, auf die sich die berufungsgerichtliche Prüfung im
Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt, lösen keine nachhaltigen
Bedenken gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am
Main vom 11. Februar 2009 aus. Mit dieser Entscheidung wurde die
Anfechtungsklage gegen den mit Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten
vom 10. März 2008 ausgesprochenen Verweis und gegen die im Bescheid zugleich
festgesetzte Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € wegen des nicht erfolgten
Nachweises über die Teilnahme an anerkennungsfähigen
Fortbildungsveranstaltungen abgewiesen. Des Weiteren wies das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch die Klage auf Feststellung, dass der
stellvertretende Vorsitzende des Ehrenausschusses wegen Befangenheit von
weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, ab.
I. Der Bescheid des Ehrenausschusses der Beklagten erweist sich in formeller
Hinsicht als rechtmäßig.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass
der Ehrenausschuss nach ordnungsgemäßer Ladung des Klägers zur Sitzung am
26. November 2007 in dessen Abwesenheit verhandelt und ohne weiteren Termin
im März 2008 seine Entscheidung getroffen hat.
Das Berufsordnungsverfahren (Ehrenverfahren) ist in § 18 Abs. 1 Satz 1 HASG als
förmliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet. Daher hat der Ehrenausschuss in
seinem Verfahren die Vorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens gemäß
§§ 63 ff. HVwVfG anzuwenden. Dies entspricht auch der in § 10 Abs. 5 Satz 1 der
Hauptsatzung der Beklagten getroffenen Regelung.
Den formellen Anforderungen hat die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung
getragen, dass sie den Verweis und die Geldauflage erst nach Durchführung der
gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erforderlichen mündlichen Verhandlung erließ.
Der Ehrenausschuss hatte dem Kläger bis zum Erlass des Bescheids vom 10. März
2008 hinreichend Gelegenheit gegeben, sich gemäß § 66 Abs. 1 HVwVfG zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern. Es bestand somit keine Notwendigkeit, dem am
23. November 2007 (Freitag) eingegangenen Antrag des Klägers auf Verlegung
des für den Vormittag des 26. November 2007 (Montag) anberaumten Termins
stattzugeben.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Beteiligter eines förmlichen
Verwaltungsverfahrens eine Terminsverlegung beanspruchen kann, sind in den §§
63 ff. HVwVfG nicht geregelt. Für die Behandlung eines Verlegungsantrages
können jedoch die Regelungen in § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO
herangezogen werden. Denn die mündliche Verhandlung nach § 67 HVwVfG ist
eine dem Gerichtsverfahren nachempfundene Formalisierung der Anhörung der
Beteiligten des Verwaltungsverfahrens. Deshalb gelten insoweit dieselben
Grundsätze wie für die Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 67 Rdnr. 6; Kopp/Ramsauer, VwVfG,
7. Aufl. 2006, § 67 Rdnr. 9; Thüringisches Oberlandesgericht, Senat für
Baulandsachen, Beschluss vom 26.02.1999 - Bä W 807/98 - zit. n. juris).
Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte der Kläger in
seinem Terminsverlegungsantrag vom 23. November 2007 nicht dargelegt.
Als erhebliche Gründe kommen nur solche Tatsachen in Betracht, die ernsthafter
Natur sind und besonderes Gewicht besitzen. Bei der Bewertung der
vorgetragenen Gründe besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles ein beachtlicher Spielraum (Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl.
2008, § 227 Rdnr. 6).
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Begriff des „erheblichen
Grundes“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der verfahrensspezifisch
anzuwenden ist, es also zu berücksichtigen ist, in welchem Maß für die jeweilige
Verfahrensart ein Beschleunigungsbedürfnis besteht (vgl. hierzu: Münchener
Kommentar, a. a. O.). Bei seiner Argumentation verkennt der Kläger jedoch, dass
das in § 67 Abs. 3 HVwVfG zum Ausdruck kommende Gebot der Konzentration des
Verfahrens auf möglichst einen Verhandlungstermin Ausdruck des
Zügigkeitsgebots ist, das als allgemeiner Rechtsgrundsatz für das
Verwaltungsverfahren in § 10 Satz 2 HVwVfG normiert ist (Kopp/Ramsauer, a. a.
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Verwaltungsverfahren in § 10 Satz 2 HVwVfG normiert ist (Kopp/Ramsauer, a. a.
O., § 67 Rdnr. 18). Daher ist der Grundsatz der zügigen Förderung des Verfahrens
im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von geringerem Gewicht als im
gerichtlichen Verfahren.
Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, im
berufsordnungsrechtlichen Verfahren komme der Gewährung einer persönlichen
Anhörung generell besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist vielmehr auf den
konkreten Gegenstand des berufsordnungsrechtlichen Verfahrens abzustellen.
Das Ehrenverfahren des Klägers hatte die Erfüllung der Verpflichtung zur
beruflichen Fortbildung und die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage
entsprechender Nachweise zum Gegenstand. Für die Beurteilung dieses
Sachverhaltes bedurfte es keines umfassenden persönlichen Eindrucks, wie es
etwa in statusrechtlichen Verfahren bei der Frage einer persönlichen
Zuverlässigkeit der Fall sein kann.
Die vom Kläger in seinem Verlegungsantrag vorgebrachten Gründe genügten nicht
den Anforderungen des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hierzu kann gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug
genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit
einer Betreuung von Kindern und eines erkrankten Ehegatten im Allgemeinen kein
erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt. Es ist den
Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zuzumuten, die Betreuung für den Fall einer
vorhersehbaren und nicht übermäßig langen Abwesenheit einem Verwandten oder
Bekannten zu übertragen (BFH, Beschluss vom 12.06.1985 - VIII S 26/83 - zit. n.
juris).
Der Kläger hatte in seinem Schreiben weder dargelegt noch glaubhaft gemacht,
dass ihm die Betreuung seiner Kinder durch ihm vertraute Personen trotz
ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist. Der Ehrenausschuss hatte somit vor
Beginn der Verhandlung weder Veranlassung noch in zeitlicher Hinsicht
ausreichend Gelegenheit, den Kläger zur weiterführenden Begründung seines
Verlegungsantrages aufzufordern. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Kläger von der Einleitung des Ehrenverfahrens im September 2007 an bis
zum Bescheid des Ehrenausschusses im März 2008 ausreichend Gelegenheit
hatte, seine rechtlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des
Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes und der von der Beklagten
erlassenen Fortbildungsverordnung vorzutragen.
Die Rügen des Klägers zu einem Ermessensfehlgebrauch der Beklagten sind nicht
entscheidungserheblich. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine
Verlegung der anberaumten Sitzung analog § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
vorlagen, brauchte der Ehrenausschuss keine Ermessensentscheidung darüber zu
treffen, ob er von der rechtlichen Möglichkeit einer Terminsverlegung Gebrauch
macht.
2. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht in der Besetzung des Ehrenausschusses
begründet.
Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren dargelegt, dass der Ehrenausschuss bei
seiner Sitzung am 26. November 2007 entsprechend den rechtlichen Vorgaben
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HASG i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 der
Hauptsatzung ordnungsgemäß besetzt war. Insbesondere ist hinreichend
vorgetragen worden, dass der auf dem Sitzungsplan unter Nr. 6 geführte Beisitzer
xxx nachgerückt ist, weil die an sich zuständige Beisitzerin xxx verhindert war.
Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten.
II. Der Bescheid der Beklagten ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden.
1. Die mit § 18 Abs. 6 Nr. 1 und 2 HASG vorhandene Rechtsgrundlage für den
ausgesprochenen Verweis und die verhängte Geldauflage in Höhe von 5.000,00 €
steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Sie verstößt weder gegen die aus Art. 12
Abs. 1 GG folgenden Anforderungen noch gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der sich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten
Rechtsstaatsprinzip ergibt.
a) In verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist insbesondere, dass der
Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG eine Verpflichtung der Mitglieder der
Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung
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Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zur beruflichen Fortbildung
begründet und die Beklagte auf dieser Grundlage gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG i.
V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Fortbildungsordnung (im Folgenden: FortbildO) -
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen -
vom 17. Dezember 2002 (StAnz. 2003, S. 378) ihre Mitglieder zum Erwerb von 32
Fortbildungspunkten im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2005
verpflichtet hat.
aa) Mit der in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG normierten Verpflichtung der Mitglieder der
Architekten- und Stadtplanerkammer zur beruflichen Fortbildung hat der hessische
Gesetzgeber entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts durch eine Regelung auf der Ebene der Berufsausübung in
den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingegriffen. Dieser Eingriff ist
aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt insbesondere nicht
gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte
Gebot rechtsstaatlicher Klarheit und Bestimmtheit.
Die Regelungen in Art. 17 Abs. 1 bis Abs. 3 HASG umschreiben die Berufspflichten
für Architekten und Stadtplaner und enthalten ein in sich stimmiges System.
Entgegen den Ausführungen des Klägers besteht keine Unklarheit bei der
Unterscheidung von allgemeinen und besonderen Berufspflichten.
In § 17 Abs. 1 HASG sind die für alle in Hessen tätigen Berufsangehörigen und
Berufsgesellschaften für das berufliche Verhalten maßgeblichen Pflichten geregelt.
Hierbei enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 HASG als Generalklausel die allgemeine
Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung und zum Unterlassen von
Verhaltensweisen, die dem Ansehen des Berufsstandes schaden. Im Anschluss
hieran zählt § 17 Abs. 1 Satz 2 HASG die besonders wichtigen allgemeinen
Berufspflichten abschließend auf. Durch § 17 Abs. 2 HASG wird geregelt, unter
welchen Voraussetzungen ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eine
Verletzung der allgemeinen Berufspflicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HASG
darstellen kann. Schließlich erfasst § 17 Abs. 3 HASG die besonderen
Berufspflichten, die allein die Mitglieder der hessischen Architekten- und
Stadtplanerkammer treffen. Hierzu zählt auch die in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG
genannte Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung. In § 17 Abs. 3 Satz 2 HASG
wird der Architekten- und Stadtplanerkammer die Möglichkeit eingeräumt,
Einzelheiten zur Fortbildungsverpflichtung zu bestimmen, es sei denn, es liegt eine
Rechtsverordnung der Landesregierung hierzu vor. Ausgenommen von der
Fortbildungsverpflichtung sind also - im Unterschied zu den Regelungen in § 17
Abs. 1 und 2 HASG - Berufsangehörige und Berufsgesellschaften aus anderen
Bundesländern oder aus anderen Staaten (vgl. hierzu: Gesetzesentwurf der
Landesregierung vom 19.02.2002, LT-Drs. 15/3636).
Die Regelungen in § 17 Abs. 1 bis 3 HASG stehen auch in Einklang mit § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 HASG. Hiernach ist es Aufgabe der Architekten- und
Stadtplanerkammer, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern. Aus
der letztgenannten Regelung folgt aber nicht, dass die Kammer auf eine
allgemeine und unverbindliche Förderung der beruflichen Fortbildung beschränkt
ist. Vielmehr ergeben sich aus den Ermächtigungen in § 13 Abs. 1 Satz 1 HASG
und in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG, dass die Kammer ihre Angelegenheiten durch
Satzung regelt und dass sie hierbei auch eine Fortbildungsordnung erlassen muss.
Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HASG nur für solche Sachverhalte eine
selbständige Bedeutung zu, in denen die spezielleren Regelungen in § 17 Abs. 3
HASG und in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG und nicht einschlägig sind.
Rechtlich unerheblich ist ferner auch, dass die Regelungen in § 17 Abs. 1 bis 3
HASG nicht § 17 des Musterarchitektengesetzes entsprechen, das die
Bauministerkonferenz am 28./29. September 2006 beschlossen hat. Denn den
einzelnen Bundesländern bleibt es unbenommen, in Abweichung des erarbeiteten
Musters in ihren Landesgesetzen andere Regelungen zu treffen und besondere
Schwerpunkte zu setzen.
bb) Der Senat vermag nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, der hessische
Gesetzgeber habe mit der Begründung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung in
§ 17 Abs. 3 Satz 1 HASG und der Ermächtigung der Architekten- und
Stadtplanerkammer in § 13 Abs. 2 Nr. 6 HASG zum Erlass einer
Fortbildungsordnung die Schrankensystematik des Art. 12 Abs. 1 GG missachtet.
Die nähere Ausgestaltung der beruflichen Fortbildungsverpflichtung nach Inhalt
und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen unterliegt nicht dem
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und Umfang der zu absolvierenden Veranstaltungen unterliegt nicht dem
Parlamentsvorbehalt und ist auch nicht zwingend durch Rechtsverordnung zu
regeln.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen,
insbesondere bei der Einschränkung der Ausübung von Grundrechten, alle
wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982
- 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ff.). Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl
treffen, müssen deshalb grundsätzlich vom Gesetzgeber selbst getroffen werden.
Hingegen können Berufsregelungen, die lediglich die Freiheit der Berufsausübung
betreffen, einer Selbstverwaltungskörperschaft zur Normgebung übertragen
werden. Lediglich einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung
wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier
dem parlamentarischen Gesetzgeber zumindest in Grundzügen vorbehalten (sog.
Wesentlichkeitstheorie; vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.095.1972 - 1 BvR 517/62
und 308/64 - BVerfGE 33, 125 ff. „Facharzt-Beschluss“; zur FAO: BGH, Senat für
Anwaltssachen, Beschluss vom 06.11.2000 - B 78/99 - NJW 2001, 1571).
Unter diesem Blickwinkel ist die nähere Ausgestaltung der in § 17 Abs. 3 Satz 1
HASG für Kammermitglieder begründeten Fortbildungspflicht nach Umfang und
Inhalt der zu besuchenden Veranstaltungen in der Fortbildungsordnung der
Beklagten nicht zu beanstanden. Die betreffenden Kammermitglieder werden
nämlich durch die Verpflichtung in § 2 Abs. 3 FortbildO, in dem hier maßgeblichen
zweijährigen Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 insgesamt 32
Fortbildungspunkte zu erwerben, in ihrer beruflichen Betätigung nicht empfindlich
beeinträchtigt. Dabei entspricht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 FortbildO ein
Fortbildungspunkt in der Regel einer Fortbildungsstunde von 45 Minuten (vgl. zur
Fortbildungsordnung für Rechtsanwälte: OLG München, Anwaltsgerichtshof,
Beschluss vom 27.06.2001, zit. n. juris). Dies gilt umso mehr, als für diesen ersten
Abrechnungszeitraum nach Erlass der Fortbildungsordnung vom 17. Dezember
2002 (StAnz. 2002, S. 378 f.) durch § 6 Abs. 1 FortbildO eine Nachfrist von zwölf
Monaten eingeräumt worden war (so Änderung der Fortbildungsverordnung vom
13.06.2005, StAnz. 2005, S. 3255). Auf die zutreffenden Ausführungen des
Verwaltungsgerichts wird im Übrigen Bezug genommen.
Aus den Rechtsausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag ergibt sich
keine andere rechtliche Beurteilung.
Die Auffassung des Klägers, die zur Erfüllung der beruflichen
Fortbildungsverpflichtung genannten Veranstaltungen hätten - jedenfalls in
Grundzügen - durch eine Rechtsverordnung nach § 22 HASG geregelt werden
müssen, kann nicht gefolgt werden. Würde die Normsetzung autonomer
Körperschaften soweit eingeschränkt, dass diese nicht mehr die sie besonders
berührenden Angelegenheiten im Grundsatz selbst regeln können, würde dem
Prinzip der Selbstverwaltung, das das demokratische Prinzip ergänzt, nicht die ihm
gebührende Geltung verschafft. Der Gesetzgeber darf sich zwar einerseits im
Rahmen einer zulässigen Autonomiegewährung - etwa von körperschaftlich
organisierten Berufskammern - nicht völlig der Verantwortung für die Rechtsetzung
entäußern. Er muss jedoch andererseits den Berufsverbänden in Anerkennung
ihrer Autonomie und ihrer besonderen Sachkenntnis die Möglichkeit zur Regelung
der Berufsausübung insoweit belassen, als deren Satzungen keine intensiven
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit beinhalten (BVerfG, Beschluss vom
09.05.1972, a. a. O.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung, in
welchem zeitlichen Umfang der Besuch von beruflichen
Fortbildungsveranstaltungen sinnvoll ist und welche Themenbereiche abgedeckt
werden sollen, die Architekten- und Stadtplanerkammer aufgrund ihrer Sachnähe
am Besten selbst festlegen kann. Gravierende Eingriffe in die Berufsausübung sind
mit den in der Fortbildungsordnung getroffenen Regelungen - wie oben bereits
ausgeführt - nicht verbunden.
Auch die Regelung in § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG enthält entgegen der Auffassung des
Klägers keinen Hinweis darauf, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG begründete
Fortbildungsverpflichtung zur näheren Ausgestaltung zumindest einer
Rechtsverordnung bedarf.
Bei § 22 Abs. 1 HASG handelt es sich um eine Regelung, die für „Sonderfälle“ eine
Ermächtigung enthält, um im Bedarfsfall die Wahrnehmung der Aufgaben
mittelbarer Staatsverwaltung durch die Kammern abzusichern (LT-Drs. , a.a.O.,
Begründung zu § 22 HASG) Ein Bedarf an einer Umsetzung durch
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Begründung zu § 22 HASG) Ein Bedarf an einer Umsetzung durch
Rechtsverordnung kann sich dabei hinsichtlich derjenigen Berufsangehörigen, die
nicht Kammermitglieder sind, oder aus EG-Richtlinien, völkervertraglichen
Vereinbarungen oder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaft ergeben. Soweit damit erhebliche Eingriffe in die Berufsausübung
verbunden wären, käme der Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 1 Nr.
4 HASG in Betracht. Hieraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass
die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach § 17
Abs. 3 Satz 1 HASG nicht durch Satzungen erfolgen darf.
cc) Die mit § 17 Abs. 3 Satz 1 HASG begründete und in §§ 1, 2 FortbildO inhaltlich
näher ausgestaltete Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder genügt auch
den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen. Denn mit den genannten Regelungen wird ein
zulässiges gesetzgeberisches Ziel mit geeigneten und erforderlichen Mitteln auf
angemessene Weise verfolgt.
Die genannten Regelungen des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
und der Fortbildungsordnung dienen entsprechend der Auffassung des
Verwaltungsgerichts der Sicherung eines bestimmten Qualitätsstandards bei der
Ausübung des Berufs. Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll die
Fortbildungsverpflichtung gewährleisten, die Kenntnisse der Kammermitglieder
insbesondere im Hinblick auf die laufenden Rechtsänderungen, den technischen
Fortschritt und die gesteigerten Anforderungen durch die Deregulierung in
bauaufsichtlichen Verfahren zu erweitern und zu festigen (vgl. hierzu: LT-Drs.,
a.a.O., Begründung zu § 17 Abs. 3 HASG). Der hessische Gesetzgeber benennt
damit Belange des Gemeinwohls, die er mit der geschaffenen Vorschrift in
legitimer Weise verfolgen darf (zur Fortbildungsverpflichtung von Architekten auch:
OVG Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht für Architekten und Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen, Beschluss vom 07.12.2009 - 6 fE 1186/08.S -
zit. n. juris; zur Qualitätssicherung durch Mindesthonorare für Architekten: BVerfG,
Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 82/03 - zit. n. juris; zum Verbot der
Selbstbedienung bei Pflanzenschutzmitteln: BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 7 C
1.09 - NVwZ-RR 2010, 97 ff.).
Im Hinblick auf diese ausreichende Zwecksetzung kommt es entgegen der
Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob mit der Ausgestaltung der
Fortbildungsverpflichtung das Vertrauen in die Qualifikation des Berufsstandes
gefördert werden darf.
Die genannten Regelungen sind auch geeignet, den verfolgten Zweck der
Qualitätssicherung zu erreichen. Zwar können berufsspezifische Inhalte mit dem
Erwerb von 32 Fortbildungspunkten in zwei Jahren - was im Durchschnitt etwa 16
Unterrichtsstunden á 45 Minuten pro Jahr entspricht - nur in begrenztem Umfang
vermittelt werden. Auch mag die Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen
Veranstaltungen dazu führen, dass teilweise auch weniger anspruchsvolle
Fortbildungsangebote ausgewählt werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das
gewählte Mittel zur Zweckerreichung ungeeignet wäre und daher auf das
vorgeschriebene Mindestmaß an Besuchen von Fortbildungsveranstaltungen
verzichtet werden müsste. Eine Maßnahme ist nämlich bereits dann im
verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert werden kann. Dabei genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Dem
Normgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu. Ihm obliegt
die Entscheidung, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen
will. Allein durch den Umstand, dass sich das angestrebte Ziel durch eine
strengere Regelung möglicherweise besser erreichen ließe, wird die Eignung der
betroffenen Regelung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
24.03.2009 - 1 BvR 144/09 - NJW 2009, 2587 ff.). Die Einwände des Klägers gegen
die Geeignetheit der Maßnahme greifen daher nicht durch.
Der Kläger wendet des Weiteren ohne Erfolg ein, die Begründung der
Fortbildungsverpflichtung sowie ihre inhaltliche Ausgestaltung in der
Fortbildungsordnung sei nicht erforderlich, um die Ziele des Gesetzgebers zu
erreichen.
Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist dann erforderlich, wenn ein
anderes, gleich wirksames aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel
nicht zur Verfügung steht. Die Eingriffe dürfen also nicht weiter gehen, als es die
rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Allerdings steht dem Gesetzgeber
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rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. Allerdings steht dem Gesetzgeber
bei der Frage, was er in diesem Sinne für erforderlich halten darf, wiederum ein
weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nur in begrenztem Umfang
überprüft werden kann (vgl. zum gesetzlichen Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare:
BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - zit. n. juris).
Durch diese rechtlichen Gesichtspunkte erledigt sich der Einwand des Klägers, die
Begründung einer Fortbildungsverpflichtung sei im Hinblick auf den
Konkurrenzdruck und die bestehenden haftungsrechtlichen Regelungen nicht
erforderlich. Allein die fortlaufende Befassung mit technischen und rechtlichen
Veränderungen u. a. auch bei Fortbildungsveranstaltungen gewährleistet die
Einhaltung aktueller Qualitätsstandards bei der beruflichen Tätigkeit der
Kammermitglieder. Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte bekämpfen nicht
in gleich geeigneter Weise das Risiko, dass Kammermitglieder über längere Zeit
diesen Anforderungen nicht genügen. Der Verdrängung vom Markt und der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kommen allenfalls dann
regulierende Wirkung zu, wenn eine unqualifizierte Arbeitsweise aufgedeckt wird.
Durch die Fortbildungsverpflichtung sollen gravierende Fehler, die auf Unkenntnis
beruhen, dagegen erst gar nicht entstehen.
Schließlich erweisen sich die genannten Regelungen auch als angemessen.
Die vom Normgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel sind
angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem
vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.
Dies erfordert eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren
Wahrung der Eingriff in Grundrechte erfolgt, und den Auswirkungen auf die
Rechtsgüter der hiervon Betroffenen (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR
2576/04 - BVerfGE 117, 163 ff.).
Die danach gebotene Gesamtabwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die
Verpflichtung der Kammermitglieder zum Erwerb von 32 Fortbildungspunkten im
Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2005 angemessen ist. Den Betroffenen wird
durch den großen zeitlichen Rahmen ein ausreichender Spielraum eröffnet, der
Fortbildungsverpflichtung durch den Besuch einer längeren oder von mehreren
kürzeren Veranstaltungen nachzukommen. Auch bei der Auswahl der
Fortbildungsveranstaltungen sind den Betroffenen keine engen Grenzen gesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 FortbildO sind zwar fünf Themenbereiche genannt, zu denen
Fortbildungen erfolgen können. Deren Abdeckung ist jedoch nach § 3 Abs. 3
FortbildO nicht zwingend. Zudem räumt § 6 Abs. 1 Satz 1 FortbildO die Möglichkeit
ein, die versäumte Fortbildung bis zum Ablauf einer Nachfrist von zwölf Monaten
nachzuholen. Damit besteht für die Betroffenen die hinreichende Möglichkeit,
etwaigen Hindernissen im beruflichen oder persönlichen Bereich Rechnung zu
tragen und die Verpflichtung zu einem günstigeren Zeitpunkt zu erfüllen.
b) In verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist des Weiteren, dass in § 1
Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 FortbildO den Mitgliedern der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen die Verpflichtung auferlegt wird, die Erfüllung der
Fortbildungsverpflichtung auch nachzuweisen.
Die Nachweispflicht ist zwar in § 17 Abs. 3 HASG nicht vom Gesetzgeber selbst
begründet worden. Diese Verpflichtung stellt jedoch einen so geringfügigen Eingriff
dar, dass sie weder einer Reglung in einem formellen Gesetz noch in einer
Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 HASG bedarf (vgl. zur Fort- und
Weiterbildungsordnung der nordrhein-westfälischen Architektenkammer: OVG
Nordrhein-Westfalen, Landesberufsgericht, a. a. O.).
Der vom Kläger in seiner Zulassungsbegründung gezogene Vergleich zum
Berufsrecht der Rechtsanwälte führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführte Fachanwaltsordnung sieht in § 15 Satz 3
ebenfalls die Verpflichtung zum Nachweis der Teilnahme gegenüber der Kammer
vor (BRAK-Mitt. 5/2002, S. 219). Diese Verpflichtung ist von den Fachgerichten
auch rechtlich nicht beanstandet worden (vgl. hierzu: BGH, Senat für
Anwaltsachen, Beschluss vom 02.04.2001 - B 37/00 - MDR 2001, 1079).
Die Begründung einer Nachweispflicht in der Fortbildungsordnung verstößt auch
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Mit der Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Nachweise bezweckt die
Architektenkammer, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ihrer Mitglieder
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Architektenkammer, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ihrer Mitglieder
überwachen zu können. Die Nachweispflicht stellt für die Mitglieder nur eine ganz
geringfügige Belastung dar. Sie ist daher als geeignetes, erforderliches und
angemessenes Kontrollinstrument für die Einhaltung der beruflichen
Fortbildungspflicht ebenfalls verfassungsgemäß.
c) Aufgrund der dargestellten Erwägungen ist es in verfassungsrechtlicher Hinsicht
schließlich auch nicht zu beanstanden, dass mit dem Verweis in § 6 Abs. 2
FortbildO auf das Berufsordnungsverfahren nach § 18 HASG der unterbliebene
Erwerb der erforderlichen Fortbildungspunkte oder der unterbliebene Nachweis
über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sanktioniert wird.
Der Kläger rügt insoweit zu Unrecht einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot
des Art. 103 Abs. 2 GG. Anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung
(BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005, a. a. O.) ist in der Fortbildungsordnung der
Beklagten zweifelsfrei geregelt, welches Verhalten der Kammermitglieder als
Verletzung einer Berufspflichtverletzung angesehen wird und nach Durchführung
eines Berufsordnungsverfahrens mit den in § 18 Abs. 6 Satz 1 HASG abschließend
aufgezählten Maßnahmen sanktioniert werden kann.
Die mit dem Verweis in § 6 Abs. 2 FortbildO geschaffene
Sanktionierungsmöglichkeit der Verletzung der in §§ 1 und 2 FortbildO genannten
Berufspflichten erweist sich auch als verhältnismäßig. Eine Sanktionierung ist
entsprechend den oben dargestellten Erwägungen geeignet und erforderlich. Sie
ist auch angemessen. Insoweit kommt zum Tragen, dass der Eintritt von
Sanktionen in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist. Zum einen steht dem
betroffenen Kammermitglied, wie bereits angesprochen, nach § 6 Abs. 1 FortbildO
eine Nachfrist von zwölf Monaten zur Verfügung, um die Versäumnisse
nachzuholen. Zum anderen werden nach der Regelung in § 18 Abs. 1 HASG nur
solche Verletzungen der Berufspflicht geahndet, die schuldhaft begangen wurden.
Diese Regelungen gewährleisten eine angemessene Handhabung der in § 6 Abs. 2
FortbildO vorgesehenen Sanktionierung.
2. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung auch nicht die Feststellung des
Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen, dass er seine Verletzung zur
beruflichen Fortbildung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 HASG schuldhaft verletzt hat.
Der Kläger hat zwar die Verletzung seiner Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung
bestritten, aber nicht konkret dargetan, dass er im maßgeblichen Zeitraum
Fortbildungsveranstaltungen besucht hat. Ein solcher Vortrag wäre jedoch
erforderlich gewesen, um die tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Im Übrigen erweist sich seine Rüge auch
nicht als entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat zumindest seine
Verpflichtung nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 FortbildO zum Nachweis der
erforderlichen Fortbildungspunkte schuldhaft verletzt. Diese Verletzung der
Nachweispflicht hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 10. März 2008 in nicht zu
beanstandender Weise mit einem Verweis und einer Geldauflage in Höhe von
5.000,00 € geahndet.
III. Den vom Kläger erstinstanzlich gestellten Antrag auf Feststellung, dass der
stellvertretende Vorsitzende des Ehrenausschusses wegen Befangenheit vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als
unzulässig abgewiesen.
Für eine solche Feststellungsklage besteht entsprechend den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil das
Verwaltungsverfahren abgeschlossen und der stellvertretende Vorsitzende im Fall
des Klägers somit nicht mehr tätig wird. Im Übrigen ist die vom Kläger erhobene
Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber der zugleich
verfolgten Anfechtungsklage subsidiär. Im Fall der Mitwirkung eines befangenen
Ausschussmitgliedes wäre nämlich der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008
formell rechtswidrig. Ein solcher Sachverhalt würde zur Aufhebung des Bescheides
führen. Für eine Befangenheit des stellvertretenden Vorsitzenden hat der Kläger
indes keine Anhaltspunkte vorgebracht.
IV. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich auch nicht hinsichtlich der
Rüge des Klägers, „die Rechtsmittelbelehrung“ sei fehlerhaft.
Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob der Kläger eine
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Der Zulassungsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob der Kläger eine
fehlerhafte Belehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 10. März 2008 oder im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 sieht. In beiden Fällen wäre
jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen
Entscheidung in Frage gestellt, sondern es wären lediglich längere
Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt worden.
B. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen unter
Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG für die Annahme
eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 ZPO und für die Darlegung seiner
Voraussetzungen bestehen, wenn im berufsordnungsrechtlichen Verfahren von
Berufskammern eine Terminsverlegung beantragt wird, rechtfertigt nicht die
Zulassung der Berufung.
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend
dargelegt. Wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats (I. 1.) ergibt, gelten
dieselben Anforderungen wie bei der Terminsverlegung in gerichtlichen Verfahren.
Eine gegenteilige Rechtsauffassung wird - soweit erkennbar - in der
Rechtsprechung und in der Literatur nicht vertreten. Ob in einem einzelnen
Berufsordnungsverfahren eine Verzögerung durch eine Terminsverlegung
unschädlich und die persönliche Anhörung des Betroffenen sachdienlich ist, ist
eine Frage des Einzelfalles, die einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht
zugänglich ist.
Die Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Wahrung des gesetzlichen Richters gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch in Verfahren der Ehrengerichte der beruflichen
Kammern direkte oder entsprechende Anwendung findet, veranlasst den Senat
ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Denn der Ehrenausschuss der
Beklagten war ordnungsgemäß besetzt (siehe oben I. 2.). Daher ist die gestellte
Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.
3. Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht im Hinblick auf die
vom Kläger formulierte Rechtsfrage in Betracht, ob die Regelungen des
Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes dem Bestimmtheitsgebot
entsprechen.
Auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage ist ein Klärungsbedarf für den Senat nicht
ersichtlich. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von
Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt. Die Vorschriften des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes -
insbesondere des § 17 HASG - lassen schon nach Wortlaut und Struktur eine
hinreichende Bestimmtheit ihres Regelungsgehalts erkennen.
C. Der Kläger kann schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die
Zulassung der Berufung beanspruchen. Denn er hat keinen der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
Die vom Kläger gerügte fehlerhafte Besetzung des Ehrenausschusses würde -
wenn sie vorläge - keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO darstellen. Denn nach dieser Vorschrift kann die Berufung allein wegen
eines Mangels des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zugelassen werden
(Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rdnr. 13 und § 130 Rdnr. 9). Die etwaige
fehlerhafte Besetzung eines Ausschusses gemäß § 88 HVwVfG in einem
förmlichen Verwaltungsverfahren wird von dieser Regelung nicht erfasst.
Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren
ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.